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Document C2006/294/55

    Rechtssache C-401/06: Klage, eingereicht am 26. September 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland

    ABl. C 294 vom 2.12.2006, p. 31–32 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    2.12.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 294/31


    Klage, eingereicht am 26. September 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland

    (Rechtssache C-401/06)

    (2006/C 294/55)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Parteien

    Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevoll-mächtigter: D. Triantafyllou, Bevollmächtigter)

    Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

    Anträge der Klägerin

    Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e der Sechsten MwSt-Richtlinie 77/388/EG des Rates vom 17. Mai 1977 (1) verstoßen, indem der Ort der Leistung hinsichtlich der Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers nicht nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e der Sechsten MwSt-Richtlinie bestimmt wird, wenn die Dienstleistung an außerhalb der Gemeinschaft ansässige Empfänger oder an innerhalb der Gemeinschaft, jedoch außerhalb des Landes des Dienstleistenden ansässige Steuerpflichtige erbracht wird.

    die Beklagte zu den Verfahrenskosten zu verurteilen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e dritter Spiegelstrich der Sechsten MwSt-Richtlinie gelte als Ort von bestimmten Dienstleistungen, die an auβerhalb der Gemeinschaft ansässige Empfänger oder an innerhalb der Gemeinschaft, jedoch auβerhalb des Landes des Dienstleistenden ansässige Steuerpflichtige erbracht werden, der Ort, an dem der Leistungsempfänger den Sitz oder eine feste Niederlassung hat, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes sein Wohnort oder sein üblicher Aufenthaltsort. Diese Dienstleistungen seien die Leistungen von Beratern, Ingenieuren, Studienbüros, Anwälten, Buchprüfern und sonstige ähnliche Leistungen. Die vorliegende Vorschrift der Richtlinie sei eine Kollisionsnorm, die den Ort der Besteuerung der Dienstleistungen bestimme und die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten abgrenze.

    Gemäβ den deutschen Rechtsvorschriften und der darauf beruhenden Verwaltungspraxis der Steuerbehörden sei der Ort der Dienstleistung eines Testamentsvollstreckers der Ort, von dem aus der Unternehmer seine Leistungen erbringt. Der Ort bei diesen Dienstleistungen sei also nicht nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie zu bestimmen, wenn sie an auβerhalb der Gemeinschaft ansässige Empfänger oder an innerhalb der Gemeinschaft, jedoch auβerhalb des Landes des Dienstleistenden ansässige Steuerpflichtige erbracht werden.

    Diese Gesetzgebung und Verwaltungspraxis stehe nicht in Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 9 der Sechsten MwSt-Richtlinie. Bei Dienstleistungen, die in der Eigenschaft als Testamentsvollstrecker an auβerhalb der Gemeinschaft ansässige Empfänger oder an innerhalb der Gemeinschaft, jedoch auβerhalb des Landes des Dienstleistenden ansässige Steuerpflichtige erbracht werden, handele es sich um solche, deren Ort nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e der Sechsten MwSt-Richtlinie zu bestimmen sei.

    Entgegen der Argumentation der deutschen Regierung vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Tätigkeiten eines Testamentsvollstreckers auch zu den Tätigkeiten gehörten, die ein Rechtsanwalt hauptsächlich und gewöhnlich ausführe. Auszugehen sei bei der Beurteilung nicht von der Berufsbezeichnung, sondern von der Tätigkeit als solcher: die Natur der Leistung sei maβgeblich.

    Der Begriff der „sonstigen ähnlichen Leistungen“ beziehe sich nicht auf ein Element, das den in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e dritter Spiegelstrich der Sechsten MwSt-Richtlinie genannten Tätigkeiten gemeinsam sei. Es reiche aus, dass die zu beurteilende Leistung irgendeiner der in dieser Vorschrift ausdrücklich aufgeführten Tätigkeiten ähnlich sei. Das sei dann der Fall, wenn beide Tätigkeiten dem gleichen Zweck dienten. Nach der Entscheidung des EuGH gehörten zu den hauptsächlichen und gewöhnlichen Leistungen eines Anwaltes die Vertretung und Verteidigung der Interessen eines Klienten. Soweit der Gerichtshof auf die „Vertretung und Verteidigung der Interessen eines Mandanten“ abstelle, sei diese Voraussetzung bei der Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers auch gegeben: er vertrete und verteidige nämlich die Interessen des Erblassers. Seine Tätigkeit entspreche der eines berufenen unabhängigen Vertreters und Beraters. Aus dem Umstand, dass die Testamentsvollstreckung keine der Rechtsanwaltschaft vorbehaltene Tätigkeit sei, könne nicht geschlossen werden, dass die zwei Tätigkeiten nicht dem gleichen Ziel dienten.


    (1)  Abl. L 145, S. 1


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