EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document C2006/331/12

Rechtssache C-97/05: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 14. Dezember 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Darmstadt [Deutschland]) — Mohamed Gattoussi/Stadt Rüsselsheim (Europa-Mittelmeer-Abkommen — Tunesischer Arbeitnehmer, der die Erlaubnis zum Aufenthalt und zur Ausübung einer Berufstätigkeit in einem Mitgliedstaat — Diskriminierungsverbot in Bezug auf die Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen — Befristung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis)

ABl. C 331 vom 30.12.2006, p. 8–8 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

30.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 331/8


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 14. Dezember 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Darmstadt [Deutschland]) — Mohamed Gattoussi/Stadt Rüsselsheim

(Rechtssache C-97/05) (1)

(Europa-Mittelmeer-Abkommen - Tunesischer Arbeitnehmer, der die Erlaubnis zum Aufenthalt und zur Ausübung einer Berufstätigkeit in einem Mitgliedstaat - Diskriminierungsverbot in Bezug auf die Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen - Befristung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis)

(2006/C 331/12)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Darmstadt

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Mohamed Gattoussi

Beklagte: Stadt Rüsselsheim

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Verwaltungsgericht Darmstadt — Auslegung von Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (ABl. 1998, L 97, S. 2) — Arbeitnehmer tunesischer Staatsangehörigkeit, der in einem Mitgliedstaat beschäftigt ist — Gleichbehandlung bei den Arbeitsbedingungen und beim Entgelt — Befristung des Aufenthaltsrechts, die das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers beendet

Tenor

Artikel 64 Absatz 1 des Europa-Mittelmeer Abkommens vom 17. Juli 1995 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits ist dahin auszulegen, dass er Wirkungen auf das Recht eines tunesischen Staatsangehörigen entfaltet, sich im Gebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten, wenn dieser Staatsangehörige von diesem Mitgliedstaat eine ordnungsgemäße Genehmigung erhalten hat, eine Berufstätigkeit für eine die Dauer seiner Aufenthaltserlaubnis übersteigende Zeit auszuüben.


(1)  ABl. C 106 vom 30.4.2005.


Top