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Document C2007/095/94
Case T-56/07 P: Appeal brought on 23 February 2007 by the Commission of the European Communities against the judgment of the Civil Service Tribunal delivered on 14 December 2006 in Case F-122/05 Economidis v Commission
Rechtssache T-56/07 P: Rechtsmittel, eingelegt am 23. Februar 2007 von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 14. Dezember 2006 in der Rechtssache F-122/05, Economidis/Kommission
Rechtssache T-56/07 P: Rechtsmittel, eingelegt am 23. Februar 2007 von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 14. Dezember 2006 in der Rechtssache F-122/05, Economidis/Kommission
ABl. C 95 vom 28.4.2007, p. 46–47
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
28.4.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 95/46 |
Rechtsmittel, eingelegt am 23. Februar 2007 von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 14. Dezember 2006 in der Rechtssache F-122/05, Economidis/Kommission
(Rechtssache T-56/07 P)
(2007/C 95/94)
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Curall und G. Berscheid)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Ioannis Economidis (Woluwé-St. Etienne, Belgien)
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es den ersten beiden Klagegründen stattgibt, mit denen die Rechtswidrigkeit des Ernennungsverfahrens und ein Verstoß gegen Art. 29 Abs. 1 sowie gegen Art. 31 des Statuts gerügt wird, und die Ernennung einer anderen Person auf die Stelle des Leiters des Referats „Biotechnologie und angewandte Genomik “und folglich die Ablehnung der Bewerbung des Klägers im ersten Rechtszug auf diesen Dienstposten aufhebt; |
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den Rechtsstreit selbst zu entscheiden, den von der Beklagten im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben und deshalb die Klage in der Rechtssache F-122/05 abzuweisen; |
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hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen, damit es über die verbleibenden Klagegründe entscheidet; |
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dem Kläger des ersten Rechtszugs die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen Kosten vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Mit Urteil vom 14. Dezember 2006, dessen Aufhebung mit diesem Rechtsmittel beantragt wird, hat das Gericht für den öffentlichen Dienst die Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 2004, mit der ein anderer Bewerber auf eine Stelle eines Referatsleiters ernannt und folglich die Bewerbung des Klägers abgelehnt wurde, aufgehoben.
Die Kommission stützt ihren Antrag auf Aufhebung dieses Urteils auf drei Rechtsmittelgründe; erstens rügt sie die rechtsfehlerhafte Heranziehung des Urteils Kratz (1) im vorliegenden Fall, da die neuen anwendbaren Vorschriften, wie die maßgeblichen Bestimmungen des Statuts und des Beschlusses der Kommission betreffend die mittlere Führungsebene (2), sich von denjenigen, die in der Rechtssache Kratz anwendbar gewesen seien, unterschieden, was das Gericht zu Unrecht nicht berücksichtigt habe.
Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, dass die Begründung des angefochtenen Urteils widersprüchlich sei, da zunächst die Erheblichkeit des Grundsatzes der Trennung von Aufgaben und Besoldungsstufe und der Möglichkeit, einen Dienstposten nur durch Versetzung zu besetzen, festgestellt werde, wobei die Besoldungsstufe automatisch diejenige sei, in die der Bewerber zum Zeitpunkt der Ernennung eingestuft sei, während das Gericht dann zu dem Ergebnis komme, dass die Verpflichtung bestehe, die Dienstposten in je zwei Besoldungsgruppen zu veröffentlichen.
Drittens ist die Kommission der Ansicht, wenn eine Verpflichtung festgestellt werde, die Dienstposten der Referatsleiter in je zwei bestimmten Besoldungsgruppen zu veröffentlichen, wie es das angefochtene Urteil den Organen auferlege, habe der Kläger des ersten Rechtszugs kein Rechtsschutzinteresse und seine Klage müsse als unzulässig abgewiesen werden. Nach Ansicht der Kommission geht das angefochtene Urteil über den Gegenstand der Klage im ersten Rechtszug hinaus.
(1) Urteil des Gerichts vom 17. Mai 1995, Kratz/Kommission, T-10/94, Slg. 1995, II-1455.
(2) Beschluss der Kommission vom 28. April 2004, K(2004) 1597 betreffend die mittlere Führungsebene, veröffentlicht in der Verwaltungsmitteilung Nr. 73/2004 vom 23. Juni 2004.