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Document C2006/310/25

Rechtssache T-311/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 19. Oktober 2006 — Buendía Sierra/Kommission (Beamte — Beförderung — Beförderungsjahr 2003 — Vergabe von Prioritätspunkten)

ABl. C 310 vom 16.12.2006, p. 13–14 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

16.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 310/13


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 19. Oktober 2006 — Buendía Sierra/Kommission

(Rechtssache T-311/04) (1)

(Beamte - Beförderung - Beförderungsjahr 2003 - Vergabe von Prioritätspunkten)

(2006/C 310/25)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: José Luis Buendía Sierra (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. van der Woude und V. Landes)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Berscheid und V. Joris als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt D. Waelbroeck)

Gegenstand

Aufhebung

der Entscheidung des Generaldirektors des Juristischen Dienstes der Kommission, an den Kläger für das Beförderungsjahr 2003 nur einen Prioritätspunkt der Generaldirektion zu vergeben, die am 2. Juli 2003 mitgeteilt und durch eine am 16. Dezember 2003 bekannt gegebene Entscheidung der Anstellungsbehörde bestätigt wurde;

der Entscheidung der Anstellungsbehörde, an den Kläger für das Beförderungsjahr 2003 keinen Sonderprioritätspunkt für zusätzliche Tätigkeiten im Interesse des Organs zu vergeben, die am 16. Dezember 2003 durch das System Sysper 2 bekannt gegeben wurde;

folgender Entscheidungen: der Entscheidung der Anstellungsbehörde, an den Kläger für das Beförderungsjahr 2003 insgesamt 20 Punkte zu vergeben; der in der Verwaltungsmitteilung Nr. 69-2003 vom 13. November 2003 veröffentlichten Verdienstrangliste der Beamten der Besoldungsgruppe A 5 für das Beförderungsjahr 2003; der in der Verwaltungsmitteilung Nr. 73-2003 vom 27. November 2003 veröffentlichten Liste der im Beförderungsjahr 2003 nach Besoldungsgruppe A 4 beförderten Beamten; jedenfalls der Entscheidung, den Namen des Klägers nicht in diese Listen aufzunehmen;

soweit erforderlich, der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 15. Juni 2004, mit der die Beschwerde des Klägers vom 12 Februar 2004 zurückgewiesen wurde.

Tenor

1.

Die Entscheidungen der Kommission, mit denen die Zahl der Beförderungspunkte des Klägers auf insgesamt 20 Punkte festgesetzt und seine Eintragung in die Liste der im Beförderungsjahr 2003 nach Besoldungsgruppe A 4 beförderten Beamten abgelehnt wird, werden aufgehoben.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 262 vom 23.10.2004.


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