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Document C2006/310/14

Rechtssache C-419/06: Klage, eingereicht am 13. Oktober 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

ABl. C 310 vom 16.12.2006, p. 8–8 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

16.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 310/8


Klage, eingereicht am 13. Oktober 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-419/06)

(2006/C 310/14)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Konstantinidis und E. Righini)

Beklagte: Hellenische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch, dass sie nicht innerhalb der gesetzten Frist alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat,

um die mit der Entscheidung K(2005) 2706 der Kommission vom 14. September 2005 betreffend die den Fluggesellschaften Olympic Airways und Olympic Airlines von Griechenland gewährten staatlichen Beihilfen (mitgeteilt am 15. September 2005 mit Schreiben SG Greffe [2005] D/205062) für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen rückgängig zu machen und,

um diese Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern,

und jedenfalls der Kommission keine Mitteilung über die einzelnen Maßnahmen gemacht hat, gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 2, 3 und 4 der genannten Entscheidung sowie aus dem EG-Vertrag verstoßen hat.

der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Entscheidung der Kommission verpflichte Griechenland, die in Artikel 1 genannte Beihilfe von den Empfängern zurückzufordern und jegliche Zahlung von Beihilfen an Olympic Airways und Olympic Airlines unverzüglich einzustellen. Griechenland sei weiter verpflichtet gewesen, die Kommission binnen zwei Monaten nach dem Erlass der Entscheidung über die Maßnahmen, die getroffen worden seien, um ihr nachzukommen, zu unterrichten.

Die genannte Frist sei am 15. November 2005 abgelaufen.

Nach ständiger Rechtsprechung sei der einzige Grund, auf den sich ein Mitgliedstaat im Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG berufen könne, die absolute Unmöglichkeit der ordnungsgemäßen Durchführung der Entscheidung. Überdies könnten sich die griechischen Behörden nach der angeführten Rechtsprechung nicht auf eine absolute Unmöglichkeit berufen, ohne versucht zu haben, den fraglichen Betrag einzuziehen, was nicht geschehen sei.

Die griechischen Behörden hätten keine außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Schwierigkeiten angeführt, die die Durchführung der Entscheidung unmöglich machten. Auch hätten sie keine anderen Möglichkeiten zur Durchführung der Entscheidung vorgeschlagen, die es erlauben würden, die Schwierigkeiten zu überwinden. Sie beschränkten sich darauf, die Begründetheit der Entscheidung und die Berechnung des Beihilfebetrags durch die Kommission in Frage zu stellen, was belege, dass sie nicht die kleinste Maßnahme zur Einstellung und Rückforderung unternommen hätten.


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