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Document C2007/095/111
Case T-80/07: Action brought on 15 March 2007 — JanSport Apparel v OHIM (BUILT TO RESIST)
Rechtssache T-80/07: Klage, eingereicht am 15. März 2007 — JanSport Apparel/HABM (BUILT TO RESIST)
Rechtssache T-80/07: Klage, eingereicht am 15. März 2007 — JanSport Apparel/HABM (BUILT TO RESIST)
ABl. C 95 vom 28.4.2007, p. 55–56
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
28.4.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 95/55 |
Klage, eingereicht am 15. März 2007 — JanSport Apparel/HABM (BUILT TO RESIST)
(Rechtssache T-80/07)
(2007/C 95/111)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: JanSport Apparel Corp. (Wilmington, USA) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Bercial Arias, C. Casalonga und K. Dimidjian-Lecompte)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung R 1090/2006-2 der Zweiten Beschwerdekammer vom 12. Januar 2007 aufzuheben, mit der die Eintragung der Gemeinschaftsmarke Nr. 2937522 BUILT TO RESIST für die folgenden Waren teilweise abgelehnt wurde:
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dem Harmonisierungsamt die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die nationale Wortmarke „BUILT TO RESIST “für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 18 und 25 — Anmeldung Nr. 293 7522
Entscheidung des Prüfers: Ablehnung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 des Rates.
Erstens macht die Klägerin im Hinblick auf die Unterscheidungskraft der angemeldeten Wortmarke geltend, dass diese die maßgeblichen Verkehrskreise in die Lage versetze, unverzüglich und ohne weiteres Nachdenken alle Merkmale der angebotenen Waren zu unterscheiden. Der bloße Umstand, dass die in Rede stehende Wortmarke den Gedanken an die gekennzeichneten Waren hervorrufe, genüge nicht für die Versagung der Eintragung und damit des Schutzes auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c. Nach ständiger Rechtsprechung dürfe die Eintragung auch dann nicht versagt werden, wenn ein Schlagwort neben seiner Hauptaufgabe als Marke auch Vermarktungs- oder Werbezwecken diene. Ferner belege der Umstand, dass die Wortmarke auf nationaler Ebene in den Vereinigten Staaten für die gleichen Waren eingetragen worden sei, dass sie von den Verkehrskreisen und tatsächlich von englischsprachigen Verbrauchern als Hinweis auf den gewerblichen Ursprung betrachtet werden könne.
Zweitens macht die Klägerin im Hinblick auf die der Wortmarke innewohnende Unterscheidungskraft geltend, dass diese jedenfalls ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft besitze, was die Eintragung ermögliche.