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Document C2006/294/120

Rechtssache T-277/06: Klage, eingereicht am 9. Oktober 2006 — Omnicare/HABM — Yamanouchi Pharma (OMNICARE)

ABl. C 294 vom 2.12.2006, p. 60–60 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

2.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/60


Klage, eingereicht am 9. Oktober 2006 — Omnicare/HABM — Yamanouchi Pharma (OMNICARE)

(Rechtssache T-277/06)

(2006/C 294/120)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Omnicare Inc. (Covington, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: M. Edenborough, Barrister)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Yamanouchi Pharma GmbH (Heidelberg, Deutschland)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Klage beim Gericht erster Instanz zuzulassen;

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer in der Sache R 0446/2006-2 vollständig aufzuheben;

den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an die Beschwerdekammer zur nochmaligen Prüfung zurückzuverweisen; und

dem Harmonisierungsamt die der Klägerin im Zusammenhang mit der vorliegenden Klage beim Gericht erster Instanz entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „OMNICARE“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16 und 42 — Anmeldung Nr. 284 087.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Yamanouchi Pharma GmbH.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: nationale Bildmarke „OMNICARE“ für Dienstleistungen der Klassen 35, 41 und 42.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe in vollem Umfang.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Feststellung, dass die Beschwerde als nicht eingelegt anzusehen ist.

Klagegründe: falsche Auslegung von Artikel 78 Absatz 5 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates durch die Feststellung, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht beantragt werden könne, wenn sich der Gegenstand des Antrags auf die Nichteinhaltung der in Artikel 59 der Verordnung vorgegebenen Frist beziehe.


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