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Document C2007/096/17

Rechtssache C-381/05: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 19. April 2007 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'appel Brüssel [Belgien]) — De Landtsheer Emmanuel SA/Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne, Veuve Clicquot Ponsardin SA (Richtlinien 84/450/EWG und 97/55/EG — Vergleichende Werbung — Erkennbarmachen eines Mitbewerbers oder der von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen — Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder mit gleicher Zweckbestimmung — Bezugnahme auf Ursprungsbezeichnungen)

ABl. C 96 vom 28.4.2007, p. 11–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

28.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 96/11


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 19. April 2007 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'appel Brüssel [Belgien]) — De Landtsheer Emmanuel SA/Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne, Veuve Clicquot Ponsardin SA

(Rechtssache C-381/05) (1)

(Richtlinien 84/450/EWG und 97/55/EG - Vergleichende Werbung - Erkennbarmachen eines Mitbewerbers oder der von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen - Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder mit gleicher Zweckbestimmung - Bezugnahme auf Ursprungsbezeichnungen)

(2007/C 96/17)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour d'appel Bruxelles

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: De Landtsheer Emmanuel SA

Beklagte: Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne, Veuve Clicquot Ponsardin SA

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Cour d'appel Brüssel — Auslegung von Art. 2 Nr. 2a und Art. 3a Buchst. b der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung (ABl. L 250, S. 17) in der Fassung der Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung (ABl. L 290, S. 18) — Vergleichende Werbung — Erkennbarmachung eines Mitbewerbers oder der von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen — Verwendung von Angaben, die sich auf Eigenschaften von Schaumweinen und insbesondere von Champagner beziehen, in der Werbung für ein Bier

Tenor

1.

Art. 2 Nr. 2a der Richtlinie 84/450EWG des Rates vom 10. September 1984 über irreführende und vergleichende Werbung in der Fassung der Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 ist dahin auszulegen, dass als vergleichende Werbung auch die in einer Werbeaussage enthaltene Bezugnahme auf eine Warengattung und nicht auf ein bestimmtes Unternehmen oder Produkt angesehen werden kann, wenn es möglich ist, dieses Unternehmen oder die von ihm angebotenen Waren konkret als diejenigen zu erkennen, auf die die Werbeaussage konkret Bezug nimmt. Dabei ist es für die Frage, ob die Werbung als vergleichende Werbung anzusehen ist, ohne Bedeutung, wenn mehrere Mitbewerber des Werbenden oder die von ihnen angebotenen Waren oder Dienstleistungen als diejenigen erkennbar werden, auf die die Werbeaussage konkret Bezug nimmt.

2.

Das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen dem Werbenden und dem in der Werbeaussage erkennbar gemachten Unternehmen kann nicht unabhängig von den Waren oder Dienstleistungen, die Letzteres anbietet, festgestellt werden.

Für die Feststellung, ob ein solches Wettbewerbsverhältnis besteht, ist abzustellen auf

den augenblicklichen Zustand des Marktes und die Verbrauchsgewohnheiten und ihre Entwicklungsmöglichkeiten,

den Teil des Gemeinschaftsgebiets, in dem die Werbung verbreitet wird, ohne jedoch gegebenenfalls die Auswirkungen auszuschließen, die die Entwicklung der in anderen Mitgliedstaaten festgestellten Verbrauchsgewohnheiten auf den in Frage stehenden innerstaatlichen Markt haben kann, und

die besonderen Merkmale der Ware, für die geworben werden soll, und das Image, das der Werbende ihnen geben will.

Die Kriterien, die für die Beurteilung der Frage maßgebend sind, ob ein Wettbewerbsverhältnis im Sinne von Art. 2 Nr. 2a der Richtlinie 84/450 in der Fassung der Richtlinie 97/55 besteht, sind nicht die gleichen wie die Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob der Vergleich der in Art. 3a Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie festgelegten Voraussetzung entspricht.

3.

Eine Werbung, die auf eine Warengattung Bezug nimmt, ohne jedoch einen Mitbewerber oder die von ihm angebotenen Waren erkennbar zu machen, ist nicht gemäß Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 84/450 in der Fassung der Richtlinie 97/55 unzulässig. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer solchen Werbung sind im Licht anderer Vorschriften des nationalen Rechts oder gegebenenfalls des Gemeinschaftsrechts zu prüfen, und zwar unabhängig davon, dass sich daraus ein geringerer Schutz der Verbraucher oder der konkurrierenden Unternehmen ergeben könnte.

4.

Art. 3a Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 84/450 in der Fassung der Richtlinie 97/55 ist dahin auszulegen, dass nicht jeder Vergleich, der sich für Waren ohne Ursprungsbezeichnung auf Waren mit Ursprungsbezeichnung bezieht, unzulässig ist.


(1)  ABl. C 10 vom 14.1.2006.


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