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Document C2007/140/33

    Rechtssache T-271/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Mai 2007 — Citymo/Kommission (Vertragliche Haftung — Schiedsklausel — Mietvertrag — Unzulässigkeit — Außervertragliche Haftung — Vorvertragliche Verhandlungen — Einrede der Rechtswidrigkeit — Berechtigtes Vertrauen — Treu und Glauben — Rechtsmissbrauch — Materieller Schaden — Verlust einer Chance)

    ABl. C 140 vom 23.6.2007, p. 20–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    23.6.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 140/20


    Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Mai 2007 — Citymo/Kommission

    (Rechtssache T-271/04) (1)

    (Vertragliche Haftung - Schiedsklausel - Mietvertrag - Unzulässigkeit - Außervertragliche Haftung - Vorvertragliche Verhandlungen - Einrede der Rechtswidrigkeit - Berechtigtes Vertrauen - Treu und Glauben - Rechtsmissbrauch - Materieller Schaden - Verlust einer Chance)

    (2007/C 140/33)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: Citymo SA (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Van Ommeslaghe, I. Heenen und P.-M. Louis)

    Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: L. Parpala und E. Manhaeve im Beistand der Rechtsanwälte D. Philippe und M. Gouden)

    Gegenstand

    Klage aus vertraglicher Haftung auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung von Schadensersatz an die Klägerin wegen Auflösung eines zwischen ihr und der Europäischen Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission, geschlossenen Mietvertrags, hilfsweise Klage aus außervertraglicher Haftung auf Ersatz eines der Klägerin infolge der Entscheidung der Kommission, die auf den Abschluss dieses Mietvertrags zielenden Vertragsverhandlungen abzubrechen, entstandenen Schadens

    Tenor

    1.

    Die Kommission wird verurteilt, an die Klägerin 20 000 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe eines Jahreszinssatzes, der dem von der Europäischen Zentralbank für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatz zuzüglich 2 Prozentpunkten entspricht, vom Tag der Verkündung dieses Urteils an bis zur tatsächlichen Zahlung zu zahlen.

    2.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    3.

    Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


    (1)  ABl. C 262 vom 23.10.2004.


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