Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document C2007/170/60

    Rechtssache T-177/07: Klage, eingereicht am 23. Mai 2007 — Mediaset/Kommission

    ABl. C 170 vom 21.7.2007, p. 31–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    21.7.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 170/31


    Klage, eingereicht am 23. Mai 2007 — Mediaset/Kommission

    (Rechtssache T-177/07)

    (2007/C 170/60)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Mediaset SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: D. O'Keeffe, Solicitor, K. Adamantopoulos und G. Rossi)

    Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    auf der Grundlage von Art. 230 EG (früher Art. 173 EG-Vertrag) die Entscheidung der Kommission vom 24. Januar 2007 — und insbesondere deren Art. 1 bis 3 — über die staatliche Beihilfe C 52/2005 für nichtig zu erklären, die die Italienische Republik für die Bezuschussung von Digitaldecodern in Italien gewährt hat;

    der Beklagten alle der Klägerin im Lauf des vorliegenden Verfahrens entstandenen Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klägerin beantragt, die Entscheidung K(2006) 6634 endg. (1) der Kommission vom 24. Januar 2007 für nichtig zu erklären, mit der die Kommission entschieden hat, dass die Regelung, die Italien zugunsten der terrestrischen digitalen Sender, die Bezahlfernsehdienste anbieten, und der Kabelsender, die Bezahlfernsehdienste anbieten, durchgeführt hat, eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe darstelle.

    Die von der fraglichen staatlichen Beihilfe begünstigte Klägerin macht die folgenden Klagegründe geltend.

    Erstens sei der Kommission ein Rechtsfehler bei der Anwendung und Auslegung von Art. 87 Abs. 1 EG insofern unterlaufen, als die Kommission (i) die Auffassung vertreten habe, eine unmittelbar den Verbrauchern gewährte Beihilfe falle in den Geltungsbereich von Art. 87 Abs. 1 EG, (ii) den Schluss gezogen habe, dass der Klägerin die Maßnahme einen selektiven „wirtschaftlichen Vorteil“ verschaffe, (iii) zu dem Ergebnis gelangt sei, die Maßnahme sei selektiv, weil sie angeblich diskriminierend sei, und (iv) der Ansicht gewesen sei, die Maßnahme verzerre den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt.

    Außerdem seien der Kommission ein offenkundiger Beurteilungsfehler und ein offenkundiger Rechtsfehler unterlaufen, als sie zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Maßnahme nicht nach Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei.

    Die Kommission habe außerdem gegen ein wesentliches Verfahrenserfordernis verstoßen, indem sie entgegen Art. 253 EG widersprüchliche und unzureichende Gründe angeführt habe.

    Schließlich habe die Kommission gegen Art. 14 der Verordnung Nr. 659/1999 des Rates (2) verstoßen, indem sie für die Maßnahme die Rückforderung angeordnet habe, weil sie dabei verkannt habe, dass (i) die Klägerin darauf habe vertrauen dürfen, dass die fragliche Beihilfe rechtmäßig gewesen sei, und (ii) weil es unmöglich sei, den Beihilfebetrag festzustellen und potenzielle mittelbar Begünstigte ausfindig zu machen.


    (1)  C 52/2005 (ex NN 88/2005, ex CP 101/2004).

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).


    Top