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Document C2007/095/110

Rechtssache T-79/07: Klage, eingereicht am 9. März 2007 — SHS Polar Sistemas Informáticos/HABM — Polaris Software Lab (POLARIS)

ABl. C 95 vom 28.4.2007, p. 55–55 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

28.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/55


Klage, eingereicht am 9. März 2007 — SHS Polar Sistemas Informáticos/HABM — Polaris Software Lab (POLARIS)

(Rechtssache T-79/07)

(2007/C 95/110)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: SHS Polar Sistemas Informáticos, SL (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Hernández Hernández)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Polaris Software Lab Ltd (Chennai, Indien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 8. Januar 2007 in der Sache R 658/2006-2 aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Polaris Software Lab Ltd

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „POLARIS “für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42 — Anmeldung: Nr. 3 267 713

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: die Klägerin

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: die Gemeinschaftswortmarke „POLAR “für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 42

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: dem Widerspruch wird für alle fraglichen Waren der Klasse 9 stattgegeben

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94, indem i) die ältere Marke auf Software angewandt werden könne, die für einen nicht spezialisierten Verbraucher bestimmt sei, was auch Anlass zur Verwechslung geben könne, ii) die geringfügigen bildlichen und klanglichen Unterschiede zwischen den beiden einander gegenüberstehenden Marken nicht genügten, die Verwechslungsgefahr zu vermeiden, und iii) beide Marken mit der gleichen Bedeutung verbunden seien.


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