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Document C2007/096/41

    Rechtssache C-191/06: Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 6. März 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Lecce, Italien) — Strafverfahren gegen Aniello Gallo, Gianluca Damonte (Art. 104 § 3 Unterabsatz 1 der Verfahrensordnung — Niederlassungsfreiheit — Freier Dienstleistungsverkehr — Auslegung der Art. 43 EG und 49 EG — Glücksspiele — Sammeln von Wetten auf Sportereignisse — Erfordernis einer Konzession — Ausschluss bestimmter Wirtschaftsteilnehmer aufgrund ihrer Firma — Erfordernis einer polizeilichen Genehmigung — Strafrechtliche Sanktionen)

    ABl. C 96 vom 28.4.2007, p. 23–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    28.4.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 96/23


    Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 6. März 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Lecce, Italien) — Strafverfahren gegen Aniello Gallo, Gianluca Damonte

    (Rechtssache C-191/06) (1)

    (Art. 104 § 3 Unterabsatz 1 der Verfahrensordnung - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Auslegung der Art. 43 EG und 49 EG - Glücksspiele - Sammeln von Wetten auf Sportereignisse - Erfordernis einer Konzession - Ausschluss bestimmter Wirtschaftsteilnehmer aufgrund ihrer Firma - Erfordernis einer polizeilichen Genehmigung - Strafrechtliche Sanktionen)

    (2007/C 96/41)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Vorlegendes Gericht

    Tribunale di Lecce

    Beteiligte des Strafverfahrens

    Aniello Gallo, Gianluca Damonte

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Lecce — Auslegung der Art. 31 EG, 43 EG, 49 EG und 81 bis 86 EG — Nationales Gesetz, das die Ausübung der Tätigkeit des Sammelns von Wetten von einer Genehmigung abhängig macht

    Tenor

    1.

    Eine nationale Regelung, die die Ausübung von Tätigkeiten des Sammelns, der Annahme, der Bestellung und der Übertragung von Wetten, insbesondere über Sportereignisse, ohne eine von dem betreffenden Mitgliedstaat erteilte Konzession oder polizeiliche Genehmigung verbietet, stellt eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs nach den Art. 43 EG und 49 EG dar.

    2.

    Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die nationale Regelung, soweit sie die Anzahl der im Glücksspielsektor tätigen Wirtschaftsteilnehmer begrenzt, tatsächlich dem Ziel entspricht, der Nutzung von Tätigkeiten in diesem Sektor zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken vorzubeugen.

    3.

    Die Art. 43 EG und 49 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die Wirtschaftsteilnehmer mit der Rechtsform von Kapitalgesellschaften, deren Anteile auf reglementierten Märkten gehandelt werden, vom Glücksspielsektor ausschließt und darüber hinaus im Sinne eines solchen Ausschlusses fortwirkt.

    4.

    Die Art. 43 EG und 49 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die für Personen wie die Beschuldigten der Ausgangsverfahren eine strafrechtliche Sanktion wegen Sammelns von Wetten ohne die nach dem nationalen Recht erforderliche Konzession oder polizeiliche Genehmigung vorsieht, dann entgegenstehen, wenn sich diese Personen diese Konzessionen oder Genehmigungen deshalb nicht beschaffen konnten, weil der betreffende Mitgliedstaat es unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht abgelehnt hatte, sie ihnen zu erteilen.


    (1)  ABl. C 165 vom 15.7.2006.


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