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Document C2006/294/53

Rechtssache C-398/06: Klage, eingereicht am 25. September 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich der Niederlande

ABl. C 294 vom 2.12.2006, p. 30–30 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

2.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/30


Klage, eingereicht am 25. September 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich der Niederlande

(Rechtssache C-398/06)

(2006/C 294/53)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Condou-Durande, R. Troosters)

Beklagter: Königreich der Niederlande

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 90/364/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht (1), der Richtlinie 90/365/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht der aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätigen (2) und der Richtlinie 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft (3) verstoßen hat, dass es die nationalen Vorschriften beibehalten hat, wonach wirtschaftlich nicht aktive und aus dem Erwerbsleben ausgeschiedene Angehörige der EU/des EWR nachweisen müssen, dass sie dauerhaft über Existenzmittel verfügen, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten;

dem Königreich der Niederlande die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Das in der niederländischen Regelung aufgestellte Erfordernis ausreichender Mittel für einen Mindestzeitraum von einem Jahr, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, sei mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar.


(1)  ABl. L 180, S. 26.

(2)  ABl. L 180, S. 28.

(3)  ABl. L 257, S. 13.


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