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Document C2007/056/59

    Rechtssache T-400/06: Klage, eingereicht am 22. Dezember 2006 — ZERO Industry/HABM — zero International Holding (zerorh+)

    ABl. C 56 vom 10.3.2007, p. 30–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    10.3.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 56/30


    Klage, eingereicht am 22. Dezember 2006 — ZERO Industry/HABM — zero International Holding (zerorh+)

    (Rechtssache T-400/06)

    (2007/C 56/59)

    Sprache der Klageschrift: Englisch

    Parteien

    Klägerin: ZERO Industry (Como, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Rapisardi)

    Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

    Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: zero International Holding GmbH & Co. KG (Bremen, Deutschland)

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Entscheidung R 958/2005-1 der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 5. Oktober 2006, der Klägerin zugestellt am 23. Oktober 2006, aufzuheben;

    den Widerspruch des Beklagten gegen die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 2004547 der ZERO Industry Srl abschließend zurückzuweisen;

    dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt aufzugeben, die von der ZERO Industry Srl angemeldete Markte einzutragen;

    das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt oder jeden unterliegenden Verfahrensbeteiligten zu verurteilen, als Gesamt- oder Alleinschuldner der Klägerin die Kosten und Auslagen im vorliegenden Verfahren wie auch im Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren vor dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt zu erstatten.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: die Klägerin

    Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Bildmarke „zerorh+“ für Waren der Klassen 9, 18 und 25 — Anmeldung Nr. 2004547

    Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: zero International Holding GmbH & Co. KG

    Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: die nationale Bildmarke „zero“ für Waren der Klassen 18 und 25 und die nationale Wortmarke „zero“ für Waren der Klasse 9

    Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe

    Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

    Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94

    Die Klägerin macht geltend, das Amt habe die erwähnte Bestimmung falsch ausgelegt, da sie nicht die bildlichen, klanglichen und gedanklichen Unterschiede zwischen den Waren berücksichtigt habe, auf die sich die einander widersprechenden Marken bezögen.


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