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Document C2007/023/09

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4551 — Goldman Sachs/Onex/RAC) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. C 23 vom 1.2.2007, p. 35–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    1.2.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 23/35


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache COMP/M.4551 — Goldman Sachs/Onex/RAC)

    Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2007/C 23/09)

    1.

    Am 22. Januar 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Goldman Sachs Group, Inc. („Goldman Sachs“, USA) und Onex Corporation („Onex“, Kanada) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Raytheon Aircraft Company („RAC“, USA) durch Kauf von Aktien und Vermögenswerten.

    2.

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    Goldman Sachs: Investmentbanking, Wertpapier- und Investmentmanagement und weltweite Erbringung einer Vielzahl von Bank-, Wertpapier- und Investitionsdienstleistungen;

    Onex: Erwerb, Verwaltung und Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen in einem breiten Spektrum verschiedener Märkte;

    RAC: Herstellung und Vertrieb von Geschäftsflugzeugen, Turboprop-Flugzeugen, Flugzeugen mit Kolbentriebwerk, Turboprop-Schulflugzeugen und Flugzeugen für Spezialeinsätze; Vertrieb von Ersatzteilen und Erbringung von Geschäftsluftfahrtdiensten auf Flughäfen.

    3.

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (2) des Rates ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

    4.

    Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Telefax (Fax-Nr. [32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4551 — Goldman Sachs/Onex/RAC an folgende Anschrift übermittelt werden:

    Europäische Kommission

    GD Wettbewerb

    Registratur Fusionskontrolle

    J-70

    B-1049 Brüssel


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

    (2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


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