Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document C2007/170/31

    Rechtssache C-264/07: Klage, eingereicht am 1. Juni 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

    ABl. C 170 vom 21.7.2007, p. 17–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    21.7.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 170/17


    Klage, eingereicht am 1. Juni 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

    (Rechtssache C-264/07)

    (2007/C 170/31)

    Verfahrenssprache: Griechisch

    Parteien

    Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia und M. Konstantinidis)

    Beklagte: Hellenische Republik

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60/EG (1) zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik verstoßen hat, dass sie bis zum 22. Dezember 2004 nicht für jede Flussgebietseinheit, die sich auf ihrem Hoheitsgebiet befindet, eine Analyse ihrer Merkmale, eine Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf den Zustand der Oberflächengewässer und des Grundwassers und eine Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf den Zustand der Oberflächengewässer und des Grundwassers und eine wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung entsprechend den technischen Spezifikationen gemäß den Anhängen II und III ausgearbeitet hat, während sie dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 15 Abs. 2 dieser Richtlinie verstoßen hat, dass sie keine zusammenfassenden Berichte in Bezug auf die Analysen gemäß Art. 5 unterbreitet hat;

    der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Richtlinie 2000/60 sei am 22. Dezember 2000 in Kraft gesetzt worden. Demzufolge hätten die Mitgliedstaaten die Analysen und die Überprüfung gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie spätestens bis zum 22. Dezember 2004 abschließen und der Kommission einen Zusammenfassenden Bericht über die Analysen vorlegen müssen, wie es Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie spätestens bis zum 22. März 2005 vorschreibe.

    Die griechischen Behörden hätten in ihrer Antwort auf das Mahnschreiben der Kommission anerkannt, dass Art. 15 Abs. 2 nicht beachtet worden sei, und sich verpflichtet, den erforderlichen Bericht im Juni 2006 zu übermittelt. Was jedoch die Einhaltung der Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie angehe, schwiegen die griechischen Behörden, obwohl die Kommission in ihrem Mahnschreiben in Zweifel gezogen habe, dass die Hellenische Republik ihre Verpflichtungen aus diesem Artikel erfüllt habe.

    Aus der Prüfung des Berichts, der schließlich im Juni 2006 übermittelt worden sei, sei hervorgegangen, dass die Hellenische Republik ihren Verpflichtungen aus den Art. 5 Abs. 1 und 15 Abs. 2 der Richtlinie 2000/60 noch nicht nachgekommen sei.


    (1)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.


    Top