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Document C2007/141/19

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4623 — Vinci Construction/Solétanche) Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. C 141 vom 26.6.2007, p. 35–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    26.6.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 141/35


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache COMP/M.4623 — Vinci Construction/Solétanche)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2007/C 141/19)

    1.

    Am 19. Juni 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Vinci Construction, das zum Vinci-Konzern („Vinci“, Frankreich) gehört, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Solétanche SA („Solétanche“, Frankreich) durch Aktienkauf.

    2.

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    Vinci: öffentliche Bauten, Verkehrsinfrastruktur, Energienetze, Straßenbau und bauverwandte Dienstleistungen;

    Solétanche: öffentliche Bauten.

    3.

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

    4.

    Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Fax (Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4623 — Vinci Construction/Solétanche, an folgende Anschrift übermittelt werden:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Registratur Fusionskontrolle

    J-70

    B-1049 Brüssel


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


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