EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document C2007/117/37

Rechtssache T-81/07: Klage, eingereicht am 14. März 2007 — K.G. Holding (im Insolvenzverfahren)/Kommission

ABl. C 117 vom 26.5.2007, p. 23–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. C 117 vom 26.5.2007, p. 22–23 (MT)

26.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 117/23


Klage, eingereicht am 14. März 2007 — K.G. Holding (im Insolvenzverfahren)/Kommission

(Rechtssache T-81/07)

(2007/C 117/37)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Kläger: Jan Rudolf Maas als Insolvenzverwalter der K.G. Holding N.V. (Rotterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte: G. van der Wal und T. Boesman)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 2006 in der Sache C-30/2005 für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger ficht die Entscheidung 2006/939/EG der Kommission vom 19. Juli 2006 über die von den Niederlanden angemeldete Beihilfe für die KG Holding NV (1) an.

Bei der gewährten Beihilfe handelt es sich um eine Umstrukturierungsbeihilfe, die die Niederlande der KG Holding NV dadurch gewähren wollten, dass sie ein bereits gewährtes Rettungsdarlehen nebst den dafür geschuldeten Zinsen in Eigenkapital umgewandelt werden sollte. In der angefochtenen Entscheidung erklärt die Kommission die Beihilfe in Form einer Umstrukturierungsbeihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Die Kommission beschloss auch, dass die Niederlande den Teil der Beihilfe, der als Rettungsdarlehen von der KG Holding NV auf ihr Tochterunternehmen Kliq BV übertragen und in Eigenkapital umgewandelt worden sei, von der KG Holding NV und der Kliq BV zurückzufordern haben und dass die Niederlande ihre Forderung an die KG Holding NV und/oder Kliq Reïntegratie als Gläubiger im Insolvenzverfahren beim Insolvenzverwalter zu registrieren haben.

Der Kläger führt zur Begründung seiner Klage erstens an, dass der Kommission Wertungsfehler unterlaufen seien, so dass die angefochtene Entscheidung unzureichend begründet sei und gegen Art. 87 Abs. 1 EG verstoße. Die Kommission habe insbesondere zu Unrecht entschieden, dass die Niederlande ihre Forderung gegen KG Holding und Kliq Reïntegratie in Höhe von 35,75 Millionen Euro im Insolvenzverfahren beim Insolvenzverwalter zu registrieren hätten. Es sei unklar, ob die Kommission in der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf KG Holding der Ansicht sei, dass eine unrechtmäßige Beihilfe in Höhe von 35,75 Millionen Euro vorliege, die von den Niederlanden zurückzufordern sei, oder ob eine Rettungsbeihilfe vorliege, die die Kommission in der angefochtenen Entscheidung aufgrund von Nr. 23 Buchst. d der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (2) genehmigt habe. Ferner habe die Kommission mit ihrem Beschluss vom 16. Dezember 2003 (3) darin eingewilligt, dass dieser Betrag für die Finanzierung der Entlassung von Personal und den Abkauf der überflüssigen Verträge von Kliq Reïntegratie verwendet werde und dass Kliq Reïntegratie anschließend liquidiert werde.

Ferner habe die Kommission zu Unrecht über die Einzahlung der Anteile, die die KG Holding an der Kliq BV gehalten habe, durch Verrechnung der Einzahlungsverpflichtung mit der Forderung von KG Holding gegen Kliq BV aufgrund des Darlehensvertrags Stellung genommen. Dies sei kein Teil der Entscheidung vom 5. August 2005 (4) gewesen, mit der das Verfahren eingeleitet worden sei. Die Kommission habe ihre Befugnisse missbraucht und unter Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts des Klägers auf Anhörung gehandelt.

Drittens habe es die Kommission zu Unrecht unterlassen, festzustellen, dass die vermeintliche Beihilfe den Wettbewerb und den Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen könne, zumindest seien die Erwägungen der Kommission hierzu unreichend begründet.

Viertens habe die Kommission zu Unrecht bestimmt, dass die angebliche Beihilfe in Höhe von 9,25 Millionen Euro durch die Niederlande von KG Holding und Kliq BV zurückgefordert werden müsse. Auch habe die Kommission zu Unrecht entschieden, dass die angebliche Beihilfe in Höhe 35,75 Millionen Euro von KG Holding und/oder von Kliq Reïntegratie durch Registrierung dieser Forderungen in den Insolvenzverfahren zurückgefordert werden müsse. Durch die Insolvenz von KG Holding, Kliq Reïntegratie und Kliq BV sei die Rückforderung der angeblichen Beihilfebeträge dauerhaft unmöglich, und sie sei in jedem Fall sinnlos in dem Sinne geworden, dass die Rückforderung durch Registrierung im Insolvenzverfahren der erwähnten Gesellschaften nicht notwendig und sogar vollständig überflüssig sei, um die Verfälschung des Wettbewerbs zu beenden.

Fünftens habe die Kommission zu Unrecht zu einer Kontokorrentkredit-Erleichterung von 17 Millionen Euro, die die Niederlande der KG Holding bereits bei ihrer Gründung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen über staatliche Beihilfen gewährt habe und die keinen Teil der in der angefochtenen Entscheidung untersuchten Maßnahme gebildet habe, Stellung genommen und sie rechtlich falsch beurteilt.

Schließlich habe die Kommission zu Unrecht entschieden, dass die Niederlande alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen hätten, um einen Betrag von 9,25 Millionen Euro einschließlich der Zinsen von dem Zeitpunkt, zu dem der besondere Teil dieses Betrags den Begünstigten zur Verfügung gestellt worden seien, bis zum Zeitpunkt seiner tatsächlichen Rückzahlung von KG Holding zurückzufordern. Dieses Erfordernis verstoße gegen das nationale Insolvenzrecht.


(1)  ABl. 366, S. 40.

(2)  ABl. 1999, C 288, S. 2.

(3)  Beihilfe Nr. 510/2003 — Rettungsbeihilfe für Kliq Holding NV (ABl. 2004, C 33, S. 8).

(4)  Staatliche Beihilfe Nr. C-30/2005 (ex N-78/2004) — Umstrukturierungsbeihilfe für KG Holding NV — Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz EG-Vertrag (ABl. 2005, C 280, S. 2).


Top