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Document C2007/095/26

Rechtssache C-17/07 P: Rechtsmittel, eingelegt am 22. Januar 2007 von Wineke Neirinck gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 14. November 2006 in der Rechtssache T-494/04, Neirinck/Kommission

ABl. C 95 vom 28.4.2007, p. 15–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

28.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/15


Rechtsmittel, eingelegt am 22. Januar 2007 von Wineke Neirinck gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 14. November 2006 in der Rechtssache T-494/04, Neirinck/Kommission

(Rechtssache C-17/07 P)

(2007/C 95/26)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Wineke Neirinck (Prozessbevollmächtigte: G. Vandersanden, L. Levi, avocats)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall, D. Martin)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil der Gerichts erster Instanz vom 14. November 2006 in der Rechtssache T-494/04 aufzuheben;

demgemäß ihren im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben und

die — ihr in der Sitzung des Referats OIB.1 (Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik in Brüssel — Umsetzung der Gebäudepolitik) am 4. März 2004 zur Kenntnis gelangten — Entscheidung für nichtig zu erklären, einen anderen Kandidaten für die Stelle des Juristen im Bereich Gebäudepolitik beim Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, für die sie sich beworben hatte, auszuwählen;

die Entscheidung vom 9. März 2004 für nicht zu erklären, mit der ihr die Ablehnung ihrer Bewerbung mitgeteilt wurde;

die darauf folgende Entscheidung vom 27. April 2004 für nichtig zu erklären, mit der ihr mitgeteilt wurde, dass sie die mündliche Prüfung des Auswahlverfahrens für Vertragsbedienstete nicht bestanden habe, und die Entscheidung vom selben Tag für nichtig zu erklären, D. S. einzustellen;

ihr jedenfalls einen vorläufig nach billigem Ermessen auf 30 000 EUR geschätzten Betrag als Ersatz ihres materiellen und immateriellen Schadens zuzusprechen;

der Beklagten die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Rechtsmittelverfahrens aufzulegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihr Rechtsmittel auf sechs Rechtsmittelgründe.

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund rügt sie zunächst, dass das Gericht die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage nach Art. 236 EG sowie den Art. 90 und 91 des Statuts, insbesondere den Begriff des Rechtsschutzinteresses, verkannt habe, als es den ersten Punkt ihrer Anträge auf Nichtigerklärung für unzulässig erklärt habe. Die Entscheidung, D. S. als Hilfskraft vor dem 1. Mai 2004 einzustellen, habe nämlich zur Folge gehabt, dass sich zum einen die Zahl der Bewerber im Auswahlverfahren für Vertragsbedienstete für die Stelle, die die Klägerin innegehabt habe, erhöht habe, und zum anderen habe sie es unmöglich gemacht, ihr einen Vertrag als Vertragsbedienstete anzubieten. Das lasse ihr Interesse an der Aufhebung der Entscheidung klar erkennen.

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund trägt die Klägerin vor, dass das Gericht seine allgemeine Begründungspflicht missachtet habe, indem es die Ansicht vertreten habe, dass die in der Entscheidung vom 27. April 2004 enthaltenen Gründe als Ansatz einer Begründung betrachtet werden könnten und dass die anfängliche Unzulänglichkeit der Begründung durch die im Laufe des Verfahrens gelieferten ergänzenden Erläuterungen geheilt worden seien. Zum einen enthalte die Entscheidung vom 27. April 2004 nämlich keine Begründung für die spezielle Situation der Klägerin und nenne weder einen konkreten Umstand noch einen der Klägerin bekannten Grund, der es ihr erlauben würde, die Reichweite der genannten Entscheidung zu verstehen. Zum anderen könne die fehlende Begründung nicht durch Erklärungen der zuständigen Behörde nach Klageerhebung nachgeschoben werden, sollten nicht Verteidigungsrechte und der Grundsatz der Gleichheit der Parteien vor dem Gemeinschaftsrichter verletzt werden.

Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht die Klägerin geltend, dass das Gericht in Rand nr. 105 des angefochtenen Urteils die Beweise falsch würdigt habe, als es entschieden habe, dass das Auswahlverfahren nicht auf einer Abwägung der Verdienste der Bewerber beruhe. Diese Auslegung wurde durch die Schriftsätze der Klägerin und andere Passagen des angefochtenen Urteils widerlegt, in denen das Gericht selbst ausdrücklich auf die Abwägung der Verdienste der Bewerber in einem ähnlichen Auswahlverfahren Bezug nehme.

Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund trägt die Klägerin vor, dass das Gericht auch die Beweise falsch gewürdigt und den Begriff des Verfahrensmissbrauchs verkannt habe, als es entschieden habe, dass die von ihr vorgebrachten Beweise es nicht erlaubten, einen Verfahrensmissbrauch oder die Verletzung des dienstlichen Interesses festzustellen. Alle von der Klägerin vorgetragenen Faktoren zusammen lieferten — ganz im Gegenteil — so viele übereinstimmende und stichhaltige Indizien für einen Verfahrensmissbrauch, denn die Beklagte habe zwei getrennte Verfahren durchgeführt, obwohl die zu besetzenden Funktionen identisch gewesen seien; dies zeige den Willen der Beklagten D. S. zu bevorzugen, damit er die Funktionen der Klägerin nach dem 30. April 2004 übernehme.

Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund macht die Klägerin geltend, dass das Gericht die Begriffe des dienstlichen Interesses und des offensichtlichen Ermessensfehlers verkannt habe, als es festgestellt habe, dass das Verfahren bei der Auswahl der Vertragsbediensteten nicht verletzt worden sei, und als es in der Folge ablehnt habe, die Bewertung der mündlichen Prüfung der Klägerin durch den Prüfungsausschuss zu überprüfen.

Mit ihrem sechsten Rechtsmittelgrund rügt die Klägerin schließlich die Verletzung des Fürsorgegrundsatzes und des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung durch das Gericht.


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