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Document C2007/117/47

Rechtssache T-91/07: Klage, eingereicht am 19. März 2007 — WWF-UK/Rat

ABl. C 117 vom 26.5.2007, p. 30–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. C 117 vom 26.5.2007, p. 29–29 (MT)

26.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 117/30


Klage, eingereicht am 19. März 2007 — WWF-UK/Rat

(Rechtssache T-91/07)

(2007/C 117/47)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: WWF-UK Ltd (Godalming, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: P. Sands, QC, J. Simor, Barrister, R. Stein, Solicitor)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die in der Verordnung Nr. 41/2007 des Rates festgesetzte zulässige Gesamtfangmenge für Kabeljau in den von der Verordnung Nr. 423/2004 des Rates mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände erfassten Gebieten für nichtig zu erklären;

die Wirkungen der genannten Vorschriften jedoch für fortgeltend zu erklären, bis sie durch eine neue Maßnahme ersetzt sind;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Diese Klage wird nach Art. 230 EG in Bezug auf die vom Rat mit der Verordnung Nr. 41/2007 (1) festgelegte zulässige Gesamtfangmenge (TAC) für Kabeljau für 2007 in von der Verordnung Nr. 423/2004 des Rates mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände (2) (Kabeljauwiederauffüllungsplan) erfassten Gebieten gemäß dem Vorschlag der Kommission vom 5. Dezember 2006 (3) erhoben.

Zusammengefasst trägt die Klägerin vor, dass dem Rat ein offensichtlicher Rechtsfehler unterlaufen sei, als er die TACs nicht auf Null festgesetzt habe, was nach den einschlägigen wissenschaftlichen Gutachten erforderlich sei, damit die Bestände gegenüber dem gegenwärtigen Niveau, bei dem ernsthaft die Gefahr eines Zusammenbruchs bestehe, zunehmen und wieder sichere biologische Grenzen erreichen könnten:

Erstens seien die streitigen TACs unrechtmäßig, weil sie nicht gemäß den Anforderungen des Kabeljauwiederauffüllungsplans festgelegt worden seien. Weiter hätten sich sowohl der Rat als auch die Kommission beim Erlass der einschlägigen TACs anscheinend auf Art. 20 der Verordnung Nr. 2371/2002 (4) und nicht auf den Kabeljauwiederauffüllungsplan gestützt.

Zweitens seien die streitigen TACs unrechtmäßig, weil sie dem Vorsorgegrundsatz nicht entsprächen, der nach dem Kabeljauwiederauffüllungsplan, Art. 5 Abs. 3, Art. 4 und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2371/2002, der Gemeinsamen Fischereipolitik, Art. 174 EG und den Art. 5 und 6 der UN-Übereinkunft zu berücksichtigen sei.

Drittens sei die Festsetzung der streitigen TACs irrational, weil sie auf einem Niveau festgesetzt worden seien, bei dem die Bestände nach allen verfügbaren wissenschaftlichen Beweisen entweder auf einem Niveau blieben, bei dem für sie ernsthaft die Gefahr eines Zusammenbruchs bestehe, oder zusammenbrächen.

Viertens habe der Rat seine Befugnisse missbraucht, indem er TACs auf einem Niveau erlassen habe, mit dem eher politische und wirtschaftliche Ziele erreicht werden sollten, als auf dem Niveau, das erforderlich sei, um das Ziel des Kabeljauwiederauffüllungsplans zu erreichen, nämlich die Anhebung der Kabeljaubestände innerhalb eines Jahres — oder sobald wie möglich danach — auf ein höheres Niveau, bei dem nicht mehr ernsthaft die Gefahr eines Zusammenbruchs bestehe.

Ferner wäre der Kabeljauwiederauffüllungsplan, wenn die TAC nicht auf Null festgesetzt werden könnte, selbst unrechtmäßig, da er nicht dem Vorsorgegrundsatz entspräche.

Weiter habe der Rat rechtsfehlerhaft gehandelt, weil er die Kabeljaubestände im ICES (International Concil for the Exploration of the Sea [Internationaler Rat für Meeresforschung])-Gebiet VII d nicht als vom Kabeljauwiederauffüllungsplan erfasst behandelt habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (ABl. 2007, L 15, S. 1).

(2)  ABl. 2004, L 70, S. 8.

(3)  COM (2006) 774.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. 2002, L 358, S. 59).


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