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Document C2006/326/167

    Rechtssache F-100/05: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 14. November 2006 — Chatziioannidou/Kommission (Beamte — Versorgung — Vor Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften erworbene Ruhegehaltsansprüche — Übertragung auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften — Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre — Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts — Nichtanwendung von Vorschriften über die Umrechnung des übertragenen Betrages wegen der Einführung des Euro)

    ABl. C 326 vom 30.12.2006, p. 83–83 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    30.12.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 326/83


    Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 14. November 2006 — Chatziioannidou/Kommission

    (Rechtssache F-100/05) (1)

    (Beamte - Versorgung - Vor Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften erworbene Ruhegehaltsansprüche - Übertragung auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften - Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre - Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts - Nichtanwendung von Vorschriften über die Umrechnung des übertragenen Betrages wegen der Einführung des Euro)

    (2006/C 326/167)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: Eleni Chatziioannidou (Auderghem, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. A. Pappas)

    Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: D. Martin und K. Herrmann)

    Gegenstand der Rechtssache

    Aufhebung der Entscheidung der Kommission über die Übertragung der in Griechenland erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften

    Tenor des Urteils

    1.

    Die Entscheidungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 30. November 2004 und 20. Februar 2005 über die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre der Klägerin nach Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwerts ihrer in Griechenland erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften werden aufgehoben.

    2.

    Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.


    (1)  ABl. C 10 vom 14.1.2006, S. 25 (die Rechtssache war ursprünglich beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften unter dem Aktenzeichen T-387/05 im Register der Kanzlei eingetragen und ist mit Beschluss vom 15.12.2005 an das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union verwiesen worden).


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