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Document C2007/170/56

Rechtssache T-170/07: Klage, eingereicht am 8. Mai 2007 — Opus Arte UK/HABM — Arte (OPUS ARTE)

ABl. C 170 vom 21.7.2007, p. 28–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 170/28


Klage, eingereicht am 8. Mai 2007 — Opus Arte UK/HABM — Arte (OPUS ARTE)

(Rechtssache T-170/07)

(2007/C 170/56)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Opus Arte UK Ltd (Waldron, England) (Prozessbevollmächtigte: D. McFarland, Barrister, und J. A. Alchin, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Arte G.E.I.E. (Straßburg, Frankreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 8. März 2007 in der Sache R 733/2005-1 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Die Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Gemeinschaftsbildmarke „Opus Arte“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 25 und 41 — Anmeldung Nr. 2 551 778.

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Arte G.E.I.E.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsbild- und -wortmarken und nationale Bild- und Wortmarken mit dem Wortbestandteil „ARTE“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 25 und 41 und anderer, von dem Verfahren nicht berührter Klassen.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs insgesamt.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Beschwerde erfolgreich nur hinsichtlich „Film- und Fernsehproduktionen und -vertrieb“ in Klasse 41, Zulassung der Anmeldung zur Eintragung hinsichtlich der übrigen beanspruchten Waren und Dienstleistungen.

Klagegründe:

Die Klägerin macht zwei Klagegründe geltend.

Mit dem ersten Klagegrund trägt die Klägerin vor, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Art. 73 und Art. 74 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates (im Folgenden: Verordnung). Die Beschwerdekammer hätte es weder ablehnen dürfen, relevante Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen der Anmelderin zu berücksichtigen, noch hätte sie ihre Entscheidung auf zuvor von keiner Partei vorgebrachte tatsachenbezogene Mutmaßungen oder unklare und unbegründete Behauptungen des Widersprechenden stützen dürfen.

Mit dem zweiten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass die angefochtene Entscheidung gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung verstoße, soweit darin eine Verwechslungsgefahr zwischen „ARTE“ und „OPUS ARTE“ festgestellt werde. Diese Feststellung könne weder mit der zweifelhaften Ähnlichkeit der Marken begründet werden, noch könnten mit ihr die Vermutungen widerlegt werden, die sich aus dem positiven Beweis des Nichtvorliegens von Verwechslungen und die friedliche Koexistenz der Marken auf dem Markt in Europa ergäben.


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