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Document C2006/326/151

    Rechtssache T-324/06: Klage, eingereicht am 23. November 2006 — Município de Gondomar/Kommission

    ABl. C 326 vom 30.12.2006, p. 73–74 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    30.12.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 326/73


    Klage, eingereicht am 23. November 2006 — Município de Gondomar/Kommission

    (Rechtssache T-324/06)

    (2006/C 326/151)

    Verfahrenssprache: Portugiesisch

    Parteien

    Kläger: Município de Gondomar (Gondomar, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. L. da Cruz Vilaça, D. Choussy und L. Pinto Monteiro)

    Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    festzustellen, dass die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften C (2006) 3782 vom 16. August 2006 über die Streichung der durch die Entscheidung der Kommission C (95) 3281 vom 18. Dezember 1995 aus dem Kohäsionsfonds für das Projekt Nr. 95/10/61/017 — Sanierung von Grande Porto/Sul — Subsistema de Gondomar gewährten finanziellen Beteiligung, mit der die für das Projekt bewilligte Beteiligung von 7 778 535 EUR vollständig gestrichen und dem Kläger die Rückzahlung von 6 222 828 EUR aufgegeben wird, offensichtliche Beurteilungsmängel aufweist, gegen die Verordnung Nr. 1164/94 (1) verstößt und die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit verletzt, und deshalb,

    die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

    hilfsweise, die angefochtene Entscheidung teilweise für nichtig zu erklären und festzustellen, dass der Kläger Anspruch auf die gesamte Finanzierung aus dem Kohäsionsfonds mit Ausnahme des Betrages von 537 863 EUR hat;

    die Kommission zu verurteilen, ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Klägers zu tragen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage betrifft die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung nach Artikel 230 EG, soweit diese Entscheidung die für das Projekt Nr. 95/10/61/017 bewilligte Beteiligung von 7 778 535 EUR vollständig streicht und dem Kläger die Rückzahlung von 6 222 828 EUR aufgibt.

    Die Kommission behauptet in der angefochtenen Entscheidung, der Kläger habe im Licht der Verordnung Nr. 1164/94 und der Entscheidung der Kommission C (95) 3281, mit der die finanzielle Beteiligung der Europäischen Gemeinschaft für das Projekt gewährt worden sei, Unregelmäßigkeiten begangen. Diese Unregelmäßigkeiten bestünden im Wesentlichen in Zahlungen außerhalb des förderungsfähigen Zeitraums, ungerechtfertigten Ausgaben und dem Umstand, dass der Kläger die Arbeiten nicht in der festgesetzten Frist abgeschlossen habe.

    Der Kläger macht erstens geltend, dass die angefochtene Entscheidung nicht hinreichend begründet sei und gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoße. Die Kommission habe die angefochtene Entscheidung nämlich mehrfach auf wenig klare Kriterien gestützt und einige Argumente des Klägers zurückgewiesen, ohne ihre Feststellungen zu begründen.

    Zweitens sei die Beurteilung des Sachverhalts in der angefochtenen Entscheidung offensichtlich fehlerhaft, da

    alle vom Kläger angegebenen Beträge hinreichend gerechtfertigt seien;

    die Kommission die zu rechtfertigenden Ausgaben nicht eindeutig bestimmt und die vom Kläger zur Rechtfertigung dieser Ausgaben beigebrachten Nachweise nicht geprüft habe;

    die Kommission ohne genaue Angabe der Rechtsgrundlage Erklärungen des Klägers zurückgewiesen habe;

    die Kommission mit dem alleinigen Ziel, das Vorliegen einer — nicht bestehenden — Betrugsabsicht des Klägers nachzuweisen, die ihr unterbreiteten Tatsachen und Unterlagen falsch ausgelegt habe.

    Drittens stelle die Streichung der Beihilfe unter den Umständen, unter denen sie erfolgt sei, einen Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1164/94 dar, da (i) alle Ziele dieser Verordnung und der Entscheidung der Kommission C (95) 3281 erreicht worden seien und (ii) gegen Artikel H des Anhangs II verstoßen worden sei.

    Schließlich verstoße die angefochtene Entscheidung angesichts der vollständigen Durchführung des Projekts und der fehlenden Betrugsabsicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und gegen Artikel 5 EG.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds.


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