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Document C2007/095/40

Rechtssache C-89/07: Klage, eingereicht am 15. Februar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik

ABl. C 95 vom 28.4.2007, p. 23–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

28.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/23


Klage, eingereicht am 15. Februar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik

(Rechtssache C-89/07)

(2007/C 95/40)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: G. Rozet)

Beklagte: Französische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 39 EG verstoßen hat, dass sie in ihren Rechtsvorschriften das Erfordernis der französischen Staatsangehörigkeit für die Ausübung der Stellen eines Kapitäns oder eines Ersten Offiziers auf allen Schiffen unter französischer Flagge beibehalten hat;

der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Soweit das französische Recht die französische Staatsangehörigkeit für die Ausübung der Stellen eines Kapitäns oder eines Ersten Offiziers auf allen Schiffen unter französischer Flagge vorsehe, stehe es nicht in Einklang mit den Gemeinschaftsvorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, wie diese vom Gerichtshof in seinen Urteilen vom 30. September 2003, Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española (C-405/01) und Anker u. a. (C-47/02), ausgelegt worden seien. Dieses Staatsangehörigkeitserfordernis dürfe nur für die Stellen eines Kapitäns oder Ersten Offiziers aufgestellt werden, die tatsächlich und regelmäßig die Ausübung hoheitlicher Befugnisse umfassten.


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