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Document C2007/117/44

    Rechtssache T-88/07: Klage, eingereicht am 22. März 2007 — Fabryka Samochodów Osobowych/Kommission

    ABl. C 117 vom 26.5.2007, p. 28–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
    ABl. C 117 vom 26.5.2007, p. 27–27 (MT)

    26.5.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 117/28


    Klage, eingereicht am 22. März 2007 — Fabryka Samochodów Osobowych/Kommission

    (Rechtssache T-88/07)

    (2007/C 117/44)

    Verfahrenssprache: Polnisch

    Parteien

    Klägerin: Fabryka Samochodów Osobowych S.A. (Warschau, Republik Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsberater W. Radzikowski, R. A. Kozłowski und G. Dźwigała)

    Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären, soweit es Art. 2 Abs. 2, 3 und 4 betrifft, mit dem Ausgleichsmaßnahmen in folgender Form angeordnet werden: a) Begrenzung der Jahresproduktion von Kraftfahrzeugen bis Ende Juli 2011 gegenüber der Klägerin, allen jetzt und in Zukunft von ihr abhängigen Gesellschaften und allen vom Aktionär der FSO kontrollierten Gesellschaften sowie b) Verbot, sich vor Ende Februar 2011 um eine neue Lizenz zu bewerben;

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klägerin beantragt, die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Dezember 2006 betreffend die staatliche Beihilfe Nr. C 3/2005 (ex N 592/2004 [ex PL 51/2004]), mit der die Beihilfemaßnahmen zugunsten der Klägerin, die Polen nach dem Wortlaut der Entscheidung teilweise eingeleitet hat, für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wurden, für nichtig zu erklären, soweit die Klägerin und Beihilfeempfängerin mit ihr verpflichtet wird, die Jahresproduktion und den Verkauf von Kraftfahrzeugen in der Gemeinschaft bis 2011 zu begrenzen. In ihrer Begründung enthält die Entscheidung außerdem das an die Klägerin gerichtete Verbot, sich vor Ende 2011 um eine neue Lizenz zu bewerben.

    Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung und führt hierzu aus, dass sie gegen die Vorschriften des EG-Vertrags und grundlegende Regeln für dessen Anwendung verstoße. Außerdem sei die angefochtene Entscheidung unter Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften ergangen.

    Die Klägerin stützt ihre Klage auf folgende Gründe:

    Die Kommission habe dadurch, dass sie einen Teil der Beihilfemaßnahmen für eingeleitet erklärt habe, gegen Art. 88 Abs. 3 EG und Art. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 (1) verstoßen und einen offensichtlichen Fehler bei der Würdigung des Sachverhalts begangen;

    bei der Festlegung des Umfangs der Ausgleichsmaßnahmen habe die Kommission gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den Grundsatz der freien Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit, Art. 253 EG sowie die Randnrn. 11, 32, 37, 39 und 54 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (2) verstoßen und einen offensichtlichen Fehler bei der Würdigung des Sachverhalts begangen, und zwar insbesondere durch: fehlerhafte Festlegung des Betrags der öffentlichen Beihilfe durch deren Überbewertung; Nichtberücksichtigung der Form der Beihilfe; fehlerhafte Bestimmung des relevanten Marktes; fehlerhafte Bestimmung des Marktanteils der Klägerin und Beihilfeempfängerin; Nichtberücksichtigung wesentlicher Gesichtspunkte bei der Ermittlung der Auswirkungen der Gewährung der Beihilfe an die Klägerin; Anordnung von Ausgleichsmaßnahmen, die sich nachteilhaft auf die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit der Klägerin nach Beendigung der Umstrukturierung auswirkten; Nichtberücksichtigung der Tatsache, dass die Klägerin in Regionen tätig sei, die zum Erhalt von Regionalbeihilfen berechtigt seien;

    die Kommission habe unter Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und Art. 253 EG eine zusätzliche Ausgleichsmaßnahme in die Begründung aufgenommen, die nicht im verfügenden Teil der Entscheidung genannt sei;

    die Kommission habe dadurch gegen Art. 253 EG verstoßen, dass sie weder hinreichende Angaben über Art und Umfang der angeordneten Ausgleichsmaßnahmen gemacht habe noch auf alle in dieser Frage unterbreiteten Vorschläge eingegangen sei.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).

    (2)  ABl. 1999, C 288, S. 2.


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