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Document C2007/082/24

    Rechtssache C-12/07: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale civile di Genova (Italien) eingereicht am 18. Januar 2007 — Autostrada dei fiori SpA und AISCAT, Associazione Nazionale dei Gestori delle Autostrade/Regierung der Italienischen Republik, Ministero delle infrastutture e dei Trasporti, Ministero dell'economia e delle finanze, Azienda nazionale autonoma delle strade (ANAS)

    ABl. C 82 vom 14.4.2007, p. 12–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    14.4.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 82/12


    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale civile di Genova (Italien) eingereicht am 18. Januar 2007 — Autostrada dei fiori SpA und AISCAT, Associazione Nazionale dei Gestori delle Autostrade/Regierung der Italienischen Republik, Ministero delle infrastutture e dei Trasporti, Ministero dell'economia e delle finanze, Azienda nazionale autonoma delle strade (ANAS)

    (Rechtssache C-12/07)

    (2007/C 82/24)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Vorlegendes Gericht

    Tribunale civile di Genova

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerinnen: Autostrada dei fiori SpA und AISCAT, Associazione Nazionale dei Gestori delle Autostrade

    Beklagte: Regierung der Italienischen Republik, Ministero delle infrastutture e dei Trasporti, Ministero dell'economia e delle finanze, Azienda nazionale autonoma delle strade (ANAS)

    Vorlagefragen

    1.

    Kann ein Rechtssubjekt, das die Form einer Aktiengesellschaft innehat und das über die durch den italienischen Gesetzgeber der ANAS SpA zugewiesenen Ziele, Funktionen und Befugnisse zur Markteingriffen verfügt (die sich insbesondere aus den Gründungsurkunden des neuen Rechtssubjekts, aus der mit interministeriellem Erlass vom 18. Dezember 2002 genehmigten Satzung, aus der neuen gesetzlichen Regelung des Art. 2 Abs. 82 bis 90 des Decreto-legge vom 3. Oktober 2006, umgewandelt in Gesetz mit Änderungen durch das „Maxiemendamento “der Regierung zur Änderung der Legge finanziaria 2007, Art. 1 Abs. 1034, ergeben), als ein — wenn auch öffentliches — den Wettbewerbsvorschriften (Art. 86 EG) unterliegendes Unternehmen im Sinne des Gemeinschaftsrechts betrachtet werden?

    Im Fall einer bejahenden Antwort werden dem Gerichtshof folgende weiteren Auslegungsfragen vorgelegt.

    2.

    Ist eine Regelung, deren Merkmale jenen der prüfungsgegenständlichen Regelung (auch in der Form, die diese durch Umwandlung in das Gesetz Nr. 286/2006 gefunden hat) entsprechen, die — angesichts der einem öffentlichen konkurrierenden Unternehmen wie der ANAS SpA übertragenen erheblichen Enteignungsbefugnis — „ein eventuelles Schadenersatzrecht “vorsieht, mit dem durch das Gemeinschaftsrecht geschützten Grundrecht auf Eigentum vereinbar?

    3.

    Stehen — unter Berücksichtigung der fraglichen Norm und der Änderungen, die durch die Umwandlung in ein Gesetz und durch das sogenannte „Maxiemendamento “der Legge finanziaria 2007 vorgenommen wurden die Gemeinschaftsrechtsordnung und im Besonderen die Regelungen im Bereich des Wettbewerbs und des Binnenmarkts (43 ff., 81 ff. EG) der — vorübergehenden, jedoch ohne Bestimmung eines ultimativen Endtermins und ohne die Durchführung einer Ausschreibung vorgenommenen — Übertragung der Verwaltung öffentlicher Dienstleistungen oder Infrastrukturen auf ein Unternehmen mit vollständiger öffentlicher Beteiligung, dessen Merkmale denen der ANAS SpA entsprechen, entgegen?

    4.

    Steht das Gemeinschaftsrecht — im Hinblick auf die Vergabe öffentlicher Aufträge — dem entgegen, dass ein Mitgliedstaat das System, das durch die für Ausschreibungen von Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen geltenden Richtlinien bestimmt wird, auch auf die „vertikalen “Tätigkeiten der privaten Konzessionsinhaber/Zuschlagsempfänger ausdehnt und sich zudem das Recht vorbehält, die Mitglieder der Ausschreibungsausschüsse für die durch die Konzessionäre vorgenommenen Ausschreibungen zu ernennen.

    5.

    Stellen Finanzierungsmaßnahmen, die denen zugunsten der ANAS gemäß Art. 7 Abs. 12 des Decreto-legge Nr. 138/2002, Art. 7 Abs. 1quater des Decreto-legge Nr. 138/2002 und Art. 1 Abs. 453 der Legge finanziaria 2005 (Gesetz Nr. 311 vom 30. Dezember 2004) getroffenen Maßnahmen entsprechen und die der ANAS SpA die Möglichkeit geben, begünstigte Darlehen seitens der Cassa depositi e prestiti SpA zu erhalten, sowie Maßnahmen, die denen gemäß Art. 1 Abs. 299 Buchst. c und Abs. 453 des Gesetzes Nr. 311/2004 (Legge finanziaria 2005) und/oder gemäß Art. 76 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 289/2003 entsprechen und die die Gewährung umfangreicher, erklärtermaßen für Infrastrukturarbeiten bestimmter öffentlicher Zuschüsse an die ANAS SpA vorsehen (dies jedoch ohne die Notwendigkeit einer getrennten Buchführung), insofern als sie zur Gewährung von Vorteilen führen, die den privaten Wettbewerbern nicht gewährt werden, und als sie nicht einer getrennten Buchführung unterworfen sind, staatliche Beihilfen dar, die gemäß den Art. 87 ff. EG verboten sind? Stellen darüber hinaus eine Maßnahme, die mit der Verlängerung der der ANAS SpA gewährten Konzession, die der ANAS die Umgehung eines Ausschreibungsverfahrens gestattet, vergleichbar ist, und eine Regelung, die derjenigen gemäß Art. 2 Abs. 87 und 88 des Gesetzes Nr. 286/2006 (Umwandlung des Decreto-legge Nr. 262/2006) entspricht und die den — vorübergehenden, jedoch ohne Angabe eines Endzeitpunktes bestimmten — automatischen Eintritt der ANAS anstelle der ausgeschiedenen privaten Konzessionäre vorsieht, eine staatliche Beihilfe dar?


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