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Document C2007/096/19

Rechtssache C-392/05: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 26. April 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias — Griechenland) — Georgios Alevizos/Ypourgou Oikonomikon (Freizügigkeit der Arbeitnehmer — Richtlinie 83/183/EWG — Art. 6 — Endgültige Einfuhr eines Fahrzeugs zum persönlichen Gebrauch aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat — Mitglied des Personals der Streitkräfte eines Mitgliedstaats, das aus dienstlichen Gründen vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat eingesetzt wird — Begriff des gewöhnlichen Wohnsitzes )

ABl. C 96 vom 28.4.2007, p. 12–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

28.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 96/12


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 26. April 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias — Griechenland) — Georgios Alevizos/Ypourgou Oikonomikon

(Rechtssache C-392/05) (1)

(Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Richtlinie 83/183/EWG - Art. 6 - Endgültige Einfuhr eines Fahrzeugs zum persönlichen Gebrauch aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat - Mitglied des Personals der Streitkräfte eines Mitgliedstaats, das aus dienstlichen Gründen vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat eingesetzt wird - Begriff des „gewöhnlichen Wohnsitzes“)

(2007/C 96/19)

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Symvoulio tis Epikrateias

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Georgios Alevizos

Beklagter: Ypourgou Oikonomikon

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias — Auslegung des Art. 6 der Richtlinie 83/183/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen bei der endgültigen Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat (ABl. L 105, S. 64) — Bedeutung des Begriffes „gewöhnlicher Wohnsitz “— Aus dienstlichen Gründen ins Ausland versetzte Staatsbeamte und Offiziere

Tenor

Sonderverbrauchsteuern wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden fallen in den Anwendungsbereich der in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 83/183/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen bei der endgültigen Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat in der Fassung der Richtlinie 89/604/EWG des Rates vom 23. November 1989 vorgesehenen Steuerbefreiung, wenn sie — was von dem vorlegenden Gericht zu prüfen ist — bei der von einer Privatperson vorgenommenen endgültigen Einfuhr eines Fahrzeugs zum persönlichen Gebrauch aus einem anderen Mitgliedstaat normalerweise erhoben werden. Eine zusätzliche einmalige Sonderzulassungssteuer wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende wird von dem genannten Art. 1 Abs. 1 erfasst, wenn sie — was von dem vorlegenden Gericht zu prüfen ist — mit dem Vorgang der Einfuhr des Fahrzeugs als solchem verbunden ist.

Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 83/183 ist dahin auszulegen, dass ein Angehöriger der öffentlichen Verwaltung, der Streitkräfte, der Sicherheitsorgane oder der Hafenpolizei eines Mitgliedstaats, der sich mit seinen Familienangehörigen mindestens 185 Tage im Jahr zur Wahrnehmung eines befristeten dienstlichen Auftrags in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, während der Dauer dieser Entsendung seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Sinne des genannten Art. 6 Abs. 1 in diesem anderen Mitgliedstaat hat.

Sofern sich am Ende der von dem vorlegenden Gericht vorgenommenen Prüfung herausstellen sollte, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Steuern nicht in den Anwendungsbereich der in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 83/183 vorgesehenen Steuerbefreiung fallen, obliegt es diesem Gericht, im Hinblick auf die sich aus Art. 39 EG ergebenden Vorgaben zu prüfen, ob die Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften über diese Steuern gewährleistet, dass eine Person, die im Rahmen eines Wohnsitzwechsels ein Fahrzeug in ihren Herkunftsmitgliedstaat einführt, hinsichtlich dieser Steuern nicht schlechter gestellt wird als Personen, die ihren Wohnsitz dauerhaft in diesem Mitgliedstaat hatten, und ob gegebenenfalls eine entsprechende Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, weil ihr objektive, vom Wohnsitz der Betroffenen unabhängige Erwägungen zugrunde liegen und sie in angemessenem Verhältnis zu einem mit den nationalen Rechtsvorschriften verfolgten legitimen Zweck steht.


(1)  ABl. C 10 vom 14.1.2006.


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