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Document C2007/170/53

    Rechtssache T-335/06: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 22. Mai 2007 — Italien/Kommission (Tierseuchenrecht — Italienischer Geflügelfleischmarkt — Unterlassung der Kommission, Sondermaßnahmen zur Abwendung der Folgen der Vogelgrippeepidemie zu erlassen — Untätigkeitsklage — Die Untätigkeit beendende Stellungnahme — Erledigung der Hauptsache)

    ABl. C 170 vom 21.7.2007, p. 26–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    21.7.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 170/26


    Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 22. Mai 2007 — Italien/Kommission

    (Rechtssache T-335/06) (1)

    (Tierseuchenrecht - Italienischer Geflügelfleischmarkt - Unterlassung der Kommission, Sondermaßnahmen zur Abwendung der Folgen der Vogelgrippeepidemie zu erlassen - Untätigkeitsklage - Die Untätigkeit beendende Stellungnahme - Erledigung der Hauptsache)

    (2007/C 170/53)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Parteien

    Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: G. Aiello)

    Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C. Cattabriga)

    Gegenstand

    Auf Art. 232 EG gestützte Untätigkeitsklage und Klage auf Feststellung, dass die Kommission gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (ABl. L 282, S. 77) verstoßen hat, indem sie keine Sondermaßnahmen zur Stützung des Geflügelfleischmarktes zur Entschädigung der Erzeuger der Eintagsküken erlassen hat, die von den Veterinärmaßnahmen zur Abwendung der Folgen der Vogelgrippe getroffen wurden, die den Verkehr von Dezember 1999 bis September 2003 beschränkten.

    Tenor

    1.

    Die Hauptsache ist erledigt.

    2.

    Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


    (1)  ABl. C 326 vom 30.12.2006.


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