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Document C2006/294/20

Rechtssache C-128/05: Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 28. September 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Österreich (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden Personenbeförderung tätige Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat — In Österreich erzielter Jahresumsatz, der 22000 Euro nicht übersteigt — Vereinfachte Modalitäten für die Besteuerung und Steuererhebung)

ABl. C 294 vom 2.12.2006, p. 12–13 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

2.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/12


Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 28. September 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Österreich

(Rechtssache C-128/05) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden Personenbeförderung tätige Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat - In Österreich erzielter Jahresumsatz, der 22000 Euro nicht übersteigt - Vereinfachte Modalitäten für die Besteuerung und Steuererhebung)

(2006/C 294/20)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: D. Triantafyllou)

Beklagte: Republik Österreich (Bevollmächtigte: zunächst H. Dossi, dann M. Fruhmann)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Artikel 2, 6, 9 Absatz 2 Buchstabe b, 17, 18 und 22 Absätze 3 bis 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Sonderregelung für die in einem anderen Staat ansässigen Unternehmen der grenzüberschreitenden Personenbeförderung, deren Jahresumsatz in Österreich 22 000 Euro nicht übersteigt — Keine Verpflichtung zur Einreichung einer Steuererklärung und zur Zahlung des Nettomehrwertsteuerbetrags

Tenor

1.

Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 18 Absätze 1 Buchstabe a und 2 sowie 22 Absätze 3 bis 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage verstoßen, dass sie nicht in Österreich ansässigen Steuerpflichtigen, die Personenbeförderungen in Österreich durchführen, gestattet, keine Steuererklärungen einzureichen und den Netto-Mehrwertsteuerbetrag nicht zu zahlen, wenn ihr in Österreich erzielter Jahresumsatz unter 22 000 Euro liegt, in diesem Fall davon ausgeht, dass der Betrag der geschuldeten Mehrwertsteuer gleich dem der abziehbaren Mehrwertsteuer ist, und die Anwendung der vereinfachten Regelung dadurch bedingt hat, dass diese Steuer in den Rechnungen oder in den an ihre Stelle tretenden Dokumenten nicht ausgewiesen wird.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 182 vom 23.7.2005.


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