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Document C2006/281/48

Rechtssache T-210/02: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. September 2006 — British Aggregates/Kommission (Staatliche Beihilfen — Umweltabgabe auf Granulate im Vereinigten Königreich — Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu erheben — Nichtigkeitsklage — Zulässigkeit — Individuell betroffene Person — Selektivität — Begründungspflicht — Sorgfältige und unvoreingenommene Prüfung)

ABl. C 281 vom 18.11.2006, p. 29–29 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

18.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 281/29


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. September 2006 — British Aggregates/Kommission

(Rechtssache T-210/02) (1)

(Staatliche Beihilfen - Umweltabgabe auf Granulate im Vereinigten Königreich - Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu erheben - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Individuell betroffene Person - Selektivität - Begründungspflicht - Sorgfältige und unvoreingenommene Prüfung)

(2006/C 281/48)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: British Aggregates (Lanark, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: C. Pouncey, Solicitor, und Rechtsanwalt L. Van Den Hende)

Beklagter: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Flett und S. Meany)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: zunächst vertreten durch P. Ormond, dann durch T. Harris und R. Caudwell als Bevollmächtigte im Beistand zunächst von J. Stratford und M. Hall, Barristers, dann von M. Hall)

Gegenstand der Rechtssache

Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C (2002) 1478 final der Kommission vom 24. April 2002 betreffend die staatliche Beihilfe N 863/01 — Vereinigtes Königreich/Granulatabgabe

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission.

3.

Der Streithelfer trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 219 vom 14.9.2002.


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