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Document C2006/294/124

Rechtssache T-281/06: Klage, eingereicht am 6. Oktober 2006 — Spanien/Kommission

ABl. C 294 vom 2.12.2006, p. 62–62 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

2.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/62


Klage, eingereicht am 6. Oktober 2006 — Spanien/Kommission

(Rechtssache T-281/06)

(2006/C 294/124)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: Herr M. Muñoz Pérez)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt

die Entscheidung 2006/554/EG der Kommission vom 27. Juli 2006 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung für nichtig zu erklären, soweit sie Gegenstand der vorliegenden Klage ist;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der angefochtenen Entscheidung schloss die Kommission bestimmte vom Königreich Spanien getätigte Ausgaben in Bezug auf die Ausgleichsbeihilfe für Bananen von der gemeinschaftlichen Finanzierung aus.

Wegen angeblicher Mängel bei den Qualitätskontrollen und in der Ermittlung der vermarkteten Menge an Bananen wurde eine entsprechende Berichtigung vorgenommen.

Zur Begründung seiner Klage erhebt das Königreich Spanien folgende Vorwürfe gegen die Kommission:

Verstoß gegen die Artikel 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 und gegen Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999. Die spanischen Behörden hätten die für die Wirtschaftsjahre, auf die sich die vorliegende finanzielle Berichtigung beziehe, geltenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 1858/93 korrekt angewandt, da sie von den Erzeugern nicht die Vorlage der Rechnungen für den Verkauf der Bananen hätten verlangen können und zum Zeitpunkt der Berechnung der Beihilfe ein die Vermarktung der Bananen nachweisendes Verwaltungsdokument, das Einheitspapier, berücksichtigt hätten. Zudem habe die Kommission nicht die Behauptung der spanischen Behörden entkräftet, dass die Mengen an Bananen, für die Beihilfen gewährt worden seien, tatsächlich vermarktet worden seien, wenn man das zusätzliche Gewicht der Verpackung und andere relevante Faktoren berücksichtige.

Zu den Qualitätskontrollen führt das Königreich Spanien aus, gemäß Artikel 7 und Anhang I Abschnitt II B der Verordnung (EG) Nr. 2257/94 handele es sich bei den Kontrollen, die während des Kontrollbesuchs der Kommission vorgenommen worden seien, um diejenigen, die die Techniker des Ministeriums für Landwirtschaft der Autonomen Region Kanaren bei den Erzeugerorganisationen durchführten, um die Qualität von deren Kontrollen zu prüfen, weshalb ihr grundlegender Zweck nicht darin bestehe, sicherzustellen, dass die vermarkteten Bananen die entsprechenden Qualitätsanforderungen erfüllten.

Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dadurch, dass die Kommission sich nicht darauf beschränkt habe, eine prozentuale, ausschließlich an dem als sehr gering einzuschätzenden Risiko für den Fonds ausgerichtete Berichtigung anzuordnen, die eher dem Schaden entspräche, der dem Fonds entstehen könnte.


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