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Document C2007/056/19

Rechtssache C-204/06: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 18. Januar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Tschechische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 78/686/EWG — Gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise — Zahnärzte — Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr — Keine fristgerechte Umsetzung)

ABl. C 56 vom 10.3.2007, p. 11–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

10.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 56/11


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 18. Januar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Tschechische Republik

(Rechtssache C-204/06) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 78/686/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise - Zahnärzte - Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr - Keine fristgerechte Umsetzung)

(2007/C 56/19)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: K. Walker und H. Stovlbæk)

Beklagte: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigter: T. Boček)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Keine fristgerechte Umsetzung der Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 233, S. 1)

Tenor

1.

Die Tschechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 24 der Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr verstoßen, dass sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2.

Die Tschechische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 143 vom 17.6.2006.


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