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Document C2006/310/04

    Rechtssache C-384/06: Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 18. September 2006 — Gemeente Rotterdam/Minister van Sociale Zaken en Werkgelegenheid

    ABl. C 310 vom 16.12.2006, p. 2–3 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    16.12.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 310/2


    Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 18. September 2006 — Gemeente Rotterdam/Minister van Sociale Zaken en Werkgelegenheid

    (Rechtssache C-384/06)

    (2006/C 310/04)

    Verfahrenssprache: Niederländisch

    Vorlegendes Gericht

    Raad van State (Niederlande)

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Gemeente Rotterdam

    Beklagter: Minister van Sociale Zaken en Werkgelegenheid

    Vorlagefragen

    1.

    a)

    Kann der Mitgliedstaat bzw. eine Behörde desselben unmittelbar aus einer Verordnung — also ohne Grundlage im nationalen Recht — eine Zuständigkeit herleiten?

    b)

    Falls ja, verleiht Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4253/88 vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (1) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 geänderten Fassung (im Folgenden: Koordinierungsverordnung) die Befugnis, eine Verfügung über die Zuschussgewährung zurückzunehmen und den gezahlten Betrag zurückzufordern, weil Artikel 23 der Koordinierungsverordnung die Mitgliedstaaten hierzu verpflichtet, sofern es um Unregelmäßigkeiten oder Fahrlässigkeit im Sinne dieses Artikels 23 geht?

    2.

    Falls nein, ist eine nationale Rechtsvorschrift wie Artikel 4:49 Absatz 1 der Algemene wet bestuursrecht (Allgemeines Verwaltungsgesetz), aufgrund deren die Behörde die Festsetzung des Zuschusses zurücknehmen oder zum Nachteil des Begünstigten ändern kann, wenn (a) Tatsachen oder Umstände vorliegen, von denen sie bei der Festsetzung des Zuschusses vernünftigerweise keine Kenntnis haben konnte und bei deren Vorliegen ein niedrigerer Zuschuss als der in der Verfügung über die Zuschussgewährung genannte festgesetzt worden wäre, (b) die Festsetzung des Zuschusses zu Unrecht erfolgte und der Begünstigte dies wusste oder hätte wissen müssen, oder (c) der Begünstigte nach der Festsetzung des Zuschusses die mit diesem verbundenen Auflagen nicht erfüllt hat, gemäß Artikel 10 EG in Verbindung mit Artikel 249 EG verordnungskonform auszulegen?

    3.

    Falls ja, wird diese Auslegung durch allgemeine Rechtsgrundsätze des Gemeinschaftsrechts, insbesondere die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, eingeschränkt?

    4.

    Ist Frage 3 zu bejahen, so stellt sich in Bezug auf diese Einschränkung folgende Frage: Können die Artikel 4:49 Absatz 1 der Algemene wet bestuursrecht (Allgemeines Verwaltungsgesetz) zugrunde liegenden nationalen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes weiter reichen als die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, insbesondere die bei der Anwendung der Koordinierungsverordnung zu berücksichtigenden Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes?

    5.

    Ist es im Hinblick auf Artikel 10 EG bei der Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes von Bedeutung, dass es sich beim Begünstigten um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt?


    (1)  ABl. L 374, S. 1.


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