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Document C2007/129/10
Case C-163/07 P: Appeal brought on 26 March 2007 by Diy-Mar Insaat Sanayi ve Ticaret Ltd Sirketi and Musa Akar against the order of the Court of First Instance (Fourth Chamber) of 17 January 2007 in Case T-129/06 Diy-Mar Insaat Sanayi ve Ticaret Ltd Sirketi and Musa Akar v Commission of the European Communities
Rechssache C-163/07 P: Rechtsmittel der Diy-Mar Insaat Sanayi ve Ticaret Ltd Sirketi, Musa Akar gegen den Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Vierte Kammer) vom 17. Januar 2007 in der Rechtssache T-129/06, Diy-Mar Insaat Sanayi ve Ticaret Ltd Sirketi, Musa Akar gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 26. März 2007
Rechssache C-163/07 P: Rechtsmittel der Diy-Mar Insaat Sanayi ve Ticaret Ltd Sirketi, Musa Akar gegen den Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Vierte Kammer) vom 17. Januar 2007 in der Rechtssache T-129/06, Diy-Mar Insaat Sanayi ve Ticaret Ltd Sirketi, Musa Akar gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 26. März 2007
ABl. C 129 vom 9.6.2007, p. 7–7
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
9.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 129/7 |
Rechtsmittel der Diy-Mar Insaat Sanayi ve Ticaret Ltd Sirketi, Musa Akar gegen den Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Vierte Kammer) vom 17. Januar 2007 in der Rechtssache T-129/06, Diy-Mar Insaat Sanayi ve Ticaret Ltd Sirketi, Musa Akar gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 26. März 2007
(Rechssache C-163/07 P)
(2007/C 129/10)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Diy-Mar Insaat Sanayi ve Ticaret Ltd Sirketi, Musa Akar (Prozessbevollmächtigter: Ç. Şahin, Rechtsanwalt)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge der Kläger
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den Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 17. Januar 2007 in der Rechtssache T-129/06 (1), den Rechtsmittelführern am 26. Januar 2007 zugestellt, aufzuheben und die angefochtene Entscheidung der Rechtsmittelgegnerin vom 23. Dezember 2005 mit der Nummer MK/KS/DELTUR/(2005)/SecE/D/1614 für nichtig zu erklären; |
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hilfsweise, den in Punkt 1 bezeichneten Beschluss des Gerichts erster Instanz insoweit aufzuheben und die angefochtene Entscheidung der Rechtsmittelgegnerin vom 23. Dezember 2005 mit der Nummer MK/KS/DELTUR/(2005)/SecE/D/1614 insoweit für nichtig zu erklären und nach den in erster Instanz gestellten Anträgen der Kläger zu erkennen; |
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äuβerst hilfsweise, den in Punkt 1 bezeichneten Beschluss des Gerichts erster Instanz aufzuheben und die Sache an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen; |
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die Kosten des Verfahrens der Rechtsmittelgegnerin aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerinnen begründen ihr Rechtsmittel gegen den genannten Beschluss des Gerichts wie folgt.
Das Gericht sei nicht darauf beschränkt, die Aufklärung des Sachverhalts in den bei ihm rechtshängigen Verfahren allein nach den Anträgen der Parteien zu führen und allein aufgrund der von ihnen angebotenen Beweismittel zu entscheiden. Artikel 21 der Satzung des Gerichtshofes mache vielmehr deutlich, dass die Gerichte der Europäischen Gemeinschaften eine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts hätten und aus eigener Initiative nicht nur tätig werden können, sondern auch müssen, wenn dies erforderlich ist.
Dadurch, dass im vorliegenden Fall das Gericht nicht aufgeklärt habe, ob eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung der Rechtsmittelgegnerin stattgefunden hatte, und die Rechtsmittelführerinnen erst nach Ablauf von einem Monat, somit nach Fristablauf, über den Formfehler unterrichtet habe, habe es gegen Artikel 21 der Satzung des Gerichtshofes, gegen Artikel 64 seiner Verfahrensordnung und gegen materielles Gemeinschaftsrecht in Zusammenhang mit den Grundsätzen über die Reichweite der Vermutung der Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts sowie der Anscheinstheorie verstoßen. Das Gemeinschaftsrecht kenne nämlich als Folge besonders schwerer und offenkundiger Fehler von Rechtsakten der Verwaltung das Institut des absoluten nichtigen Rechtsakts.
Bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung hätten die Rechtsmittelführerinnen direkt einen zugelassenen Rechtsanwalt beauftragt und somit innerhalb der gegebenen Frist eine Klage eingereicht. Der Vorwurf des Gerichts, dass die Rechtsmittelführerinnen und ihre türkischen Anwälte nicht alle Sorgfalt aufgewandt hätten, die von einem verständigen Kläger zu verlangen ist, entpflichtete die Rechtsmittelgegnerin nicht von einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung.
(1) ABl. C 212, S. 29.