Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document C2006/326/87

    Rechtssache C-456/06: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofes (Deutschland) eingereicht am 16. November 2006 — Peek & Cloppenburg KG gegen Cassina S.p.A.

    ABl. C 326 vom 30.12.2006, p. 43–43 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    30.12.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 326/43


    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofes (Deutschland) eingereicht am 16. November 2006 — Peek & Cloppenburg KG gegen Cassina S.p.A.

    (Rechtssache C-456/06)

    (2006/C 326/87)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Bundesgerichtshof

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Peek & Cloppenburg KG

    Beklagte: Cassina S.p.A.

    Vorlagefragen

    1.

    a)

    Ist von einer Verbreitung an die Öffentlichkeit in beliebiger Form auf sonstige Weise i.S. von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (1) (Informationsgesellschafts-Richtlinie) auszugehen, wenn Dritten der Gebrauch von Werkstücken urheberrechtlich geschützter Werke ermöglicht wird, ohne dass mit der Gebrauchsüberlassung eine Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die Werkstücke verbunden ist?

    b)

    Liegt eine Verbreitung nach Art. 4 Abs. 1 der Informationsgesellschafts-Richtlinie auch vor, wenn Werkstücke urheberrechtlich geschützter Werke öffentlich gezeigt werden, ohne dass Dritten die Möglichkeit zur Benutzung der Werkstücke eingeräumt wird?

    2.

    Bejahendenfalls: Kann der Schutz der Warenverkehrsfreiheit der Ausübung des Verbreitungsrechts in den vorgenannten Fällen entgegenstehen, wenn die präsentierten Werkstücke in dem Mitgliedstaat, wo sie hergestellt und in Verkehr gebracht wurden, keinem urheberrechtlichen Schutz unterliegen?


    (1)  ABl. L 167, S. 10.


    Top