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Document C2007/170/79

Rechtssache T-206/07: Klage, eingereicht am 12. Juni 2007 — Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat

ABl. C 170 vom 21.7.2007, p. 41–41 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 170/41


Klage, eingereicht am 12. Juni 2007 — Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat

(Rechtssache T-206/07)

(2007/C 170/79)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware Co., Ltd (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Bellis, avocat, und G. Vallera, Barrister)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

die Klägerin beantragt,

den mit der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einführung von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Ukraine ihr gegenüber festgesetzten Antidumpingzoll für nichtig zu erklären;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Rat erließ am 23. April 2007 auf Vorschlag der Kommission die Verordnung (EG) Nr. 452/2007 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einführung von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Ukraine (1). Mit dieser Verordnung, die Gegenstand der vorliegenden Klage ist, ist ein Antidumpingzoll gegenüber der Klägerin eingeführt worden.

Die Klägerin führt in ihrer Klageschrift aus, der ihr gegenüber festgesetzte endgültige Zoll sei rechtswidrig, weil der dem Rat von der Kommission unterbreitete Vorschlag endgültiger Maßnahmen, auf dem die angefochtene Verordnung beruhe, mit zwei Fehlern behaftet sei.

Erstens gründe sich der dem Rat von der Kommission übermittelte Vorschlag nicht auf die endgültigen, sondern auf die vorläufigen Schlussfolgerungen der Kommission. Die Kommission lege Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (2) unzutreffend dahin aus, dass er es der Klägerin verbiete, im Laufe der Untersuchung die ursprüngliche Festlegung der Stellung eines Unternehmens im Hinblick auf diese Vorschrift zu berichtigen. Der Vorschlag der Kommission über die endgültigen Maßnahmen sei daher offensichtlich rechtsfehlerhaft.

Zweitens sei der Vorschlag endgültiger Maßnahmen fehlerhaft wegen einer Verletzung wesentlicher Formvorschriften, da er unter Verletzung der Verteidigungsrechte und Verstoß gegen Art. 20 Abs. 5 der Verordnung Nr. 384/96 angenommen worden sei. Zu diesem Klagegrund trägt die Klägerin vor, die Kommission habe ihren Vorschlag dem Rat schon vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Stellungnahme der Klägerin zur revidierten endgültigen Unterrichtung, auf der der Vorschlag der Kommission beruhe, übermittelt.


(1)  ABl. L 109, S. 12.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22 der Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340, S. 17).


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