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Document C2006/331/27

    Rechtssache C-390/05: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 14. Dezember 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik (Vertragsverletzung — Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 — Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen)

    ABl. C 331 vom 30.12.2006, p. 16–17 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    30.12.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 331/16


    Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 14. Dezember 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

    (Rechtssache C-390/05) (1)

    (Vertragsverletzung - Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 - Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen)

    (2006/C 331/27)

    Verfahrenssprache: Griechisch

    Parteien

    Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: U. Wölker u. M. Konstantinidis)

    Beklagte: Hellenische Republik (Bevollmächtigte: N. Dafniou)

    Gegenstand

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 16 Abs. 5 und 6 sowie Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 244, S. 1) — Rückgewinnung, Recycling, Aufarbeitung und Zerstörung geregelter Stoffe — Nichtfestlegung der Mindestanforderungen für die Befähigung des verantwortlichen Personals — Fehlende Mitteilung der das erforderliche Befähigungsniveau betreffenden Programme an die Kommission

    Tenor

    1.

    Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 16 Abs. 5 und 6 sowie Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen verstoßen, dass sie die erforderlichen Maßnahmen zur Festlegung der Mindestanforderungen an die Befähigung des Personals, das mit der Rückgewinnung, dem Recycling, der Aufarbeitung und Zerstörung der Stoffe betraut ist, die zum Abbau der Ozonschicht führen, nicht erlassen hat, dass sie der Kommission nicht spätestens am 31. Dezember 2001 einen Bericht vorgelegt hat, der Angaben über die verfügbaren Einrichtungen sowie die Mengen bereits verwendeter geregelter Stoffe enthält, die zurückgewonnen, recycliert, aufgearbeitet oder zerstört worden sind, und dass sie nicht alle Vorsorgemaßnahmen getroffen hat, die dafür erforderlich sind, dass die ortsfesten Einrichtungen, die mehr als 3 kg Kältemittel enthalten, jährlich auf Undichtigkeiten überprüft werden.

    2.

    Die Hellenische Republik trägt die Kosten.


    (1)  ABl. C 330 vom 24.12.2005.


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