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Document C2006/326/160

Rechtssache T-335/06: Klage, eingereicht am 22. November 2006 — Italien/Kommission

ABl. C 326 vom 30.12.2006, p. 79–79 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

30.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 326/79


Klage, eingereicht am 22. November 2006 — Italien/Kommission

(Rechtssache T-335/06)

(2006/C 326/160)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: Avvocato dello Stato G. Aiello)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Kommission es pflichtwidrig unterlassen hat, nach einer förmlichen Fristsetzung gemäß Artikel 232 EG Sondermaßnahmen zur Stützung des italienischen Geflügelfleischmarktes im Sinne von Artikel 14 der Verordnung Nr. 2777/75 in Bezug auf die Küken zu erlassen, die wegen der Unmöglichkeit, sie im von der Vogelgrippe betroffenen und verkehrsbeschränkenden Veterinärmaßnahmen unterworfenen Gebiet unterzubringen, im Zeitraum von Dezember 1999 bis September 2003 vernichtet wurden;

der Kommission die Kosten, Gebühren und Honorare des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Regierung der Italienischen Republik erhebt vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eine Untätigkeitsklage, weil die Europäische Kommission keine Sondermaßnahmen zur Stützung des Geflügelfleischmarktes in Italien erlassen habe.

Zur Stützung der Klage macht die italienische Regierung geltend:

1.

einen Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen Gemeinschaftserzeugern nach Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG, soweit Italien Sondermaßnahmen zur Stützung des Marktes nur für den Eiermarkt bewilligt, ähnliche Maßnahmen für den Geflügelfleischsektor aber abgelehnt worden seien, was die Diskriminierung der italienischen Geflügelerzeuger gegenüber den niederländischen zur Folge habe und daher gegen Artikel 34 Absatz 2 EG verstoße;

2.

einen Ermessensmissbrauch und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission, die dadurch, dass sie sich geweigert habe, die Sondermaßnahmen auch für die Stützung des Marktes für Eintagesküken, die vernichtet worden seien, weil sie nicht hätten untergebracht werden können, zu erlassen, die ihr durch die Grundverordnung über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch übertragenen Befugnisse überschritten und einen Fehler bei der Beurteilung der Situation des italienischen Geflügelmarktes und der ihr zur Verfügung stehenden Daten über die Produktionsstruktur begangen habe;

3.

eine Verletzung und falsche Auslegung von Artikel 14 der Verordnung Nr. 2777/75, soweit die ungerechtfertigte Weigerung der Kommission, die Sondermaßnahmen auch für die Stützung des Marktes für Eintagesküken zu bewilligen, die vernichtet worden seien, weil sie nicht hätten untergebracht werden können, das Ergebnis einer falschen Auslegung von Artikel 14 der Verordnung Nr. 2777/75 sei;

4.

einen Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Unparteilichkeit, der Gerechtigkeit und der Transparenz.


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