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Document C2007/117/38

    Rechtssache T-82/07: Klage, eingereicht am 14. März 2007 — Kliq (im Insolvenzverfahren)/Kommission

    ABl. C 117 vom 26.5.2007, p. 24–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
    ABl. C 117 vom 26.5.2007, p. 23–23 (MT)

    26.5.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 117/24


    Klage, eingereicht am 14. März 2007 — Kliq (im Insolvenzverfahren)/Kommission

    (Rechtssache T-82/07)

    (2007/C 117/38)

    Verfahrenssprache: Niederländisch

    Parteien

    Kläger: Jan Rudolf Maas und Cornelis Van den Bergh als Insolvenzverwalter der Gesellschaft mbH Kliq B.V. (Apeldoorn, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. van der Wal und T. Boesman)

    Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Anträge

    Die Kläger beantragen

    die Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 2006 in der Sache C-30/2005 für nichtig zu erklären;

    der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Der Kläger ficht die Entscheidung 2006/939/EG der Kommission vom 19. Juli 2006 über die von den Niederlanden angemeldete Beihilfe für die KG Holding NV (1) an.

    Bei der gewährten Beihilfe handelt es sich um eine Umstrukturierungsbeihilfe, die die Niederlande der KG Holding NV dadurch gewähren wollten, dass ein bereits gewährtes Rettungsdarlehen nebst den dafür geschuldeten Zinsen in Eigenkapital umgewandelt werden sollte. In der angefochtenen Entscheidung erklärt die Kommission die Beihilfe in Form einer Umstrukturierungsbeihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

    Die Kommission beschloss auch, dass die Niederlande den Teil der Beihilfe, der als Rettungsdarlehen von der KG Holding NV auf ihr Tochterunternehmen Kliq BV übertragen und in Eigenkapital umgewandelt worden sei, von der KG Holding NV und der Kliq BV zurückzufordern haben und dass die Niederlande ihre Forderung an die KG Holding NV und/oder Kliq Reïntegratie als Gläubiger im Insolvenzverfahren beim Insolvenzverwalter zu registrieren haben.

    Der Kläger führt zur Begründung seiner Klage erstens an, dass die Kommission zu Unrecht über die Einzahlung der Anteile, die die KG Holding an der Kliq BV gehalten habe, durch Verrechnung der Einzahlungsverpflichtung mit der Forderung von KG Holding gegen Kliq BV aufgrund des Darlehensvertrags Stellung genommen habe. Dies sei kein Teil der Entscheidung vom 5. August 2005 (2) gewesen, mit der das Verfahren eingeleitet worden sei. Die Kommission habe ihre Befugnisse missbraucht und unter Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts des Klägers auf Anhörung gehandelt. Zweitens habe die Kommission zu Unrecht angenommen, dass Kliq BV als Begünstigte einer staatlichen Beihilfe in Höhe von 9,25 Millionen Euro zu betrachten sei. Die Kommission habe bei ihrer Beurteilung zu Unrecht den Umstand nicht berücksichtigt, dass die „Umwandlung des Rettungsdarlehens in Eigenkapital“, von der in den Randnrn. 43 bis 46 der angefochtenen Entscheidung gesprochen werde, in keiner Weise dem Mitgliedstaat Niederlande zugerechnet werden könne und daher nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG betrachtet werden könne. Der Kommission seien bei der Beurteilung des Sachverhalts Bewertungsfehler unterlaufen. Die angefochtene Entscheidung sei aus diesen Gründen rechtlich und/oder tatsächlich unrichtig, zumindest unverständlich und/oder unrichtig oder unzureichend begründet und verstoße gegen Art. 87 EG und/oder Art. 253 EG.

    Drittens habe es die Kommission zu Unrecht unterlassen, festzustellen, dass die vermeintliche Beihilfe den Wettbewerb und den Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen könne, zumindest seien die Erwägungen der Kommission hierzu unreichend begründet.

    Viertens habe die Kommission zu Unrecht bestimmt, dass die angebliche Beihilfe in Höhe von 9,25 Millionen Euro durch die Niederlande von KG Holding und Kliq BV zurückgefordert werden müsse. Durch die Insolvenz von KG Holding, Kliq Reïntegratie und Kliq BV sei die Rückforderung der angeblichen Beihilfebeträge dauerhaft unmöglich, und sie sei in jedem Fall sinnlos in dem Sinne geworden, dass die Rückforderung durch Registrierung im Insolvenzverfahren der erwähnten Gesellschaften nicht notwendig und sogar vollständig überflüssig sei, um die Verfälschung des Wettbewerbs zu beenden.

    Fünftens habe die Kommission zu Unrecht angeordnet, dass der von KG Holding und Kliq BV zurückzufordernde Betrag auch die Zinsen von dem Zeitpunkt, von dem die gesonderten Teile davon dem Begünstigten zur Verfügung gestellt worden seien, bis zu dem Zeitpunkt von dessen tatsächlicher Rückzahlung umfasse. Diese Forderung verstoße gegen das nationale Insolvenzrecht.


    (1)  ABl. L 366, S. 40.

    (2)  Staatliche Beihilfe Nr. C-30/2005 (ex N-78/2004) — Umstrukturierungsbeihilfe für KG Holding NV — Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz EG-Vertrag (ABl. 2005, C 280, S. 2).


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