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Document C2007/056/40

    Rechtssache C-13/07: Klage, eingereicht am 18. Januar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Rat der Europäischen Union

    ABl. C 56 vom 10.3.2007, p. 22–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    10.3.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 56/22


    Klage, eingereicht am 18. Januar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Rat der Europäischen Union

    (Rechtssache C-13/07)

    (2007/C 56/40)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: P. J. Kuijper und M. Huttunen)

    Beklagter: Rat der Europäischen Union

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    den Beschluss des Rates und der Mitgliedstaaten zur Festlegung des Standpunkts der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zum Beitritt der Sozialistischen Republik Vietnam zur Welthandelsorganisation (KOM[2005]659 endgültig 2006/0215[ACC]) für nichtig zu erklären;

    zu erklären, dass die Wirkungen des für nichtig erklärten Beschlusses fortgelten;

    dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Der von der Kommission vorgelegte Vorschlag sei auf Art. 133 Abs. 1 und 5 EG in Verbindung mit Art. 300 Abs. 2 Unterabs. 2 EG gestützt gewesen. Der Rat habe die Rechtsgrundlage um Art. 133 Abs. 6 ergänzt, und demgemäß sei ein formal getrennter Beschluss der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten angenommen worden. So hätten der Rat und die Mitgliedstaaten den Standpunkt der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten „gemeinsam“ angenommen, wie es in Art. 133 Abs. 6 Unterabs. 2 letzter Satz vorgesehen sei.

    Die Kommission habe die Rechtsgrundlage nach den vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Fallrecht entwickelten Parametern, dem Ziel und dem Inhalt des Rechtsakts, gewählt. Diese Wahl sei auf die Einschätzung gestützt gewesen, dass der Inhalt des Rechtsakts unter Art. 133 Abs. 1 und 5 falle, der eine ausschließlich Zuständigkeit begründe; folglich sei der Rückgriff auf Art. 133 Abs. 6 nicht erforderlich gewesen. Die Kommission ist der Ansicht, dass der Beschluss, soweit dieser Aspekt seiner Rechtsgrundlage betroffen sei, für nichtig zu erklären sei.


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