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Document C2007/095/67

    Rechtssache C-148/07: Klage, eingereicht am 14. März 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Ungarn

    ABl. C 95 vom 28.4.2007, p. 34–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    28.4.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 95/34


    Klage, eingereicht am 14. März 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Ungarn

    (Rechtssache C-148/07)

    (2007/C 95/67)

    Verfahrenssprache: Ungarisch

    Parteien

    Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: V. Bottka und K. Mojzesowicz)

    Beklagte: Republik Ungarn

    Anträge

    Die Kommission beantragt,

    festzustellen, dass die Republik Ungarn dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (1) verstoßen hat, dass sie die in § 115 Abs. 4 des Gesetzes Nr. I aus Jahr 1996 über Radio und Fernsehen vorgesehenen Beschränkungen für Kabelfernsehdienste nicht aufgehoben hat;

    der Republik Ungarn die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie in das innerstaatliche Recht sei am 30. April 2004 abgelaufen.

    Die Republik Ungarn habe dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 2002/77/EG verstoßen, dass sie im Gesetz über Radio und Fernsehen das Recht der Anbieter von Kabeldiensten zur Verbreitung von Programmen in der Weise eingeschränkt habe, dass diese auf dem Territorium Ungarns nicht mehr als ein Drittel der Bevölkerung erreichten.


    (1)  ABl. L 249, S. 21.


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