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Document C2006/294/125

Rechtssache T-288/06: Klage, eingereicht am 18. Oktober 2006 — Huta Częstochowa /Kommission

ABl. C 294 vom 2.12.2006, p. 63–63 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

2.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/63


Klage, eingereicht am 18. Oktober 2006 — Huta „Częstochowa“/Kommission

(Rechtssache T-288/06)

(2006/C 294/125)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Huta „Częstochowa“ S.A. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsberater Cz. Sadkowski und D. Sałajewski)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Entscheidung der Kommission vom 5. Juli 2005 über die staatliche Beihilfe C 20/04 (ex NN 25/04) zugunsten der Huta „Częstochowa“ S.A. für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 5. Juli 2005 über die staatliche Beihilfe C 20/04 (ex NN 25/04), in deren Artikel 3 Absatz 1 die Beihilfe, die Polen der Huta „Częstochowa“ S.A. von 1997 bis Mai 2002 in Gestalt einer Betriebsbeihilfe und einer Beihilfe zur Umstrukturierung der Belegschaft gewährt habe, für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird. Die Entscheidung wurde der Klägerin am 21. August 2006 zugestellt. In Artikel 3 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung gab die Kommission Polen auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die rechtswidrig gewährte Beihilfe von den in diesem Absatz genannten Unternehmen einschließlich der Klägerin zurückzufordern. Nach der Entscheidung haften alle in Absatz 2 genannten Unternehmen gesamtschuldnerisch für die Rückzahlung der Beihilfe, die unverzüglich und nach den Verfahren des nationalen Rechts zu erfolgen hat. Zinsen sind gemäß den Vorschriften in Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (1) für die gesamte Zeit von der Gewährung der Beihilfe bis zu ihrer Rückzahlung zu entrichten.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf folgende Vorwürfe:

Verstoß gegen die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag sowie Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (2) wegen der Feststellung, dass die genannten Bestimmungen den Erlass einer Entscheidung erlaubten, die eine von einem Mitgliedstaat vor seinem Beitritt zur Europäischen Union gewährte Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe einstufe, obwohl die fragliche Beihilfe nach dem Inkrafttreten des EG-Vertrags in Polen nicht angewandt worden sei, sowie wegen der Feststellung, dass auf die zu erstattenden Beträge für die gesamte Zeit von der Gewährung der Beihilfe an Huta „Częstochowa“ bis zu ihrer Rückzahlung Zinsen anfielen. Die von 1997 bis 2002 gewährte und nach dem Beitritt Polens zur Europäischen Union nicht angewandte Beihilfe könne nicht gestützt auf Artikel 87 EG-Vertrag für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden, weil sie den innergemeinschaftlichen Handel vor dem 1. Mai 2004, d. h. vor dem Beitritt Polens zur Europäischen Union, als der polnische Markt noch nicht Bestandteil des europäischen Binnenmarkts gewesen sei, nicht habe beeinflussen können. Darüber hinaus sei die Klägerin nicht in Anhang 1 des Protokolls Nr. 8 zum Beitrittsvertrag (3) über die Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie genannt; die meisten Bestimmungen dieses Protokolls beträfen sie daher nicht.

Verstoß gegen Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission, weil in der Entscheidung kein Zinssatz für die Rückforderung der staatlichen Beihilfe bestimmt worden sei. Da allerdings Polen vor seinem Beitritt zur Europäischen Union keine Fünfjahres-Interbank-Swap-Sätze gekannt habe, müssten die Kommission und Polen in diesem Bereich eine Einigung erzielen, die wiederum in der angefochtenen Entscheidung oder einer anderen Entscheidung der Kommission zum Ausdruck kommen müsse.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140, S. 1).

(2)  ABl. L 83, S. 1.

(3)  Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (ABl. L 236, S. 17).


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