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Document C2006/294/41

Rechtssache C-371/06: Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden, eingereicht am 12. September 2006 — Benetton Group SpA/G-Star International BV

ABl. C 294 vom 2.12.2006, p. 23–23 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

2.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/23


Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden, eingereicht am 12. September 2006 — Benetton Group SpA/G-Star International BV

(Rechtssache C-371/06)

(2006/C 294/41)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: Benetton Group SpA

Kassationsbeschwerdegegnerin: G-Star International BV

Vorlagefragen

1.

Ist Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e erster Gedankenstrich (1) dahin auszulegen, dass der darin enthaltene Ausschlussgrund der Eintragung einer Form als Marke dauerhaft entgegensteht, wenn die Ware von solcher Art ist, dass ihr äußeres Erscheinungsbild und ihre Formgebung durch deren Schönheit oder originären Charakter ausschließlich oder in erheblichem Maße ihren Marktwert bestimmen, oder gilt dieser Ausschlussgrund nicht, wenn vor dem Eintragungsantrag die Anziehungskraft der betreffenden Form auf das Publikum überwiegend durch deren Bekanntheit als Unterscheidungsmerkmal bestimmt wurde?

2.

Falls Frage 1 im letztgenannten Sinne beantwortet wird: In welchem Ausmaß muss die Anziehungskraft vorherrschend geworden seien, damit der Ausschlussgrund nicht länger gilt?


(1)  Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1).


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