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Document C2006/331/11

    Rechtssache C-32/05: Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 30. November 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Umwelt — Richtlinie 2000/60/EG — Keine Unterrichtung über die Durchführungsmaßnahmen — Verpflichtung zum Erlass einer Rahmenregelung im nationalen Recht — Fehlen — Unzulängliche oder keine Umsetzung der Artikel 2, 7 Absatz 2 und 14)

    ABl. C 331 vom 30.12.2006, p. 7–8 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    30.12.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 331/7


    Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 30. November 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

    (Rechtssache C-32/05) (1)

    (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 2000/60/EG - Keine Unterrichtung über die Durchführungsmaßnahmen - Verpflichtung zum Erlass einer Rahmenregelung im nationalen Recht - Fehlen - Unzulängliche oder keine Umsetzung der Artikel 2, 7 Absatz 2 und 14)

    (2006/C 331/11)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: S. Pardo Quintillán und J. Hottinaux)

    Beklagter: Großherzogtum Luxemburg (Prozessbevollmächtigter: S. Schreiner im Beistand von P. Kinsch, avocat)

    Gegenstand

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Versäumnis, die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327, S. 1) nachzukommen

    Tenor

    1.

    Das Großherzogtum Luxemburg hat gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 24 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik verstoßen, indem es der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nicht die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften — mit Ausnahme der Artikel 3 dieser Richtlinie betreffenden Vorschriften — mitgeteilt hat.

    2.

    Das Großherzogtum Luxemburg hat gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 24 der Richtlinie 2000/60 verstoßen, indem es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Rechts und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um den Artikeln 2, 7 Absatz 2 und 14 dieser Richtlinie nachzukommen.

    3.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    4.

    Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und das Großherzogtum Luxemburg tragen jeweils ihre eigenen Kosten.


    (1)  ABl. C 82 vom 2.4.2005.


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