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Document C2006/326/130

Rechtssache T-303/06: Klage, eingereicht am 6. November 2006 — UniCredito Italiano/HABM — Union Investment Privatfonds GmbH (Uniweb)

ABl. C 326 vom 30.12.2006, p. 60–61 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

30.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 326/60


Klage, eingereicht am 6. November 2006 — UniCredito Italiano/HABM — Union Investment Privatfonds GmbH (Uniweb)

(Rechtssache T-303/06)

(2006/C 326/130)

Sprache der Klageschrift: Italienisch

Parteien

Klägerin: UniCredito Italiano S.p.A. (Genua, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Floridia und R. Floridia)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Union Investment Privatfonds GmbH

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die in den verbundenen Verfahren R 196/2005-2 und R 211/2005-2 ergangene Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 5. September 2006 aufzuheben, die das Widerspruchsverfahren B490971 hinsichtlich der Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 2.236.164 betraf.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: die Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „UNIWEB“ (Anmeldung Nr. 2.236.164) für die Klassen 35, 36 und 42.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Union Investment Privatfonds GmbH, vormals Union Investment Gesellschaft GmbH.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: deutsche Wortmarken „UNIFONDS“ (Nr. 991.995) und „UNIRAK“ (Nr. 991.997) und deutsche Bildmarke „UNIZINS“ (Nr. 2.016.954) für Investmentgeschäfte im Sinne von Klasse 36.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Widerspruch teilweise erfolgreich, soweit eine Verwechslungsgefahr „lediglich in Bezug auf die für ähnlich befundenen Dienstleistungen“ anerkannt wird.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Die angefochtene Entscheidung wende zu Unrecht die Theorie des erweiterten Schutzes zugunsten so genannter Serienmarken an, die das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften im Urteil vom 23.2.2006 in der Rechtssache T-194/03 (Bainbridge) entwickelt habe, weil die beiden hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien: a) die Unterscheidungskraft des der Serie der älteren Marken gemeinsamen Bestandteils, und b) die Voraussetzung, dass die älteren Marken so benutzt und von den maßgeblichen Verkehrskreisen so verstanden würden, dass sie sich auf eine Vielzahl von Waren und/oder Dienstleistungen bezögen.


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