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Document C2007/117/27

Rechtssache C-150/07: Klage, eingereicht am 15. März 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

ABl. C 117 vom 26.5.2007, p. 17–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. C 117 vom 26.5.2007, p. 16–16 (MT)

26.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 117/17


Klage, eingereicht am 15. März 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-150/07)

(2007/C 117/27)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Wilms und M. Afonso)

Beklagte: Portugiesische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Portugiesische Republik durch die Weigerung, der Kommission aufgrund der verspäteten Zahlung von Eigenmitteln im Rahmen des ATA-Verfahrens geschuldete Verzugszinsen zu zahlen, und durch die Beibehaltung ihrer nationalen Praxis in Bezug auf die Buchgutschrift von Eigenmitteln im Rahmen dieses Verfahrens gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 2, Art. 6 Abs. 2, Art. 9, Art. 10 und Art. 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 (1) verstoßen hat;

der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Am 21. Februar 1992, dem Datum der offiziellen Feststellung der Höhe der in Rede stehenden Zollschulden, seien diese Beträge weder von den Schuldnern noch von dem bürgenden Verband förmlich bestritten worden, und die Zahlung dieser Schulden sei gemäß Art. 6 Abs. 1 des ATA-Übereinkommens verbürgt gewesen. Somit seien die Voraussetzungen für die Gutschrift der festgestellten Ansprüche im Buch A erfüllt gewesen.

Die streitigen Beträge hätten im Buch A gutgeschrieben und dem Gemeinschaftshaushalt innerhalb der in der Verordnung Nr. 1552/89 vorgesehenen Fristen zur Verfügung gestellt werden müssen. Da die portugiesischen Behörden diese Beträge dem Konto im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1552/89 mit Verspätung gutgeschrieben hätten, würden Verzugszinsen geschuldet, die nach Art. 11 dieser Verordnung und ab dem 31. Mai 2000 nach Art. 11 der Verordnung Nr. 1150/2000 (2) zu berechnen seien. Außerdem hätten die portugiesischen Behörden ihre nationale Praxis bei der Behandlung ähnlicher Fälle im Rahmen des ATA-Übereinkommens der Gemeinschaftsregelung anpassen müssen.


(1)  Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 155, S. 1).

(2)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130, S. 1).


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