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Document C2006/272E/02

PROTOKOLL
Dienstag, 25. Oktober 2005

ABl. C 272E vom 9.11.2006, p. 13–270 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

9.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 272/13


PROTOKOLL

(2006/C 272 E/02)

ABLAUF DER SITZUNG

VORSITZ: Josep BORRELL FONTELLES

Präsident

1.   Eröffnung der Sitzung

Die Sitzung wird um 9.05 Uhr eröffnet.

2.   Aussprache über Fälle von Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit (eingereichte Entschließungsanträge)

Folgende Abgeordnete oder Fraktionen haben gemäß Artikel 115 GO Entschließungsanträge mit Antrag auf eine Aussprache eingereicht:

I.

MENSCHENRECHTE IN WESTSAHARA

Pasqualina Napoletano, Ana Maria Gomes, Iratxe García Pérez und Karin Scheele im Namen der PSE-Fraktion zu den Menschenrechten in Westsahara (B6-0561/2005);

Raül Romeva i Rueda, Alyn Smith, Hélène Flautre und Bernat Joan i Marí im Namen der Verts/ ALE-Fraktion zu Westsahara (B6-0566/2005);

José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Agustín Díaz de Mera García Consuegra und Charles Tannock im Namen der PPE-DE-Fraktion zu den Menschenrechten in Westsahara (B6-0568/2005);

Cecilia Malmström und Anneli Jäätteenmäki im Namen der ALDE-Fraktion zu Westsahara (B6-0571/2005);

Willy Meyer Pleite, Vittorio Agnoletto, Jonas Sjöstedt, Miguel Portas, Luisa Morgantini, Tobias Pflüger und Pedro Guerreiro im Namen der GUE/NGL-Fraktion zu Westsahara (B6-0574/2005);

Ģirts Valdis Kristovskis im Namen der UEN-Fraktion zur Lage in Westsahara (B6-0580/2005).

II.

USBEKISTAN

Pasqualina Napoletano und Bernadette Bourzai im Namen der PSE-Fraktion zu Usbekistan (B6-0563/2005);

Cem Özdemir und Bart Staes im Namen der Verts/ALE-Fraktion zu Usbekistan (B6-0564/2005);

Albert Jan Maat, Simon Coveney und Bernd Posselt im Namen der PPE-DE-Fraktion zu Usbekistan (B6-0569/2005);

Ona Juknevičienė im Namen der ALDE-Fraktion zu Usbekistan (B6-0572/2005);

Eva-Britt Svensson und Roberto Musacchio im Namen der GUE/NGL-Fraktion zur Lage in Usbekistan (B6-0573/2005);

Cristiana Muscardini, Anna Elzbieta Fotyga, Marcin Libicki und Inese Vaidere im Namen der UEN-Fraktion zur Menschenrechtslage in Usbekistan (B6-0579/2005).

III.

DER FALL TENZIN DELEK RINPOCHÉ

Pasqualina Napoletano im Namen der PSE-Fraktion zum Fall Tenzin Delek Rinpoché (B6-0562/ 2005);

Raül Romeva i Rueda und Eva Lichtenberger im Namen der Verts/ALE-Fraktion zu Tibet und zum Fall Tenzin Delek Rinpoché (B6-0565/2005);

Thomas Mann, Bernd Posselt und Charles Tannock im Namen der PPE-DE-Fraktion zum Fall Tenzin Delek Rinpoché (B6-0567/2005);

Bill Newton Dunn, Frédérique Ries und Dirk Sterckx im Namen der ALDE-Fraktion zum Fall Tenzin Delek Rinpoché (B6-0570/2005);

Jonas Sjöstedt und Luisa Morgantini im Namen der GUE/NGL-Fraktion zum Fall Tenzin Delek Rinpoché (B6-0575/2005);

Marcin Libicki im Namen der UEN-Fraktion zum Fall Tenzin Delek Rinpoché (B6-0581/2005).

Die Redezeit wird gemäß Artikel 142 GO aufgeteilt.

3.   Kürzlich abgegebene Erklärungen von Konunissionsmitglied McCreevy zum Fall Vaxholm (Aussprache)

Erklärungen von Jose Manuel Barroso und Charlie McCreevy: Kürzlich abgegebene Erklärungen von Kommissionsmitglied McCreevy zum Fall Vaxholm

José Manuel Barroso (Präsident der Kommission) und Charlie McCreevy (Mitglied der Kommission) geben die Erklärungen ab.

Es sprechen Hans-Gert Poettering im Namen der PPE-DE-Fraktion, Martin Schulz im Namen der PSE-Fraktion, Graham Watson im Namen der ALDE-Fraktion, Carl Schlyter im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Francis Wurtz im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Nils Lundgren im Namen der IND/DEM-Fraktion, Brian Crowley im Namen der UEN-Fraktion, James Hugh Allister, fraktionslos, Ria Oomen-Ruijten, Jan Andersson, Cecilia Malmström, Elisabeth Schroedter, Eva-Britt Svensson, Kathy Sinnott, Roberts Zīle, Gunnar Hökmark, Richard Falbr, Jens-Peter Bonde, Proinsias De Rossa und José Manuel Barroso.

Die Aussprache wird geschlossen.

VORSITZ: Luigi COCILOVO

Vizepräsident

4.   Strategie gegen Grippepandemie (Aussprache)

Mündliche Anfrage von Karl-Heinz Florenz an die Kommission: Strategie gegen Grippepandemie (B6-0334/ 2005) (O-0089/2005)

Antonios Trakatellis (in Vertretung d. Verf.) erläutert die mündliche Anfrage.

Markos Kyprianou (Mitglied der Kommission) beantwortet die Anfrage (B6-0334/2005).

Es sprechen John Bowis im Namen der PPE-DE-Fraktion, Phillip Whitehead im Namen der PSE-Fraktion, Georgs Andrejevs im Namen der ALDE-Fraktion, Satu Hassi im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Adamos Adamou im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Georgios Karatzaferis im Namen der IND/DEM-Fraktion, Alessandro Foglietta im Namen der UEN-Fraktion, Irena Belohorská, fraktionslos, Françoise Grossetête, Marie-Noëlle Lienemann, Jules Maaten, Caroline Lucas, Urszula Krupa, Luca Romagnoli, Neil Parish, Dorette Corbey, Friedrich-Wilhelm Graefe zu Baringdorf, Ryszard Czarnecki, Bogusław Sonik, María Sornosa Martínez, María del Pilar Ayuso González, Katerina Batzeli, Avril Doyle, Linda McAvan, Miroslav Mikolášik, Evangelia Tzampazi, Karsten Friedrich Hoppenstedt und Markos Kyprianou.

Zum Abschluss der Aussprache gemäß Artikel 108 Absatz 5 GO eingereichter Entschließungsantrag

Georgs Andrejevs, Karl-Heinz Florenz und Antonios Trakatellis im Namen des ENVI-Ausschusses zu der Strategie zur Abwehr einer Grippepandemie (B6-0548/2005)

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: Punkt 3.7 des Protokolls vom 26.10.2005.

VORSITZ: Mario MAURO

Vizepräsident

5.   Abstimmungsstunde

Die Abstimmungsergebnisse im Einzelnen (Änderungsanträge, gesonderte und getrennte Abstimmungen usw.) sind in Anlage 1 zu diesem Protokoll enthalten.

5.1.   Abkommen EG/Aserbaidschan: Luftverkehrsdienste * (Artikel 131 GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Aserbaidschan über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten [KOM(2005)0060 — C6-0130/2005 — 2005/0011(CNS)] — Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr.

Berichterstatter: Paolo Costa (A6-0230/2005)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 1)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P6_TA(2005)0390)

5.2.   Entwurf des Berichtigungshaushalts Nr. 6 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2005 (Artikel 131 GO) (Abstimmung)

Entwurf des Berichtigungshaushalts Nr. 6/2005 (Einzelplan IV) — Gerichtshof [12180/2005 — C6-0304/ 2005]

(Qualifizierte Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 2)

ÄNDERUNGSANTRAG

Angenommen (P6_TA(2005)039l)

5.3.   Berichtigungshaushalt 6/2005: Einzelplan IV — Gerichtshof, Errichtung des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Artikel 131 GO) (Abstimmung)

Bericht: Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2005 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2005, Einzelplan IV — Gerichtshof — Errichtung des Gerichts für den öffentlichen Dienst [12180/ 2005 — C6-0304/2005 — 2005/2159(BUD)] — Haushaltsausschuss.

Berichterstatterin: Anne E. Jensen (A6-0306/2005)

(Qualifizierte Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 3)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P6_TA(2005)0392)

5.4.   Verbringung von Abfallen ***II (Abstimmung)

Empfehlung für die zweite Lesung: Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen [15311/4/2004 — C6-0223/2005 — 2003/0139(COD)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit.

Berichterstatter: Johannes Blokland (A6-0287/2005)

(Qualifizierte Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punk 4)

GEMEINSAMER STANDPUNKT DES RATES

In der geänderten Fassung für gebilligt erklärt (P6_TA(2005)0393)

5.5.   Vertragliche Qualitätsanforderungen im Schienengüterverkehr: Entschädigungen bei Nichterfüllung ***I (Schlussabstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Entschädigungen bei Nichterfüllung vertraglicher Qualitätsanforderungen im Schienengüterverkehr [KOM(2004)0144 — C6-0004/2004 — 2004/0050(COD)] — Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr.

Berichterstatter: Roberts Zīle (A6-0171/2005)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 5)

Der Vorschlag der Kommission wurde am 28.09.2005 abgelehnt (Punkt 7.6 des Protokolls vom 28.09.2005) und der Gegenstand an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (Artikel 52 Absatz 3 GO).

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P6_TA(2005)0394)

Die Ablehnung des Vorschlags ist damit bestätigt. Das Verfahren ist abgeschlossen.

5.6.   Integriertes Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens ***I (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein integriertes Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens [KOM(2004)0474 — C6-0095/2004 — 2004/0153(COD)] — Ausschuss für Kultur und Bildung.

Berichterstatterin: Doris Pack (A6-0267/2005)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 6)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P6_TA(2005)0395)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG Angenommen

(P6_TA(2005)0395)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Antonio Tajani zu seinem Änderungsantrag 79.

5.7.   Programm „Jugend in Aktion“ (2007-2013) ***I (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Durchführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007-2013 [KOM(2004)0471 — C6-0096/2004 — 2004/0152(COD)] — Ausschuss für Kultur und Bildung.

Berichterstatterin: Lissy Gröner (A6-0263/2005)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 7)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P6_TA(2005)0396)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P6_TA(2005)0396)

5.8.   Programm „Kultur 2007“ (2007-2013) ***I (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das Programm „Kultur 2007“ (2007-2013) [KOM(2004)0469 — C6-0094/2004 — 2004/0150(COD)] — Ausschuss für Kultur und Bildung.

Berichterstatter: Vasco Graça Moura (A6-0269/2005)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 8)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P6_TA(2005)0397)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P6_TA(2005)0397)

VORSITZ: Josep BORRELL FONTELLES

Präsident

6.   Feierliche Sitzung — Chile

Von 12.00 Uhr bis 12.30 Uhr tritt das Parlament zu einer feierlichen Sitzung anlässlich des Besuchs von Ricardo Lagos Escobar, Präsident der Republik Chile, zusammen.

VORSITZ: Mario MAURO

Vizepräsident

7.   Abstimmungsstunde (Fortsetzung)

7.1.   Förderprogramm für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007) ***I (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007) [KOM(2004)0470 — C6-0093/2004 — 2004/0151(COD)] — Ausschuss für Kultur und Bildung.

Berichterstatterin: Ruth Hieronymi (A6-0278/2005)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 9)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P6_TA(2005)0398)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P6_TA(2005)0398)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Phillip Whitehead teilt vor der Abstimmung gemäß Anlage I Artikel 1 Absatz 1 GO mit, dass er zur Vermeidung möglicher Konflikte im Hinblick auf ein finanzielles Interesse an dem behandelten Gegenstand nicht an der Abstimmung über diesen Bericht teilnehmen wird.

8.   Stimmerklärungen

Schriftliche Erklärungen zur Abstimmung:

Die schriftlichen Erklärungen zur Abstimmung gemäß Artikel 163 Absatz 3 GO sind im Ausführlichen Sitzungsbericht enthalten.

Mündliche Erklärungen zur Abstimmung:

Bericht Doris Pack — A6-0267/2005

Michl Ebner

9.   Berichtigungen des Stimmverhaltens

Berichtigungen des Stimmverhaltens erscheinen auf der Webseite „Séance en direct“ unter „Résultats des votes (appels nominaux)/Results of votes (Roll-call votes)“ sowie in gedruckter Form als Anlage 2, „Ergebnis der namentlichen Abstimmungen“.

Die elektronische Version auf Europarl wird während maximal zwei Wochen nach dem Tag der Abstimmung regelmäßig aktualisiert.

Nach Ablauf dieser Frist wird das Verzeichnis der Berichtigungen des Stimmverhaltens geschlossen, damit es übersetzt und im Amtsblatt veröffentlicht werden kann.

Erklärungen über die Nichtteilnahme an Abstimmungen:

Hiltrud Breyer und Ana Maria Gomes teilen mit, dass sie wegen eines Problems mit ihren Stimmkarten — mit Ausnahme der Abstimmung über den Bericht Ruth Hieronymi (A6-0278/2005) — nicht an den Abstimmungen teilgenommen haben.

Phillip Whitehead gibt eine Erklärung im Hinblick auf ein finanzielles Interesse gemäß Anlage I Artikel 1 Absatz 1 GO ab und erklärt, dass er nicht an der Abstimmung über den Bericht Ruth Hieronymi (A6-0278/2005) teilnimmt.

(Die Sitzung wird von 12.40 Uhr bis 15.00 Uhr unterbrochen.)

VORSITZ: Dagmar ROTH-BEHRENDT

Vizepräsidentin

10.   Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung

Erika Mann hat mitgeteilt, dass sie anwesend war, ihr Name in der Anwesenheitsliste jedoch nicht aufgeführt ist.

Das Protokoll der vorangegangenen Sitzung wird genehmigt.

*

* *

Es spricht Erika Mann, die darum bittet, dass der Präsident der vom Hurrikan Wilma betroffenen mexikanischen Bevölkerung in einem Schreiben das Mitgefühl des Europäischen Parlaments ausspricht, und auf die Möglichkeiten hinweist, die das Freihandelsabkommen EG-Mexiko möglicherweise bietet, um dem Land die nötige Hilfe zukommen zu lassen (die Präsidentin nimmt dies zur Kenntnis).

(Die Sitzung wird bis zum Eintreffen von Olli Rehn (Mitglied der Kommission) von 15.05 Uhr bis 15.10 Uhr unterbrochen.)

11.   Bulgarien und Rumänien: Fortschritte auf dem Weg zum Beitritt (Aussprache)

Erklärung der Kommission: Bulgarien und Rumänien: Fortschritte auf dem Weg zum Beitritt

Olli Rehn (Mitglied der Kommission) gibt die Erklärung ab.

Es spricht Roger Knapman zum verspäteten Erscheinen der Kommission (die Präsidentin entzieht ihm das Wort).

Es sprechen Elmar Brok im Namen der PPE-DE-Fraktion, Pierre Moscovici im Namen der PSE-Fraktion, Alexander Lambsdorff im Namen der ALDE-Fraktion, Joost Lagendijk im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Erik Meijer im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Bastiaan Beider im Namen der IND/DEM-Fraktion, Salvatore Tatarella im Namen der UEN-Fraktion, Jan Tadeusz Masiel, fraktionslos, Geoffrey Van Orden, Jan Marinus Wiersma, Nicholson of Winterbourne, Christopher Beazley, der die Abwesenheit des Rates bedauert, und Milan Horáček.

VORSITZ: Miroslav OUZKÝ

Vizepräsident

Es sprechen Jaromír Kohlíček, Roger Knapman, Andreas Mölzer, Francisco Jose Millán Mon, Hannes Swoboda, Jeanine Hennis-Plasschaert, Elly de Groen-Kouwenhoven, Athanasios Pafilis, Nils Lundgren, Koenraad Dillen, Kinga Gál, Catherine Guy-Quint, Luciana Sbarbati, Marie Anne Isler Béguin, Hans-Peter Martin, David Casa, Alexandra Dobolyi, Cecilia Malmström, Anna Ibrisagic, Helmut Kuhne, István Szent-Iványi, Guido Podestà, Miguel Angel Martínez Martínez, Árpád Duka-Zólyomi, Józef Pinior, Ivo Strejček, Panagiotis Beglitis, Camiel Eurlings, Libor Rouček, Péter Olajos, Georgios Papastamkos, Michl Ebner, Ioannis Varvitsiotis, Mairead McGuinness, Bernd Posselt und Olli Rehn.

VORSITZ: Sylvia-Yvonne KAUFMANN

Vizepräsidentin

Die Aussprache wird geschlossen.

12.   Fragestunde (Anfragen an die Kommission)

Das Parlament prüft eine Reihe von Anfragen an die Kommission (B6-0332/2005).

Erster Teil

Anfrage 47 (Linda McAvan): Fluggastrechte.

Jacques Barrot (Vizepräsident der Kommission) beantwortet die Frage sowie die Zusatzfragen von Linda McAvan, Richard Corbett und Paul Rübig.

Anfrage 48 0oäo de Deus Pinheiro): Wettbewerb auf den Gas- und Strommärkten.

Neelie Kroes (Mitglied der Kommission) beantwortet die Frage sowie die Zusatzfragen von João de Deus Pinheiro, Paul Rübig und José Manuel García-Margallo y Marfil.

Es spricht Antonio Masip Hidalgo.

Anfrage 49 (Georgios Toussas): Ölpreis.

Neelie Kroes beantwortet die Frage sowie die Zusatzfragen von Georgios Toussas und Antonio Masip Hidalgo.

Zweiter Teil

Anfrage 50 (Marie Panayotopoulos-Cassiotou): Das Abfallproblem und seine Bewältigung.

Stavros Dimas (Mitglied der Kommission) beantwortet die Frage sowie die Zusatzfragen von Marie Panayotopoulos-Cassiotou, Mairead McGuinness und Gay Mitchell.

Anfrage 51 (Sarah Ludford): Verstoßverfahren gegen das Vereinigte Königreich betreffend die Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser.

Stavros Dimas beantwortet die Frage sowie eine Zusatzfrage von Sarah Ludford.

Anfrage 52 (Dimitrios Papadimoulis): Klärschlamm und biologische Kläranlage Psittalia.

Stavros Dimas beantwortet die Frage sowie die Zusatzfragen von Dimitrios Papadimoulis, Georgios Papastamkos und Josu Ortuondo Larrea.

Die Anfragen 53 bis 59 werden schriftlich beantwortet.

Anfrage 60 (Sajjad Karim): Assoziationsabkommen EU-Israel.

Benita Ferrero-Waldner (Mitglied der Kommission) beantwortet die Frage sowie die Zusatzfragen von Sajjad Karim, David Martin und Jonas Sjöstedt.

Anfrage 61 ist hinfällig, da das fragestellende Mitglied nicht anwesend ist.

Anfrage 62 (Bernd Posselt): Südkaukasus und Kaspisches Meer.

Benita Ferrero-Waldner beantwortet die Frage sowie die Zusatzfragen von Bernd Posselt und Justas Vincas Paleckis.

Anfrage 63 (Ģirts Valdis Kristovskis): Situation der EU-Finanzmittel für Tunesien.

Benita Ferrero-Waldner beantwortet die Frage sowie eine Zusatzfrage von Ģirts Valdis Kristovskis.

Die Anfragen 64 bis 72 werden schriftlich beantwortet.

Die Anfragen 73, 74 und 78 sind hinfällig, da die fragestellenden Mitglieder nicht anwesend sind.

Anfrage 75 (Ioannis Gklavakis): Berechtigung zur Schwammfischerei.

Joe Borg (Mitglied der Kommission) beantwortet die Frage sowie eine Zusatzfrage von Ioannis Gklavakis.

Es spricht Christopher Beazley zum Ablauf der Fragestunde.

Anfrage 76 (Mairead McGuinness): Die Auswirkungen des Einsatzes von Treibnetzen auf die Lachsbestände in den europäischen Gewässern.

Joe Borg beantwortet die Frage sowie die Zusatzfragen von Mairead McGuinness und David Martin.

Anfrage 77 (Maria Isabel Salinas Garcia): Nichteinhaltung der Fischereivorschriften im Mittelmeer.

Joe Borg beantwortet die Frage sowie eine Zusatzfrage von María Isabel Salinas García.

Die Anfragen, die aus Zeitgründen nicht behandelt wurden, werden schriftlich beantwortet.

Der Teil der Fragestunde mit Anfragen an die Kommission ist geschlossen.

(Die Sitzung wird von 19.25 Uhr bis 21.00 Uhr unterbrochen.)

VORSITZ: Alejo VIDAL-QUADRAS ROCA

Vizepräsident

13.   Patent für biotechnologische Erfindungen (Aussprache)

Erklärung der Kommission: Patent für biotechnologische Erfindungen

Charlie McCreevy (Mitglied der Kommission) gibt die Erklärung ab.

Es sprechen Peter Liese im Namen der PPE-DE-Fraktion, Maria Berger im Namen der PSE-Fraktion, Diana Wallis im Namen der ALDE-Fraktion, Hiltrud Breyer im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Johannes Blokland im Namen der IND/DEM-Fraktion, Marcin Libicki im Namen der UEN-Fraktion, Manuel Medina Ortega, Patrizia Toia, Maciej Marian Giertych, Andrzej Jan Szejna und Kathy Sinnott.

Zum Abschluss der Aussprache gemäß Artikel 103 Absatz 2 GO eingereichte Entschließungsanträge:

Diana Wallis im Namen der ALDE-Fraktion zum rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (B6-0551/2005);

Maria Berger im Namen der PSE-Fraktion zu dem rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (B6-0552/2005);

Hiltrud Breyer und Margrete Auken im Namen der Verts/ALE-Fraktion zum rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (B6-0553/2005);

Klaus-Heiner Lehne, Jahne Mayor Oreja, Miroslav Mikolášik, Peter Liese und Giuseppe Gargani im Namen der PPE-DE-Fraktion zu Patenten für biotechnologische Erfindungen (B6-0554/2005);

Brian Crowley, Rolandas Pavilionis und Marcin Libicki im Namen der UEN-Fraktion zu Patenten auf biotechnologische Erfindungen (B6-0555/2005);

Umberto Guidoni, Marco Rizzo, Ilda Figueiredo, Pedro Guerreiro und Sylvia-Yvonne Kaufmann im Namen der GUE/NGL-Fraktion zum rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (B6-0556/2005);

Bastiaan Belder, Johannes Blokland, Kathy Sinnott, Maciej Marian Giertych, Patrick Louis, Mario Borghezio, Matteo Salvini und Francesco Enrico Speroni im Namen der IND/DEM-Fraktion zur Patentierung biotechnologischer Erfindungen (B6-0557/2005).

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: Punkt 3.8 des Protokolls vom 26.10.2005.

14.   Bekämpfung der organisierten Kriminalität * (Aussprache)

Bericht: Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität [KOM(2005)0006 — C6-0061/2005 — 2005/0003(CNS)] — Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres.

Berichterstatter: Bill Newton Dunn (A6-0277/2005)

Es spricht Franco Frattini (Vizepräsident der Kommission).

Bill Newton Dunn erläutert den Bericht.

Es sprechen Manfred Weber im Namen der PPE-DE-Fraktion, Martine Roure im Namen der PSE-Fraktion, Marios Matsakis im Namen der ALDE-Fraktion, Johannes Voggenhuber im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Giusto Catania im Namen der GUE/NGL-Fraktion, James Hugh Allister, fraktionslos, Carlos Coelho, Kyriacos Triantaphyllides, Alexander Stubb, Franco Frattini und Giusto Catania zur Wortmeldung von James Hugh Allister.

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: Punkt 3.6 des Protokolls vom 26.10.2005.

15.   Verwaltung der Wirtschaftsmigration (Aussprache)

Bericht: EU-Konzept zur Verwaltung der Wirtschaftsmigration [KOM(2004)0811 — 2005/2059(INI)] — Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres.

Berichterstatterin: Ewa Klamt (A6-0286/2005)

Ewa Klamt erläutert den Bericht.

Es spricht Franco Frattini (Vizepräsident der Kommission).

Es sprechen Gabriele Zimmer (Verfasserin der Stellungnahme DEVE), Danute Budreikaitė (Verfasserin der Stellungnahme INTA), Anna Záborská (Verfasserin der Stellungnahme FEMM), Carlos Coelho im Namen der PPE-DE-Fraktion, Adeline Hazan im Namen der PSE-Fraktion, Sophia in 't Veld im Namen der ALDE-Fraktion, Jean Lambert im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Giusto Catania im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Jan Tadeusz Masiel, fraktionslos, Patrick Gaubert und Martine Roure.

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: Punkt 3.9 des Protokolls vom 26.10.2005.

16.   Gemeinschaftszuschüsse für transeuropäische Netze im Bereich Transport und Energie ***I (Aussprache)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze im Bereich Transport und Energie und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates [KOM(2004)0475 — C6-0086/2004 — 2004/0154(COD)] — Haushaltsausschuss.

Berichterstatter: Mario Mauro (A6-0283/2005)

Es spricht Jacques Barrot (Vizepräsident der Kommission).

Mario Mauro erläutert den Bericht.

Es sprechen Ingeborg Gräßle im Namen der PPE-DE-Fraktion, Herbert Bösch im Namen der PSE-Fraktion, Sepp Kusstatscher im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Jacky Henin im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Sylwester Chruszcz im Namen der IND/DEM-Fraktion, Anna Elzbieta Fotyga im Namen der UEN-Fraktion, Leopold Józef Rutowicz, fraktionslos, Stanislaw Jałowiecki, Gilles Savary, Eva Lichtenberger, Bairbre de Brún, Alessandro Battilocchio und Jacques Barrot.

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: Punkt 3.4 des Protokolls vom 26.10.2005.

17.   Lehensmittelzusatzstoffe ***I (Aussprache)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel sowie der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen [KOM(2004)0650 — C6-0139/2004 — 2004/0237(COD)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebens-mittelsicherheit.

Berichterstatterin: Mojca Drčar Murko (A6-0191/2005)

Es spricht Markos Kyprianou (Mitglied der Kommission).

Mojca Drčar Murko erläutert den Bericht.

Es sprechen María del Pilar Ayuso Gonzalez im Namen der PPE-DE-Fraktion, Åsa Westlund im Namen der PSE-Fraktion, Marios Matsakis im Namen der ALDE-Fraktion, Christa Klaß und Markos Kyprianou.

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: Punkt 3.5 des Protokolls vom 26.10.2005.

18.   Tagesordnung der nächsten Sitzung

Die Tagesordnung für die Sitzung am folgenden Tag wird festgelegt (Dokument „Tagesordnung“ PE 364.061/ OJME).

19.   Schluss der Sitzung

Die Sitzung wird um 24.00 Uhr geschlossen.

Julian Priestley

Generalsekretär

Josep Borrell Fontelles

Präsident


ANWESENHEITSLISTE

Unterzeichnet haben:

Adamou, Agnoletto, Albertini, Allister, Alvaro, Andersson, Andrejevs, Andria, Andrikienė, Angelilli, Antoniozzi, Arif, Arnaoutakis, Ashworth, Atkins, Attard-Montalto, Attwooll, Aubert, Audy, Auken, Ayala Sender, Aylward, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Baco, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Barsi-Pataky, Batten, Battilocchio, Batzeli, Bauer, Beaupuy, Beazley, Becsey, Beer, Beglitis, Belder, Belet, Belohorská, Beňová, Berend, Berès, van den Berg, Berger, Berlato, Berlinguer, Berman, Bertinotti, Bielan, Birutis, Blokland, Bloom, Bobošíková, Bösch, Bonde, Bonino, Bono, Bonsignore, Booth, Borghezio, Borrell Fontelles, Bourlanges, Bourzai, Bowis, Bowles, Bozkurt, Bradbourn, Braghetto, Mihael Brejc, Brepoels, Breyer, Březina, Brie, Brok, Brunetta, Budreikaitė, van Buitenen, Buitenweg, Bullmann, Bushill-Matthews, Busk, Busquin, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Camre, Capoulas Santos, Carlotti, Carlshamre, Carnero González, Carollo, Casa, Casaca, Caspary, Castex, Castiglione, del Castillo Vera, Catania, Cavada, Cederschiöld, Cercas, Chatzimarkakis, Chichester, Chiesa, Chmielewski, Christensen, Chruszcz, Cirino Pomicino, Claeys, Clark, Cocilovo, Coelho, Cohn-Bendit, Corbett, Corbey, Cornillet, Correia, Costa, Cottigny, Coveney, Cramer, Crowley, Ryszard Czarnecki, D'Alema, Daul, Davies, de Brún, Degutis, Dehaene, Demetriou, De Michelis, Deprez, De Rossa, De Sarnez, Descamps, Désir, Deß, Deva, De Veyrac, De Vits, Díaz de Mera García Consuegra, Didžiokas, Díez González, Dillen, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dobolyi, Dombrovskis, Doorn, Douay, Dover, Doyle, Drčar Murko, Duchoň, Dührkop Dührkop, Duff, Duka-Zólyomi, Duquesne, Ebner, Ehler, Ek, El Khadraoui, Elles, Esteves, Estrela, Ettl, Eurlings, Jillian Evans, Jonathan Evans, Robert Evans, Fajmon, Falbr, Farage, Fatuzzo, Fazakas, Ferber, Fernandes, Fernández Martín, Anne Ferreira, Elisa Ferreira, Figueiredo, Fjellner, Flasarová, Flautre, Foglietta, Ford, Fotyga, Fourtou, Fraga Estévez, Frassoni, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García Pérez, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gebhardt, Gentvilas, Geremek, Geringer de Oedenberg, Gibault, Gierek, Giertych, Gill, Gklavakis, Glattfelder, Goebbels, Goepel, Golik, Gollnisch, Gomes, Gomolka, Goudin, Genowefa Grabowska, Grabowski, Graça Moura, Graefe zu Baringdorf, Gräßle, de Grandes Pascual, Grech, Griesbeck, Gröner, de Groen-Kouwenhoven, Grosch, Grossetête, Guardans Cambó, Guellec, Guerreiro, Guidoni, Gurmai, Gutiérrez-Cortines, Guy-Quint, Gyürk, Hänsch, Hall, Hammerstein Mintz, Hamon, Handzlik, Hannan, Harangozó, Harbour, Harkin, Harms, Hasse Ferreira, Hassi, Hatzidakis, Haug, Hazan, Heaton-Harris, Hedh, Hedkvist Petersen, Helmer, Henin, Hennicot-Schoepges, Hennis-Plasschaert, Herczog, Herranz García, Herrero-Tejedor, Higgins, Hökmark, Honeyball, Hoppenstedt, Horáček, Howitt, Hudacký, Hudghton, Hughes, Hutchinson, Hybášková, Ibrisagic, Ilves, in 't Veld, Isler Béguin, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jäätteenmäki, Jałowiecki, Janowski, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jensen, Joan i Marí, Jöns, Jørgensen, Jonckheer, Jordan Cizelj, Juknevičienė, Jelko Kacin, Kaczmarek, Kallenbach, Kamall, Karas, Karatzaferis, Karim, Kasoulides, Kaufmann, Kauppi, Tunne Kelam, Kilroy-Silk, Kindermann, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Klinz, Knapman, Koch, Koch-Mehrin, Kohlíček, Konrad, Korhola, Kósáné Kovács, Koterec, Kozlík, Krahmer, Krarup, Krasts, Kratsa-Tsagaropoulou, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kristovskis, Krupa, Kuc, Kudrycka, Kuhne, Kułakowski, Kuşķis, Kusstatscher, Kuźmiuk, Lagendijk, Laignel, Lamassoure, Lambert, Lambrinidis, Lambsdorff, Landsbergis, Lang, Langen, Langendries, Laperrouze, La Russa, Lauk, Lavarra, Lax, Lechner, Le Foll, Lehideux, Lehne, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Jean-Marie Le Pen, Marine Le Pen, Le Rachinel, Letta, Janusz Lewandowski, Libicki, Lichtenberger, Lienemann, Liese, Lipietz, Locatelli, López-Istúriz White, Louis, Lucas, Ludford, Lulling, Lundgren, Lynne, Maat, Maaten, McAvan, McCarthy, McDonald, McGuinness, McMillan-Scott, Madeira, Malmström, Manders, Maňka, Erika Mann, Thomas Mann, Manolakou, Mantovani, Markov, Marques, Martens, David Martin, Hans-Peter Martin, Martinez, Martínez Martínez, Masiel, Masip Hidalgo, Maštálka, Mastenbroek, Mathieu, Mato Adrover, Matsakis, Matsouka, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Medina Ortega, Meijer, Méndez de Vigo, Menéndez del Valle, Meyer Pleite, Miguélez Ramos, Mikko, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Mölzer, Montoro Romero, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Morillon, Moscovici, Mote, Mulder, Musacchio, Muscardini, Muscat, Musotto, Musumeci, Myller, Napoletano, Nassauer, Nattrass, Navarro, Newton Dünn, Annemie Neyts-Uyttebroeck, Nicholson, Nicholson of Winterbourne, Niebier, van Nistelrooij, Novak, Öger, Olajos, Ó Neachtain, Onesta, Onyszkiewicz, Oomen-Ruijten, Ortuondo Larrea, Őry, Ouzký, Oviir, Paasilinna, Pack, Pafilis, Borut Pahor, Paleckis, Panayotopoulos-Cassiotou, Pannella, Panzeri, Papadimoulis, Papastamkos, Parish, Patrie, Pavilionis, Peillon, Pęk, Pflüger, Piecyk, Pieper, Pīks, Pinheiro, Pinior, Piotrowski, Pirilli, Piskorski, Pistelli, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Poignant, Poli Bortone, Pomés Ruiz, Portas, Posselt, Prets, Prodi, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Ransdorf, Rapkay, Rasmussen, Remek, Resetarits, Reul, Reynaud, Ribeiro e Castro, Riera Madurell, Ries, Riis-Jørgensen, Rivera, Rizzo, Rocard, Rogalski, Roithová, Romagnoli, Romeva i Rueda, Rosati, Roszkowski, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Rudi Ubeda, Rübig, Rutowicz, Ryan, Sacconi, Saïfi, Sakalas, Salafranca Sánchez-Neyra, Salinas García, Salvini, Samaras, Samuelsen, Sánchez Presedo, Santoro, dos Santos, Sartori, Saryusz-Wolski, Savary, Savi, Sbarbati, Schapira, Scheele, Schenardi, Schierhuber, Schlyter, Schmidt, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schroedter, Schuth, Schwab, Seeber, Seeberg, Segelström, Seppänen, Siekierski, Sifunakis, Silva Peneda, Sinnott, Siwiec, Sjöstedt, Skinner, Škottová, Sommer, Sonik, Sornosa Martínez, Spautz, Speroni, Staes, Staniszewska, Starkevičiūtė, Štastný, Sterckx, Stevenson, Stihler, Stockmann, Strejček, Strož, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Svensson, Swoboda, Szájer, Szejna, Szent-Iványi, Szymański, Tabajdi, Tajani, Takkula, Tannock, Tarabella, Tarand, Tatarella, Thomsen, Thyssen, Titford, Titley, Toia, Tomczak, Toubon, Toussas, Trakatellis, Trautmann, Triantaphyllides, Trüpel, Turmes, Tzampazi, Uca, Ulmer, Väyrynen, Vaidere, Vakalis, Valenciano Martínez-Orozco, Vanhecke, Van Hecke, Van Lancker, Van Orden, Vareia Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vatanen, Vaugrenard, Ventre, Vergnaud, Vernola, Vidal-Quadras Roca, de Villiers, Vincenzi, Virrankoski, Vlasák, Vlasto, Voggenhuber, Wagenknecht, Wallis, Walter, Watson, Henri Weber, Manfred Weber, Weiler, Weisgerber, Westlund, Whitehead, Wieland, Wiersma, Wijkman, Wise, von Wogau, Wohlin, Janusz Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Wurtz, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zani, Zapałowski, Zappalà, Zatloukal, Ždanoka, Železný, Zieleniec, Zīle, Zimmer, Zingaretti, Zvěřina, Zwiefka

Beobachter

Abadjiev Dimitar, Ali Nedzhmi, Anastase Roberta Alma, Arabadjiev Alexander, Athanasiu Alexandru, Bărbuleţiu Tiberiu, Becşenescu Dumitru, Bliznashki Georgi, Buruiană Aprodu Daniela, Cappone Maria, Christova Christina Velcheva, Ciornei Silvia, Cioroianu Adrian Mihai, Corlăţean Titus, Coşea Dumitru Gheorghe Mircea, Creţu Corina, Creţu Gabriela, Dimitrov Martin, Dîncu Vasile, Duca Viorel Senior, Dumitrescu Cristian, Ganţ Ovidiu Victor, Hogea Vlad Gabriel, Husmenova Filiz, Iacob Ridzi Monica Maria, Ilchev Stanimir, Ivanova Iglika, Kazak Tchetin, Kelemen Atilla Béla Ladislau, Kirilov Evgeni, Kónya-Hamar Sándor, Marinescu Marian-Jean, Mihăescu Eugen, Morţun Alexandru Ioan, Nicolae Şerban, Paparizov Atanas Atanassov, Parvanova Antonyia, Paşcu Ioan Mircea, Petre Maria, Podgorean Radu, Popa Nicolae Vlad, Popeangă Petre, Sârbu Daciana Octavia, Severin Adrian, Shouleva Lydia, Silaghi Ovidiu Ioan, Sofianski Stefan, Stoyanov Dimitar, Szabó Károly Ferenc, Tîrle Radu, Vigenin Kristian, Zgonea Valeriu Ştefan


ANLAGE I

ERGEBNISSE DER ABSTIMMUNGEN

Erklärung der Abkürzungen und Symbole

+

angenommen

-

abgelehnt

hinfällig

Z

zurückgezogen

NA (..., ..., ...)

namentliche Abstimmung (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen)

EA (..., ..., ...)

elektronische Abstimmung (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen)

getr.

getrennte Abstimmungen

ges.

gesonderte Abstimmungen

Änd.

Änderungsantrag

K

Kompromissänderungsantrag

entspr.

entsprechender Teil

S

Streichung

=

identische Änderungsanträge

§

Absatz/Ziffer/Nummer

Art.

Artikel

Erw.

Erwägung

Entschl.antr.

Entschließungsantrag

gem. Entschl.antr.

gemeinsamer Entschließungsantrag

Geh.

Geheime Abstimmung

1.   Abkommen EG/Aserbaidschan: Luftverkehrsdienste *

Bericht: Paolo COSTA (A6-0230/2005)

Gegenstand

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abstimmung

NA

+

355, 54, 10

Anträge auf namentliche Abstimmung

IND/DEM: einzige Abstimmung

2.   Berichtigungshaushalt Nr. 6 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2005

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA usw.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

gesamter Text

1

Ausschuss

 

+

qualifizierte Mehrheit erforderlich

3.   Berichtigungshaushalt 6/2005 Einzelplan IV — Gerichtshof

Bericht: Anne E. JENSEN (A6-0306/2005)

Gegenstand

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abstimmung

 

+

qualifizierte Mehrheit erforderlich

4.   Verbringung von Abfallen ***II

Empfehlung ßir die zweite Lesung: (qualifizierte Mehrheit erforderlich) Johannes BLOKLAND (A6-0287/2005)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA usw.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Block 1 — (Kompromissänderungsanträge)

1

2

6

8

12

14

17-22

26

29

32

36

38

40-45

47-50

53

55

57-64

70-75

77

79-80

84-85

90

102

104-106

108-113

Ausschuss

IND/DEM, PPE-DE, PSE + ALDE

 

+

 

Block 2 — (Änderungsanträge des federführenden Ausschusses)

3-5

10-11

13

15-16

23-25

27

30

33-35

37

39

46

51-52

54

56

65-69

76

78

81-82

86

89

Ausschuss

 

 

Block 2 (Änderungsanträge des federführenden Ausschusses — gesonderte Abstimmungen)

83

Ausschuss

NA

-

70, 424, 41

87

Ausschuss

NA

-

82, 434, 45

88

Ausschuss

NA

-

73, 454, 48

Artikel 1 Abs. 3

91

Verts/ALE

 

-

 

7

Ausschuss

 

+

 

Artikel 1 nach Abs. 5

9

Ausschuss

NA

-

67, 515, 8

103

IND/DEM, PPE-DE, PSE + ALDE

 

+

 

Artikel 3 Abs. 5

92

Verts/ALE

 

-

 

Artikel 3 nach Abs. 5

93

Verts/ALE

NA

-

52, 501, 46

Artikel 11 Absatz 1 nach Buchstabe h

94

Verts/ALE

 

-

 

107

IND/DEM, PPE-DE, PSE + ALDE

 

+

 

28

Ausschuss

 

 

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c

95

Verts/ALE

 

-

 

31

Ausschuss

 

-

 

Artikel 12 Absatz 1 nach Buchstabe c

96

Verts/ALE

 

-

 

Artikel 12 Absatz 1 nach Buchstabe e

97

Verts/ALE

 

-

 

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe g

98

Verts/ALE

 

-

 

Artikel 42 nach Abs. 3

99

Verts/ALE

 

-

 

Artikel 57 Abs.1 Buchstabe b

100

Verts/ALE

 

-

 

Nach Anhang VII

101

Verts/ALE

NA

-

53, 515, 52

Die Änderungsanträge 7, 103 und 107 sind Teil des Kompromisspakets

Anträge auf namentliche Abstimmung

Verts/ALE: Änd. 9, 83, 87, 88, 93, 101

5.   Vertragliche Qualitätsanforderungen im Schienengüterverkehr ***I

Bericht: Roberts ZILE (A6-0171/2005) (Schlussabstimmung)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA usw.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

Das Parlament hat den Vorschlag der Kommission am 28. September 2005 abgelehnt und den Gegenstand an den federführenden Ausschuss zurücküberwiesen (Artikel 52 Absatz 3 GO).

Mit dieser Abstimmung bestätigt das Parlament die Ablehnung des Vorschlags für eine Verordnung.

Damit ist das Verfahren abgeschlossen.

6.   Integriertes Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens ***I

Bericht: Doris PACK (A6-0267/2005)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA usw.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Vorschlag für einen Beschluss

Änderungsanträge des federführenden Ausschusses — Abstimmung en bloc

1-42

44-55

57-71

Ausschuss

 

+

 

Änderungsanträge des federführenden Ausschusses — gesonderte Abstimmungen

56

Ausschuss

ges.

+

 

Artikel 15 Absatz 1

75=

78=

PSE

PPE-DE

EA

+

300, 282, 27

43

Ausschuss

 

 

Artikel 42 Absatz 2 nach Buchstabe d

72

UEN

 

-

 

79

TAJANI u. a.

EA

-

144, 401, 63

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Entwurf einer legislativen Entschließung

nach Ziffer 1

73=

76=

PSE

PPE-DE

 

+

 

74=

77=

PSE

PPE-DE

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

NA

+

549, 47, 23

Anträge auf namentliche Abstimmung

PPE-DE: Schlussabstimmung

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PSE: Änd. 56

7.   Programm Jugend in Aktion (2007-2013) ***I

Bericht: Lissy GRÖNER (A6-0263/2005)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA usw.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Vorschlag für einen Beschluss

Änderungsanträge des federführenden Ausschusses — Abstimmung en bloc

1-17

19-32

34

36-51

53

Ausschuss

 

+

 

Änderungsanträge des federführenden Ausschusses — gesonderte Abstimmungen

18

Ausschuss

EA

-

290, 333, 9

Artikel 3 Absatz 1 nach Buchstabe f

54

ALDE

 

+

 

Artikel 8 Absatz 6 nach Buchstabe d

62

67

PSE

PPE-DE

EA

Z

+

326, 203, 53

Artikel 8 nach Abs. 7

63

68

PSE

PPE-DE

 

Z

+

 

Artikel 13 Absatz 1

64=

69=

PSE

PPE-DE

 

+

 

33

Ausschuss

 

 

Artikel 14 nach Abs. 3

55=

70=

PSE

Verts/ALE

 

+

 

35

Ausschuss

 

 

Anhang Aktion 4 Nummer 4.1. Abs. 3

56=

71=

PSE

Verts/ALE

 

-

 

Anhang Aktion 4 Nummer 4.1. Abs. 7

57=

72=

PSE

Verts/ALE

 

-

 

Anhang Aktion 5 Nummer 5.1.

59

PPE-DE

EA

-

470, 137, 22

Anhang Aktion 5 nach Nummer 5.1.

58=

73=

PSE

Verts/ALE

 

+

 

52

Ausschuss

 

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Entwurf einer legislativen Entschließung

nach Ziffer 1

60=

65/rev=

PSE

PPE-DE

 

+

 

61=

66=

PSE

PPE-DE

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

NA

+

547, 76, 12

Anträge auf namentliche Abstimmung

IND/DEM: Schlussabstimmung

PPE-DE: Änd. 18

PSE: Schlussabstimmung

8.   Programm Kultur 2007 (2007-2013) ***I

Bericht: Vasco GRAÇA MOURA (A6-0269/2005)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA usw.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Vorschlag für einen Beschluss

Änderungsanträge des federführenden Ausschusses — Abstimmung en bloc

1-2

4-5

7-8

10-11

13-16

18

20

23-24

26-28

31-34

39

41

43-44

47-48

50-60

Ausschuss

 

+

 

Änderungsanträge des federführenden Ausschusses — gesonderte Abstimmungen

3

Ausschuss

ges.

+

 

6

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2

-

 

9

Ausschuss

ges.

+

 

12

Ausschuss

ges./EA

+

331, 290, 11

17

Ausschuss

ges./EA

+

335, 279, 18

19

Ausschuss

ges./EA

+

306, 292, 16

25

Ausschuss

ges.

+

 

29

Ausschuss

ges.

+

 

35

Ausschuss

ges.

+

 

36

Ausschuss

ges.

+

 

37

Ausschuss

ges.

+

 

38

Ausschuss

ges.

+

 

40

Ausschuss

ges./EA

+

313, 306, 17

42

Ausschuss

ges.

+

 

45

Ausschuss

ges.

+

 

46

Ausschuss

ges.

+

 

49

Ausschuss

ges.

+

 

Artikel 2 Absatz 1

68=

71=

PSE

PPE-DE

EA

-

283, 320, 27

21

Ausschuss

EA

-

355, 200, 69

Artikel 3 Abs. 2 vor Buchstabe a

65

PPE-DE

NA

+

328, 270,2 4

Artikel 5 Absatz 1 nach Spiegelstrich 3

72

Verts/ALE

 

+

 

Artikel 12 nach Buchstabe b

62

PSE

 

+

 

30

Ausschuss

 

 

Anhang Punkt I, 1.3. Absatz 4

63

PSE

 

-

 

Nach Erwägung 2

61

PSE

 

+

 

Nach Erwägung 21

64

PPE-DE

NA

+

335, 308, 3

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Entwurf einer legislativen Entschließung

Nach Ziffer 1

66=

69=

PSE

PPE-DE

 

+

 

67=

70=

PSE

PPE-DE

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

NA

+

553, 61, 29

Die Änderungsanträge 14 und 22 werden zusammengefasst.

Anträge auf namentliche Abstimmung

Verts/ALE: Änd. 65

PPE-DE: Änd. 64, 65 und Schlussabstimmung

Anträge auf getrennte Abstimmung

Verts/ALE

Änd. 6

Teil 1: Text ohne die Worte insbesondere der Bereich Kulturerbe

Teil 2: diese Worte

Anträge auf gesonderte Abstimmung

Verts/ALE: Änd. 9, 12, 19, 40

PPE-DE: Änd. 17

PSE: Änd. 3, 9, 12, 19, 25, 29, 35, 36, 38, 40, 42, 46, 49

ALDE: Änd. 19, 37, 40, 45

9.   Förderprogramm für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007) ***I

Bericht: Ruth HIERONYMI (A6-0278/2005)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA usw.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Vorschlag für einen Beschluss

Änderungsanträge des federführenden Ausschusses - Abstimmung en bloc

1-14

16-20

22-33

35-41

43-50

52-77

Ausschuss

 

+

 

Änderungsanträge des federführenden Ausschusses - gesonderte Abstimmungen

15

Ausschuss

NA

+

408, 26, 32

34

Ausschuss

ges.

+

 

51

Ausschuss

ges.

+

 

Artikel 1 Abs. 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a

78

ALDE

 

+

 

21

Ausschuss

 

 

Artikel 2 Absatz 1

86=

89=

PSE

PPE-DE

 

+

 

Artikel 6 nach Buchstabe d

80

UEN

 

-

 

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d

42

Ausschuss

 

+

 

81

UEN

 

-

 

Artikel 16

82

UEN

 

-

 

Anhang Titel 2 Punkt 2.1. nach Spiegelstrich 2

83

UEN

 

-

 

Nach Erwägung 2

79

UEN

 

-

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Entwurf einer legislativen Entschließung

Nach Ziffer 1

84=

87=

PSE

PPE-DE

 

+

 

85=

88=

PSE

PPE-DE

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

Antrag auf namentliche Abstimmung

IND/DEM: Änd. 15

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PPE-DE: Änd. 34

ALDE: Änd. 51


ANLAGE II

ERGEBNIS DER NAMENTLICHEN ABSTIMMUNGEN

1.   Bericht Costa A6-0230/2005

Ja-Stimmen: 355

ALDE: Andrejevs, Andria, Attwooll, Birutis, Bourlanges, Budreikaitė, Busk, Cavada, Chatzimarkakis, Cocilovo, Degutis, Deprez, De Sarnez, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gibault, Guardans Cambó, Hall, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jensen, Juknevičienė, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lax, Letta, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Morillon, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Oviir, Pannella, Resetarits, Ries, Savi, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Toia, Väyrynen, Virrankoski, Wallis

GUE/NGL: Meijer, Seppänen

IND/DEM: Bonde, Chruszcz, Giertych, Krupa, Lundgren, Wohlin

NI: Belohorská, Czarnecki Ryszard, Martin Hans-Peter, Rutowicz

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Bauer, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Brepoels, Březina, Bushill-Matthews, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Castiglione, Chichester, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Descamps, De Veyrac, Dionisi, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Ebner, Ehler, Eurlings, Evans Jonathan, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fraga Estévez, Gahler, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Harbour, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Itälä, Jackson, Jałowiecki, Jarzembowski, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kelam, Kirkhope, Klamt, Koch, Konrad, Kuźmiuk, Lamassoure, Langen, Langendries, Lauk, Lehne, Lewandowski, López-Istúriz White, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mathieu, Mauro, Méndez de Vigo, Mikolášik, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Novak, Pack, Pieper, Pīks, Pinheiro, Podkański, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Rack, Radwan, Reul, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Sartori, Saryusz-Wolski, Schnellhardt, Schröder, Schwab, Seeber, Silva Peneda, Škottová, Spautz, Strejček, Stubb, Sudre, Surján, Tajani, Thyssen, Toubon, Ulmer, Van Orden, Vatanen, Vlasák, Vlasto, Wieland, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina

PSE: Andersson, Arnaoutakis, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Beňová, van den Berg, Bösch, Bono, Bozkurt, Bullmann, Capoulas Santos, Carlotti, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Correia, Cottigny, De Rossa, De Vits, Díez González, Dobolyi, El Khadraoui, Fazakas, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gierek, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Hamon, Hasse Ferreira, Haug, Hedh, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Ilves, Jørgensen, Kindermann, Kósáné Kovács, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Lienemann, McAvan, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Napoletano, Navarro, Paasilinna, Panzeri, Piecyk, Pittella, Poignant, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rouček, Roure, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Schulz, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Sornosa Martínez, Stihler, Swoboda, Tarabella, Tarand, Titley, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Aylward, Berlato, Camre, Crowley, Fotyga, Janowski, Kristovskis, Libicki, Ó Neachtain, Tatarella, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Buitenweg, Cramer, Evans Jillian, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 54

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Bertinotti, de Brún, Flasarová, Guidoni, Henin, Kaufmann, McDonald, Markov, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Remek, Sjöstedt, Svensson, Triantaphyllides, Wagenknecht, Wurtz

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Bloom, Booth, Borghezio, Clark, Farage, Knapman, Speroni, Titford, Wise, Železný

NI: Allister, Helmer, Kilroy-Silk, Mote

PPE-DE: Demetriou, Deß, Dimitrakopoulos, Hatzidakis, Kasoulides, Kudrycka, Kušķis, Mavrommatis, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Piskorski, Samaras, Trakatellis, Vakalis, Varvitsiotis

PSE: Batzeli

Enthaltungen: 10

GUE/NGL: Krarup

NI: Claeys, Dillen, Lang, Le Pen Marine, Romagnoli, Vanhecke

PPE-DE: Brejc, Sonik

Verts/ALE: van Buitenen

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Nein-Stimmen: Stavros Arnaoutakis, Panagiotis Beglitis, Pedro Guerreiro, Georgios Karatzaferis, Rodi Kratsa-Tsagaropoulou, Stavros Lambrinidis, Marios Matsakis, Nikolaos Sifunakis

2.   Empfehlung Blokland A6-0287/2005

Ja-Stimmen: 70

ALDE: Nicholson of Winterbourne

GUE/NGL: Pafilis

IND/DEM: Bonde, Borghezio, Chruszcz, Giertych, Grabowski, Krupa, Lundgren, Pęk, Piotrowski, Wohlin, Zapałowski

NI: Belohorská, Czarnecki Ryszard, Gollnisch, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Martin Hans-Peter, Romagnoli, Rutowicz, Schenardi

PPE-DE: Gaľa, Seeberg

UEN: Aylward, Berlato, Crowley, Foglietta, Fotyga, Janowski, Kristovskis, La Russa, Libicki, Ó Neachtain, Pirilli, Poli Bortone, Tatarella, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Buitenweg, Cramer, Evans Jillian, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 424

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cavada, Chatzimarkakis, Cocilovo, Degutis, Deprez, De Sarnez, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gibault, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jensen, Juknevičienė, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Letta, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Onyszkiewicz, Oviir, Pannella, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Savi, Sbarbati, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Adamou, Flasarová, Kohlíček, Strož, Uca

IND/DEM: Batten, Bloom, Booth, Clark, Farage, Knapman, Nattrass, Titford, Wise

NI: Allister, Helmer

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Bauer, Beazley, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Brejc, Brepoels, Březina, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Castiglione, Chichester, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Ebner, Ehler, Esteves, Eurlings, Evans Jonathan, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fraga Estévez, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Jackson, Jałowiecki, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Lamassoure, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Novak, Oomen-Ruijten, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Pieper, Pīks, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podkański, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schnellhardt, Schröder, Schwab, Seeber, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sonik, Spautz, Šťastný, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Tajani, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varvitsiotis, Vatanen, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Vlasto, Wieland, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beňová, van den Berg, Berger, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Capoulas Santos, Carlotti, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Rossa, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, El Khadraoui, Ettl, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gierek, Goebbels, Golik, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hasse Ferreira, Haug, Hedh, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Ilves, Jørgensen, Kindermann, Kósáné Kovács, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lienemann, Locatelli, McAvan, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Roth-Behrendt, Rouček, Roure, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Sornosa Martínez, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Titley, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Camre

Enthaltungen: 41

GUE/NGL: Agnoletto, Bertinotti, Catania, de Brún, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Krarup, McDonald, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Sjöstedt, Svensson, Triantaphyllides, Wagenknecht, Wurtz

IND/DEM: Belder, Blokland, Karatzaferis, Louis, Sinnott, Železný

NI: Bobošíková, Claeys, Dillen, Kilroy-Silk, Mote, Vanhecke

PPE-DE: Wijkman

Verts/ALE: van Buitenen

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Ja-Stimmen: Cristiana Muscardini, Claude Turmes

Nein-Stimmen: Stephen Hughes, José Ribeiro e Castro

3.   Empfehlung Blokland A6-0287/2005

Ja-Stimmen: 82

ALDE: Malmström, Nicholson of Winterbourne

GUE/NGL: Pafilis

IND/DEM: Bonde, Chruszcz, Giertych, Grabowski, Krupa, Lundgren, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Tomczak, Wohlin, Zapałowski

NI: Claeys, Czarnecki Ryszard, Dillen, Gollnisch, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Martin Hans-Peter, Romagnoli, Rutowicz, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Sonik, Stubb, Wijkman

PSE: Díez González, Golik, Grech

UEN: Aylward, Berlato, Camre, Crowley, Foglietta, Fotyga, Janowski, Kristovskis, La Russa, Libicki, Ó Neachtain, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Szymański, Tatarella, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Buitenweg, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 434

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cavada, Chatzimarkakis, Cocilovo, Degutis, Deprez, De Sarnez, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gibault, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Letta, Lynne, Maaten, Manders, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Onyszkiewicz, Oviir, Pannella, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Savi, Sbarbati, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Adamou, Kohlíček, Strož

IND/DEM: Batten, Bloom, Booth, Clark, Farage, Knapman, Nattrass, Titford, Wise

NI: Helmer, Kilroy-Silk

PPE-DE: Albertini, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Bauer, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Brejc, Brepoels, Březina, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Castiglione, Chichester, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Ebner, Ehler, Esteves, Eurlings, Evans Jonathan, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Fraga Estévez, Friedrich, Gahler, Gaľa, Galeote Quecedo, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Jackson, Jałowiecki, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Lamassoure, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Liese, López-Istúriz White, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, Novak, Oomen-Ruijten, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Pieper, Pīks, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Spautz, Šťastný, Stevenson, Strejček, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varvitsiotis, Vatanen, Vernola, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Vlasto, Wieland, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beňová, van den Berg, Berger, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Capoulas Santos, Carlotti, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Rossa, De Vits, Dobolyi, Douay, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Falbr, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gierek, Gill, Goebbels, Grabowska, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hasse Ferreira, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Ilves, Jørgensen, Kindermann, Kósáné Kovács, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Leinen, Lienemann, Locatelli, McAvan, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Roth-Behrendt, Rouček, Roure, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Sornosa Martínez, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

Enthaltungen: 45

ALDE: Matsakis

GUE/NGL: Agnoletto, Bertinotti, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Krarup, McDonald, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Sjöstedt, Svensson, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz

IND/DEM: Belder, Blokland, Borghezio, Karatzaferis, Louis, Sinnott, Speroni, Železný

NI: Allister, Belohorská, Bobošíková, Mote

PPE-DE: Sommer

Verts/ALE: van Buitenen

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Ja-Stimmen: Cristiana Muscardini, Claude Turmes

Nein-Stimmen: Rosa Díez González, Stephen Hughes, José Ribeiro e Castro, Louis Grech

4.   Empfehlung Blokland A6-0287/2005

Ja-Stimmen: 73

GUE/NGL: Pafilis

IND/DEM: Chruszcz, Giertych, Grabowski, Krupa, Lundgren, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Tomczak, Wohlin, Zapałowski

NI: Claeys, Czarnecki Ryszard, Dillen, Gollnisch, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Martin Hans-Peter, Romagnoli, Rutowicz, Schenardi, Vanhecke

UEN: Aylward, Berlato, Camre, Crowley, Didžiokas, Foglietta, Fotyga, Janowski, Kristovskis, La Russa, Libicki, Ó Neachtain, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Tatarella, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Buitenweg, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 454

ALDE: Alvaro, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cavada, Chatzimarkakis, Cocilovo, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gibault, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Letta, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Oviir, Pannella, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Savi, Sbarbati, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Adamou, Kohlíček, Remek, Strož

IND/DEM: Batten, Bloom, Bonde, Booth, Clark, Farage, Knapman, Nattrass, Titford, Wise

NI: Helmer, Kilroy-Silk

PPE-DE: Albertini, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Belet, Bowis, Bradbourn, Brejc, Brepoels, Březina, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Ebner, Ehler, Esteves, Eurlings, Evans Jonathan, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Fraga Estévez, Friedrich, Gahler, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Ibrisagic, Itälä, Jackson, Jałowiecki, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Lamassoure, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Liese, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, Novak, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Pieper, Pīks, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varvitsiotis, Vatanen, Vernola, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Vlasto, Wieland, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beňová, van den Berg, Berger, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Capoulas Santos, Carlotti, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Rossa, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Falbr, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gierek, Gill, Goebbels, Golik, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hasse Ferreira, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Ilves, Jørgensen, Kindermann, Kósáné Kovács, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Leinen, Lienemann, Locatelli, McAvan, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Roth-Behrendt, Rouček, Roure, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, Santoro, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Siwiec, Skinner, Sornosa Martínez, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

Enthaltungen: 48

ALDE: Andrejevs

GUE/NGL: Agnoletto, Bertinotti, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Krarup, McDonald, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Rizzo, Seppänen, Sjöstedt, Svensson, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Belder, Blokland, Borghezio, Karatzaferis, Louis, Sinnott, Speroni, Železný

NI: Allister, Belohorská, Bobošíková, Kozlík, Mote

PPE-DE: Wijkman

PSE: Bullmann, Paasilinna

Verts/ALE: van Buitenen

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Ja-Stimmen: Claude Turmes

Nein-Stimmen: José Ribeiro e Castro, Stephen Hughes

5.   Empfehlung Blokland A6-0287/2005

Ja-Stimmen: 67

GUE/NGL: Pafilis

IND/DEM: Bonde

NI: Belohorská, Bobošíková, Claeys, Czarnecki Ryszard, Dillen, Gollnisch, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Martin Hans-Peter, Romagnoli, Rutowicz, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Wijkman

PSE: Sakalas

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Crowley, Didžiokas, Foglietta, Janowski, Kristovskis, La Russa, Libicki, Ó Neachtain, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Szymański, Tatarella, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Buitenweg, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 515

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cavada, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Gibault, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Letta, Lynne, Maaten, Manders, Morillon, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Oviir, Pannella, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Savi, Sbarbati, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Bertinotti, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Krarup, McDonald, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Bloom, Booth, Borghezio, Chruszcz, Clark, Coûteaux, Farage, Giertych, Grabowski, Karatzaferis, Knapman, Krupa, Louis, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Sinnott, Speroni, Titford, Tomczak, Wise, Zapałowski, Železný

NI: Helmer, Kilroy-Silk

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Belet, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Brejc, Brepoels, Březina, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Ebner, Ehler, Esteves, Eurlings, Evans Jonathan, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Fraga Estévez, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Lamassoure, Landsbergis, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, Novak, Olajos, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Pieper, Pīks, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varvitsiotis, Vatanen, Vernola, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Vlasto, Wieland, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beňová, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Capoulas Santos, Carlotti, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Falbr, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Gierek, Gill, Goebbels, Golik, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hasse Ferreira, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Ilves, Jørgensen, Kindermann, Kósáné Kovács, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leinen, Lienemann, Locatelli, McAvan, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Roth-Behrendt, Rouček, Roure, Salinas García, Sánchez Presedo, Santoro, dos Santos, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Siwiec, Skinner, Sornosa Martínez, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Camre

Enthaltungen: 8

ALDE: Matsakis

IND/DEM: Lundgren, Wohlin

NI: Allister, Kozlík, Mote

UEN: Fotyga

Verts/ALE: van Buitenen

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Ja-Stimmen: Claude Turmes

Nein-Stimmen: Stephen Hughes

6.   Empfehlung Blokland A6-0287/2005

Ja-Stimmen: 52

GUE/NGL: Figueiredo, Guerreiro, Meijer, Pafilis

IND/DEM: Bonde, Chruszcz, Giertych, Grabowski, Krupa, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Tomczak, Zapałowski

NI: Martin Hans-Peter

PPE-DE: Brepoels, Wijkman

PSE: Berman, Reynaud, Savary

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 501

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cavada, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Letta, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Oviir, Pannella, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Savi, Sbarbati, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Adamou, Kohlíček

IND/DEM: Batten, Bloom, Booth, Clark, Farage, Karatzaferis, Knapman, Lundgren, Nattrass, Speroni, Titford, Wise, Wohlin, Železný

NI: Allister, Belohorská, Bobošíková, Czarnecki Ryszard, Helmer, Kilroy-Silk, Mote, Rutowicz

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Brejc, Březina, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Ebner, Ehler, Esteves, Eurlings, Evans Jonathan, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Fraga Estévez, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Lamassoure, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Liese, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, Novak, Olajos, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Pieper, Pīks, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Šťastný, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varvitsiotis, Vatanen, Vernola, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Vlasto, Wieland, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Capoulas Santos, Carlotti, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Falbr, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Gierek, Gill, Goebbels, Golik, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hasse Ferreira, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Ilves, Jørgensen, Kindermann, Kósáné Kovács, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leinen, Lienemann, Locatelli, McAvan, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Rapkay, Rasmussen, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Roth-Behrendt, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, Santoro, dos Santos, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Sornosa Martínez, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Camre, Crowley, Didžiokas, Foglietta, Fotyga, Janowski, Kristovskis, La Russa, Libicki, Ó Neachtain, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Szymański, Tatarella, Vaidere

Enthaltungen: 46

GUE/NGL: Agnoletto, Bertinotti, Catania, de Brún, Flasarová, Guidoni, Henin, Kaufmann, Krarup, McDonald, Markov, Maštálka, Meyer Pleite, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Remek, Rizzo, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Belder, Blokland, Borghezio, Coûteaux, Louis, Sinnott

NI: Claeys, Dillen, Gollnisch, Kozlík, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Romagnoli, Schenardi, Vanhecke

PSE: Bullmann

Verts/ALE: van Buitenen

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Ja-Stimmen: Claude Turmes

Nein-Stimmen: Stephen Hughes

7.   Empfehlung Blokland A6-0287/2005

Ja-Stimmen: 53

ALDE: Toia

GUE/NGL: Figueiredo, Guerreiro, Meijer, Pafilis

IND/DEM: Chruszcz, Giertych, Grabowski, Krupa, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Tomczak, Zapałowski

NI: Martin Hans-Peter

PPE-DE: Wijkman

PSE: Muscat, Reynaud, Santoro

Verts/ALE: Aubert, Beer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 515

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cavada, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Letta, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Oviir, Pannella, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Savi, Sbarbati, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Adamou

IND/DEM: Batten, Bloom, Booth, Clark, Farage, Karatzaferis, Knapman, Lundgren, Nattrass, Titford, Wise, Wohlin, Železný

NI: Allister, Belohorská, Bobošíková, Czarnecki Ryszard, Helmer, Kilroy-Silk, Masiel, Mote, Rutowicz

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Brejc, Brepoels, Březina, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Evans Jonathan, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Lamassoure, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, Novak, Olajos, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Pieper, Pīks, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varvitsiotis, Vatanen, Vernola, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Wieland, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Capoulas Santos, Carlotti, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, D'Alema, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Falbr, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Goebbels, Golik, Grabowska, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Hasse Ferreira, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Ilves, Jørgensen, Kindermann, Kósáné Kovács, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leinen, Lienemann, Locatelli, McAvan, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Myller, Napoletano, Navarro, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Rapkay, Rasmussen, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Roth-Behrendt, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Siwiec, Skinner, Sornosa Martínez, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Crowley, Didžiokas, Foglietta, Fotyga, Janowski, Krasts, Kristovskis, La Russa, Libicki, Muscardini, Ó Neachtain, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Szymański, Tatarella, Vaidere, Zīle

Enthaltungen: 52

ALDE: Samuelsen

GUE/NGL: Agnoletto, Bertinotti, Catania, de Brún, Flasarová, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Krarup, McDonald, Markov, Maštálka, Meyer Pleite, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Belder, Blokland, Borghezio, Coûteaux, Louis, Sinnott, Speroni

NI: Claeys, Dillen, Gollnisch, Kozlík, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Romagnoli, Schenardi, Vanhecke

PSE: Bullmann

UEN: Camre

Verts/ALE: van Buitenen

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Ja-Stimmen: Claude Turmes

Nein-Stimmen: Stephen Hughes

8.   Bericht Pack A6-0267/2005

Ja-Stimmen: 549

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cavada, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Letta, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Oviir, Pannella, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Sbarbati, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Agnoletto, Bertinotti, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, McDonald, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Sjöstedt, Strož, Svensson, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Chruszcz, Giertych, Grabowski, Krupa, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Sinnott, Tomczak, Zapałowski

NI: Belohorská, Bobošíková, Martin Hans-Peter, Rutowicz

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Bonsignore, Bowis, Brejc, Brepoels, Březina, Busuttil, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dombrovskis, Doorn, Doyle, Duka-Zólyomi, Ebner, Elles, Esteves, Eurlings, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kušķis, Kuźmiuk, Lamassoure, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Pīks, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Siekierski, Silva Peneda, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stubb, Sturdy, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varvitsiotis, Vatanen, Vernola, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Weber Manfred, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zwiefka

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, Capoulas Santos, Carlotti, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, D'Alema, Désir, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Falbr, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Golik, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Hasse Ferreira, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Kósáné Kovács, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leinen, Lienemann, Locatelli, McAvan, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Rocard, Rosati, Roth-Behrendt, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, Santoro, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Sornosa Martínez, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Crowley, Didžiokas, Foglietta, Fotyga, Janowski, Krasts, Kristovskis, La Russa, Libicki, Muscardini, Musumeci, Ó Neachtain, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Szymański, Tatarella, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 47

GUE/NGL: Adamou, Pafilis, Triantaphyllides

IND/DEM: Batten, Bloom, Bonde, Booth, Clark, Farage, Knapman, Lundgren, Nattrass, Titford, Wise, Wohlin

NI: Allister, Helmer, Kilroy-Silk, Mote

PPE-DE: Ashworth, Atkins, Bradbourn, Chichester, Deva, Dover, Duchoň, Ehler, Evans Jonathan, Fajmon, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Jackson, Kirkhope, McMillan-Scott, Nicholson, Parish, Purvis, Seeberg, Škottová, Stevenson, Sumberg, Tannock, Van Orden, Vlasák, Zahradil

PSE: Riera Madurell

Enthaltungen: 23

GUE/NGL: Krarup

IND/DEM: Belder, Blokland, Borghezio, Coûteaux, Louis, Speroni, Železný

NI: Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Romagnoli, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Pieper, Reul, Zvěřina

UEN: Camre

Verts/ALE: van Buitenen

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Ja-Stimmen: Proinsias De Rossa

9.   Bericht Gröner A6-0263/2005

Ja-Stimmen: 547

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cavada, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Letta, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Oviir, Pannella, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Sbarbati, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Bertinotti, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, McDonald, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Strož, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Borghezio, Salvini, Speroni

NI: Belohorská, Bobošíková, Czarnecki Ryszard, Martin Hans-Peter, Masiel, Rutowicz

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Bonsignore, Bowis, Brejc, Brepoels, Březina, Busuttil, Buzek, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, Cederschiöld, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dombrovskis, Doorn, Doyle, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Hybášková, Itälä, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Lamassoure, Landsbergis, Langen, Langendries, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Pieper, Pīks, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Posselt, Protasiewicz, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Siekierski, Silva Peneda, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stubb, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varvitsiotis, Vatanen, Vernola, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Weber Manfred, Wieland, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zwiefka

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, Capoulas Santos, Carlotti, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, D'Alema, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Goebbels, Golik, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Hasse Ferreira, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Kósáné Kovács, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leinen, Lienemann, Locatelli, McAvan, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Roth-Behrendt, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, Santoro, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Sornosa Martínez, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Crowley, Didžiokas, Foglietta, Fotyga, Janowski, Krasts, Kristovskis, La Russa, Libicki, Muscardini, Musumeci, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Szymański, Tatarella, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 76

GUE/NGL: Pafilis, Sjöstedt

IND/DEM: Batten, Bloom, Booth, Chruszcz, Clark, Coûteaux, Farage, Giertych, Goudin, Grabowski, Karatzaferis, Knapman, Krupa, Louis, Lundgren, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Titford, Tomczak, Wise, Wohlin, Zapałowski, Železný

NI: Allister, Claeys, Dillen, Gollnisch, Helmer, Kilroy-Silk, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martinez, Mote, Romagnoli, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Ashworth, Atkins, Bradbourn, Cabrnoch, Callanan, Chichester, Deva, Dover, Duchoň, Evans Jonathan, Fajmon, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Iturgaiz Angulo, Jackson, Kamall, Kirkhope, McMillan-Scott, Mauro, Nicholson, Ouzký, Parish, Purvis, Seeberg, Škottová, Stevenson, Strejček, Sturdy, Tannock, Van Orden, Vlasák, Zahradil

UEN: Camre

Enthaltungen: 12

GUE/NGL: Krarup, Svensson

IND/DEM: Belder, Blokland, Sinnott

NI: Kozlík

PPE-DE: Lauk, Podkański, Wijkman, Zvěřina

Verts/ALE: van Buitenen, Schlyter

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Ja-Stimmen: Rainer Wieland

10.   Bericht Graça Moura A6-0269/2005

Ja-Stimmen: 328

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Bertinotti, Catania, de Brún, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, McDonald, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Strož, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Chruszcz, Giertych, Grabowski, Krupa, Pęk, Zapałowski

NI: Belohorská, Bobošíková, Claeys, Czarnecki Ryszard, Dillen, Gollnisch, Helmer, Kilroy-Silk, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martinez, Masiel, Mölzer, Romagnoli, Rutowicz, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Berend, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Brejc, Brepoels, Březina, Bushill-Matthews, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Evans Jonathan, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Lamassoure, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Pieper, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varvitsiotis, Vatanen, Vernola, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Vlasto, Wieland, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Arnaoutakis, Batzeli, Beglitis, Lambrinidis, Matsouka, Sifunakis

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Camre, Crowley, Didžiokas, Fotyga, Janowski, Krasts, Kristovskis, La Russa, Libicki, Muscardini, Musumeci, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Szymański, Tatarella, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: Hammerstein Mintz, Harms, Hassi

Nein-Stimmen: 270

ALDE: Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cavada, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Hall, Harkin, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Letta, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Oviir, Pannella, Prodi, Resetarits, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Sbarbati, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Pafilis

IND/DEM: Bonde, Karatzaferis, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Speroni, Tomczak

NI: Allister, Martin Hans-Peter, Mote

PSE: Andersson, Arif, Ayala Sender, Barón Crespo, Beňová, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, Capoulas Santos, Carlotti, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, D'Alema, De Rossa, Désir, De Vits, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Goebbels, Golik, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Hasse Ferreira, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kristensen, Kuc, Kuhne, Laignel, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leinen, Lienemann, Locatelli, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Roth-Behrendt, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, Santoro, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Segelström, Siwiec, Skinner, Sornosa Martínez, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Isler Béguin, Joan i Marí, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Voggenhuber, Ždanoka

Enthaltungen: 24

GUE/NGL: Krarup, Sjöstedt, Svensson

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Bloom, Booth, Clark, Coûteaux, Farage, Goudin, Knapman, Louis, Lundgren, Nattrass, Sinnott, Titford, Wise, Wohlin

NI: Kozlík

PPE-DE: Wijkman

UEN: Bielan

Verts/ALE: van Buitenen

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Ja-Stimmen: Rainer Wieland

11.   Bericht Graça Moura A6-0269/2005

Ja-Stimmen: 335

ALDE: De Sarnez, Guardans Cambó

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Bertinotti, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, McDonald, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Seppänen, Strož, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Bonde, Borghezio, Chruszcz, Giertych, Grabowski, Karatzaferis, Krupa, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Speroni, Tomczak, Zapałowski, Železný

NI: Belohorská, Claeys, Czarnecki Ryszard, Dillen, Gollnisch, Helmer, Kilroy-Silk, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martinez, Masiel, Mölzer, Romagnoli, Rutowicz, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Ayuso González, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Berend, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Brejc, Brepoels, Březina, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Evans Jonathan, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Kamall, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Lamassoure, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Pieper, Pīks, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varvitsiotis, Vatanen, Vernola, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Vlasto, Weber Manfred, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Arnaoutakis, Batzeli, Beglitis, Lambrinidis, Matsouka, Sifunakis, Tzampazi

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Camre, Crowley, Didžiokas, Foglietta, Fotyga, Janowski, Krasts, Kristovskis, La Russa, Libicki, Muscardini, Musumeci, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Szymański, Tatarella, Vaidere, Zīle

Nein-Stimmen: 308

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cavada, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Davies, Degutis, Deprez, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Hall, Harkin, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Letta, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Oviir, Pannella, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Sbarbati, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Krarup, Sjöstedt, Svensson

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Bloom, Booth, Clark, Coûteaux, Farage, Goudin, Knapman, Louis, Lundgren, Nattrass, Sinnott, Titford, Wise, Wohlin

NI: Allister, Martin Hans-Peter, Mote

PPE-DE: Audy, Bachelot-Narquin, del Castillo Vera, Descamps, Gaubert, Gauzès, Grossetête, Mathieu, Saïfi, Sudre

PSE: Andersson, Arif, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Beňová, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, Capoulas Santos, Carlotti, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, D'Alema, De Rossa, Désir, De Vits, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Goebbels, Golik, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Hasse Ferreira, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kristensen, Kuc, Kuhne, Laignel, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leinen, Lienemann, Locatelli, McAvan, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Roth-Behrendt, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, Santoro, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Siwiec, Skinner, Sornosa Martínez, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Onesta, Romeva i Rueda, Schlyter, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Enthaltungen: 3

NI: Bobošíková, Kozlík

Verts/ALE: van Buitenen

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Ja-Stimmen: Paul Marie Coûteaux, Patrick Louis

12.   Bericht Graça Moura A6-0269/2005

Ja-Stimmen: 553

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bonino, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cavada, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Duff, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Kacin, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Letta, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Nicholson of Winterbourne, Onyszkiewicz, Oviir, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Sbarbati, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Bertinotti, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Guidoni, Henin, Kaufmann, Kohlíček, McDonald, Markov, Maštálka, Meyer Pleite, Musacchio, Papadimoulis, Pflüger, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Strož, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz, Zimmer

IND/DEM: Borghezio, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Speroni, Tomczak

NI: Belohorská, Bobošíková, Czarnecki Ryszard, Kozlík, Martin Hans-Peter, Masiel, Rutowicz

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Berend, Bonsignore, Bowis, Brejc, Brepoels, Březina, Busuttil, Buzek, Carollo, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chmielewski, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dombrovskis, Doorn, Doyle, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gawronski, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, de Grandes Pascual, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Lamassoure, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Pieper, Pīks, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Siekierski, Silva Peneda, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stubb, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varvitsiotis, Vatanen, Vernola, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Weber Manfred, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zwiefka

PSE: Andersson, Arif, Arnaoutakis, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, Busquin, Capoulas Santos, Carlotti, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, D'Alema, De Rossa, Désir, De Vits, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Goebbels, Golik, Grabowska, Grech, Gröner, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Harangozó, Hasse Ferreira, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kristensen, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leinen, Lienemann, Locatelli, McAvan, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Moraes, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Napoletano, Navarro, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Roth-Behrendt, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, Santoro, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Sornosa Martínez, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Tarand, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Crowley, Didžiokas, Foglietta, Fotyga, Janowski, Krasts, Kristovskis, La Russa, Libicki, Muscardini, Musumeci, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Roszkowski, Szymański, Tatarella, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Onesta, Schroedter, Smith, Staes, Turmes, Voggenhuber

Nein-Stimmen: 61

GUE/NGL: Krarup, Meijer, Pafilis, Sjöstedt, Svensson

IND/DEM: Batten, Bloom, Bonde, Booth, Chruszcz, Clark, Farage, Giertych, Goudin, Grabowski, Karatzaferis, Knapman, Lundgren, Nattrass, Titford, Wise, Wohlin, Zapałowski, Železný

NI: Allister, Helmer, Kilroy-Silk, Mote

PPE-DE: Ashworth, Atkins, Bradbourn, Bushill-Matthews, Cabrnoch, Callanan, Chichester, Deva, Dover, Duchoň, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Jackson, Kamall, Kirkhope, McMillan-Scott, Nicholson, Ouzký, Parish, Purvis, Seeberg, Škottová, Stevenson, Strejček, Sturdy, Sumberg, Tannock, Van Orden, Vlasák, Zahradil

UEN: Camre

Verts/ALE: Schlyter

Enthaltungen: 29

ALDE: Lehideux, Malmström

GUE/NGL: Seppänen

IND/DEM: Belder, Blokland, Coûteaux, Krupa, Louis, Pęk, Sinnott

NI: Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martinez, Mölzer, Romagnoli, Schenardi, Vanhecke

PPE-DE: Zvěřina

PSE: Gill

Verts/ALE: van Buitenen, Lucas, Romeva i Rueda, Trüpel, Ždanoka

13.   Bericht Hieronymi A6-0278/2005

Ja-Stimmen: 408

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bourlanges, Bowles, Budreikaitė, Busk, Cavada, Cocilovo, Degutis, Deprez, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Harkin, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Juknevičienė, Karim, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Letta, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Matsakis, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Onyszkiewicz, Prodi, Resetarits, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Savi, Sbarbati, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Toia

GUE/NGL: Kaufmann

IND/DEM: Sinnott

NI: Belohorská, Czarnecki Ryszard, Helmer, Martin Hans-Peter, Masiel, Rutowicz

PPE-DE: Albertini, Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi-Pataky, Bauer, Becsey, Belet, Berend, Braghetto, Brejc, Brepoels, Březina, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Carollo, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Chichester, Chmielewski, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dombrovskis, Doorn, Dover, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Evans Jonathan, Fajmon, Ferber, Fjellner, Fraga Estévez, Friedrich, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Gklavakis, Gomolka, Graça Moura, de Grandes Pascual, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Harbour, Hennicot-Schoepges, Hieronymi, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Itälä, Jackson, Jałowiecki, Jarzembowski, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kelam, Kirkhope, Klaß, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Landsbergis, Langen, Langendries, Lauk, Lehne, Lewandowski, Liese, Lulling, Maat, McGuinness, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Oomen-Ruijten, Ouzký, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Pinheiro, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Posselt, Purvis, Queiró, Radwan, Reul, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schnellhardt, Schöpflin, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stevenson, Strejček, Sturdy, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Thyssen, Toubon, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varvitsiotis, Vlasák, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zatloukal, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Arif, Arnaoutakis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badia I Cutchet, Barón Crespo, Beglitis, Berès, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bourzai, Bozkurt, Bullmann, Busquin, Capoulas Santos, Carlotti, Casaca, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Cottigny, D'Alema, De Rossa, De Vits, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Goebbels, Gomes, Grabowska, Grech, Gurmai, Guy-Quint, Hamon, Harangozó, Hasse Ferreira, Hazan, Honeyball, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Kósáné Kovács, Koterec, Krehl, Kristensen, Laignel, Lambrinidis, Lavarra, Le Foll, Lehtinen, Leinen, Locatelli, McAvan, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Matsouka, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Öger, Paasilinna, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Roth-Behrendt, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, Santoro, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Schulz, Sifunakis, Siwiec, Sornosa Martínez, Stihler, Stockmann, Swoboda, Tarabella, Thomsen, Trautmann, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Weber Henri, Wiersma, Yañez-Barnuevo García, Zani, Zingaretti

UEN: Libicki, Muscardini, Ó Neachtain, Pavilionis, Pirilli, Poli Bortone, Szymański, Tatarella

Verts/ALE: Aubert, Auken, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Flautre, Frassoni, de Groen-Kouwenhoven, Harms, Hassi, Isler Béguin, Jonckheer, Kusstatscher, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Romeva i Rueda, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Ždanoka

Nein-Stimmen: 26

GUE/NGL: Figueiredo, Guerreiro, Meijer, Seppänen, Svensson

IND/DEM: Bonde, Booth, Borghezio, Karatzaferis, Krupa, Louis, Lundgren, Nattrass, Piotrowski, Rogalski, Tomczak, Wohlin

NI: Allister, Gollnisch, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martinez, Mölzer, Schenardi

PSE: Hedh

UEN: Kristovskis

Enthaltungen: 32

ALDE: Ek

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Bertinotti, Catania, de Brún, Flasarová, Henin, Kohlíček, McDonald, Maštálka, Musacchio, Pafilis, Ransdorf, Remek, Strož, Triantaphyllides, Uca, Wurtz

IND/DEM: Belder, Blokland, Chruszcz, Coûteaux

NI: Kozlík

PSE: van den Berg, Hedkvist Petersen, Segelström

UEN: Fotyga, Janowski, Vaidere, Zīle

Verts/ALE: van Buitenen

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Ja-Stimmen: Glyn Ford, David Martin, Richard Howitt, Lívia Járóka, Gérard Onesta, José Ribeiro e Castro

Nein-Stimmen: Thomas Wise


ANGENOMMENE TEXTE

 

P6_TA(2005)0390

Abkommen EG/Aserbaidschan: Luftverkehrsdienste *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Aserbaidschan über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (KOM(2005)0060 — C6-0130/2005 — 2005/0011(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2005)0060) (1),

gestützt auf Artikel 80 Absatz 2 und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Satz des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0130/2005),

gestützt auf Artikel 51 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0230/2005),

1.

stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Aserbaidschan zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P6_TA(2005)0391

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2005 (Abänderung)

Abänderung zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2005 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2005 — Einzelplan IV — Gerichtshof — Errichtung des Gerichts für den öffentlichen Dienst (12180/2005 — C6-0304/2005 — 2005/2159(BUDG))

Abänderung 1

EINZELPLAN IV — Gerichtshof

Stellenplan: Schaffung von 2 Dauerplanstellen B*3, 2 Dauerplanstellen C*l und 4 Stellen auf Zeit B*3

Personal im aktiven Dienst

Haushaltslinie

Haushaltsplan 2005

EBH 6/2005

Abänderung

Haushaltsplan 2005 + EBH 6 (abgeändert)

 

Verpflichtungen

Verpflichtungen

Verpflichtungen

Verpflichtungen

1 1 0 0

Grundgehälter

 

111 633 022

111 964 022

+73 000

112 037 022

1 1 0 1

Familienzulagen

 

8 940 000

8 967 000

+6 000

8 973 000

1 1 0 2

Auslands- und Expatriierungszulagen (einschließlich Artikel 97 des EGKS-Statuts)

 

17 770 000

17 823 000

+12 000

17 835 000

1 1 3 0

Krankenversicherung

 

3 890 000

3 902 000

+3 000

3 905 000

1 1 8 1

Reisekosten (einschließlich derjenigen der Familienmitglieder)

 

42 000

45 000

+2 000

47 000

1 1 8 2

Einrichtungs-, Wiedereinrichtungs- und Versetzungsbeihilfen

 

1 170 000

1 223 000

+30 000

1 253 000

1 1 8 3

Umzugskosten

 

217 000

238 000

+10 000

248 000

1 1 8 4

Zeitweilige Tagegelder

 

956 000

1 008 000

+23 000

1 031 000

1 1 9 1

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

1 973 000

1 242 000

- 159 000

1 083 000

Begründung

Schaffung von 8 Stellen (2 Dauerplanstellen B*3, 2 Dauerplanstellen C*1 und 4 Stellen auf Zeit B*3), die vom Rat nicht gebilligt wurden, und Wiedereinsetzung der Beträge aus dem Vorentwurf des Berichtigungshaushaltsplans 7/2005.

P6_TA(2005)0392

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2005

Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2005 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2005, Einzelplan IV — Gerichtshof — Errichtung des Gerichts für den öffentlichen Dienst (12180/2005 — C6-0304/2005 — 2005/2159 (BUD))

Das Europäische Parlament,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 272 Absatz 4 vorletzter Unterabsatz,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 177,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1), insbesondere auf die Artikel 37 und 38,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2005, der am 16. Dezember 2004 endgültig festgestellt wurde (2),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (3),

in Kenntnis des Vorentwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7/2005 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2005, der von der Kommission am 5. September 2005 vorgelegt wurde (KOM(2005) 0419),

in Kenntnis des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2005, der vom Rat am 3. Oktober 2005 aufgestellt wurde (12180/2005 — C6-0304/2005),

gestützt auf Artikel 69 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A6-0306/2005),

A.

in der Erwägung, dass der Rat die Errichtung des Gerichts für den öffentlichen Dienst beschlossen hat,

B.

in der Erwägung, dass der Zeitpunkt für die Tätigkeitsaufnahme des Gerichts für den öffentlichen Dienst auf 2005 vorverlegt wurde,

1.

beschließt, alle im Vorentwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7/2005 für das Gericht für den öffentlichen Dienst beantragten Planstellen einzurichten und die Mittel im Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2005 entsprechend anzupassen;

2.

billigt den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2005 in der geänderten Fassung;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung gemeinsam mit den Abänderungen zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2005 dem Rat, der Kommission und dem Gerichtshof zu übermitteln.


(1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 60 vom 8.3.2005.

(3)  ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2003/429/EG (ABl. L 147 vom 14.6.2003, S. 25).

P6_TA(2005)0393

Verbringung von Abfallen ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen (15311/4/2004 — C6-0223/2005 — 2003/0139(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (15311/4/2004 — C6-0223/2005),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003)0379) (2),

in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2004)0172) (039303),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 62 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit für die zweite Lesung (A6-0287/2005),

1.

billigt den Gemeinsamen Standpunkt in der geänderten Fassung;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 87 E vom 7.4.2004, S. 281.

(2)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P6_TC2-COD(2003)0139

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 25. Oktober 2005 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

nach dem Verfahren von Artikel 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Wichtigster und vorrangiger Zweck und Gegenstand dieser Verordnung ist der Umweltschutz; ihre Auswirkungen auf den internationalen Handel sind zweitrangig.

(2)

Die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (3) wurde bereits mehrfach in erheblichem Umfang geändert und bedarf einer erneuten Änderung. Es ist insbesondere notwendig, den Inhalt der Entscheidung 94/774/EG der Kommission vom 24. November 1994 über den einheitlichen Begleitschein gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates (4) sowie der Entscheidung 1999/412/EG der Kommission vom 3. Juni 1999 über einen Fragebogen für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates (5) in die genannte Verordnung einzubeziehen. Die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 sollte deshalb im Interesse der Klarheit ersetzt werden.

(3)

Der Beschluss 93/98/EWG des Rates (6) betraf den Abschluss — im Namen der Gemeinschaft — des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung (7), dessen Vertragspartei die Gemeinschaft seit 1994 ist. Im Zuge der Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 hat der Rat Regeln zur Beschränkung und Kontrolle solcher Verbringungen erstellt, die unter anderem darauf abzielen, das bestehende Gemeinschaftssystem für die Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen mit den Vorschriften des Basler Übereinkommens in Einklang zu bringen.

(4)

Der Beschluss 97/640/EG des Rates (8) betraf die Genehmigung — im Namen der Gemeinschaft — der Änderung des Basler Übereinkommens gemäß der Entscheidung III/1 der Konferenz der Vertragsparteien. Durch diese Änderung wurde jegliche Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten gefährlichen Abfällen aus in Anhang VII des Übereinkommens aufgeführten Staaten in dort nicht aufgeführte Staaten verboten, sowie ab dem 1. Januar 1998 jegliche derartige Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten gefährlichen Abfällen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens. Die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 120/97 des Rates (9) entsprechend geändert.

(5)

Da die Gemeinschaft den Beschluss C(2001)107 endg. des OECD-Rates vom 14. Juni 2001 zur Änderung des Beschlusses C(92)39 endg. über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen (nachstehend „OECD-Beschluss“ genannt) gebilligt hat, um die Abfalllisten mit dem Basler Übereinkommen in Einklang zu bringen und bestimmte andere Vorschriften zu ändern, muss der Inhalt jenes Beschlusses in das Gemeinschaftsrecht übernommen werden.

(6)

Die Gemeinschaft hat das Stockholmer Übereinkommen vom 22. Mai 2001 über persistente organische Schadstoffe unterzeichnet.

(7)

Die Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen müssen so organisiert und geregelt werden, dass der Notwendigkeit, die Qualität der Umwelt und der menschlichen Gesundheit zu erhalten, zu schützen und zu verbessern, Rechnung getragen und eine gemeinschaftsweit einheitlichere Anwendung der Verordnung gefördert wird.

(8)

Die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d des Basler Übereinkommens begründete Verpflichtung, die Verbringung gefährlicher Abfälle auf ein Mindestmaß zu beschränken, das mit der umweltgerechten und wirksamen Behandlung solcher Abfälle vereinbar ist, muss auch beachtet werden.

(9)

Das in Artikel 4 Absatz 1 des Basler Übereinkommens verankerte Recht jeder Vertragspartei, die Einfuhr gefährlicher Abfälle oder von in Anhang II dieses Übereinkommens aufgeführten Abfällen zu verbieten, muss ebenfalls beachtet werden.

(10)

Die Verbringung von Abfällen, die beim Einsatz von Streitkräften oder Hilfsorganisationen anfallen, sollte vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden, wenn diese Abfälle in besonderen Situationen in die Gemeinschaft eingeführt werden (dies schließt auch die Durchfuhr innerhalb der Gemeinschaft ein, wenn die Abfälle in die Gemeinschaft verbracht werden). Bei solchen Verbringungen sollten die Vorschriften des Völkerrechts und internationaler Übereinkommen eingehalten werden. In diesen Fällen sollten jede für die Durchfuhr zuständige Behörde und die zuständige Behörde am Bestimmungsort in der Gemeinschaft im Voraus über die Verbringung und deren Bestimmungsort unterrichtet werden.

(11)

Redundanz mit der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (10), die bereits Bestimmungen zur gesamten Sendung, Kanalisierung und Verbringung (Einsammlung, Beförderung, Behandlung, Verarbeitung, Nutzung, Verwertung oder Beseitigung, Aufzeichnungen, Begleitpapiere und Rückverfolgbarkeit) von tierischen Nebenprodukten in der, in die und aus der Gemeinschaft enthält, muss vermieden werden.

(12)

Die Kommission sollte bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung über das Verhältnis zwischen bestehenden sektoriellen Regelungen für die Gesundheit von Tier und Mensch und den Bestimmungen dieser Verordnung Bericht erstatten und bis zu diesem Zeitpunkt alle erforderlichen Vorschläge zur Anpassung dieser Regelungen an diese Verordnung vorlegen, um ein gleichwertiges Kontrollniveau zu erreichen.

(13)

Wenngleich die Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen innerhalb eines Mitgliedstaats in dessen Zuständigkeitsbereich fällt, sollten die nationalen Regelungen für die Verbringung von Abfällen der erforderlichen Kohärenz mit den Gemeinschaftsregelungen Rechnung tragen, damit ein hohes Schutzniveau für Umwelt und menschliche Gesundheit sichergestellt ist.

(14)

Im Fall von Verbringungen von zur Beseitigung bestimmten Abfällen und von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die nicht in den Anhängen III, IIIA oder IIIB aufgeführt sind, ist es zweckmäßig, ein Höchstmaß an Überwachung und Kontrolle sicherzustellen, indem die vorherige schriftliche Zustimmung solcher Verbringungen vorgeschrieben wird. Ein entsprechendes Verfahren sollte seinerseits die vorherige Notifizierung einschließen, damit die zuständigen Behörden angemessen informiert sind und sie alle zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt notwendigen Maßnahmen treffen können. Außerdem sollte es den zuständigen Behörden ermöglichen, begründete Einwände gegen eine derartige Verbringung zu erheben.

(15)

Im Fall von Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in den Anhängen III, IIIA oder IIIB aufgeführt sind, ist es zweckmäßig, ein Mindestmaß an Überwachung und Kontrolle sicherzustellen, indem vorgeschrieben wird, dass bei solchen Verbringungen bestimmte Informationen mitzuführen sind.

(16)

Angesichts der Notwendigkeit einer einheitlichen Anwendung dieser Verordnung und des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarkts ist es erforderlich, im Interesse der Effizienz vorzuschreiben, dass Notifizierungen über die zuständige Behörde am Versandort abzuwickeln sind.

(17)

Ferner sollte das System von Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen geklärt werden.

(18)

Angesichts der Verantwortung der Abfallerzeuger für eine umweltgerechte Behandlung sollten die Notifizierungs- und Begleitformulare für die Verbringung von Abfällen — soweit praktikabel — von den Abfallerzeugern ausgefüllt werden.

(19)

Im Interesse der Rechtssicherheit und zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung dieser Verordnung sowie des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarktes ist es notwendig, Verfahrensgarantien für den Notifizierenden zu schaffen.

(20)

Bei der Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen sollten die Mitgliedstaaten die Grundsätze der Nähe, des Vorrangs für die Verwertung und der Entsorgungsautarkie auf gemeinschaftlicher und nationaler Ebene gemäß der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (11) berücksichtigen, indem sie im Einklang mit dem Vertrag Maßnahmen ergreifen, um solche Verbringungen allgemein oder teilweise zu verbieten oder um systematisch Einwand dagegen zu erheben. Außerdem sollte der in der Richtlinie 75/442/EWG enthaltenen Vorschrift Rechnung getragen werden, wonach die Mitgliedstaaten ein integriertes und angemessenes Netz von Abfallbeseitigungsanlagen zu errichten haben, das es der Gemeinschaft insgesamt erlaubt, die Entsorgungsautarkie bei der Abfallbeseitigung zu erreichen, und es jedem einzelnen Mitgliedstaat ermöglicht, diese Autarkie anzustreben, wobei die geografischen Gegebenheiten oder der Bedarf an besonderen Anlagen für bestimmte Abfallarten zu berücksichtigen sind. Die Mitgliedstaaten sollten auch in der Lage sein sicherzustellen, dass die Abfallbehandlungsanlagen, die unter die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (12) fallen, in Übereinstimmung mit der für die Anlage erteilten Genehmigung die besten verfügbaren Techniken im Sinne dieser Richtlinie anwenden, und dass die Abfälle im Einklang mit den verbindlichen gemeinschaftsrechtlichen Umweltschutzstandards für die Abfallbeseitigung behandelt werden.

(21)

Im Fall von zur Verwertung bestimmten Abfällen sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein sicherzustellen, dass die Abfallbehandlungsanlagen, die unter die Richtlinie 96/61/EG fallen, in Übereinstimmung mit der für die Anlage erteilten Genehmigung die besten verfügbaren Techniken im Sinne dieser Richtlinie anwenden. Die Mitgliedstaaten sollten auch in der Lage sein sicherzustellen, dass die Abfälle im Einklang mit den verbindlichen gemeinschaftsrechtlichen Umweltschutzstandards für die Abfallverwertung und unter Beachtung des Artikels 7 Absatz 3 der Richtlinie 75/442/EWG im Einklang mit Abfallbewirtschaftungsplänen behandelt werden, die gemäß der genannten Richtlinie erstellt wurden, um die Einhaltung verbindlicher gemeinschaftsrechtlicher Verwertungs- oder Recyclingverpflichtungen sicherzustellen.

(22)

Die Ausarbeitung verbindlicher Vorschriften für Abfallanlagen und die Behandlung spezifischer Abfallmaterialien auf Gemeinschaftsebene kann zusätzlich zu den bestehenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts dazu beitragen, dass gemeinschaftsweit ein hohes Umweltschutzniveau erreicht, auf die Schaffung von gemeinschaftsweit einheitlichen Ausgangsbedingungen für Recycling hingearbeitet und sichergestellt wird, dass die Schaffung eines wirtschaftlich tragfähigen Binnenmarkts für das Recycling nicht behindert wird. Deshalb ist es notwendig, gemeinschaftsweit für gleiche Ausgangsbedingungen für das Recycling zu sorgen, indem gegebenenfalls in bestimmten Bereichen gemeinsame Standards angewandt werden, einschließlich für Sekundärmaterialien, um die Qualität des Recycling zu steigern. Die Kommission sollte so bald wie möglich, auf der Grundlage einer weiteren Prüfung im Rahmen der Abfallstrategie gegebenenfalls Vorschläge für solche Standards für bestimmte Abfälle und bestimmte Recyclinganlagen vorlegen und dabei die bestehenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten berücksichtigen. Zwischenzeitlich sollte es unter bestimmten Bedingungen möglich sein, Einwände gegen geplante Verbringungen zu erheben, wenn die damit verbundene Verwertung nicht im Einklang mit dem nationalen Recht des Versandstaates für die Abfallverwertung steht. Die Kommission sollte in der Zwischenzeit auch die Situation in Bezug auf etwaige unerwünschte Verbringungen von Abfällen in die neuen Mitgliedstaaten weiter verfolgen und erforderlichenfalls geeignete Vorschläge zum Vorgehen in solchen Fällen unterbreiten.

(23)

Es sollte vorgeschrieben werden, dass Abfälle, deren Verbringung nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden kann, in den Versandstaat zurückzunehmen oder auf andere Weise zu verwerten oder beseitigen sind.

(24)

Außerdem sollte verbindlich vorgeschrieben werden, dass eine für die illegale Verbringung von Abfällen verantwortliche Person die betreffenden Abfälle zurücknehmen oder auf andere Weise verwerten oder beseitigen sollte. Unterbleibt dies, so sollten die zuständigen Behörden am Versand- bzw. Bestimmungsort selbst tätig werden.

(25)

Der Geltungsbereich des zum Schutz der Umwelt in den betreffenden Staaten gemäß dem Basler Übereinkommen verhängten Verbots der Ausfuhr aus der Gemeinschaft von Abfällen, die zur Beseitigung in einem Drittstaat bestimmt sind, das kein EFTA (European Free Trade Association) -Staat ist, muss geklärt werden.

(26)

Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, können die für Verbringungen innerhalb der Gemeinschaft vorgesehenen Kontrollverfahren anwenden.

(27)

Auch der Geltungsbereich des ebenfalls zum Schutz der Umwelt in den betreffenden Staaten gemäß dem Basler Übereinkommen verhängten Verbots der Ausfuhr gefährlicher Abfälle, die zur Verwertung in einem Staat bestimmt sind, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, muss geklärt werden. Insbesondere müssen Unklarheiten in Bezug auf die Liste der Abfälle, für die dieses Verbot gilt, ausgeräumt werden und es muss sichergestellt werden, dass diese auch die in Anlage II des Basler Übereinkommens aufgeführten Abfälle — nämlich Haushaltsabfälle und Rückstände aus der Verbrennung von Haushaltsabfällen — umfasst.

(28)

Spezielle Regelungen für die Ausfuhr nicht gefährlicher Abfälle, die zur Verwertung in Staaten bestimmt sind, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, sollten beibehalten und zu einem späteren Zeitpunkt vereinfacht werden.

(29)

Die Einfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in die Gemeinschaft sollte erlaubt sein, wenn der Ausfuhrstaat Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist. Die Einfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in die Gemeinschaft sollte erlaubt sein, wenn der Ausfuhrstaat ein Staat ist, für den der OECD-Beschluss gilt oder der Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist. In anderen Fällen sollte die Einfuhr jedoch nur erlaubt sein, wenn der Ausfuhrstaat an bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen gebunden ist, die mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind und mit Artikel 11 des Basler Übereinkommens in Einklang stehen außer wenn dies während Krisensituationen, friedenschaffenden oder friedenserhaltenden Einsätzen oder Krieg nicht möglich ist.

(30)

Diese Verordnung sollte im Einklang mit dem internationalen Seerecht angewandt werden.

(31)

Diese Verordnung sollte mit der im Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (13) enthaltenen Vorschriften zur Ein- und Ausfuhr von Abfällen in bzw. aus überseeische(n) Länder(n) und Gebiete(n) im Einklang stehen.

(32)

Die erforderlichen Maßnahmen sollten ergriffen werden, um sicherzustellen, dass die innergemeinschaftliche Verbringung von Abfällen und die Einfuhr von Abfällen in die Gemeinschaft in Übereinstimmung mit der Richtlinie 75/442/EWG und anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über Abfälle so erfolgt, dass während der gesamten Dauer der Verbringung, einschließlich der Verwertung oder Beseitigung im Empfängerstaat die menschliche Gesundheit nicht gefährdet wird und keine Verfahren oder Methoden verwendet werden, die die Umwelt schädigen könnten. Bei nicht verbotenen Ausfuhren von Abfällen aus der Gemeinschaft sollten Bemühungen unternommen werden, um sicherzustellen, dass die Abfälle während der gesamten Verbringung und der Verwertung oder Beseitigung im Empfängerdrittstaat in umweltgerechter Weise behandelt werden. Die Anlage, die die Abfälle erhält, sollte im Einklang mit Standards zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt betrieben werden, die den im Gemeinschaftsrecht festgelegten Standards im Wesentlichen entsprechen. Es sollte eine liste unverbindlicher Leitlinien, die als Anhaltspunkte für umweltgerechte Behandlung von Abfällen herangezogen werden können, erstellt werden.

(33)

Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission anhand der dem Sekretariat des Basler Übereinkommens übermittelten Berichte sowie auf der Grundlage eines separaten Fragebogens über die Umsetzung dieser Verordnung unterrichten.

(34)

Die sichere und umweltgerechte Abwrackung von Schiffen muss gewährleistet werden, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass ein Schiff nach Artikel 2 des Basler Übereinkommens als Abfall eingestuft und gleichzeitig gemäß anderen internationalen Rechtsvorschriften als Schiff definiert sein kann. Es ist wichtig, an die laufenden Arbeiten zu erinnern, die auch die Zusammenarbeit zwischen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), der Internationalen Schifffahrtsorganisation (IMO) und dem Basler Übereinkommen umfassen, um weltweit verbindliche Vorschriften aufzustellen, die für eine effiziente und wirksame Lösung der Probleme im Zusammenhang mit der Abwrackung von Schiffen sorgen.

(35)

Im Sinne des UNECE-Übereinkommens vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Århus), sollten die Mitgliedstaaten aufgefordert sein, sicherzustellen, dass die betreffenden zuständigen Behörden auf geeigneten Wegen Informationen über die Notifizierungen von Verbringungen öffentlich zugänglich machen, sofern diese Angaben nach nationalem oder Gemeinschaftsrecht nicht vertraulich sind.

(36)

Eine wirksame internationale Zusammenarbeit bei der Kontrolle von Abfallverbringungen ist für die Gewährleistung der Kontrolle von Verbringungen gefährlicher Abfälle wesentlich. Der Informationsaustausch, die gemeinsame Übernahme von Verantwortung und Initiativen zur Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten sowie Drittstaaten sollten gefördert werden, um eine verträgliche Abfallbehandlung sicherzustellen.

(37)

Bestimmte Anhänge zu dieser Verordnung sollten von der Kommission nach dem in Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 75/442/EWG genannten Verfahren erlassen werden. Dieses Verfahren sollte auch auf Änderungen der Anhänge Anwendung finden, die erforderlich werden, um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, Änderungen der einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften oder Ereignissen in Verbindung mit dem OECD-Beschluss oder dem Basler Übereinkommen und anderen damit zusammenhängenden internationalen Übereinkommen und Vereinbarungen Rechnung zu tragen.

(38)

Bei der Ausarbeitung der Anweisungen für das Ausfüllen der Notifizierungs- und Begleitformulare nach Anhang I C sollte die Kommission unter Berücksichtigung des OECD-Beschlusses und des Basler Übereinkommens unter anderem darlegen, dass die Notifizierungs- und Begleitformulare möglichst zwei Seiten umfassen sollten, und einen genauen Zeitplan für das Ausfüllen der Notifizierungs- und Begleitformulare der Anhänge I A und I B unter Berücksichtigung des Anhangs II festlegen. Darüber hinaus sollten in den Fällen, in denen die Begriffe und Anforderungen des OECD-Beschlusses oder des Basler Übereinkommens von Begriffen und Anforderungen dieser Verordnung abweichen, die spezifischen Anforderungen näher ausgeführt werden.

(39)

Bei der Prüfung der in Anhang IIIA aufzunehmenden Abfallgemische sollten unter anderem folgende Informationen berücksichtigt werden: die Eigenschaften der Abfälle, wie zum Beispiel ihre möglichen gefährlichen Eigenschaften, ihr Kontaminierungspotenzial und ihre physikalische Beschaffenheit, sowie die Behandlungsaspekte wie zum Beispiel die technologische Fähigkeit zur Verwertung der Abfälle und die umweltspezifischen Vorteile, die sich aus der Verwertung ergeben, einschließlich der Frage, ob die umweltgerechte Behandlung der Abfälle beeinträchtigt werden könnte. Die Kommission sollte sich darum bemühen, diesen Anhang möglichst vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung, spätestens jedoch sechs Monate nach diesem Termin, fertig zu stellen.

(40)

Zusätzliche Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung sollten ebenfalls von der Kommission nach dem in Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 75/442/EWG genannten Verfahren erlassen werden. Diese sollten unter anderem ein Verfahren zur Berechnung der Sicherheitsleistung oder entsprechenden Versicherung umfassen, das von der Kommission nach Möglichkeit vor dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung erstellt werden sollte.

(41)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (14) erlassen werden.

(42)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Gewährleistung des Umweltschutzes bei der Verbringung von Abfällen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus,

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Geltungsbereich

(1)   In dieser Verordnung werden Verfahren und Kontrollregelungen für die Verbringung von Abfällen festgelegt, die von dem Ursprung, der Bestimmung, dem Transportweg, der Art der verbrachten Abfälle und der Behandlung der verbrachten Abfälle am Bestimmungsort abhängen.

(2)   Diese Verordnung gilt für die Verbringung von Abfällen:

a)

zwischen Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft oder mit Durchfuhr durch Drittstaaten;

b)

aus Drittstaaten in die Gemeinschaft;

c)

aus der Gemeinschaft in Drittstaaten;

d)

mit Durchfuhr durch die Gemeinschaft von und nach Drittstaaten.

(3)   Diese Verordnung gilt nicht für

a)

das Abladen von Abfällen an Land, einschließlich der Abwässer und Rückstände, aus dem normalen Betrieb von Schiffen und Offshore-Bohrinseln, sofern diese Abfälle unter das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe von 1973 in der Fassung des Protokolls von 1978 (Marpol 73/78) oder andere bindende internationale Übereinkünfte fallen;

b)

Abfälle, die in Fahrzeugen und Zügen sowie an Bord von Luftfahrzeugen und Schiffen anfallen, und zwar bis zum Zeitpunkt des Abiadens dieser Abfälle zwecks Verwertung oder Beseitigung;

c)

die Verbringung radioaktiver Abfälle im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 92/3/Euratom des Rates vom 3. Februar 1992 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen, in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft (15);

d)

die Verbringung von Abfällen, die unter die Zulassungsanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 fallen;

e)

die Verbringung von Abfällen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii, iv und v der Richtlinie 75/442/EWG, sofern für diese Verbringung bereits andere gemeinschaftsrechtliche Vorschriften mit ähnlichen Bestimmungen gelten;

f)

die Verbringung von Abfällen aus der Antarktis in die Gemeinschaft im Einklang mit dem Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag (1991);

g)

die Einfuhr in die Gemeinschaft von Abfällen, die beim Einsatz von Streitkräften oder Hilfsorganisationen in Krisensituationen oder im Rahmen friedensschaffender oder friedenserhaltender Maßnahmen anfallen, sofern diese Abfälle von den betreffenden Streitkräften oder Hilfsorganisationen oder in ihrem Auftrag direkt oder indirekt in den Empfängerstaat verbracht werden. In diesen Fällen ist jede für die Durchfuhr zuständige Behörde sowie die zuständige Behörde am Bestimmungsort in der Gemeinschaft im Voraus über die Verbringung und den Bestimmungsort zu unterrichten.

(4)   Die Verbringung von Abfällen aus der Antarktis in Staaten außerhalb der Gemeinschaft mit Durchfuhr durch die Gemeinschaft unterliegt den Bestimmungen der Artikel 36 und 49.

(5)   Die Verbringung von Abfällen ausschließlich innerhalb eines Mitgliedsstaates unterliegt lediglich Artikel 33.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.

„Abfälle“ Abfälle im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG;

2.

„gefährliche Abfälle“ Abfälle im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (16);

3.

„Abfallgemisch“ Abfälle, die aus der absichtlichen oder unabsichtlichen Vermischung von zwei oder mehr unterschiedlichen Abfällen resultieren, wobei es für das Gemisch keinen Einzeleintrag in den Anhängen III, III B, IV und IV A gibt. Eine einzelne Verbringung von Abfällen, die zwei oder mehr voneinander getrennte Abfälle umfasst, ist kein Abfallgemisch;

4.

„Beseitigung“ die Beseitigung im Sinne des Artikels 1 Buchstabe e der Richtlinie 75/442/EWG;

5.

„vorläufige Beseitigung“ die Beseitigungsverfahren D13 bis D15 im Sinne des Anhangs II A der Richtlinie 75/442/EWG;

6.

„Verwertung“ die Verwertung im Sinne des Artikels 1 Buchstabe f der Richtlinie 75/442/EWG;

7.

„vorläufige Verwertung“ die Verwertungsverfahren R12 und R13 im Sinne des Anhangs II B der Richtlinie 75/442/EWG;

8.

„umweltgerechte Behandlung“ das Ergreifen aller praktisch durchführbaren Maßnahmen, die sicherstellen, dass Abfälle so behandelt werden, dass der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den nachteiligen Auswirkungen, die solche Abfälle haben können, sichergestellt ist;

9.

„Erzeuger“ jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen („Ersterzeuger“), und/oder jede Person, die Vorbehandlungen, Vermischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken („Neuerzeuger“) (im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b der Richtlinie 75/442/EWG);

10.

„Besitzer“ den Erzeuger der Abfälle oder die natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich die Abfälle befinden (im Sinne des Artikels 1 Buchstabe c der Richtlinie 75/442/EWG);

11.

„Einsammler“ jede Person, die das Abfalleinsammeln im Sinne des Artikels 1 Buchstabe g der Richtlinie 75/442/EWG durchführt;

12.

„Händler“ jede Person, die in eigener Verantwortung handelt, wenn sie Abfälle kauft und anschließend verkauft, auch solche Händler, die die Abfälle nicht materiell in Besitz nehmen, und wie in Artikel 12 der Richtlinie 75/442/EWG aufgeführt;

13.

„Makler“ jede Person, die für die Verwertung oder die Beseitigung von Abfällen für andere sorgt, auch solche Makler, die die Abfälle nicht materiell in Besitz nehmen, wie in Artikel 12 der Richtlinie 75/442/EWG aufgeführt;

14.

„Empfänger“ die Person oder das Unternehmen, die bzw. das der Gerichtsbarkeit des Empfängerstaats unterliegt und zu der bzw. dem die Abfälle zur Verwertung oder Beseitigung verbracht werden;

15.

„Notifizierender“

a)

im Falle einer Verbringung, die in einem Mitgliedstaat beginnt, eine der Gerichtsbarkeit dieses Mitgliedstaates unterliegende natürliche oder juristische Person, die beabsichtigt, eine Verbringung von Abfällen durchzuführen oder durchführen zu lassen, und zur Notifizierung verpflichtet ist. Der Notifizierende ist eine der nachfolgend aufgeführten Personen oder Einrichtungen in der Rangfolge der Nennung:

i)

der Ersterzeuger, oder

ii)

der zugelassene Neuerzeuger, der vor der Verbringung Verfahren durchführt, oder

iii)

ein zugelassener Einsammler, der aus verschiedenen kleinen Mengen derselben Abfallart aus verschiedenen Quellen Abfälle für eine Verbringung zusammengestellt hat, die an einem bestimmten, in der Notifizierung genannten Ort beginnen soll, oder

iv)

ein eingetragener Händler, der von einem Ersterzeuger, Neuerzeuger oder zugelassenen Einsammler im Sinne der Ziffern i, ii und iii schriftlich ermächtigt wurde, in dessen Namen als Notifizierender aufzutreten, oder

v)

ein eingetragener Makler, der von einem Ersterzeuger, Neuerzeuger oder zugelassenen Einsammler im Sinne der Ziffern i, ii und iii schriftlich ermächtigt wurde, in dessen Namen als Notifizierender aufzutreten, oder

vi)

wenn alle in den Ziffern i, ii, iii, iv und v — soweit anwendbar— genannten Personen unbekannt oder insolvent sind, der Besitzer.

Sollte ein Notifizierender im Sinne der Ziffern iv oder v es versäumen, eine der in den Artikeln 22 bis 25 festgelegten Rücknahmeverpflichtungen zu erfüllen, so gilt der Ersterzeuger, Neuerzeuger bzw. zugelassene Einsammler im Sinne der Ziffern i, ii oder iii, der diesen Händler oder Makler ermächtigt hat, in seinem Namen aufzutreten, für die Zwecke der genannten Rücknahmeverpflichtungen als Notifizierender. Bei illegaler Verbringung, die von einem Händler oder Makler im Sinne der Ziffern iv oder v notifiziert wurde, gilt die in den Ziffern i, ii oder iii genannte Person, die diesen Händler oder Makler ermächtigt hat, in ihrem Namen aufzutreten, für die Zwecke dieser Verordnung als Notifizierender;

b)

im Falle der Einfuhr in oder der Durchfuhr durch die Gemeinschaft von nicht aus einem Mitgliedstaat stammenden Abfällen jede der folgenden der Gerichtsbarkeit dieses Versandstaats unterliegenden natürlichen oder juristischen Personen, die eine Verbringung von Abfällen durchzuführen oder durchführen zu lassen beabsichtigen oder durchführen ließen, d.h. entweder

i)

die von den Rechtsvorschriften des Versandstaats bestimmte Person oder in Ermangelung einer solchen Bestimmung

ii)

die Person, die während der Ausfuhr Besitzer der Abfälle war;

16.

„Basler Übereinkommen“ das Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung.

17.

„OECD-Beschluss“ den Beschluss C(2001)107 endg. des OECD-Rates zur Änderung des Beschlusses C (92)39 endg. über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen.

18)

„zuständige Behörde“

a)

im Falle von Mitgliedstaaten, die von einem Mitgliedstaat nach Artikel 53 benannte Stelle; oder

b)

im Falle eines Nichtmitgliedstaats, der Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist, die von diesem Nichtmitgliedstaat für die Zwecke des Übereinkommens gemäß Artikel 5 desselben als zuständige Behörde benannte Stelle; oder

c)

im Falle eines weder in Buchstabe a noch in Buchstabe b genannten Staates die Stelle, die von dem betreffenden Staat oder der betreffenden Region als zuständige Behörde bestimmt wurde oder, in Ermangelung einer solchen Bestimmung, diejenige Behörde des Staates bzw. der Region, in deren Zuständigkeitsbereich die Verbringung von zur Verwertung, Beseitigung bzw. Durchfuhr bestimmten Abfällen fällt;

19.

„zuständige Behörde am Versandort“ die zuständige Behörde des Gebiets, von dem aus die Verbringung beginnen soll oder beginnt;

20.

„zuständige Behörde am Bestimmungsort“ die zuständige Behörde des Gebiets, in das die Verbringung erfolgen soll oder erfolgt oder in dem Abfälle vor der Verwertung oder Beseitigung in einem Gebiet, das nicht der Gerichtsbarkeit eines Staates unterliegt, verladen werden;

21.

„für die Durchfuhr zuständige Behörde“ die zuständige Behörde des Staats — mit Ausnahme des Staats der zuständigen Behörde am Versand- oder am Bestimmungsort —, durch den die Verbringung erfolgen soll oder erfolgt;

22.

„Versandstaat“ jeden Staat, von dem aus eine Verbringung von Abfällen beginnen soll oder beginnt;

23.

„Empfängerstaat“ jeden Staat, in den Abfälle zur Verwertung oder Beseitigung oder zur Verladung vor der Verwertung oder Beseitigung in einem Gebiet, das nicht der Gerichtsbarkeit eines Staates unterliegt, verbracht werden sollen oder verbracht werden;

24.

„Durchfuhrstaat“ jeden Staat mit Ausnahme des Versand- und des Empfängerstaats, durch den die Verbringung von Abfällen erfolgen soll oder erfolgt;

25.

„der Gerichtsbarkeit eines Staates unterliegendes Gebiet“ jedes Land- oder Meeresgebiet, innerhalb dessen ein Staat im Einklang mit dem Völkerrecht Verwaltungs- und Regelungsbefugnisse in Bezug auf den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt ausübt;

26.

„überseeische Länder und Gebiete“ die in Anhang IA des Beschlusses 2001/822/EG aufgeführten überseeischen Länder und Gebiete;

27.

„Ausfuhrzollstelle der Gemeinschaft“ die Zollstelle im Sinne des Artikels 161 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (17);

28.

„Ausgangszollstelle der Gemeinschaft“ die Zollstelle im Sinne des Artikels 793 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2 Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (18);

29.

„Eingangszollstelle der Gemeinschaft“ die Zollstelle, zu der in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Abfälle gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zu befördern sind;

30.

„Einfuhr“ jede Verbringung von Abfällen in die Gemeinschaft mit Ausnahme der Durchfuhr durch die Gemeinschaft;

31.

„Ausfuhr“ eine Verbringung von Abfällen aus der Gemeinschaft mit Ausnahme der Durchfuhr durch die Gemeinschaft;

32.

„Durchfuhr“ eine Verbringung von Abfällen, die durch einen oder mehrere Staaten mit Ausnahme des Versand- oder Empfängerstaats erfolgt oder erfolgen soll;

33.

„Transport“ die Beförderung von Abfällen auf der Straße, der Schiene, dem Luftweg, dem Seeweg oder Binnengewässern;

34.

„Verbringung“ den Transport von zur Verwertung oder Beseitigung bestimmten Abfällen, der erfolgt oder erfolgen soll:

a)

zwischen zwei Staaten oder

b)

zwischen einem Staat und überseeischen Ländern und Gebieten oder anderen Gebieten, die unter dem Schutz dieses Staates stehen, oder

c)

zwischen einem Staat und einem Landgebiet, das völkerrechtlich keinem Staat angehört, oder

d)

zwischen einem Staat und der Antarktis oder

e)

aus einem Staat durch eines der oben genannten Gebiete oder

f)

innerhalb eines Staates, durch eines der oben genannten Gebiete, und der in demselben Staat beginnt und endet, oder

g)

aus einem geografischen Gebiet, das nicht der Gerichtsbarkeit eines Staates unterliegt, in einen Staat;

35.

„illegale Verbringung“ jede Verbringung von Abfällen, die

a)

ohne Notifizierung an alle betroffenen zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung erfolgt oder

b)

ohne die Zustimmung der betroffenen zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung erfolgt oder

c)

mit einer durch Fälschung, falsche Angaben oder Betrug erlangten Zustimmung der betroffenen zuständigen Behörden erfolgt oder

d)

in einer Weise erfolgt, die den Notifizierungs- oder Begleitformularen sachlich nicht entspricht, oder

e)

in einer Weise erfolgt, die eine Verwertung oder Beseitigung unter Verletzung gemeinschaftlicher oder internationaler Bestimmungen bewirkt, oder

f)

den Artikeln 34, 36, 39, 40, 41 und 43 widerspricht oder

g)

in Bezug auf eine Verbringung von Abfällen im Sinne des Artikel 3 Absätze 2 und 4 dadurch gekennzeichnet ist, dass

i)

die Abfälle offensichtlich nicht in den Anhängen III, III A oder III B aufgeführt sind oder

ii)

Artikel 3 Absatz 4 verletzt wurde oder

iii)

die Verbringung der Abfälle auf eine Weise geschieht, die in dem in Anhang VII aufgeführten Dokument sachlich nicht entspricht.

TITEL II

VERBRINGUNG INNERHALB DER GEMEINSCHAFT MIT ODER OHNE DURCHFUHR DURCH DRITTSTAATEN

Artikel 3

Allgemeiner Verfahrensrahmen

(1)   Die Verbringung folgender Abfälle unterliegt dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung im Sinne der Bestimmungen dieses Titels:

a)

Falls zur Beseitigung bestimmt:

alle Abfälle;

b)

falls zur Verwertung bestimmt:

i)

in Anhang IV aufgeführte Abfälle, einschließlich u.a. der in den Anhängen II und VIII des Basler Übereinkommens aufgeführten Abfälle ;

ii)

in Anhang IV A aufgeführte Abfälle;

iii)

nicht als Einzeleintrag in Anhang III, IIIB, IV oder IV A eingestufte Abfälle;

iv)

nicht als Einzeleintrag in Anhang III, III B, IV oder IV A eingestufte Abfallgemische, sofern sie nicht in Anhang III A aufgeführt sind.

(2)   Die Verbringung folgender zur Verwertung bestimmter Abfälle unterliegt den allgemeinen Anforderungen gemäß Artikel 18, sofern die verbrachte Abfallmenge mehr als 20 kg beträgt :

a)

in Anhang III oder III B aufgeführte Abfälle;

b)

nicht als Einzeleintrag in Anhang III eingestufte Gemische aus zwei oder mehr in Anhang III aufgeführten Abfällen, sofern die Zusammensetzung dieser Gemische ihre umweltgerechte Verwertung nicht erschwert und solche Gemische gemäß Artikel 58 in Anhang III A aufgeführt sind.

(3)   Auf die in Anhang III aufgeführten Abfälle werden die einschlägigen Bestimmungen in Ausnahmefällen so angewandt, als wären sie in Anhang IV aufgeführt, wenn sie eine der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG aufgeführten gefährlichen Eigenschaften aufweisen. Diese Fälle werden gemäß Artikel 58 behandelt.

(4)   Die Verbringung von Abfällen, die ausdrücklich zur Laboranalyse bestimmt sind, um ihre physikalischen oder chemischen Eigenschaften zu prüfen oder ihre Eignung für Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren zu ermitteln, unterliegt nicht dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Absatz 1. Stattdessen gelten die Verfahrensvorschriften des Artikels 18. Die von der Ausnahmeregelung gedeckte Abfallmenge der ausdrücklich zur Laboranalyse bestimmten Abfälle bemisst sich nach der Mindestmenge, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Analyse in jedem Einzelfall notwendig ist, und darf 25 kg nicht übersteigen.

(5)   Die Verbringung von gemischten Siedlungsabfällen (Abfallschlüssel 20 03 01), die in privaten Haushaltungen eingesammelt worden sind — einschließlich wenn dabei auch solche Abfälle anderer Erzeuger eingesammelt werden —, zu Verwertungs- oder Beseitigungsanlagen unterliegt gemäß dieser Verordnung den gleichen Bestimmungen wie die Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen.

Kapitel 1

Vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung

Artikel 4

Notifizierung

Beabsichtigt der Notifizierende die Verbringung von Abfällen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a oder b, so muss er bei und über die zuständige Behörde am Versandort eine vorherige schriftliche Notifizierung einreichen und im Falle einer Sammelnotifizierung Artikel 13 beachten.

Bei der Einreichung einer Notifizierung sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

1.

Notifizierungs- und Begleitformulare:

Die Notifizierung erfolgt anhand folgender Unterlagen:

a)

Notifizierungsformular gemäß Anhang I A und

b)

Begleitformular gemäß Anhang I B.

Bei der Einreichung einer Notifizierung füllt der Notifizierende das Notifizierungsformular und — soweit relevant — das Begleitformular aus.

Ist der Notifizierende nicht der ursprüngliche Erzeuger gemäß Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe a Ziffer i, so sorgt der Notifizierende dafür, dass auch dieser Erzeuger oder eine der in Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe a Ziffer ii oder iii genannten Personen, sofern dies durchführbar ist, das Notifizierungsformular gemäß Anhang I A unterzeichnet.

Das Notifizierungsformular und das Begleitformular werden an den Notifizierenden von der zuständigen Behörde am Versandort herausgegeben.

2.

Informationen und Unterlagen im Notifizierungs- und Begleitformular:

Der Notifizierende gibt die in Anhang II Teil 1 aufgeführten Informationen und Unterlagen im Notifizierungsformular an oder fügt sie diesem bei. Der Notifizierende gibt die in Anhang II Teil 2 aufgeführten Informationen und Unterlagen im Begleitformular an oder fügt sie diesem soweit möglich bei der Notifizierung bei.

Eine Notifizierung gilt als ordnungsgemäß ausgeführt, wenn die zuständige Behörde am Versandort der Auffassung ist, dass das Notifizierungs- und das Begleitformular gemäß Unterabsatz 1 ausgefüllt worden sind.

3.

Zusätzliche Informationen und Unterlagen:

Ersucht eine der betroffenen zuständigen Behörden um zusätzliche Informationen und Unterlagen, so werden diese vom Notifizierenden zur Verfügung gestellt. In Anhang II Teil 3 sind zusätzliche Informationen und Unterlagen aufgeführt, die verlangt werden können.

Eine Notifizierung gilt als ordnungsgemäß abgeschlossen, wenn die zuständige Behörde am Bestimmungsort der Auffassung ist, dass das Notifizierungs- und das Begleitformular ausgefüllt und die in Anhang II Teil 1 und Teil 2 aufgeführten Informationen und Unterlagen sowie etwaige nach diesem Absatz verlangte zusätzliche Informationen und Unterlagen gemäß Anhang II Teil 3 vom Notifizierenden bereitgestellt wurden.

4.

Abschluss eines Vertrags zwischen Notifizierendem und Empfänger:

Der Notifizierende schließt mit dem Empfänger gemäß Artikel 5 einen Vertrag über die Verwertung oder Beseitigung der notifizierten Abfälle.

Den beteiligten zuständigen Behörden ist bei der Notifizierung der Nachweis über den Abschluss dieses Vertrages oder eine Erklärung zur Bestätigung seines Bestehens nach Anhang I A vorzulegen. Der Notifizierende oder der Empfänger hat der zuständigen Behörde auf Ersuchen eine Kopie dieses Vertrages oder den für die betroffene zuständige Behörde als zufrieden stellend geltenden Nachweis zu übermitteln.

5.

Hinterlegung von Sicherheitsleistungen oder Abschluss entsprechender Versicherungen:

Gemäß Artikel 6 werden Sicherheitsleistungen hinterlegt oder entsprechende Versicherungen abgeschlossen. Der Notifizierende gibt zu diesem Zweck durch Ausfüllen des entsprechenden Teils des Notifizierungsformulars nach Anhang I A eine entsprechende Erklärung ab.

Die Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen (oder sofern die zuständige Behörde dies gestattet, der Nachweis über diese Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherung oder eine Erklärung zur Bestätigung ihres Bestehens) sind bei der Notifizierung als Teil des Notifizierungsformulars oder, falls die zuständige Behörde dies auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften erlaubt, vor Beginn der Verbringung vorzulegen.

6.

Geltungsbereich der Notifizierung:

Eine Notifizierung muss die Verbringung der Abfälle vom ersten Versandort einschließlich ihrer vorläufigen und nicht-vorläufigen Verwertung oder Beseitigung umfassen.

Erfolgen die anschließenden vorläufigen oder nicht-vorläufigen Verfahren in einem anderen Staat als dem ersten Empfängerstaat, so sind das nicht-vorläufige Verfahren und sein Bestimmungsort in der Notifizierung anzugeben und Artikel 15 Buchstabe f einzuhalten.

Jede Notifizierung betrifft nur einen einzigen Abfallidentifizierungscode, mit Ausnahme von:

a)

nicht als Einzeleintrag in Anhang III, III B, IV oder IV A eingestufte Abfälle. In diesem Fall ist nur eine Abfallart anzugeben;

b)

nicht als Einzeleintrag in Anhang III, III B, IV oder IV A eingestufte Abfallgemische, es sei denn sie sind in Anhang III A aufgeführt. In diesem Fall ist der Code jedes Abfallanteils in der Reihenfolge seiner Bedeutung anzugeben.

Artikel 5

Vertrag

(1)   Jede notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen muss Gegenstand eines Vertrags zwischen dem Notifizierenden und dem Empfänger über die Verwertung oder Beseitigung der notifizierten Abfälle sein.

(2)   Der Vertrag muss bei der Notifizierung für die Dauer der Verbringung abgeschlossen und wirksam sein, bis eine Bescheinigung gemäß Artikel 15 Buchstabe e, Artikel 16 Buchstabe e oder gegebenenfalls Artikel 15 Buchstabe d ausgestellt wird.

(3)   Der Vertrag umfasst die Verpflichtung

a)

des Notifizierenden zur Rücknahme der Abfälle gemäß Artikel 22 und Artikel 24 Absatz 2, falls die Verbringung oder die Verwertung oder Beseitigung nicht in der vorgesehenen Weise abgeschlossen wurde oder illegal erfolgt ist;

b)

des Empfängers zur Verwertung oder Beseitigung der Abfälle gemäß Artikel 24 Absatz 3, falls ihre Verbringung illegal erfolgt ist;

c)

der Anlage zur Vorlage einer Bescheinigung gemäß Artikel 16 Buchstabe e darüber, dass die Abfälle gemäß der Notifizierung und den darin festgelegten Bedingungen sowie den Vorschriften dieser Verordnung verwertet oder beseitigt wurden.

(4)   Sind die verbrachten Abfälle zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung bestimmt, so umfasst der Vertrag folgende zusätzliche Verpflichtungen:

a)

die Verpflichtung der Empfängeranlage zur Vorlage der Bescheinigungen gemäß Artikel 15 Buchstabe d und gegebenenfalls Buchstabe e darüber, dass die Abfälle gemäß der Notifizierung und den darin festgelegten Bedingungen sowie den Vorschriften dieser Verordnung verwertet oder beseitigt wurden; und

b)

soweit anwendbar, die Verpflichtung des Empfängers zur Einreichung einer Notifizierung bei der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort des ursprünglichen Versandstaats gemäß Artikel 15 Buchstabe f Ziffer ii.

(5)   Werden die Abfälle zwischen zwei Einrichtungen, die derselben juristischen Person zuzurechnen sind, verbracht, so kann der Vertrag durch eine Erklärung der juristischen Person ersetzt werden, in der diese sich zur Verwertung oder Beseitigung der notifizierten Abfälle verpflichtet.

Artikel 6

Sicherheitsleistung

(1)   Für jede notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen müssen Sicherheitsleistungen hinterlegt oder entsprechende Versicherungen abgeschlossen werden, die Folgendes abdecken:

a)

Transportkosten;

b)

Kosten der Verwertung oder Beseitigung, einschließlich aller erforderlichen vorläufigen Verfahren; und

c)

Lagerkosten für 90 Tage.

(2)   Die Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen sind dazu bestimmt, die Kosten zu decken, die anfallen,

a)

wenn eine Verbringung oder die Verwertung oder Beseitigung nicht in der vorgesehenen Weise abgeschlossen werden kann; dieser Fall ist in Artikel 22 geregelt;

b)

wenn eine Verbringung oder die Verwertung oder Beseitigung illegal ist; dieser Fall ist in Artikel 24 geregelt.

(3)   Die Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen müssen von dem Notifizierenden oder von einer anderen in seinem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person bei der Notifizierung oder, falls die zuständige Behörde, die die Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen genehmigt, dies gestattet, spätestens bei Beginn der Verbringung hinterlegt bzw. abgeschlossen werden, wirksam sein und spätestens bei Beginn der notifizierten Verbringung für diese gültig sein.

(4)   Die zuständige Behörde am Versandort genehmigt die Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen einschließlich Form, Wortlaut und Deckungsbetrag.

Bei einer Einfuhr in die Gemeinschaft überprüft die zuständige Behörde am Bestimmungsort jedoch den Deckungsbetrag und genehmigt erforderlichenfalls zusätzliche Sicherheitsleistungen oder entsprechende Versicherungen.

(5)   Die Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen müssen für die notifizierte Verbringung und die Durchführung der Verwertung oder Beseitigung der notifizierten Abfälle gültig sein und diese abdecken.

Die Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen sind freizugeben, wenn die betreffende zuständige Behörde die Bescheinigung gemäß Artikel 16 Buchstabe e oder bei vorläufiger Verwertung oder Beseitigung gegebenenfalls gemäß Artikel 15 Buchstabe e erhalten hat.

(6)   Abweichend von Absatz 5 können die Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen für den Fall, dass die verbrachten Abfälle zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung bestimmt sind und ein weiteres Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren im Empfängerstaat erfolgt, freigegeben werden, wenn die Abfälle die vorläufige Anlage verlassen und die betreffende zuständige Behörde die in Artikel 15 Buchstabe d genannte Bescheinigung erhalten hat. In diesem Fall muss jede weitere Verbringung zu einer Verwertungs- oder Beseitigungsanlage durch eine neue Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung abgedeckt sein, es sei denn, die zuständige Behörde des Bestimmungsortes ist der Auffassung, dass eine solche Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung nicht erforderlich ist. In diesem Fall ist die zuständige Behörde am Bestimmungsort für die Verpflichtungen, die sich bei illegaler Verbringung ergeben, oder für die Rücknahme verantwortlich, wenn die Verbringung oder das weitere Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden können.

(7)   Die zuständige Behörde innerhalb der Gemeinschaft, die die Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung genehmigt hat, hat Zugriff darauf und nimmt die entsprechenden Mittel zur Einhaltung der sich aus den Artikeln 23 und 25 ergebenden Verpflichtungen, einschließlich für Zahlungen an andere betroffene Behörden, in Anspruch.

(8)   Bei einer Sammelnotifizierung gemäß Artikel 13 können anstelle einer Sicherheitsleistung oder entsprechenden Versicherung für die gesamte Sammelnotifizierung mehrere einzelne Sicherheitsleistungen oder entsprechende Versicherungen für Teile der Sammelnotifizierung hinterlegt bzw. abgeschlossen werden. In derartigen Fällen müssen die Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen spätestens bei Beginn der notifizierten Verbringung, die abzudecken ist, gültig sein.

Die Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen sind freizugeben, wenn die betreffende zuständige Behörde eine Bescheinigung für die betreffenden Abfälle gemäß Artikel 16 Buchstabe e oder bei vorläufiger Verwertung oder Beseitigung gegebenenfalls gemäß Artikel 15 Buchstabe e erhalten hat . Absatz 6 gilt entsprechend.

(9)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die von ihnen nach diesem Artikel erlassenen nationalen Rechtsvorschriften.

Artikel 7

Übermittlung der Notifizierung durch die zuständige Behörde am Versandort

(1)   Ist die Notifizierung nach Artikel 4 Absatz 2 Nummer 2 ordnungsgemäß ausgeführt worden, so behält die zuständige Behörde am Versandort eine Kopie der Notifizierung und übermittelt die Notifizierung der zuständigen Behörde am Bestimmungsort mit Kopien an die für die Durchfuhr zuständige(n) Behörde(n) und setzt den Notifizierenden hiervon in Kenntnis. Dies muss innerhalb von drei Werktagen nach Eingang der Notifizierung erfolgen.

(2)   Ist die Notifizierung nicht ordnungsgemäß ausgeführt, so muss die zuständige Behörde am Versandort den Notifizierenden gemäß mit Artikel 4 Absatz 2 Nummer 2 um weitere Informationen und Unterlagen ersuchen.

Dies muss innerhalb von drei Werktagen nach Eingang der Notifizierung erfolgen.

In diesen Fällen verfügt die zuständige Behörde am Versandort über drei Werktage ab Eingang der ersuchten Informationen und Unterlagen, um der Anforderung nach Absatz 1 nachzukommen.

(3)   Ist die Notifizierung nach Artikel 4 Absatz 2 Nummer 2 ordnungsgemäß ausgeführt worden, so kann die zuständige Behörde am Versandort innerhalb von drei Werktagen beschließen, nicht mit der Notifizierung fortzufahren, falls sie Einwände gegen die Verbringung im Sinne der Artikel 11 und 12 hat.

Sie unterrichtet den Notifizierenden unverzüglich von ihrer Entscheidung und diesen Einwänden.

(4)   Hat die zuständige Behörde am Versandort die Notifizierung nicht gemäß Absatz 1 innerhalb von 30 Tagen ab ihrem Eingang weitergeleitet, so hat sie dem Notifizierenden auf dessen Antrag hin eine mit Gründen versehene Erklärung zu übermitteln. Dies gilt nicht, wenn dem Ersuchen um Informationen gemäß Absatz 2 nicht nachgekommen worden ist.

Artikel 8

Ersuchen der betroffenen zuständigen Behörden um Informationen und Unterlagen und Empfangsbestätigung der zuständigen Behörde am Bestimmungsort

(1)   Ist eine der betroffenen zuständigen Behörden nach Übermittlung der Notifizierung durch die zuständige Behörde am Versandort der Auffassung, dass zusätzliche Informationen und Unterlagen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Nummer 3 erforderlich sind, so ersucht sie den Notifizierenden um diese Informationen und Unterlagen und unterrichtet die anderen zuständigen Behörden von diesem Ersuchen. Dies muss innerhalb von drei Werktagen nach Eingang der Notifizierung erfolgen. In diesen Fällen verfügen die betroffenen zuständigen Behörden über drei Werktage ab Eingang der ersuchten Informationen und Unterlagen, um die zuständige Behörde des Bestimmungsortes zu unterrichten.

(2)   Ist die zuständige Behörde am Bestimmungsort der Auffassung, dass die Notifizierung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Nummer 3 ordnungsgemäß abgeschlossen wurde, so übermittelt sie dem Notifizierenden eine Empfangsbestätigung und den anderen betroffenen zuständigen Behörden Kopien davon. Dies muss innerhalb von drei Werktagen nach Eingang der ordnungsgemäß abgeschlossenen Notifizierung erfolgen.

(3)   Hat die zuständige Behörde am Bestimmungsort den Eingang der Notifizierung nicht gemäß Absatz 2 innerhalb von 30 Tagen ab ihrem Eingang bestätigt, so hat sie dem Notifizierenden auf dessen Antrag hin eine mit Gründen versehene Erklärung zu übermitteln.

Artikel 9

Zustimmungen durch die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort sowie durch die für die Durchfuhr zuständigen Behörden und Fristen für Transport, Verwertung oder Beseitigung

(1)   Die zuständigen Behörden am Bestimmungsort und am Versandort sowie die für die Durchfuhr zuständigen Behörden verfügen nach der Übermittlung der Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß Artikel 8 über eine Frist von 30 Tagen, um in Bezug auf die notifizierte Verbringung schriftlich eine der folgenden ordnungsgemäß mit Gründen versehenen Entscheidungen zu treffen:

a)

Zustimmung ohne Auflagen;

b)

mit Auflagen gemäß Artikel 10 verbundene Zustimmung; oder

c)

Erhebung von Einwänden gemäß den Artikeln 11 und 12.

Werden innerhalb der genannten Frist von 30 Tagen keine Einwände erhoben, so gilt eine stillschweigende Genehmigung der für die Durchfuhr zuständigen Behörde als erteilt.

(2)   Die zuständigen Behörden am Bestimmungsort und am Versandort sowie gegebenenfalls die für die Durchfuhr zuständigen Behörden übermitteln dem Notifizierenden innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen schriftlich ihre Entscheidung und die Gründe dafür; Kopien der Schreiben werden den anderen betroffenen zuständigen Behörden übersandt.

(3)   Die zuständigen Behörden am Bestimmungsort und am Versandort sowie gegebenenfalls die für die Durchfuhr zuständigen Behörden erteilen ihre schriftliche Zustimmung durch entsprechendes Abstempeln, Unterzeichnen und Datieren des Notifizierungsformulars oder der ihnen übermittelten Kopien dieses Formulars.

(4)   Die schriftliche Zustimmung zu einer geplanten Verbringung erlischt nach Ablauf von einem Kalenderjahr ab dem Datum ihrer Erteilung oder ab einem in dem Notifizierungsformular angegebenen späteren Datum. Dies gilt jedoch nicht, falls von den betroffenen zuständigen Behörden ein kürzerer Zeitraum angegeben wird.

(5)   Eine stillschweigende Zustimmung zu einer geplanten Verbringung erlischt ein Kalenderjahr nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen.

(6)   Die geplante Verbringung darf nur erfolgen, wenn die in Artikel 16 Buchstaben a und b genannten Anforderungen erfüllt sind, und nur so lange, wie die stillschweigenden oder schriftlichen Zustimmungen aller zuständigen Behörden gültig sind.

(7)   Die Verwertung oder Beseitigung von Abfällen im Zusammenhang mit einer geplanten Verbringung muss spätestens ein Kalenderjahr nach Erhalt der Abfälle durch die Anlage abgeschlossen sein, sofern von den betroffenen zuständigen Behörden kein kürzerer Zeitraum angegeben wird.

(8)   Die zuständigen Behörden widerrufen ihre Zustimmung, wenn sie davon Kenntnis erlangen, dass

a)

die Zusammensetzung der Abfälle nicht der Notifizierung entspricht; oder

b)

die mit der Verbringung verbundenen Auflagen nicht erfüllt werden; oder

c)

die Abfälle nicht entsprechend der Genehmigung für die Anlage, in der das betreffende Verfahren durchgeführt wird, verwertet oder beseitigt werden; oder

d)

die Abfälle in einer Weise verbracht, verwertet oder beseitigt werden oder wurden, die nicht den Informationen entspricht, die im Notifizierungsformular und im Begleitformular angegeben oder diesen beigefügt sind.

(9)   Jeder Widerruf einer Zustimmung erfolgt mittels einer förmlichen Nachricht an den Notifizierenden, von der den anderen betroffenen zuständigen Behörden sowie dem Empfänger Kopien übermittelt werden.

Artikel 10

Auflagen für eine Verbringung

(1)   Die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort und die für die Durchfuhr zuständigen Behörden verfügen über eine Frist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß Artikel 8, um ihre Zustimmung zur notifizierten Verbringung mit Auflagen zu verbinden. Diese Auflagen können sich auf einen oder mehrere der in Artikel 11 oder Artikel 12 aufgeführten Gründe stützen.

(2)   Die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort und die für die Durchfuhr zuständigen Behörden können innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen auch Auflagen für den Transport der Abfälle in ihrem Zuständigkeitsbereich festlegen. Diese Transportauflagen dürfen nicht strenger sein als die Auflagen für ähnliche Verbringungen, die ausschließlich in ihrem Zuständigkeitsbereich durchgeführt werden, und müssen geltenden Vereinbarungen, insbesondere einschlägigen internationalen Übereinkünften, angemessen Rechnung tragen.

(3)   Die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort und die für die Durchfuhr zuständigen Behörden können innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen auch festlegen, dass ihre Zustimmung als widerrufen gilt, falls die Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen nicht gemäß Artikel 6 Absatz 3 spätestens bei Beginn der Verbringung gültig sind.

(4)   Auflagen werden dem Notifizierenden von der zuständigen Behörde, die diese festlegt, schriftlich mitgeteilt; die betroffenen zuständigen Behörden erhalten Kopien hiervon.

Die Auflagen werden von der betreffenden zuständigen Behörde im Notifizierungsformular angegeben oder diesem beigefügt.

(5)     Die zuständige Behörde am Bestimmungsort kann innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen auch vorschreiben, dass die Anlage, in die die Abfälle verbracht werden, die Eingänge, Ausgänge und/oder den Bestand der Abfälle sowie die damit verbundene Verwertung und Beseitigung, so wie sie in der Notifizierung angegeben sind, für die Geltungsdauer der Notifizierung regelmäßig aufzeichnet. Diese Aufzeichnungen sind von einer rechtlich für die Anlage verantwortlichen Person zu unterzeichnen und innerhalb eines Monats nach Abschluss der notifizierten Verwertung oder Beseitigung an die zuständige Behörde am Bestimmungsort zu übermitteln.

Artikel 11

Einwände gegen die Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen

(1)   Bei der Notifizierung einer geplanten Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen können die zuständigen Behörden am Bestimmungsort und am Versandort innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß Artikel 8 im Einklang mit dem Vertrag begründete Einwände erheben, die sich auf einen oder mehrere der folgenden Gründe stützen:

a)

Die geplante Verbringung oder Beseitigung würde nicht im Einklang mit Maßnahmen stehen, die zur Umsetzung der Grundsätze der Nähe, des Vorrangs der Verwertung und der Entsorgungsautarkie auf gemeinschaftlicher und nationaler Ebene gemäß der Richtlinie 75/442/EWG ergriffen wurden, um die Verbringung von Abfällen allgemein oder teilweise zu verbieten oder um gegen jegliche Verbringungen Einwände zu erheben; oder

b)

die geplante Verbringung oder Beseitigung würde nicht im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz der Umwelt, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zum Schutz der Gesundheit stehen, die in dem Einwände erhebenden Staat vorgenommene Handlungen betreffen; oder

c)

der Notifizierende oder der Empfänger wurde in der Vergangenheit wegen illegaler Verbringungen oder anderer rechtswidriger Handlungen auf dem Gebiet des Umweltschutzes verurteilt. In diesem Fall können die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort jede Verbringung, an der die betreffende Person beteiligt ist, gemäß nationalen Rechtsvorschriften ablehnen; oder

d)

der Notifizierende oder die Anlage hat bei früheren Verbringungen wiederholt die Artikel 15 und 16 nicht eingehalten; oder

e)

der Mitgliedstaat möchte sein Recht nach Artikel 4 Absatz 1 des Basler Übereinkommens wahrnehmen, die Einfuhr von gefährlichen Abfällen oder von in Anhang II dieses Übereinkommens genannten Abfällen zu verbieten; oder

f)

die geplante Verbringung oder Beseitigung verstößt gegen Verpflichtungen aus internationalen Übereinkommen, die von einem oder mehreren betroffenen Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft geschlossen wurden; oder

g)

die geplante Verbringung oder Beseitigung steht unter Berücksichtigung geografischer Gegebenheiten oder der Notwendigkeit besonderer Anlagen für bestimmte Abfallarten nicht im Einklang mit der Richtlinie 75/442/EWG, insbesondere den Artikeln 5 und 7,

i)

wonach der Grundsatz der Entsorgungsautarkie auf gemeinschaftlicher und nationaler Ebene angewendet werden muss; oder

ii)

wenn die besondere Anlage Abfälle zu beseitigen hat, die an einem näher gelegenen Ort anfallen, und die zuständige Behörde solchen Abfällen Vorrang eingeräumt hat; oder

iii)

wonach sichergestellt werden muss, dass die Verbringung im Einklang mit Abfallbewirtschaftungsplänen steht; oder

h)

die Abfälle sollen in einer Anlage behandelt werden, die unter die Richtlinie 96/61/EG fällt, aber nicht die besten verfügbaren Techniken im Sinne des Artikels 9 Absatz 4 der genannten Richtlinie in Übereinstimmung mit der für die Anlage erteilten Genehmigung anwendet; oder

i)

es handelt sich um gemischte Siedlungsabfälle aus privaten Haushaltungen (Abfallschlüssel 20 03 01); oder

j)

die betreffenden Abfälle werden nicht im Einklang mit verbindlichen gemeinschaftsrechtlichen Umweltschutzstandards für die Beseitigung behandelt, und zwar auch in Fällen, in denen befristete Ausnahmen gewährt werden.

(2)   Die für die Durchfuhr zuständige(n) Behörde(n) kann (können) innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen nur auf Absatz 1 Buchstaben b, c , d und f gestützte begründete Einwände erheben.

(3)   Werden in einem Mitgliedstaat, der Versandstaat ist, gefährliche Abfälle in so geringen jährlichen Gesamtmengen erzeugt, dass die Einrichtung neuer besonderer Beseitigungsanlagen in diesem Mitgliedstaat unwirtschaftlich wäre, so gilt Absatz 1 Buchstabe a nicht.

Die zuständige Behörde am Bestimmungsort arbeitet mit der zuständigen Behörde am Versandort, die der Auffassung ist, dass der vorliegende Absatz und nicht Absatz 1 Buchstabe a Anwendung finden sollte, zusammen, um das Problem bilateral zu lösen.

Wird keine zufrieden stellende Lösung gefunden, so kann jeder Mitgliedstaat die Angelegenheit an die Kommission verweisen. Die Kommission entscheidet dann nach dem in Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 75/442/EWG genannten Verfahren.

(4)   Sind die zuständigen Behörden der Auffassung, dass die Probleme, die zu den Einwänden geführt haben, innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen gelöst wurden, so unterrichten sie den Notifizierenden unverzüglich schriftlich hierüber und senden dem Empfänger und den anderen betroffenen zuständigen Behörden Kopien.

(5)   Werden die Probleme, die zu den Einwänden geführt haben, nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen gelöst, so wird die Notifizierung ungültig. Beabsichtigt der Notifizierende weiterhin, die Verbringung vorzunehmen, so ist eine erneute Notifizierung einzureichen, es sei denn alle betroffenen zuständigen Behörden und der Notifizierende treffen eine anders lautende Übereinkunft.

(6)   Maßnahmen, die ein Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 Buchstabe a ergreift, um die Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen ganz oder teilweise zu verbieten oder gegen jegliche Verbringung von Abfällen Einwände zu erheben oder Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe e, sind der Kommission unverzüglich mitzuteilen, die die anderen Mitgliedstaaten informiert.

Artikel 12

Einwände gegen die Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen

(1)   Bei der Notifizierung einer geplanten Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen können die zuständigen Behörden am Bestimmungsort und am Versandort innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß Artikel 8 im Einklang mit dem Vertrag begründete Einwände erheben, die sich auf einen oder mehrere der folgenden Gründe stützen:

a)

Die geplante Verbringung oder Verwertung würde nicht im Einklang mit der Richtlinie 75/442/EWG, insbesondere den Artikeln 3, 4, 7 und 10 der genannten Richtlinie stehen; oder

b)

die geplante Verbringung oder Verwertung würde nicht im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz der Umwelt, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zum Schutz der Gesundheit stehen, die in dem Einwände erhebenden Staat vorgenommene Handlungen betreffen; oder

c)

die geplante Verbringung oder Verwertung würde nicht im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften im Versandstaat betreffend die Abfallverwertung stehen, auch dann, wenn die geplante Verbringung Abfälle betreffen würde, die zur Verwertung in einer Anlage bestimmt sind, deren Standards für die Behandlung dieser bestimmten Abfälle weniger streng sind als im Versandstaat, wobei die Notwendigkeit eines reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes zu beachten ist.

Dies gilt nicht, sofern

i)

eine entsprechende Gemeinschaftsgesetzgebung insbesondere für Abfälle besteht und sofern Anforderungen, die mindestens so streng sind wie die in der Gemeinschaftsgesetzgebung enthaltenen, in die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Gemeinschaftsgesetzgebung aufgenommen worden sind;

ii)

das Verwertungsverfahren im Empfängerstaat unter Bedingungen erfolgt, die weitgehend den in den nationalen Rechtsvorschriften des Versandstaats genannten Bedingungen entsprechen;

iii)

die nationalen Rechtsvorschriften im Versandstaat, die nicht unter Ziffer i fallen, nicht gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (19) notifiziert worden sind, wenn die genannte Richtlinie dies verlangt; oder

d)

der Notifizierende oder der Empfänger wurde in der Vergangenheit wegen illegaler Verbringungen oder anderer rechtswidriger Handlungen auf dem Gebiet des Umweltschutzes verurteilt. In diesem Fall können die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort jede Verbringung, an der die betreffende Person beteiligt ist, nach nationalen Rechtsvorschriften ablehnen; oder

e)

der Notifizierende oder die Anlage hat bei früheren Verbringungen wiederholt die Artikel 15 und 16 nicht eingehalten; oder

f)

die geplante Verbringung oder Verwertung verstößt gegen Verpflichtungen aus internationalen Übereinkommen, die von einem oder mehreren betroffenen Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft geschlossen wurden; oder

g)

der Anteil an verwertbarem und nicht verwertbarem Abfall, der geschätzte Wert der letztlich verwertbaren Stoffe oder die Kosten der Verwertung und die Kosten der Beseitigung des nicht verwertbaren Anteils rechtfertigen unter wirtschaftlichen und/oder ökologischen Gesichtspunkten keine Verwertung; oder

h)

die verbrachten Abfälle sind zur Beseitigung und nicht zur Verwertung bestimmt; oder

i)

die Abfälle sollen in einer Anlage behandelt werden, die unter die Richtlinie 96/61/EG fällt, aber nicht die besten verfügbaren Techniken im Sinne des Artikels 9 Absatz 4 der genannten Richtlinie in Übereinstimmung mit der für die Anlage erteilten Genehmigung anwendet; oder

j)

die betreffenden Abfälle werden nicht im Einklang mit verbindlichen Umweltschutzstandards für Verwertungsverfahren oder verbindlichen gemeinschaftsrechtlichen Verwertungs- oder Recyclingverpflichtungen behandelt, und zwar auch in den Fällen, in denen befristete Ausnahmen gewährt werden; oder

k)

die betreffenden Abfälle werden nicht nach Abfallbewirtschaftungsplänen behandelt, die gemäß Artikel 7 der Richtlinie 75/442/EWG erstellt wurden, um die Einhaltung verbindlicher Verwertungsund Recyclingverpflichtungen des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten.

(2)   Die für die Durchfuhr zuständige(n) Behörde(n) kann (können) innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen auf Absatz 1 Buchstaben b, d , e und f gestützte begründete Einwände gegen die geplante Verbringung erheben.

(3)   Sind die zuständigen Behörden der Auffassung, dass die Probleme, die zu den Einwänden geführt haben, innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen gelöst wurden, so unterrichten sie den Notifizierenden unverzüglich schriftlich darüber und senden dem Empfänger und den anderen betroffenen zuständigen Behörden Kopien.

(4)   Werden die Probleme, die zu den Einwänden geführt haben, nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen gelöst, so wird die Notifizierung ungültig. Beabsichtigt der Notifizierende weiterhin, die Verbringung vorzunehmen, so ist eine erneute Notifizierung einzureichen, es sei denn alle betroffenen zuständigen Behörden und der Notifizierende treffen eine anders lautende Übereinkunft.

(5)   Einwände, die von den zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 Buchstabe c erhoben werden, müssen der Kommission von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 51 mitgeteilt werden.

(6)   Der Mitgliedstaat, der Versandstaat ist, unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die nationalen Rechtsvorschriften, auf die sich die von den zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 Buchstabe c erhobenen Einwände stützen können, und gibt dabei an, für welche Abfälle und Verwertungsverfahren diese Einwände gelten, bevor diese Rechtsvorschriften zur Erhebung begründeter Einwände herangezogen werden.

Artikel 13

Sammelnotifizierung

(1)   Der Notifizierende kann eine Sammelnotifizierung, die mehrere Verbringungen abdeckt, einreichen, falls für jede einzelne Verbringung Folgendes gilt:

a)

die Abfälle weisen im Wesentlichen ähnliche physikalische und chemische Eigenschaften auf; und

b)

die Abfälle werden zum gleichen Empfänger und zur gleichen Anlage verbracht; und

c)

der im Notifizierungsformular angegebene Transportweg ist der gleiche.

(2)   Kann aufgrund unvorhergesehener Umstände nicht der gleiche Transportweg eingehalten werden, so teilt der Notifizierende dies den betroffenen zuständigen Behörden sobald wie möglich und nach Möglichkeit vor Beginn der Verbringung mit, falls die Notwendigkeit einer Änderung bereits bekannt ist.

Ist die Änderung des Transportwegs vor Beginn der Verbringung bekannt und sind andere als die von der Sammelnotifizierung betroffenen zuständigen Behörden daran beteiligt, so darf die Sammelnotifizierung nicht verwendet werden, und ist eine neue Notifizierung einzureichen.

(3)   Die betroffenen zuständigen Behörden können ihre Zustimmung zu einer Sammelnotifizierung von der späteren Vorlage zusätzlicher Informationen und Unterlagen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Nummern 2 und 3 abhängig machen.

Artikel 14

Verwertungsanlagen mit Vorabzustimmung

(1)   Die zuständigen Behörden am Bestimmungsort, in deren Zuständigkeit spezielle Verwertungsanlagen fallen, können beschließen, dafür Vorabzustimmungen auszustellen.

Solche Entscheidungen sind auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt und können jederzeit widerrufen werden.

(2)   Im Falle einer gemäß Artikel 13 eingereichten Sammelnotifizierung kann die zuständige Behörde am Bestimmungsort die in Artikel 9 Absätze 4 und 5 genannte Gültigkeitsdauer für die Zustimmung im Einvernehmen mit den anderen betroffenen zuständigen Behörden auf bis zu drei Jahre verlängern.

(3)   Zuständige Behörden, die beschließen, eine Vorabzustimmung gemäß den Absätzen 1 und 2 auszustellen, übermitteln der Kommission und gegebenenfalls dem OECD-Sekretariat folgende Angaben:

a)

den Namen, die Registriernummer und die Anschrift der Verwertungsanlage,

b)

die Beschreibung der angewandten Technologien einschließlich R-Code(s),

c)

die in den Anhängen IV und IV A aufgeführten Abfälle oder die Abfälle, für die der Beschluss gilt,

d)

die von der Vorabzustimmung betroffene Gesamtmenge,

e)

die Gültigkeitsdauer,

f)

etwaige Änderungen der Vorabzustimmung,

g)

etwaige Änderungen der notifizierten Informationen und

h)

etwaige Widerrufe der Vorabzustimmung.

Dazu wird das Formular in Anhang VI verwendet.

(4)   Abweichend von den Artikeln 9, 10, und 12 unterliegen gemäß Artikel 9 erteilte Zustimmungen gemäß Artikel 10 erteilte Auflagen und gemäß Artikel 12 erhobene Einwände der betroffenen zuständigen Behörden einer Frist von sieben Werktagen ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß Artikel 8.

(5)   Unbeschadet des Absatzes 4 kann die zuständige Behörde am Versandort entscheiden, dass mehr Zeit notwendig ist, um vom Notifizierenden weitere Informationen oder Unterlagen zu erhalten.

In diesem Fall teilt die zuständige Behörde dies dem Notifizierenden innerhalb von sieben Werktagen schriftlich mit; Kopien werden den anderen betroffenen zuständigen Behörden übersandt.

Der insgesamt benötigte Zeitraum darf 30 Tage ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß Artikel 8 nicht überschreiten.

Artikel 15

Zusätzliche Bestimmungen zur vorläufigen Verwertung und Beseitigung

Die Verbringung von Abfällen, die zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung bestimmt sind, unterliegt folgenden zusätzlichen Bestimmungen:

a)

Ist eine Verbringung von Abfällen zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung bestimmt, so müssen alle Anlagen, in denen die nachfolgende vorläufige und nicht-vorläufige Verwertung oder Beseitigung vorgesehen ist, zusätzlich zu der ersten vorläufigen Verwertung oder Beseitigung ebenfalls im Notifizierungsformular angegeben werden.

b)

Die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort dürfen einer Verbringung von zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung bestimmten Abfällen nur dann zustimmen, wenn nach Artikel 11 oder 12 keine Gründe gegen die Verbringung von Abfällen zu den Anlagen, in denen die nachfolgende vorläufige oder nicht-vorläufige Verwertung oder Beseitigung erfolgen soll, vorliegen.

c)

Die betroffene Anlage, die die vorläufige Verwertung oder Beseitigung vornimmt, bestätigt die Entgegennahme der Abfälle schriftlich innerhalb von drei Tagen nach deren Erhalt.

Diese Bestätigung ist im Begleitformular anzugeben oder diesem beizufügen. Die besagte Anlage übermittelt dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden unterzeichnete Kopien des um diese Bestätigung ergänzten Begleitformulars.

d)

Die Anlage, die die vorläufige Verwertung oder Beseitigung der Abfälle vornimmt, bescheinigt unter ihrer Verantwortung so bald wie möglich, spätestens jedoch 30 Tage nach Abschluss der vorläufigen Verwertung oder Beseitigung und nicht später als ein Kalenderjahr nach Erhalt der Abfälle oder innerhalb eines kürzeren Zeitraums gemäß Artikel 9 Absatz 7, den Abschluss der vorläufigen Verwertung oder Beseitigung.

Diese Bescheinigung ist im Begleitformular anzugeben oder diesem beizufügen.

Die besagte Anlage übermittelt dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden unterzeichnete Kopien des um diese Bescheinigung ergänzten Begleitformulars.

e)

Liefert eine Anlage zur Verwertung oder Beseitigung von Abfällen, die die vorläufige Verwertung oder Beseitigung von Abfällen vornimmt, die Abfälle zur nachfolgenden vorläufigen oder nicht-vorläufigen Verwertung oder Beseitigung an eine im Empfängerstaat gelegene Anlage, so muss sie so bald wie möglich, spätestens jedoch ein Kalenderjahr nach Lieferung der Abfälle oder innerhalb eines kürzeren Zeitraums gemäß Artikel 9 Absatz 7, eine Bescheinigung von dieser Anlage über die Durchführung der nachfolgenden nicht-vorläufigen Verwertung oder Beseitigung erhalten.

Die besagte Anlage, die die vorläufige Verwertung oder Beseitigung vornimmt, übermittelt dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden unverzüglich die entsprechende(n) Bescheinigung(en) unter Angabe der Verbringung(en), auf die die Bescheinigung(en) sich bezieht bzw. beziehen.

f)

Eine Lieferung gemäß Buchstabe e an eine Anlage

i)

im ursprünglichen Verstandstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat bedarf einer erneuten Notifizierung gemäß den Bestimmungen dieses Titels; oder

ii)

in einem Drittstaat bedarf einer erneuten Notifizierung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung, wobei die Bestimmungen in Bezug auf die betroffenen zuständigen Behörden auch für die ursprüngliche zuständige Behörde im ursprünglichen Versandstaat gelten.

Artikel 16

Nach der Zustimmung zu einer Verbringung greifende Vorschriften

Nach der Zustimmung zu einer notifizierten Verbringung durch die betroffenen zuständigen Behörden füllen alle beteiligten Unternehmen das Begleitformular oder im Falle einer Sammelnotifizierung die Begleitformulare an den entsprechenden Stellen aus, unterzeichnen es bzw. sie und behalten selbst eine Kopie bzw. Kopien davon. Folgende Anforderungen sind zu erfüllen:

a)

Ausfüllen des Begleitformulars durch den Notifizierenden: Sobald der Notifizierende die Zustimmung der zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort sowie der für die Durchfuhr zuständigen Behörden erhalten hat bzw. die stillschweigende Zustimmung der Letzteren voraussetzen kann, trägt er das tatsächliche Datum der Verbringung in das Begleitformular ein und füllt dieses ansonsten soweit wie möglich aus.

b)

Vorherige Mitteilung des tatsächlichen Beginns der Verbringung: Der Notifizierende übermittelt den betroffenen zuständigen Behörden und dem Empfänger mindestens drei Werktage vor Beginn der Verbringung unterzeichnete Kopien des gemäß Buchstabe a ausgefüllten Begleitformulars.

c)

Bei jedem Transport mitzuführende Unterlagen: Der Notifizierende behält eine Kopie des Begleitformulars. Bei jedem Transport sind das Begleitformular sowie Kopien des Notifizierungsformulars, die die von den betroffenen zuständigen Behörden erteilten schriftlichen Zustimmungen sowie die entsprechenden Auflagen enthalten, mitzuführen. Das Begleitformular wird von der Anlage, in die die Abfalle verbracht werden, aufbewahrt.

d)

Schriftliche Bestätigung des Erhalts der Abfälle durch die Anlage: Die Anlage bestätigt die Entgegennahme der Abfälle schriftlich innerhalb von drei Tagen nach deren Erhalt.

Diese Bestätigung ist im Begleitformular anzugeben oder diesem beizufügen.

Die Anlage übermittelt dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden unterzeichnete Kopien des um diese Bestätigung ergänzten Begleitformulars.

e)

Bescheinigung der nicht-vorläufigen Verwertung oder Beseitigung durch die Anlage. Die Anlage, die die nicht-vorläufige Verwertung oder Beseitigung vornimmt, bescheinigt unter ihrer Verantwortung so bald wie möglich, spätestens jedoch 30 Tage nach Abschluss der nicht-vorläufigen Verwertung oder Beseitigung und nicht später als ein Kalenderjahr nach Erhalt der Abfälle oder innerhalb eines kürzeren Zeitraums gemäß Artikel 9 Absatz 7, den Abschluss der nicht-vorläufigen Verwertung oder Beseitigung der Abfälle.

Diese Bescheinigung ist im Begleitformular anzugeben oder diesem beizufügen.

Die Anlage übermittelt dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden unterzeichnete Kopien des um diese Bescheinigung ergänzten Begleitformulars.

Artikel 17

Änderungen der Verbringung nach der Zustimmung

(1)   Bei erheblichen Änderungen der Einzelheiten und/oder Bedingungen einer Verbringung mit Zustimmung, einschließlich Änderungen der vorgesehenen Menge, des Transportwegs, der Beförderung, des Zeitpunkts der Verbringung oder des Transportunternehmens, unterrichtet der Notifizierende die betroffenen zuständigen Behörden und den Empfänger unverzüglich und, sofern möglich, vor Beginn der Verbringung.

(2)   In solchen Fällen ist eine erneute Notifizierung einzureichen, es sei denn alle betroffenen zuständigen Behörden sind der Ansicht, dass die beabsichtigten Änderungen keine erneute Notifizierung erfordern.

(3)   Berühren derartige Änderungen andere zuständige Behörden als die von der ursprünglichen Notifizierung betroffenen, so ist eine erneute Notifizierung einzureichen.

Kapitel 2

Allgemeine Informationspflichten

Artikel 18

Abfälle, für die bestimmte Informationen mitzuführen sind

(1)   Die beabsichtigte Verbringung von Abfällen im Sinne des Artikels 3 Absätze 2 und 4 unterliegt folgenden Verfahrensvorschriften:

a)

Damit die Verbringung solcher Abfälle besser verfolgt werden kann, hat die der Gerichtsbarkeit des Versandstaats unterliegende Person, die die Verbringung veranlasst, sicherzustellen, dass das in Anhang VII enthaltene Dokument mitgeführt wird.

b)

Das in Anhang VII enthaltene Dokument ist von der Person, die die Verbringung veranlasst, vor Durchführung derselben und von der Verwertungsanlage oder dem Labor und dem Empfänger bei der Übergabe der betreffenden Abfälle zu unterzeichnen.

(2)   Der in Anhang VII genannte Vertrag über die Verwertung der Abfälle zwischen der Person, die die Verbringung veranlasst, und dem Empfänger muss bei Beginn der Verbringung wirksam sein und für den Fall, dass die Verbringung oder Verwertung der Abfälle nicht in der vorgesehenen Weise abgeschlossen werden kann oder dass sie als illegale Verbringung durchgeführt wurde, für die Person, die die Verbringung veranlasst, oder, falls diese zur Durchführung der Verbringung oder der Verwertung der Abfälle nicht in der Lage ist (z.B. bei Insolvenz), für den Empfänger die Verpflichtung enthalten,

a)

die Abfälle zurückzunehmen oder deren Verwertung auf andere Weise sicherzustellen und

b)

erforderlichenfalls in der Zwischenzeit für deren Lagerung zu sorgen.

Der betreffenden zuständigen Behörde ist auf Ersuchen von der Person, die die Verbringung veranlasst, oder vom Empfänger eine Kopie dieses Vertrages zu übermitteln.

(3)   Die Mitgliedstaaten können zum Zwecke der Kontrolle, Durchsetzung, Planung und statistischen Erhebung nach nationalem Recht die in Absatz 1 genannten Informationen über Verbringungen anfordern, die von diesem Artikel erfasst werden.

(4)   Die in Absatz 1 genannten Informationen sind vertraulich zu behandeln, sofern dies nach Gemeinschafts- und nationalem Recht erforderlich ist.

Kapitel 3

Allgemeine Vorschriften

Artikel 19

Verbot der Vermischung von Abfällen bei der Verbringung

Ab dem Beginn der Verbringung bis zur Entgegennahme in einer Verwertungs- oder Beseitigungsanlage dürfen im Notifizierungsformular oder in Artikel 18 genannte Abfälle nicht mit anderen Abfällen vermischt werden.

Artikel 20

Aufbewahrung von Unterlagen und Informationen

(1)   Alle in Bezug auf eine notifizierte Verbringung an die zuständigen Behörden gerichteten oder von diesen verschickten Unterlagen sind von den zuständigen Behörden, vom Notifizierenden, vom Empfänger und von der Anlage, in die die Abfälle verbracht werden, mindestens drei Jahre lang, gerechnet ab Beginn der Verbringung, innerhalb der Gemeinschaft aufzubewahren.

(2)   Gemäß Artikel 18 Absatz 1 angegebene Informationen sind von der Person, die die Verbringung veranlasst, vom Empfänger und von der Anlage, in die die Abfälle verbracht werden, mindestens drei Jahre lang, seit dem Zeitpunkt des Beginns der Verbringung, innerhalb der Gemeinschaft aufzubewahren.

Artikel 21

Zugang der Öffentlichkeit zu Notifizierungen

Die zuständigen Behörden am Versand- bzw. Bestimmungsort können auf geeigneten Wegen, wie dem Internet, Informationen über die Notifizierungen von Verbringungen, die sie genehmigt haben, öffentlich zugänglich machen, sofern diese Angaben nach nationalem oder Gemeinschaftsrecht nicht vertraulich sind.

Kapitel 4

Rücknahmeverpflichtungen

Artikel 22

Rücknahme, wenn eine Verbringung nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden kann

(1)   Erhält eine der betroffenen zuständigen Behörden Kenntnis davon, dass eine Verbringung von Abfällen, einschließlich ihrer Verwertung oder Beseitigung, nicht gemäß den Bedingungen des Notifizierungs- und des Begleitformulars und/oder des in Artikel 4 Absatz 2 Nummer 4 und Artikel 5 genannten Vertrags abgeschlossen werden kann, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde am Versandort. Weist eine Verwertungs- oder Beseitigungsanlage zu ihr verbrachte Abfälle zurück, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde am Bestimmungsort hiervon.

(2)   Die zuständige Behörde am Versandort stellt außer in den in Absatz 3 genannten Fällen sicher, dass die betreffenden Abfälle von dem Notifizierenden gemäß der in Artikel 2 Nummer 15 festgelegten Rangfolge oder, falls dies nicht möglich ist, von der zuständigen Behörde selbst oder von einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person in das Gebiet ihrer Gerichtsbarkeit oder ein anderes Gebiet im Versandstaat zurückgenommen werden.

Dies erfolgt innerhalb von 90 Tagen oder innerhalb eines anderen, von den betroffenen zuständigen Behörden einvernehmlich festgelegten Zeitraums, nachdem die zuständige Behörde am Versandort von der Undurchführbarkeit der Verbringung mit Zustimmung der Abfälle oder ihrer Verwertung oder Beseitigung und den Gründen hierfür Kenntnis erhalten hat oder von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort oder den für die Durchfuhr zuständigen Behörden schriftlich davon benachrichtigt wurde. Ausgangspunkt entsprechender Benachrichtigungen können Informationen sein, die den zuständigen Behörden am Bestimmungsort oder den für die Durchfuhr zuständigen Behörden unter anderem durch die übrigen zuständigen Behörden übermittelt wurden.

(3)   Die Rücknahmeverpflichtung gemäß Absatz 2 gilt nicht, wenn die am Versand- und Bestimmungsort sowie für die Durchfuhr jeweils zuständigen Behörden, die mit der Beseitigung oder Verwertung der Abfälle befasst sind, der Auffassung sind, dass die Abfälle auf andere Weise im Empfängerstaat oder andernorts vom Notifizierenden oder, falls dies nicht möglich ist, von der zuständigen Behörde am Versandort oder von einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person verwertet oder beseitigt werden können.

Die Rücknahmeverpflichtung gemäß Absatz 2 gilt nicht, wenn die verbrachten Abfälle im Laufe des in der betreffenden Einrichtung durchgeführten Verfahrens in irreversibler Weise mit anderen Abfällen vermischt wurden, bevor eine betroffene zuständige Behörde Kenntnis davon erlangt hat, dass die notifizierte Verbringung nicht wie in Absatz 1 vorgesehen abgeschlossen werden kann. Diese Gemische sind auf andere Weise gemäß Unterabsatz 1 zu verwerten oder zu beseitigen.

(4)   Im Falle der Rücknahme gemäß Absatz 2 ist eine erneute Notifizierung einzureichen, es sei denn alle beteiligten zuständigen Behörden sind der Ansicht, dass ein hinreichend begründeter Antrag der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort ausreicht.

Eine neue Notifizierung ist gegebenenfalls vom ursprünglichen Notifizierenden oder, falls dies nicht möglich ist, von jeder anderen natürlichen oder juristischen Person im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 oder, falls dies nicht möglich ist, von der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort oder von einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person einzureichen.

Die zuständigen Behörden dürfen sich weder der Rückfuhr von Abfällen, deren Verbringung nicht abgeschlossen werden kann, noch den entsprechenden Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren widersetzen.

(5)   Im Falle alternativer Vorkehrungen außerhalb des ursprünglichen Empfängerstaats gemäß Absatz 3 ist gegebenenfalls eine neue Notifizierung vom ursprünglichen Notifizierenden oder, falls dies nicht möglich ist, von jeder anderen natürlichen oder juristischen Person im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 oder, falls dies nicht möglich ist, von der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort oder von einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person einzureichen.

Erfolgt eine solche neue Notifizierung durch den Notifizierenden, so ist sie auch bei der zuständigen Behörde des ursprünglichen Versandstaats einzureichen.

(6)   Im Falle alternativer Vorkehrungen im ursprünglichen Empfängerstaat gemäß Absatz 3 bedarf es keiner erneuten Notifizierung, und ein hinreichend begründeter Antrag ist ausreichend. So ein hinreichend begründeter Antrag, mit dem um Zustimmung zu der alternativen Vorkehrung ersucht wird, ist von dem ursprünglich Notifizierenden an die zuständige Behörde am Bestimmungsort und am Versandort oder, falls dies nicht möglich ist, von der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort an die zuständige Behörde am Bestimmungsort zu übermitteln.

(7)   Bedarf es keiner erneuten Notifizierung gemäß Absatz 4 oder 6, so ist vom ursprünglichen Notifizierenden oder, falls dies nicht möglich ist, von jeder anderen natürlichen oder juristischen Person im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 oder, falls dies nicht möglich ist, von der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort oder von einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person ein neues Begleitformular gemäß Artikel 15 bzw. Artikel 16 auszufüllen.

Wird von der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort gemäß Absatz 4 oder 5 eine erneute Notifizierung eingereicht, so bedarf es keiner neuen Sicherheitsleistungen oder entsprechender Versicherungen.

(8)   Die Verpflichtung des Notifizierenden und die ergänzende Verpflichtung des Versandstaats, die Abfälle zurückzunehmen oder für eine andere Verwertung oder Beseitigung zu sorgen, enden, wenn die Anlage die in Artikel 16 Buchstabe e oder gegebenenfalls in Artikel 15 Buchstabe e genannte Bescheinigung über die nicht-vorläufige Verwertung oder Beseitigung ausgestellt hat. Im Falle einer vorläufigen Verwertung oder Beseitigung gemäß Artikel 6 Absatz 6 endet die ergänzende Verpflichtung des Versandstaats, wenn die Anlage die in Artikel 15 Buchstabe d genannte Bescheinigung ausgestellt hat.

Stellt eine Anlage eine Bescheinigung über die Beseitigung oder Verwertung aus, die zu einer illegalen Verbringung führt und in deren Folge die Sicherheitsleistungen freigegeben werden, so finden die Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 25 Absatz 2 Anwendung.

(9)   Werden in einem Mitgliedstaat Abfälle aus einer Verbringung einschließlich ihrer Verwertung oder Beseitigung entdeckt, die nicht abgeschlossen werden kann, so obliegt es der für das betreffende Gebiet zuständigen Behörde, sicherzustellen, dass Vorkehrungen für die sichere Lagerung der Abfälle bis zu deren Rückfuhr oder alternativen nicht-vorläufigen Verwertung oder Beseitigung in anderer Weise getroffen werden.

Artikel 23

Kosten der Rücknahme, wenn eine Verbringung nicht abgeschlossen werden kann

(1)   Die Kosten der Rückfuhr von Abfällen, deren Verbringung nicht abgeschlossen werden kann, einschließlich der Kosten des Transports, der Verwertung oder der Beseitigung gemäß Artikel 22 Absatz 2 oder 3, sowie ab dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde am Versandort von der Undurchführbarkeit einer Verbringung von Abfällen oder ihrer Verwertung oder Beseitigung Kenntnis erhalten hat, die Kosten der Lagerung gemäß Artikel 22 Absatz 9, werden folgendermaßen angelastet:

a)

dem Notifizierenden gemäß der in Artikel 2 Nummer 15 festgelegten Rangfolge oder, falls dies nicht möglich ist,

b)

gegebenenfalls anderen natürlichen oder juristischen Personen oder, falls dies nicht möglich ist,

c)

der zuständigen Behörde am Versandort oder, falls dies nicht möglich ist,

d)

nach anderweitiger Vereinbarung der betroffenen zuständigen Behörden.

(2)   Gemeinschaftliche oder nationale haftungsrechtliche Vorschriften bleiben von diesem Artikel unberührt.

Artikel 24

Rücknahme von Abfällen bei illegaler Verbringung

(1)   Entdeckt eine zuständige Behörde eine Verbringung, die sie für illegal hält, so unterrichtet sie unverzüglich die anderen betroffenen zuständigen Behörden.

(2)   Hat der Notifizierende die illegale Verbringung zu verantworten, so sorgt die zuständige Behörde am Versandort dafür, dass die betreffenden Abfälle

a)

vom Notifizierenden de facto zurückgenommen werden oder, falls keine Notifizierung eingereicht wurde,

b)

vom Notifizierenden de jure zurückgenommen werden oder, falls dies nicht möglich ist,

c)

von der zuständigen Behörde am Versandort selbst oder einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person zurückgenommen werden oder, falls dies nicht möglich ist,

d)

von der zuständigen Behörde am Versandort selbst oder einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person im Empfängerstaat oder im Versandstaat auf andere Weise verwertet oder beseitigt werden oder, falls dies nicht möglich ist,

e)

mit dem Einverständnis aller betroffenen zuständigen Behörden von der zuständigen Behörde am Versandort selbst oder einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person in einem anderen Staat auf andere Weise verwertet oder beseitigt werden.

Diese Rücknahme, Verwertung oder Beseitigung erfolgt innerhalb von 30 Tagen oder innerhalb eines anderen, von den betroffenen zuständigen Behörden einvernehmlich festgelegten Zeitraums, nachdem die zuständige Behörde am Versandort von der illegalen Verbringung Kenntnis erhalten hat oder von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort oder den für die Durchfuhr zuständigen Behörden schriftlich von der illegalen Verbringung und den Gründen dafür benachrichtigt wurde. Ausgangspunkt entsprechender Benachrichtigungen können Informationen sein, die den zuständigen Behörden am Bestimmungsort oder den für die Durchfuhr zuständigen Behörden unter anderem durch die übrigen zuständigen Behörden übermittelt wurden.

Im Falle der Rücknahme gemäß Buchstaben a, b und c ist eine erneute Notifizierung einzureichen, es sei denn alle betroffenen zuständigen Behörden sind der Ansicht, dass ein hinreichend begründeter Antrag der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort ausreicht.

Die erneute Notifizierung ist von den in Buchstabe a, b oder c genannten Personen oder Behörden in dieser Reihenfolge einzureichen.

Keine zuständige Behörde darf sich der Rückfuhr von illegal verbrachten Abfällen widersetzen. Im Falle alternativer Vorkehrungen gemäß Buchstaben d und e durch die zuständige Behörde am Versandort reicht die ursprünglich zuständige Behörde am Versandort oder eine in ihrem Namen handelnde natürliche oder juristische Person eine erneute Notifizierung ein, es sei denn alle beteiligten zuständigen Behörden sind der Ansicht, dass ein hinreichend begründeter Antrag derselben ausreicht.

(3)   Hat der Empfänger die illegale Verbringung zu verantworten, so sorgt die zuständige Behörde am Bestimmungsort dafür, dass die betreffenden Abfälle auf umweltgerechte Weise

a)

vom Empfänger oder, falls dies nicht möglich ist,

b)

von der zuständigen Behörde selbst oder einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person, verwertet oder beseitigt werden.

Die Verwertung oder Beseitigung erfolgt innerhalb von 30 Tagen oder innerhalb eines anderen, von den betroffenen zuständigen Behörden einvernehmlich festgelegten Zeitraums, nachdem die zuständige Behörde am Bestimmungsort von der illegalen Verbringung Kenntnis erhalten hat oder von den zuständigen Behörden am Versandort oder den für die Durchfuhr zuständigen Behörden schriftlich von der illegalen Verbringung und den Gründen dafür benachrichtigt wurde. Ausgangspunkt entsprechender Benachrichtigungen können Informationen sein, die den zuständigen Behörden am Versandort oder den für die Durchfuhr zuständigen Behörden unter anderem durch die anderen zuständigen Behörden übermittelt wurden.

Zu diesem Zweck arbeiten die betroffenen zuständigen Behörden erforderlichenfalls bei der Verwertung oder Beseitigung der Abfälle zusammen.

(4)   Bedarf es keiner erneuten Notifizierung, so ist von der für die Rücknahme verantwortlichen Person oder, falls dies nicht möglich ist, von der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort ein neues Begleitformular gemäß Artikel 15 oder Artikel 16 auszufüllen.

Wird von der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort eine erneute Notifizierung eingereicht, so bedarf es keiner neuen Sicherheitsleistungen oder entsprechender Versicherungen.

(5)   Insbesondere in Fällen, in denen weder der Notifizierende noch der Empfänger für die illegale Verbringung verantwortlich gemacht werden kann, arbeiten die betroffenen zuständigen Behörden zusammen um sicherzustellen, dass die betreffenden Abfälle verwertet oder beseitigt werden.

(6)   Wird im Falle einer vorläufigen Verwertung oder Beseitigung gemäß Artikel 6 Absatz 6 eine illegale Verbringung nach Abschluss der vorläufigen Verwertung oder Beseitigung festgestellt, so endet die ergänzende Verpflichtung des Versandstaats, die Abfälle zurückzunehmen oder für eine andere Verwertung oder Beseitigung zu sorgen, wenn die Anlage die in Artikel 15 Buchstabe d genannte Bescheinigung ausgestellt hat.

Stellt die Anlage eine Bescheinigung über die Verwertung oder Beseitigung aus, die zu einer illegalen Verbringung führt und in deren Folge die Sicherheitsleistungen freigegeben werden, so finden Absatz 3 und Artikel 25 Absatz 2 Anwendung.

(7)   Werden Abfälle aus einer illegalen Verbringung entdeckt, so obliegt es der für das betreffende Gebiet zuständigen Behörde, sicherzustellen, dass Vorkehrungen für die sichere Lagerung der Abfälle bis zu deren Rückfuhr oder nicht-vorläufigen Verwertung oder Beseitigung auf andere Weise getroffen werden.

(8)   Die Artikel 34 und 36 gelten nicht für die Rückfuhr illegal verbrachter Abfälle in einen Versandstaat, der unter die in diesen Artikeln enthaltenen Verbote fällt.

(9)   Im Falle einer illegalen Verbringung im Sinne des Artikels 2 Nummer 35 Buchstabe g unterliegt die Person, die die Verbringung veranlasst, den gleichen im vorliegenden Artikel begründeten Verpflichtungen wie der Notifizierende.

(10)   Gemeinschaftliche oder nationale haftungsrechtliche Vorschriften bleiben von diesem Artikel unberührt.

Artikel 25

Kosten der Rücknahme von Abfällen bei illegaler Verbringung

(1)   Die Kosten der Rückfuhr von Abfällen aus einer illegalen Verbringung einschließlich der Kosten des Transports, der Verwertung oder der Beseitigung gemäß Artikel 24 Absatz 2 sowie ab dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde am Versandort von der illegalen Verbringung Kenntnis erhalten hat, die Kosten der Lagerung gemäß Artikel 24 Absatz 7, werden folgendermaßen angelastet:

a)

dem Notifizierenden de facto gemäß der in Artikel 2 Nummer 15 festgelegten Rangfolge oder, falls keine Notifizierung eingereicht wurde,

b)

dem Notifizierenden de jure oder gegebenenfalls anderen natürlichen oder juristischen Personen oder, falls dies nicht möglich ist,

c)

der zuständigen Behörde am Versandort.

(2)   Die Kosten der Verwertung oder Beseitigung gemäß Artikel 24 Absatz 3 einschließlich der möglichen Kosten des Transports und der Lagerung gemäß Artikel 24 Absatz 7 werden folgendermaßen angelastet:

a)

dem Empfänger oder, falls dies nicht möglich ist,

b)

der zuständigen Behörde am Bestimmungsort.

(3)   Die Kosten der Verwertung oder Beseitigung gemäß Artikel 24 Absatz 5 einschließlich der möglichen Kosten des Transports und der Lagerung gemäß Artikel 24 Absatz 7 werden folgendermaßen angelastet:

a)

dem Notifizierenden gemäß der in Artikel 2 Nummer 15 festgelegten Rangfolge und/oder dem Empfänger nach Maßgabe der Entscheidung der beteiligten zuständigen Behörden oder, falls dies nicht möglich ist,

b)

gegebenenfalls anderen natürlichen oder juristischen Personen oder, falls dies nicht möglich ist,

c)

den zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort.

(4)   Im Falle einer illegalen Verbringung im Sinne des Artikels 2 Nummer 35 Buchstabe g unterliegt die Person, die die Verbringung veranlasst, den gleichen im vorliegenden Artikel begründeten Verpflichtungen wie der Notifizierende.

(5)   Gemeinschaftliche oder nationale haftungsrechtliche Vorschriften bleiben von diesem Artikel unberührt.

Kapitel 5

Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Artikel 26

Form der Benachrichtigungen

(1)   Die unten aufgeführten Unterlagen und Informationen können per Post versandt werden:

a)

die Notifizierung einer beabsichtigten Verbringung gemäß den Artikeln 4 und 13;

b)

ein Ersuchen um Informationen und Unterlagen gemäß den Artikeln 4, 7 und 8;

c)

die Übermittlung von Informationen und Unterlagen gemäß den Artikeln 4, 7 und 8;

d)

die schriftliche Zustimmung zu einer notifizierten Verbringung gemäß Artikel 9;

e)

Auflagen für eine Verbringung gemäß Artikel 10;

f)

Einwände gegen eine Verbringung gemäß den Artikeln 11 und 12;

g)

Angaben zu Entscheidungen über die Ausstellung von Vorabzustimmungen für bestimmte Verwertungsanlagen gemäß Artikel 14 Absatz 3;

h)

die schriftliche Bestätigung des Erhalts der Abfälle gemäß den Artikeln 15 und 16;

i)

die Bescheinigung über die Verwertung oder Beseitigung der Abfälle gemäß den Artikeln 15 und 16;

j)

Vorabinformationen zum tatsächlichen Beginn der Verbringung gemäß Artikel 16;

k)

Informationen über Änderungen in Bezug auf die Verbringung nach deren Zustimmung gemäß Artikel 17; und

l)

die gemäß den Titeln IV, V und VI zu übermittelnden schriftlichen Zustimmungen und Begleitformulare.

(2)   Mit Zustimmung der betroffenen zuständigen Behörden und des Notifizierenden können die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen alternativ auf folgende Weise übermittelt werden:

a)

per Fax; oder

b)

per Fax mit nachträglicher Übersendung per Post; oder

c)

per E-Mail mit digitaler Unterschrift. In diesem Falle gilt anstelle der geforderten Stempelung und Unterzeichnung die digitale Unterschrift; oder

d)

per E-Mail ohne digitale Unterschrift mit nachträglicher Übersendung per Post.

(3)   Die gemäß Artikel 16 Buchstabe c und Artikel 18 bei jedem Transport mitzuführenden Unterlagen können in elektronischer Form mit digitalen Unterschriften erstellt werden, sofern sie während des Transports jederzeit lesbar gemacht werden können und dies für die betroffenen zuständigen Behörden annehmbar ist.

(4)   Die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen und Informationen können mit Zustimmung der betroffenen zuständigen Behörden und des Notifizierenden per elektronischem Datenaustausch mit elektronischer Signatur oder elektronischer Authentifizierung gemäß der Richtlinie 468/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (20)oder mit einem vergleichbaren elektronischen Authentifizierungssystem, das das gleiche Sicherheitsniveau bietet, eingereicht und ausgetauscht werden. In diesen Fällen können organisatorische Regelungen für den elektronischen Datenaustausch getroffen werden.

Artikel 27

Sprache

(1)   Alle gemäß den Bestimmungen dieses Titels übermittelten Notifizierungen, Informationen, Unterlagen oder sonstigen Nachrichten sind in einer Sprache bereitzustellen, die für die betroffenen zuständigen Behörden annehmbar ist.

(2)   Auf Verlangen der betroffenen zuständigen Behörden hat der Notifizierende beglaubigte Übersetzungen in einer Sprache vorzulegen, die für diese Behörden annehmbar ist.

Artikel 28

Differenzen bezüglich der Einstufung

(1)   Können die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort kein Einvernehmen über die Unterscheidung zwischen Abfällen und Nichtabfällen erzielen, so wird das betreffende Material als Abfälle behandelt. Das Recht des Bestimmungslandes, das verbrachte Material nach seinem Eintreffen gemäß seinen nationalen Rechtsvorschriften zu behandeln, bleibt hiervon unberührt, sofern diese Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht oder dem Völkerrecht vereinbar sind.

(2)   Können die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort kein Einvernehmen darüber erzielen, ob notifizierte Abfälle als in Anhang III, III A, III B oder IV aufgeführte Abfälle einzustufen sind, so werden die betreffenden Abfälle als in Anhang IV aufgeführte Abfälle angesehen.

(3)   Können die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort kein Einvernehmen darüber erzielen, ob eine Abfallbehandlung als Verwertung oder als Beseitigung einzustufen ist, so gelten die Bestimmungen für die Beseitigung.

(4)   Die Absätze 1 bis 3 gelten nur für die Zwecke dieser Verordnung; die Rechte der Beteiligten zur gerichtlichen Klärung etwaiger diesbezüglicher Streitigkeiten bleiben hiervon unberührt.

Artikel 29

Verwaltungskosten

Dem Notifizierenden können angemessene und verhältnismäßige Verwaltungskosten für die Durchführung des Notifizierungs- und Überwachungsverfahrens sowie übliche Kosten angemessener Analysen und Kontrollen auferlegt werden.

Artikel 30

Abkommen für Grenzgebiete

(1)   In Ausnahmefällen, wenn die spezifische geografische oder demografische Situation es erfordert, können die Mitgliedstaaten bilaterale Abkommen zur Erleichterung des Notifizierungsverfahrens für Verbringungen spezifischer Abfallströme bezüglich der grenzüberschreitenden Verbringung zur nächstgelegenen geeigneten Anlage, die sich im Grenzgebiet zwischen diesen Mitgliedstaaten befindet, abschließen.

(2)   Solche bilateralen Abkommen können auch abgeschlossen werden, wenn die Verbringung von Abfällen aus einem Versandstaat und ihre Behandlung im Versandstaat mit einer Durchfuhr durch einen anderen Mitgliedstaat verbunden ist.

(3)   Die Mitgliedstaaten können solche Abkommen auch mit Staaten abschließen, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.

(4)   Diese Abkommen werden der Kommission vor Beginn ihrer Anwendung notifiziert.

Kapitel 6

Verbringung innerhalb der Gemeinschaft mit Durchfuhr durch Drittstaaten

Artikel 31

Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen

Bei der Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen innerhalb der Gemeinschaft mit Durchfuhr durch einen oder mehrere Drittstaaten hat die zuständige Behörde am Versandort zusätzlich zu den Bestimmungen dieses Titels bei der zuständigen Behörde der Drittstaaten anzufragen, ob sie eine schriftliche Zustimmung für die geplante Verbringung erteilen möchte:

a)

für Vertragsparteien des Basler Übereinkommens innerhalb von 60 Tagen, es sei denn sie hat auf dieses Recht nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens verzichtet, oder

b)

für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind, innerhalb eines zwischen den zuständigen Behörden vereinbarten Zeitraums.

Artikel 32

Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen

(1)   Bei der Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen innerhalb der Gemeinschaft mit Durchfuhr durch einen oder mehrere Drittstaaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, findet Artikel 31 Anwendung.

(2)   Bei einer Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen innerhalb der Gemeinschaft, einschließlich der Verbringung zwischen Orten im selben Mitgliedstaat, mit Durchfuhr durch einen oder mehrere Drittstaaten, für die der OECD-Beschluss gilt, kann die in Artikel 9 genannte Zustimmung stillschweigend erteilt werden; werden keine Einwände erhoben oder Auflagen erteilt, so kann die Verbringung 30 Tage ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß Artikel 8 beginnen.

TITEL III

VERBRINGUNGEN AUSSCHLIESSLICH INNERHALB DER MITGLIEDSTAATEN

Artikel 33

Anwendung dieser Verordnung auf Verbringungen ausschließlich innerhalb der Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten legen eine geeignete Regelung für die Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen ausschließlich innerhalb ihres Zuständigkeitsgebiets fest. Hierbei ist der erforderlichen Kohärenz zwischen dieser Regelung und der gemeinschaftlichen Regelung nach den Titeln II und VII Rechnung zu tragen.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Regelungen für die Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen mit. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten hiervon.

(3)   Die Mitgliedstaaten können die Regelung nach den Titeln II und VII in ihrem Zuständigkeitsgebiet anwenden.

TITEL IV

AUSFUHR AUS DER GEMEINSCHAFT IN DRITTSTAATEN

Kapitel 1

Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen

Artikel 34

Ausfuhrverbot unter Ausnahme der EFTA-Staaten

(1)   Jegliche Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen aus der Gemeinschaft ist verboten.

(2)   Das Ausfuhrverbot in Absatz 1 gilt nicht für die Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in EFTA-Staaten, die auch Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind.

(3)   Die Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in EFTA-Staaten, die auch Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind, ist jedoch auch verboten,

a)

wenn der betreffende EFTA-Staat die Einfuhr derartiger Abfälle verbietet; oder

b)

wenn die zuständige Behörde am Versandort Grund zu der Annahme hat, dass die Abfälle im betreffenden Empfängerstaat nicht auf umweltgerechte Weise im Sinne des Artikels 49 behandelt werden.

(4)   Die Rücknahmeverpflichtungen gemäß Artikel 22 und 24 werden von dieser Bestimmung nicht berührt.

Artikel 35

Verfahren bei der Ausfuhr in EFTA-Staaten

(1)   Bei der Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen aus der Gemeinschaft in EFTA-Staaten, die Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind, gelten die Bestimmungen des Titels II entsprechend mit den in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Anpassungen und Ergänzungen.

(2)   Es gelten folgende Anpassungen:

a)

Die für die Durchfuhr zuständige Behörde außerhalb der Gemeinschaft verfügt ab dem Zeitpunkt der Übermittlung ihrer Bestätigung des Empfangs der Notifizierung über eine Frist von 60 Tagen, um zusätzliche Informationen zu der notifizierten Verbringung anzufordern, um ihre stillschweigende Zustimmung zu erteilen, wenn der betroffene Staat beschlossen hat, keine vorherige schriftliche Zustimmung zu verlangen, und die anderen Vertragsparteien gemäß Artikel 6 Absatz 4 des Basler Übereinkommens davon unterrichtet hat, oder ihre schriftliche Zustimmung mit oder ohne Auflagen zu erteilen; und

b)

die zuständige Behörde am Versandort in der Gemeinschaft trifft ihre Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung für die Verbringung gemäß Artikel 9 erst, nachdem sie die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde am Bestimmungsort und gegebenenfalls die stillschweigende oder schriftliche Zustimmung der für die Durchfuhr zuständigen Behörde außerhalb der Gemeinschaft erhalten hat, frühestens jedoch 61 Tage nach Übermittlung der Empfangsbestätigung der für die Durchfuhr zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde am Versandort kann ihre Entscheidung vor Ablauf der Frist von 61 Tagen treffen, wenn sie die schriftliche Zustimmung der anderen betroffenen zuständigen Behörden erhalten hat.

(3)   Es gelten folgende zusätzliche Bestimmungen:

a)

Die für die Durchfuhr zuständige Behörde in der Gemeinschaft bestätigt dem Notifizierenden den Empfang der Notifizierung;

b)

die zuständige Behörde am Versandort und gegebenenfalls die für die Durchfuhr zuständigen Behörden in der Gemeinschaft übermitteln der Ausfuhrzollstelle und der Ausgangszollstelle der Gemeinschaft eine abgestempelte Kopie ihrer Entscheidungen zur Zustimmung zu der betreffenden Verbringung;

c)

der Transporteur legt der Ausfuhrzollstelle und der Ausgangszollstelle der Gemeinschaft eine Kopie des Begleitformulars vor;

d)

sobald die Abfälle die Gemeinschaft verlassen haben, übermittelt die Ausgangszollstelle der Gemeinschaft der zuständigen Behörde am Versandort in der Gemeinschaft eine abgestempelte Kopie des Begleitformulars, worin festgestellt wird, dass die Abfälle die Gemeinschaft verlassen haben;

e)

hat die zuständige Behörde am Versandort in der Gemeinschaft 42 Tage, nachdem die Abfälle die Gemeinschaft verlassen haben, von der Anlage noch keine Nachricht über den Eingang der Abfälle erhalten, so teilt sie dies unverzüglich der zuständigen Behörde am Bestimmungsort mit; und

f)

der in Artikel 4 Absatz 2 Nummer 4 und Artikel 5 genannte Vertrag muss folgende Bestimmungen enthalten:

i)

Stellt eine Anlage eine unrichtige Bescheinigung über die Beseitigung aus, in deren Folge die Sicherheitsleistungen freigegeben werden, so trägt der Empfänger die Kosten, die sich aus der Verpflichtung zur Rückfuhr der Abfälle in das Zuständigkeitsgebiet der zuständigen Behörde am Versandort und aus der Verwertung oder Beseitigung der Abfälle auf eine andere, umweltgerechte Weise ergeben;

ii)

innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der zur Beseitigung bestimmten Abfälle übermittelt die Anlage dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden unterzeichnete Kopien des vervollständigten Begleitformulars, mit Ausnahme der in Ziffer iii genannten Bescheinigung über die Beseitigung; und

iii)

die Anlage bescheinigt unter ihrer Verantwortung so bald wie möglich, spätestens jedoch 30 Tage nach Abschluss der Beseitigung und nicht später als ein Kalenderjahr nach Erhalt der Abfälle, dass die Beseitigung der Abfälle abgeschlossen ist, und übermittelt dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden unterzeichnete Kopien des Begleitformulars, die diese Bescheinigung enthalten.

(4)   Die Verbringung darf nur erfolgen, wenn

a)

der Notifizierende eine schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde am Versandort, am Bestimmungsort und gegebenenfalls der für die Durchfuhr zuständigen Behörden außerhalb der Gemeinschaft erhalten hat und die erteilten Auflagen erfüllt sind;

b)

ein wirksamer Vertrag gemäß Artikel 4 Absatz 2 Nummer 4 und Artikel 5 zwischen dem Notifizierenden und dem Empfänger geschlossen wurde;

c)

wirksame Sicherheitsleistungen oder entsprechende Versicherungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Nummer 5 und Artikel 6 hinterlegt bzw. abgeschlossen wurde; und

d)

die umweltgerechte Behandlung gemäß Artikel 49 sichergestellt ist.

(5)   Im Falle der Ausfuhr von Abfällen müssen diese zur Beseitigung in einer Anlage bestimmt sein, die gemäß dem geltenden nationalen Recht im Empfängerstaat in Betrieb ist oder dafür eine Genehmigung besitzt.

(6)   Entdeckt eine Ausfuhrzollstelle oder eine Ausgangszollstelle der Gemeinschaft eine illegale Verbringung, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde im Staat der Zollstelle, die ihrerseits

a)

unverzüglich die zuständige Behörde am Versandort in der Gemeinschaft unterrichtet und

b)

sicherstellt, dass die Abfälle so lange in Verwahrung genommen werden, bis die zuständige Behörde am Versandort anderweitig entschieden und ihre Entscheidung der zuständigen Behörde im Staat der Zollstelle, in dem die Abfälle verwahrt werden, schriftlich mitgeteilt hat.

Kapitel 2

Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen

Abschnitt 1

Ausfuhr in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt

Artikel 36

Ausfuhrverbot

(1)   Die Ausfuhr folgender zur Verwertung bestimmter Abfälle aus der Gemeinschaft in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, ist verboten:

a)

in Anhang V aufgeführte gefährliche Abfälle;

b)

in Anhang V Teil 3 aufgeführte Abfälle;

c)

gefährliche Abfälle, die nicht in einem Einzeleintrag in Anhang V eingestuft sind;

d)

Gemische gefährlicher Abfälle sowie Gemische gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle, die nicht in einem Einzeleintrag in Anhang V eingestuft sind;

e)

Abfälle, die vom Empfängerstaat gemäß Artikel 3 des Basler Übereinkommens als gefährlich notifiziert worden sind;

f)

Abfälle, deren Einfuhr der Empfängerstaat verboten hat; oder

g)

Abfälle, die nach der begründeten Annahme der zuständigen Behörde am Versandort im betreffenden Empfängerstaat nicht auf umweltgerechte Weise im Sinne des Artikels 49 behandelt werden.

(2)   Die Rücknahmeverpflichtungen gemäß Artikel 22 und 24 werden von dieser Bestimmung nicht berührt.

(3)   Die Mitgliedstaaten können in Ausnahmefällen auf der Grundlage von Belegen, die von dem Notifizierenden in geeigneter Weise vorzulegen sind, festlegen, dass bestimmte in Anhang V aufgeführte gefährliche Abfälle von dem Ausfuhrverbot auszunehmen sind, wenn sie keine der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG genannten Eigenschaften aufweisen, wobei hinsichtlich der in dem genannten Anhang aufgeführten Eigenschaften H3 bis H8, H10 und H11 die Grenzwerte der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle (21) zu berücksichtigen sind.

(4)   Die Tatsache, dass ein Abfall nicht in Anhang V als gefährlicher Abfall aufgeführt ist oder dass er in Anhang V Teil 1 Liste B aufgeführt ist, steht in Ausnahmefällen der Einstufung als gefährlich nicht entgegen, so dass er unter das Ausfuhrverbot fällt, wenn er eine der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG aufgeführten Eigenschaften aufweist, wobei hinsichtlich der in dem genannten Anhang aufgeführten Eigenschaften H3 bis H8, H10 und H11 die Grenzwerte der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission zu berücksichtigen sind, wie dies in Artikel 1 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 91/689/EWG und im einleitenden Absatz des Anhangs III der vorliegenden Verordnung vorgesehen ist.

(5)   In den in den Absätzen 3 und 4 genannten Fällen unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat vor seiner Entscheidung den vorgesehenen Empfängerstaat. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission solche Fälle vor Ende jeden Kalenderjahres mit. Die Kommission leitet diese Informationen an alle Mitgliedstaaten und an das Sekretariat des Basler Übereinkommens weiter. Aufgrund der erhaltenen Informationen kann die Kommission Stellung nehmen und gegebenenfalls Anhang V gemäß Artikel 58 anpassen.

Artikel 37

Verfahren bei der Ausfuhr von in den Anhängen III oder III A aufgeführten Abfällen

(1)   In Bezug auf Abfälle, die in den Anhängen III oder III A aufgeführt sind und deren Ausfuhr nicht gemäß Artikel 36 verboten ist, ersucht die Kommission innerhalb von 20 Tagen ab Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich jeden Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt,

i)

um die schriftliche Bestätigung, dass die Abfälle zur Verwertung in diesem Staat aus der Gemeinschaft ausgeführt werden dürfen, und

ii)

um Hinweise zum etwaigen Kontrollverfahren, das im Empfängerstaat angewandt würde.

Die Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, können zwischen folgenden Optionen wählen:

a)

Verbot; oder

b)

Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Artikel 35; oder

c)

keine Kontrolle im Empfängerstaat.

(2)   Vor dem Beginn der Anwendung der vorliegenden Verordnung erlässt die Kommission eine Verordnung, die alle gemäß Absatz 1 eingegangenen Antworten berücksichtigt, und unterrichtet den mit Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG eingesetzten Ausschuss.

Hat ein Staat keine Bestätigung gemäß Absatz 1 erteilt oder ist aus irgendwelchen Gründen an einen Staat kein Ersuchen ergangen, so gilt Absatz 1 Buchstabe b.

Die Kommission aktualisiert die erlassene Verordnung regelmäßig.

(3)   Gibt ein Staat an, dass die Verbringung bestimmter Abfälle keinerlei Kontrolle unterliegt, so gilt Artikel 18 für solche Verbringungen entsprechend.

(4)   Im Falle der Ausfuhr von Abfällen müssen diese zur Verwertung in einer Anlage bestimmt sein, die gemäß dem geltenden nationalen Recht im Empfängerstaat in Betrieb ist oder dafür eine Genehmigung besitzt.

(5)   Auf die Verbringung von Abfällen, die nicht als Einzeleintrag in Anhang III eingestuft sind, oder die Verbringung von Abfallgemischen, die nicht als Einzeleintrag in Anhang III oder III A eingestuft sind, oder die Verbringung von in Anhang III B eingestuften Abfällen findet Absatz 1 Buchstabe b Anwendung, sofern die Ausfuhr dieser Abfälle bzw. Abfallgemische nicht nach Artikel 36 verboten ist.

Abschnitt 2

Ausfuhr in Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt

Artikel 38

Ausfuhr von in den Anhängen III, III A, III B, IV und IV A aufgeführten Abfällen

(1)   Bei der Ausfuhr von in den Anhängen III, III A, III B, IV und IV A aufgeführten Abfällen sowie von nicht als Einzeleintrag in Anhang III, IV oder IV A eingestuften Abfällen oder Abfallgemischen aus der Gemeinschaft, die zur Verwertung in Staaten bestimmt sind, für die der OECD-Beschluss gilt, mit oder ohne Durchfuhr durch Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, gelten die Bestimmungen von Titel II entsprechend mit den in den Absätzen 2, 3 und 5 genannten Anpassungen und Ergänzungen.

(2)   Es gelten die folgenden Anpassungen:

a)

Die in Anhang III A aufgeführten für ein vorläufiges Verfahren bestimmten Abfallgemische unterliegen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung, wenn eine nachfolgende vorläufige oder nicht-vorläufige Verwertung oder Beseitigung in einem Staat erfolgen soll, für den der OECD-Beschluss nicht gilt;

b)

die in Anhang III B aufgeführten Abfälle unterliegen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung;

c)

die gemäß Artikel 9 erforderliche Zustimmung kann von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort außerhalb der Gemeinschaft in Form einer stillschweigenden Zustimmung erteilt werden.

(3)   Für die Ausfuhr von in Anhang IV und IV A aufgeführten Abfällen gelten folgende zusätzliche Bestimmungen:

a)

Die zuständige Behörde am Versandort und gegebenenfalls die für die Durchfuhr zuständigen Behörden in der Gemeinschaft übermitteln der Ausfuhrzollstelle und der Ausgangszollstelle der Gemeinschaft eine abgestempelte Kopie ihrer Entscheidung zur Zustimmung der Verbringung;

b)

der Transporteur legt der Ausfuhrzollstelle und der Ausgangszollstelle der Gemeinschaft eine Kopie des Begleitformulars vor;

c)

sobald die Abfälle die Gemeinschaft verlassen haben, übermittelt die Ausgangszollstelle der Gemeinschaft der zuständigen Behörde am Versandort in der Gemeinschaft eine abgestempelte Kopie des Begleitformulars, worin festgestellt wird, dass die Abfälle die Gemeinschaft verlassen haben;

d)

hat die zuständige Behörde am Versandort in der Gemeinschaft 42 Tage, nachdem die Abfälle die Gemeinschaft verlassen haben, von der Anlage noch keine Nachricht über den Eingang der Abfälle erhalten, so teilt sie dies unverzüglich der zuständigen Behörde am Bestimmungsort mit; und

e)

der in Artikel 4 Absatz 2 Nummer 4 und Artikel 5 genannte Vertrag muss folgende Bestimmungen enthalten:

i)

Stellt eine Anlage eine unrichtige Bescheinigung über die Verwertung aus, in deren Folge die Sicherheitsleistungen freigegeben werden, so trägt der Empfänger die Kosten, die sich aus der Verpflichtung zur Rückfuhr der Abfälle in das Zuständigkeitsgebiet der zuständigen Behörde am Versandort und aus der Verwertung oder Beseitigung der Abfälle auf eine andere, umweltgerechte Weise ergeben;

ii)

innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der zur Verwertung bestimmten Abfälle übermittelt die Anlage dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden unterzeichnete Kopien des vervollständigten Begleitformulars, mit Ausnahme der in Ziffer iii genannten Bescheinigung über die Verwertung; und

iii)

die Anlage bescheinigt unter ihrer Verantwortung so bald wie möglich, spätestens jedoch 30 Tage nach Abschluss der Verwertung und nicht später als ein Kalenderjahr nach Erhalt der Abfälle, dass die Verwertung der Abfälle abgeschlossen ist, und übermittelt dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden unterzeichnete Kopien des Begleitformulars, die diese Bescheinigung enthalten.

(4)   Die Verbringung darf nur erfolgen, wenn

a)

der Notifizierende die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörden am Versandort, am Bestimmungsort und gegebenenfalls der für die Durchfuhr zuständigen Behörden erhalten hat oder die stillschweigende Zustimmung der zuständigen Behörde am Bestimmungsort und der für die Durchfuhr zuständigen Behörden außerhalb der Gemeinschaft erteilt wurde oder vorausgesetzt werden kann und die erteilten Auflagen erfüllt sind;

b)

Artikel 35 Absatz 4 Buchstaben b, c und d erfüllt ist.

(5)   Umfasst die in Absatz 1 beschriebene Ausfuhr von in den Anhängen IV und IV A aufgeführten Abfällen die Durchfuhr durch einen Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, so gelten folgende Anpassungen:

a)

Die für die Durchfuhr zuständige Behörde, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, verfügt ab dem Zeitpunkt der Übermittlung ihrer Bestätigung des Empfangs der Notifizierung über eine Frist von 60 Tagen, um zusätzliche Informationen zu der notifizierten Verbringung anzufordern, um ihre stillschweigende Zustimmung zu erteilen, wenn der betroffene Staat beschlossen hat, keine vorherige schriftliche Zustimmung zu verlangen, und die anderen Vertragsparteien gemäß Artikel 6 Absatz 4 des Basler Übereinkommens davon unterrichtet hat, oder ihre schriftliche Zustimmung mit oder ohne Auflagen zu erteilen; und

b)

die zuständige Behörde am Versandort in der Gemeinschaft trifft ihre Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung für die Verbringung gemäß Artikel 9 erst, nachdem sie die stillschweigende oder schriftliche Zustimmung der für die Durchfuhr zuständigen Behörde, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, erhalten hat, frühestens jedoch 61 Tage ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Empfangsbestätigung der für die Durchfuhr zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde am Versandort kann ihre Entscheidung vor Ablauf der Frist von 61 Tagen treffen, wenn sie die schriftliche Zustimmung der anderen betroffenen zuständigen Behörden erhalten hat.

(6)   Im Falle der Ausfuhr von Abfällen müssen diese zur Verwertung in einer Anlage bestimmt sein, die gemäß dem geltenden nationalen Recht im Empfängerstaat in Betrieb ist oder dafür eine Genehmigung besitzt.

(7)   Entdeckt eine Ausfuhrzollstelle oder eine Ausgangszollstelle der Gemeinschaft eine illegale Verbringung, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde im Staat der Zollstelle, die ihrerseits

a)

unverzüglich die zuständige Behörde am Versandort in der Gemeinschaft unterrichtet und

b)

sicherstellt, dass die betreffenden Abfälle so lange in Verwahrung genommen werden, bis die zuständige Behörde am Versandort anderweitig entschieden und ihre Entscheidung der zuständigen Behörde im Staat der Zollstelle, in dem die Abfälle verwahrt werden, schriftlich mitgeteilt hat.

Kapitel 3

Allgemeine Vorschriften

Artikel 39

Ausfuhren in die Antarktis

Die Ausfuhr von Abfällen aus der Gemeinschaft in die Antarktis ist verboten.

Artikel 40

Ausfuhr in überseeische Länder und Gebiete

(1)   Die Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen aus der Gemeinschaft in überseeische Länder und Gebiete ist verboten.

(2)   Für Ausfuhren von zur Verwertung bestimmten Abfällen in überseeische Länder und Gebiete gilt das Verbot des Artikels 36 entsprechend.

(3)   Für Ausfuhren von zur Verwertung bestimmten Abfällen in überseeische Länder und Gebiete, die nicht unter das in Absatz 2 genannte Verbot fallen, gelten die Bestimmungen von Titel II entsprechend.

TITEL V

EINFUHR IN DIE GEMEINSCHAFT AUS DRITTSTAATEN

Kapitel 1

Einfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen

Artikel 41

Einfuhrverbot unter Ausnahme von Vertragsparteien des Basler Übereinkommens oder von Staaten, mit denen Übereinkünfte bestehen, sowie von anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen

(1)   Die Einfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in die Gemeinschaft ist verboten; mit Ausnahme von Einfuhren aus

a)

Staaten, die Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind; oder

b)

anderen Staaten, mit denen die Gemeinschaft oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen gemäß Artikel 11 des Basler Übereinkommens geschlossen haben, die mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind; oder

c)

anderen Staaten, mit denen einzelne Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 bilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen geschlossen haben; oder

d)

anderen Gebieten in Fällen, in denen ausnahmsweise während Krisen- oder Kriegssituationen oder bei friedensschaffenden oder friedenserhaltenden Einsätzen keine bilaterale Übereinkunft oder Vereinbarung gemäß Buchstabe b oder c geschlossen werden kann oder im Versandstaat keine zuständige Behörde benannt wurde bzw. handlungsfähig ist.

(2)   Einzelne Mitgliedstaaten können in Ausnahmefällen für die Beseitigung besonderer Abfälle in diesen Mitgliedstaaten bilaterale Übereinkünfte und Vereinbarungen schließen, wenn die Behandlung dieser Abfälle im Versandstaat nicht in umweltgerechter Weise im Sinne des Artikels 49 erfolgen würde.

Diese Übereinkünfte und Vereinbarungen müssen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sein und mit Artikel 11 des Basler Übereinkommens in Einklang stehen.

Diese Übereinkünfte und Vereinbarungen müssen gewährleisten, dass die Beseitigung in einer genehmigten Anlage durchgeführt wird und den Anforderungen einer umweltgerechten Behandlung genügt.

Die Übereinkünfte und Vereinbarungen müssen ferner gewährleisten, dass die Abfälle im Versandstaat erzeugt werden und die Beseitigung ausschließlich in dem Mitgliedstaat erfolgt, der das Abkommen oder die Vereinbarung geschlossen hat.

Diese Übereinkünfte und Vereinbarungen sind der Kommission vor ihrem Abschluss zu notifizieren. In Notfällen können sie jedoch bis spätestens einen Monat nach Abschluss notifiziert werden.

(3)   Den gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c geschlossenen bilateralen oder multilateralen Übereinkünften oder Vereinbarungen sind die Verfahrensvorschriften des Artikels 42 zugrunde zu legen.

(4)   Die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Staaten müssen der zuständigen Behörde des Empfängermitgliedstaats zuvor einen hinreichend begründeten Antrag unterbreiten, der sich darauf stützt, dass sie die technische Kapazität und die erforderlichen Anlagen für die umweltgerechte Beseitigung der Abfälle nicht besitzen und billigerweise nicht erwerben können.

Artikel 42

Verfahrensvorschriften für Einfuhren aus einer Vertragspartei des Basler Übereinkommens oder aus anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen

(1)   Bei der Einfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in die Gemeinschaft aus Staaten, die Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind, gelten die Bestimmungen von Titel II entsprechend mit den in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Anpassungen und Ergänzungen.

(2)   Es gelten folgende Anpassungen:

a)

Die für die Durchfuhr zuständige Behörde außerhalb der Gemeinschaft verfügt ab dem Zeitpunkt der Übermittlung ihrer Bestätigung des Empfangs der Notifizierung über eine Frist von 60 Tagen, um zusätzliche Informationen zu der notifizierten Verbringung anzufordern, um ihre stillschweigende Zustimmung zu erteilen, wenn der betroffene Staat beschlossen hat, keine vorherige schriftliche Zustimmung zu verlangen, und die anderen Vertragsparteien gemäß Artikel 6 Absatz 4 des Basler Übereinkommens davon unterrichtet hat, oder ihre schriftliche Zustimmung mit oder ohne Auflagen zu erteilen; und

b)

während Krisen- oder Kriegssituationen oder bei friedensschaffenden oder friedenserhaltenden Einsätzen gemäß Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe d ist keine Zustimmung der zuständigen Behörden am Versandort erforderlich.

(3)   Es gelten folgende zusätzlichen Bestimmungen:

a)

Die für die Durchfuhr zuständige Behörde in der Gemeinschaft bestätigt dem Notifizierenden den Empfang der Notifizierung; die betroffenen zuständigen Behörden erhalten Kopien hiervon;

b)

die zuständige Behörde am Bestimmungsort und gegebenenfalls die für die Durchfuhr zuständigen Behörden in der Gemeinschaft übermitteln der Eingangszollstelle der Gemeinschaft eine abgestempelte Kopie ihrer Entscheidungen zur Zustimmung zu der betreffenden Verbringung;

c)

der Transporteur legt der Eingangszollstelle der Gemeinschaft eine Kopie des Begleitformulars vor; und

d)

nach Erledigung der erforderlichen Zollförmlichkeiten übermittelt die Eingangszollstelle der Gemeinschaft der zuständigen Behörde am Bestimmungsort und den für die Durchfuhr zuständigen Behörden in der Gemeinschaft eine abgestempelte Kopie des Begleitformulars, worin festgestellt wird, dass die Abfälle in die Gemeinschaft verbracht wurden.

(4)   Die Verbringung darf erst erfolgen, wenn:

a)

der Notifizierende eine schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörden am Versandort, am Bestimmungsort und gegebenenfalls der für die Durchfuhr zuständigen Behörden erhalten hat und die erteilten Auflagen erfüllt sind;

b)

ein wirksamer Vertrag gemäß Artikel 4 Absatz 2 Nummer 4 und Artikel 5 zwischen dem Notifizierenden und dem Empfänger geschlossen wurde;

c)

eine wirksame Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Nummer 5 und Artikel 6 hinterlegt bzw. abgeschlossen wurde; und

d)

die umweltgerechte Behandlung gemäß Artikel 49 sichergestellt ist.

(5)   Entdeckt eine Eingangszollstelle der Gemeinschaft eine illegale Verbringung, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde im Staat der Zollstelle, die ihrerseits

a)

unverzüglich die zuständige Behörde am Bestimmungsort in der Gemeinschaft unterrichtet, die die zuständige Behörde am Versandort außerhalb der Gemeinschaft unterrichtet und

b)

sicherstellt, dass die betreffenden Abfälle so lange in Verwahrung genommen werden, bis die zuständige Behörde am Versandort außerhalb der Gemeinschaft anderweitig entschieden und ihre Entscheidung der zuständigen Behörde im Staat der Zollstelle, in dem die Abfälle verwahrt werden, schriftlich mitgeteilt hat.

Kapitel 2

Einfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen

Artikel 43

Einfuhrverbot unter Ausnahme von Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, von Vertragsparteien des Basler Übereinkommens, von Staaten, mit denen Übereinkünfte bestehen, sowie von anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen

(1)   Die Einfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in die Gemeinschaft ist verboten; mit Ausnahme von Einfuhren aus

a)

Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt; oder

b)

anderen Staaten, die Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind; oder

c)

anderen Staaten, mit denen die Gemeinschaft oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen gemäß Artikel 11 des Basler Übereinkommens geschlossen haben, die mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind; oder

d)

anderen Staaten, mit denen einzelne Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 bilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen geschlossen haben; oder

e)

anderen Gebieten in den Fällen, in denen ausnahmsweise in Krisen- oder Kriegssituationen oder bei friedensschaffenden oder friedenserhaltenden Einsätzen keine bilaterale Übereinkunft oder Vereinbarung gemäß Buchstabe b oder c geschlossen werden kann oder im Versandstaat keine zuständige Behörde benannt wurde bzw. handlungsfähig ist.

(2)   Einzelne Mitgliedstaaten können in Ausnahmefällen bilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen für die Verwertung besonderer Abfälle in diesen Mitgliedstaaten schließen, wenn die Behandlung dieser Abfälle im Versandstaat nicht in umweltgerechter Weise gemäß Artikel 49 erfolgen würde.

In solchen Fällen findet Artikel 41 Absatz 2 Anwendung.

(3)   Den gemäß Absatz 1 Buchstaben c und d geschlossenen bilateralen oder multilateralen Übereinkünften oder Vereinbarungen sind, soweit relevant, die Verfahrensvorschriften nach Artikel 42 zugrunde zu legen.

Artikel 44

Verfahrensvorschriften für Einfuhren aus einem Staat, für den der OECD-Beschluss gilt, oder aus anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen

(1)   Bei der Einfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in die Gemeinschaft aus bzw. durch Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, gelten die Bestimmungen von Titel II entsprechend mit den in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Anpassungen und Ergänzungen.

(2)   Es gelten folgende Anpassungen:

a)

Die gemäß Artikel 9 erforderliche Zustimmung kann von der zuständigen Behörde am Versandort außerhalb der Gemeinschaft stillschweigend erteilt werden;

b)

die vorherige schriftliche Notifizierung gemäß Artikel 4 kann vom Notifizierenden eingereicht werden; und

c)

in den in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe e genannten Krisen- oder Kriegssituationen oder bei friedensschaffenden oder friedenserhaltenden Einsätzen ist keine Zustimmung der zuständigen Behörden am Versandort erforderlich.

(3)   Darüber hinaus ist Artikel 42 Absatz 3 Buchstaben b, c und d einzuhalten.

(4)   Die Verbringung darf erst erfolgen, wenn

a)

der Notifizierende die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörden am Versandort, am Bestimmungsort und gegebenenfalls der für die Durchfuhr zuständigen Behörden erhalten hat oder die stillschweigende Zustimmung der zuständigen Behörde am Versandort außerhalb der Gemeinschaft erteilt wurde oder vorausgesetzt werden kann und die erteilten Auflagen erfüllt sind;

b)

ein wirksamer Vertrag gemäß Artikel 4 Absatz 2 Nummer 4 und Artikel 5 zwischen dem Notifizierenden und dem Empfänger geschlossen wurde;

c)

eine wirksame Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Nummer 5 und Artikel 6 hinterlegt bzw. abgeschlossen wurde; und

d)

die umweltgerechte Behandlung gemäß Artikel 49 sichergestellt ist.

(5)   Entdeckt eine Eingangszollstelle der Gemeinschaft eine illegale Verbringung, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde im Staat der Zollstelle, die ihrerseits

a)

unverzüglich die zuständige Behörde am Bestimmungsort in der Gemeinschaft unterrichtet, die die zuständige Behörde am Versandort außerhalb der Gemeinschaft unterrichtet und

b)

sicherstellt, dass die betreffenden Abfälle so lange in Verwahrung genommen werden, bis die zuständige Behörde am Versandort außerhalb der Gemeinschaft anderweitig entschieden und ihre Entscheidung der zuständigen Behörde im Staat der Zollstelle, in dem die Abfälle verwahrt werden, schriftlich mitgeteilt hat.

Artikel 45

Verfahrensvorschriften für Einfuhren aus einem Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt und der Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist, oder aus anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen

Bei der Einfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in die Gemeinschaft

a)

aus einem Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, oder

b)

durch einen Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt und der Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist,

gilt Artikel 42 entsprechend.

Kapitel 3

Allgemeine Vorschriften

Artikel 46

Einfuhr aus überseeischen Ländern und Gebieten

(1)   Für Einfuhren von Abfällen aus überseeischen Ländern und Gebieten in die Gemeinschaft gilt Titel II entsprechend.

(2)   Ein oder mehrere überseeische Länder und Gebiete und die Mitgliedstaaten, mit denen sie verbunden sind, können auf Verbringungen aus den überseeischen Ländern und Gebieten in den betreffenden Mitgliedstaat nationale Verfahren anwenden.

(3)   Mitgliedstaaten, die Absatz 2 anwenden, unterrichten die Kommission über die angewandten nationalen Verfahren.

TITEL VI

DURCHFUHR DURCH DIE GEMEINSCHAFT AUS UND NACH DRITTSTAATEN

Kapitel 1

Durchfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen

Artikel 47

Durchfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen durch die Gemeinschaft

Für die Durchfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen durch Mitgliedstaaten von und nach Drittstaaten gilt Artikel 42 entsprechend mit den nachstehenden Anpassungen und Ergänzungen:

a)

Die erste und die letzte für die Durchfuhr zuständige Behörde in der Gemeinschaft übermitteln gegebenenfalls der Eingangs- und der Ausgangszollstelle der Gemeinschaft jeweils eine abgestempelte Kopie der Entscheidungen zur Zustimmung zu der Verbringung oder, falls sie ihre stillschweigende Zustimmung erteilt haben, eine Kopie der Empfangsbestätigung gemäß Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe a; und

b)

sobald die Abfälle die Gemeinschaft verlassen haben, übermittelt die Ausgangszollstelle der Gemeinschaft den für die Durchfuhr zuständigen Behörden in der Gemeinschaft eine abgestempelte Kopie des Begleitformulars, worin festgestellt wird, dass die Abfälle die Gemeinschaft verlassen haben.

Kapitel 2

Durchfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen

Artikel 48

Durchfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen durch die Gemeinschaft

(1)   Für die Durchfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen durch Mitgliedstaaten von und nach Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, gilt Artikel 47 entsprechend.

(2)   Für die Durchfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen durch die Mitgliedstaaten von und nach Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, gilt Artikel 44 entsprechend mit den nachstehenden Anpassungen und Ergänzungen:

a)

Die erste und die letzte für die Durchfuhr zuständige Behörde in der Gemeinschaft übermitteln gegebenenfalls der Eingangs- und der Ausgangszollstelle der Gemeinschaft jeweils eine abgestempelte Kopie der Entscheidungen zur Zustimmung zu der Verbringung oder, falls sie ihre stillschweigende Zustimmung erteilt haben, eine Kopie der Empfangsbestätigung gemäß Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe a; und

b)

sobald die Abfälle die Gemeinschaft verlassen haben, übermittelt die Ausgangszollstelle der Gemeinschaft der/den für die Durchfuhr zuständigen Behörde(n) in der Gemeinschaft eine abgestempelte Kopie des Begleitformulars, worin festgestellt wird, dass die Abfälle die Gemeinschaft verlassen haben.

(3)   Für die Durchfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen durch Mitgliedstaaten von einem Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, nach einem Staat, für den der OECD-Beschluss gilt, oder umgekehrt, ist Absatz 1 in Bezug auf den Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, und Absatz 2 in Bezug auf den Staat, für den der OECD-Beschluss gilt, anwendbar.

TITEL VII

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Kapitel 1

Zusätzliche Verpflichtungen

Artikel 49

Umweltschutz

(1)   Der Erzeuger, der Notifizierende und andere an der Verbringung von Abfällen und/oder ihrer Verwertung oder Beseitigung beteiligte Unternehmen treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle verbrachten Abfälle während der gesamten Verbringung und während ihrer Verwertung und Beseitigung ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit und in umweltgerechter Weise behandelt werden. Dazu gehört insbesondere — wenn die Verbringung innerhalb der Gemeinschaft erfolgt — die Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 4 der Richtlinie 75/442/EWG sowie der anderen Abfallgesetzgebung der Gemeinschaft.

(2)   Im Falle der Ausfuhr aus der Gemeinschaft verfährt die zuständige Behörde am Versandort in der Gemeinschaft folgendermaßen:

a)

Sie schreibt vor und bemüht sich sicherzustellen, dass alle ausgeführten Abfälle während der gesamten Verbringung einschließlich der Verwertung gemäß Artikel 36 und 38 oder Beseitigung gemäß Artikel 34 im Empfängerdrittstaat in umweltgerechter Weise behandelt werden;

b)

sie untersagt die Ausfuhr von Abfällen in Drittstaaten, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass die Abfälle nicht gemäß den Anforderungen des Buchstaben a behandelt werden.

Bei dem betroffenen Abfallverwertungs- oder —beseitigungsverfahren kann eine umweltgerechte Behandlung unter anderem dann angenommen werden, wenn der Notifizierende oder die zuständige Behörde im Empfängerstaat nachweisen kann, dass die Anlage, die die Abfälle erhält, im Einklang mit Standards zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt betrieben wird, die den im Gemeinschaftsrecht festgelegten Standards weitgehend entsprechen.

Diese Annahme lässt die Gesamtbeurteilung der umweltgerechten Behandlung während der gesamten Verbringung einschließlich der Verwertung oder Beseitigung im Empfängerdrittstaat unberührt.

Als Hinweise für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen können die in Anhang VIII aufgeführten Leitlinien herangezogen werden.

(3)   Im Falle der Einfuhr in die Gemeinschaft verfährt die zuständige Behörde am Bestimmungsort in der Gemeinschaft folgendermaßen:

a)

Sie schreibt vor und stellt durch Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen sicher, dass alle in ihr Zuständigkeitsgebiet verbrachten Abfälle während der gesamten Verbringung einschließlich der Verwertung oder Beseitigung im Empfängerstaat gemäß Artikel 4 der Richtlinie 75/442/EWG und der übrigen Abfallgesetzgebung der Gemeinschaft ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit und ohne Verwendung von Verfahren oder Methoden behandelt werden, die die Umwelt schädigen können;

b)

sie untersagt die Einfuhr von Abfällen aus Drittstaaten, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass die Abfälle nicht gemäß den Anforderungen des Buchstaben a behandelt werden.

Artikel 50

Durchsetzung der Vorschriften in den Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften für Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Anwendung. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über ihre nationalen Rechtsvorschriften zur Verhinderung und Ermittlung von illegalen Verbringungen und über die für derartige Verbringungen vorgesehenen Sanktionen.

(2)   Die Mitgliedstaaten sehen im Zuge der Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Verordnung unter anderem Kontrollen von Anlagen und Unternehmen gemäß Artikel 13 der Richtlinie 75/442/EWG und die stichprobenartige Kontrolle von Verbringungen von Abfällen oder der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung vor.

(3)   Die Kontrolle von Verbringungen kann insbesondere folgendermaßen vorgenommen werden:

a)

am Herkunftsort mit dem Erzeuger, Besitzer oder Notifizierendem,

b)

am Bestimmungsort mit dem Empfänger oder der Anlage ,

c)

an den Außengrenzen der Gemeinschaft und/oder

d)

während der Verbringung innerhalb der Gemeinschaft.

(4)   Die Kontrollen im Zusammenhang mit den Verbringungen umfassen die Einsichtnahme in Unterlagen, Identitätsprüfungen und gegebenenfalls die Kontrolle der Beschaffenheit der Abfälle.

(5)   Die Mitgliedstaaten erleichtern die Verhinderung und Ermittlung illegaler Verbringungen durch bilaterale oder multilaterale Zusammenarbeit.

Die Mitgliedstaaten benennen die Personen in Uhren Dienststellen, die für diese Zusammenarbeit verantwortlich sind, und legen den Schwerpunkt/die Schwerpunkte für die Kontrollen der Beschaffenheit der Abfälle fest. Diese Informationen werden an die Kommission Übermittelt, die den in Artikel 54 genannten Anlaufstellen ein vollständiges Verzeichnis zuleitet.

(6)   Auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates kann ein Mitgliedstaat Durchsetzungsmaßnahmen gegen Personen ergreifen, die der illegalen Verbringung von Abfällen verdächtig sind und sich in seinem Hoheitsgebiet befinden.

Artikel 51

Berichte der Mitgliedstaaten

(1)   Zum Ende jedes Kalenderjahres übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission eine Kopie des Berichts für das vorangegangene Kalenderjahr, den er gemäß Artikel 13 Absatz 3 des Basler Übereinkommens erstellt und dem Sekretariat des Basler Übereinkommens übermittelt hat.

(2)   Zum Ende jedes Kalenderjahres erstellen die Mitgliedstaaten auch einen auf den zusätzlichen Fragebogen in Anhang IX gestützten Bericht über das vorangegangene Jahr, den sie der Kommission übermitteln.

(3)   Die von den Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 1 und 2 erstellten Berichte werden der Kommission in elektronischer Form übermittelt.

(4)   Die Kommission erstellt anhand dieser Berichte alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung durch die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten.

Artikel 52

Internationale Zusammenarbeit

Die Mitgliedstaaten arbeiten — soweit angemessen und erforderlich im Benehmen mit der Kommission — mit anderen Vertragsparteien des Basler Übereinkommens und mit zwischenstaatlichen Organisationen zusammen, indem sie unter anderem Informationen austauschen und/oder gemeinsam nutzen, umweltgerechte Technologien fördern und entsprechende Regeln bewährter Verfahren entwickeln.

Artikel 53

Benennung der zuständigen Behörden

Die Mitgliedstaaten benennen die für die Durchführung dieser Verordnung zuständige(n) Behörde(n). Jeder Mitgliedstaat benennt nur eine einzige für die Durchfuhr zuständige Behörde.

Artikel 54

Benennung von Anlaufstellen

Die Mitgliedstaaten und die Kommission benennen jeweils eine oder mehrere Anlaufstellen, die um Auskunft ersuchende Personen oder Unternehmen informieren oder beraten. Die Anlaufstelle der Kommission leitet alle an sie gerichteten Anfragen, die die Anlaufstellen der Mitgliedstaaten betreffen, an diese weiter; dasselbe gilt in umgekehrter Richtung.

Artikel 55

Benennung von Eingangs- und Ausgangszollstellen der Gemeinschaft

Die Mitgliedstaaten können bestimmte Eingangs- und Ausgangszollstellen der Gemeinschaft für die Verbringung von Abfällen in die bzw. aus der Gemeinschaft benennen. Entscheiden sich die Mitgliedstaaten für die Benennung solcher Zollstellen, so dürfen Abfallverbringungen weder beim Eingang noch beim Verlassen der Gemeinschaft andere Grenzübergangsstellen in einem Mitgliedstaat passieren.

Artikel 56

Notifizierung von Benennungen und diesbezügliche Informationen

(1)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Benennungen

a)

der zuständigen Behörden gemäß Artikel 53,

b)

der Anlaufstellen gemäß Artikel 54 und

c)

gegebenenfalls der Eingangs- und Ausgangszollstellen der Gemeinschaft gemäß Artikel 55.

(2)   Bezüglich dieser Benennungen übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission folgende Informationen:

a)

Name(n)

b)

Anschrift(en)

c)

E-Mail-Adresse(n)

d)

Telefonnummer(n)

e)

Faxnummer(n) und

f)

Sprachen, die für die zuständigen Behörden annehmbar sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich alle Änderungen dieser Informationen mit.

(4)   Diese Informationen sowie alle Änderungen derselben werden der Kommission in elektronischer Form und auf Ersuchen auch auf Papier übermittelt.

(5)   Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Webseite Listen der benannten zuständigen Behörden, Anlaufstellen und Eingangs- und Ausgangszollstellen der Gemeinschaft und aktualisiert diese erforderlichenfalls.

Kapitel 2

Sonstige Bestimmungen

Artikel 57

Zusammenkünfte der Anlaufstellen

Die Kommission hält auf Ersuchen der Mitgliedstaaten oder wenn anderweitig Bedarf hierfür besteht, regelmäßig Zusammenkünfte der Anlaufstellen ab, um Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung zu erörtern. Betroffene Kreise sind zu diesen Zusammenkünften oder Teilen dieser Zusammenkünfte einzuladen, sofern alle Mitgliedstaaten und die Kommission dies für angemessen halten.

Artikel 58

Änderung der Anhänge

(1)   Die Anhänge können von der Kommission durch Verordnungen sowie nach dem in Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 75/442/EWG genannten Verfahren geändert werden, um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen. Außerdem

a)

werden die Anhänge I, II, III, III A, IV und V geändert, um den im Rahmen des Basler Übereinkommens und des OECD-Beschlusses vereinbarten Änderungen Rechnung zu tragen; weiterhin ist Anhang I C über spezifische Anweisungen für das Ausfüllen der Notifizierungs- und Begleitformulare spätestens bis zum Beginn der Anwendung dieser Verordnung unter Beachtung der OECD-Anweisungen fertig zu stellen;

b)

können noch nicht eingestufte Abfälle vorläufig den Anhängen III B, IV oder V hinzugefügt werden, bis über ihre Aufnahme in die entsprechenden Anhänge des Basler Übereinkommens oder des OECD-Beschlusses entschieden ist;

c)

kann auf Ersuchen eines Mitgliedstaats die vorläufige Aufnahme von Gemischen aus zwei oder mehr in Anhang III aufgeführten Abfällen in Anhang III A in den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Fällen erwogen werden, bis über ihre Aufnahme in die entsprechenden Anhänge des Basler Übereinkommens oder des OECD-Beschlusses entschieden ist. Die Erstaufnahme von Einträgen in Anhang III A erfolgt, soweit machbar, bis zum Beginn der Anwendung dieser Verordnung, spätestens jedoch sechs Monate nach diesem Termin. In Anhang IIIA kann vorgeschrieben werden, dass einer oder mehrere der dort aufgeführten Einträge nicht für Ausfuhren in Staaten gelten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt;

d)

werden die in Artikel 3 Absatz 3 genannten Ausnahmefälle definiert und die entsprechenden Abfälle gegebenenfalls den Anhängen IV A und V hinzugefügt und aus Anhang III gestrichen;

e)

wird Anhang V so geändert, dass er die vereinbarten Änderungen des Verzeichnisses gefährlicher Abfälle gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG widerspiegelt;

f)

wird Anhang VIII geändert, um den einschlägigen internationalen Übereinkommen und Vereinbarungen Rechnung zu tragen.

(2)   Bei Änderungen des Anhangs IX wird der durch die Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (22) eingesetzte Ausschuss uneingeschränkt an den Beratungen beteiligt.

(3)   Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf 3 Monate festgesetzt.

Artikel 59

Zusätzliche Maßnahmen

(1)   Die Kommission kann zusätzliche Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung erlassen, die Folgendes umfassen:

a)

ein Verfahren zur Berechnung der Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen nach Artikel 6;

b)

Leitlinien für die Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe g;

c)

weitere Auflagen und Anforderungen in Bezug auf Verwertungsanlagen mit Vorabzustimmung nach Artikel 14;

d)

Leitlinien für die Anwendung von Artikel 15 in Bezug auf die Identifizierung und Verfolgung von Abfällen, die bei der vorläufigen Verwertung oder Beseitigung erhebliche Veränderungen erfahren;

e)

Leitlinien für die Zusammenarbeit zuständiger Behörden im Falle illegaler Verbringungen nach Artikel 24;

f)

technische und organisatorische Vorschriften für die praktische Umsetzung des elektronischen Datenaustauschs zum Zwecke der Einreichung von Unterlagen und Informationen nach Artikel 26 Absatz 4;

g)

weitere Hinweise zur Verwendung von Sprachen nach Artikel 27;

h)

weitere Klärung der Verfahrensvorschriften von Titel II in Bezug auf Ausfuhren von Abfällen aus der Gemeinschaft, Einfuhren von Abfällen in die Gemeinschaft und Durchfuhr von Abfällen durch die Gemeinschaft;

i)

weitere Hinweise zu Undefinierten Rechtsbegriffen.

(2)   Solche Maßnahmen werden nach dem in Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 75/442/EWG genannten Verfahren beschlossen.

(3)   Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf 3 Monate festgesetzt.

Artikel 60

Überprüfung

(1)   Bis zum ... (23) schließt die Kommission ihre Überprüfung des Verhältnisses zwischen bestehenden sektoriellen Regelungen für die Gesundheit von Tier und Mensch, einschließlich der die Verbringung von Abfällen betreffenden Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, und den Vorschriften dieser Verordnung ab. Erforderlichenfalls sind im Rahmen dieser Überprüfung geeignete Vorschläge vorzulegen, um in Bezug auf die Verfahren und die Kontrollregelungen für die Verbringung solcher Abfälle ein gleichwertiges Niveau zu erreichen.

(2)   Innerhalb von fünf Jahren nach dem ... (24) überprüft die Kommission die Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c einschließlich seiner Auswirkungen auf den Umweltschutz und das Funktionieren des Binnenmarktes. Dem Bericht werden erforderlichenfalls geeignete Vorschläge zur Änderung dieser Bestimmung beigefügt.

Artikel 61

Aufhebungen

(1)   Die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 und die Entscheidung 94/774/EG werden mit Wirkung ab dem ... (24) aufgehoben.

(2)   Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung (EWG) Nr. 259/93 gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.

(3)   Die Entscheidung 1999/412/EG wird mit Wirkung vom 1. Januar ... (25) aufgehoben.

Artikel 62

Übergangsbestimmungen

(1)   Jede Verbringung, die notifiziert wurde und für die die zuständige Behörde am Bestimmungsort vor dem ... (23) eine Empfangsbestätigung ausgestellt hat, unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 259/93.

(2)     Verbringungen, die von den betroffenen zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 genehmigt wurden, sind spätestens ein Jahr nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung abzuschließen.

(3)   Die Berichterstattung gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 und Artikel 51 der vorliegenden Verordnung erfolgt für das Jahr ... (26) auf der Grundlage des in der Entscheidung 1999/412/EG vorgesehenen Fragebogens.

Artikel 63

Übergangsregelungen für bestimmte Mitgliedstaaten

(1)    Bis zum 31. Dezember 2010 unterliegen alle Verbringungen nach Lettland von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in den Anhängen III und IV aufgeführt sind, sowie Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in diesen Anhängen nicht aufgeführt sind, dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Titel II.

Abweichend von Artikel 12 erheben die zuständigen Behörden Einwände gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in den Anhängen III und IV aufgeführt sind, sowie gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in diesen Anhängen nicht aufgeführt sind, die für eine Anlage bestimmt sind, für die eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 96/61/EG gilt; dies gilt für die Dauer der vorübergehenden Ausnahme für die Bestimmungsanlage.

(2)    Bis zum 31. Dezember 2012 unterliegen alle Verbringungen nach Polen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in Anhang III aufgeführt sind, dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Titel II.

Abweichend von Artikel 12 können die zuständigen Behörden aus den in Artikel 11 genannten Gründen bis zum 31. Dezember 2007 Einwände gegen Verbringungen der folgenden in den Anhängen III und IV aufgeführten und zur Verwertung bestimmten Abfälle nach Polen erheben:

B2020 und GE020 (Glasabfälle)

B2070

B2080

B2100

B2120

B3010 und GH013 (Feste Kunststoffabfälle)

B3020 (Abfälle aus Papier)

B3140 (Altreifen)

Y46

Y47

A1010 und A1030 (nur die auf Arsen und Quecksilber bezogenen Gedankenstriche)

A1060

A1140

A2010

A2020

A2030

A2040

A3030

A3040

A3070

A3120

A3130

A3160

A3170

A3180 (gilt nur für polychlorierte Naphthaline (PCN)

A4010

A4050

A4060

A4070

A4090

AB030

AB070

AB120

AB130

AB150

AC060

AC070

AC080

AC150

AC160

AC260

AD150

Außer für Glasabfälle und Abfälle aus Papier sowie Altreifen kann dieser Zeitraum nach dem in Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 75/442/EWG genannten Verfahren bis spätestens zum 31. Dezember 2012 verlängert werden.

Abweichend von Artikel 12 können die zuständigen Behörden aus den in Artikel 11 genannten Gründen bis zum 31. Dezember 2012 Einwände gegen Verbringungen folgender Abfälle nach Polen erheben:

a)

folgende zur Verwertung bestimmte Abfälle, die in Anhang IV aufgeführt sind:

A2050

A3030

A3180 mit Ausnahme von polychlorierten Naphthalinen (PCN)

A3190

A4110

A4120

RB020

und

b)

von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in den Anhängen nicht aufgeführt sind.

Abweichend von Artikel 12 erheben die zuständigen Behörden Einwände gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in den Anhängen III und IV der Verordnung aufgeführt sind, sowie gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in diesen Anhängen nicht aufgeführt sind, die für eine Anlage bestimmt sind, für die eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 96/61/EG gilt; dies gilt für die Dauer der vorübergehenden Ausnahme für die Bestimmungsanlage.

(3)   Bis zum 31. Dezember 2011 unterliegen alle Verbringungen in die Slowakei von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in den Anhängen III und IV aufgerührt sind, sowie Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in diesen Anhängen nicht aufgeführt sind, dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Titel II.

Abweichend von Artikel 12 erheben die zuständigen Behörden Einwände gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in den Anhängen III und IV aufgeführt sind, sowie gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in diesen Anhängen nicht aufgeführt sind, die für eine Anlage bestimmt sind, für die eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinien 94/67/EG und 96/61/EG, der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (27) und der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (28) gilt; dies gilt für die Dauer der vorübergehenden Ausnahme für die Bestimmungsanlage.

(4)     Bis zum 31. Dezember 2014 unterliegen alle Verbringungen nach Bulgarien von zur Verwertung bestimmten Abfallen, die in Anhang III aufgeführt sind, dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Titel II.

Abweichend von Artikel 12 können die zuständigen bulgarischen Behörden aus den in Artikel 11 genannten Gründen bis zum 31. Dezember 2009 Einwände gegen Verbringungen den folgenden in den Anhängen III und IV aufgeführten zur Verwertung bestimmten Abfälle nach Bulgarien erheben:

B2070

B2080

B2100

B2120

Y46

Y47

A1010 und A1030 (nur die auf Arsen und Quecksilber bezogenen Gedankenstriche)

A1060

A1140

A2010

A2020

A2030

A2040

A3030

A3040

A3070

A3120

A3130

A3160

A3170

A3180 (gilt nur für polychlorierte Naphthaline (PCN))

A4010

A4050

A4060

A4070

A4090

AB030

AB070

AB120

AB130

AB150

AC060

AC070

AC080

AC150

AC160

AC260

AD150

Dieser Zeitraum kann nach dem in Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 75/442/EWG genannten Verfahren bis spätestens zum 31. Dezember 2012 verlängert werden.

Abweichend von Artikel 12 können die zuständigen bulgarischen Behörden aus den in Artikel 11 genannten Gründen bis zum 31. Dezember 2009 Einwände gegen Verbringungen folgender Abfälle nach Bulgarien erheben:

a)

folgende zur Verwertung bestimmte Abfälle, die in Anhang IV aufgeführt sind:

A2050 A3030 A3180 mit Ausnahme von polychlorierten Naphthalinen (PCN) A3190 A4110 A4120 RB020

und

b)

zur Verwertung bestimmte Abfälle, die in den Anhängen nicht aufgeführt sind.

Abweichend von Artikel 12 erheben die zuständigen bulgarischen Behörden Einwände gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in den Anhängen III und IV der Verordnung aufgeführt sind, sowie gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in diesen Anhängen nicht aufgeführt sind, die für eine Anlage bestimmt sind, für die eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinien 96/61/EG oder 2001/80/EG gilt; dies gilt für die Dauer der vorübergehenden Ausnahme für die Bestimmungsanlage.

(5)     Bis zum 31. Dezember 2015 unterliegen alle Verbringungen nach Rumänien von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in Anhang III aufgeführt sind, dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Titel II.

Abweichend von Artikel 12 können die zuständigen rumänischen Behörden aus den in Artikel 11 genannten Gründen bis zum 31. Dezember 2011 Einwände gegen Verbringungen der folgenden in den Anhängen III und IV aufgeführten zur Verwertung bestimmten Abfälle nach Rumänien erheben:

B2070

B2100 mit Ausnahme von Aluminiumoxidabfällen

B2120

B4030

Y46

Y47

A1010 und A1030 (nur die auf Arsen, Quecksilber und Thallium bezogenen Gedankenstriche)

A1060

A1140

A2010

A2020

A2030

A3030

A3040

A3050

A3060

A3070

A3120

A3130

A3140

A3150

A3160

A3170

A3180 (gilt nur für polychlorierte Naphthaline (PCN))

A4010

A4030

A4040

A4050

A4080

A4090

A4100

A4160

AA060

AB030

AB120

AC060

AC070

AC080

AC150

AC160

AC260

AC270

AD120

AD150

Dieser Zeitraum kann nach dem in Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 75/442/EWG genannten Verfahren bis spätestens zum 31. Dezember 2015 verlängert werden.

Abweichend von Artikel 12 können die zuständigen rumänischen Behörden aus den in Artikel 11 genannten Gründen bis zum 31. Dezember 2011 Einwände gegen Verbringungen folgender Abfälle nach Rumänien erheben:

a)

folgende zur Verwertung bestimmte Abfälle, die in Anhang IV auf geführt sind:

A2050 A3030 A3180 mit Ausnahme von polychlorierten Naphthalinen (PCN) A3190 A4110 A4120 RB020

und

b)

zur Verwertung bestimmte Abfälle, die in den Anhängen nicht aufgeführt sind.

Dieser Zeitraum kann nach dem in Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 75/442/EWG genannten Verfahren bis spätestens zum 31. Dezember 2015 verlängert werden.

Abweichend von Artikel 12 erheben die zuständigen rumänischen Behörden Einwände gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in den Anhängen III und IV der Verordnung aufgeführt sind, sowie gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in diesen Anhängen nicht aufgeführt sind, die für eine Anlage bestimmt sind, für die eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinien 96/61/EG, 2000/76/EG oder 2001/80/EG gilt; dies gilt für die Dauer der vorübergehenden Ausnahme für die Bestimmungsanlage.

(6)   Wird in diesem Artikel im Zusammenhang mit den in Anhang III aufgeführten Abfällen Bezug auf Titel II genommen, so finden Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 2 Nummer 5 und die Artikel 6, 11, 22, 23, 24, 25 und 31 keine Anwendung.

Artikel 64

Inkrafttreten und Anwendung

(1)   Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem ... (29).

(2)     Sollte das Datum des Beitritts von Bulgarien oder Rumänien später liegen als das Datum des in Absatz 1 genannten Inkrafttretens, gilt Artikel 63 Absätze 4 und 5 abweichend von Absatz 1 dieses Artikels ab dem Datum des Beitritts.

(3)   Sofern die betreffenden Mitgliedstaaten dem zustimmen kann Artikel 26 Absatz 4 vor dem ... (29) angewandt werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ... am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 108 vom 30.4.2004, S. 58.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 19. November 2003 (ABl. C 87 E vom 7. 4.2004, S. 281 ), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 24. Juni 2005 (ABl. C 206 E vom 23.8.2005, S. 1) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 30 vom 6.2.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2557/2001 der Kommission (ABl. L 349 vom 31.12.2001, S. 1).

(4)  ABl. L 310 vom 3.12.1994, S. 70.

(5)  ABl. L 156 vom 23.6.1999, S. 37.

(6)  ABl. L 39 vom 16.2.1993, S. 1.

(7)  ABl. L 39 vom 16.2.1993, S. 3.

(8)  ABl. L 272 vom 4.10.1997, S. 45.

(9)  ABl. L 22 vom 24.1.1997, S. 14.

(10)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 416/2005 der Kommission (ABl. L 66 vom 12.3.2005, S. 10 ).

(11)  ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(12)  ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(13)  ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1.

(14)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(15)  ABl. L 35 vom 12.2.1992, S. 24.

(16)  ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20. Geändert durch die Richtlinie 94/31/EG (ABl. L 168 vom 2.7.1994, S. 28).

(17)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(18)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 (ABl. L 343 vom 31.12.2003, S. 1).

(19)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(20)  ABI. L 13 vom 19.1.2000, S. 12.

(21)  ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/573/EG des Rates (ABl. L 203 vom 28.7.2001, S. 18).

(22)  ABl. L 377 vom 31.12.1991, S.48. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(23)  Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.

(24)  Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung (12 Monate nach ihrer Veröffentlichung).

(25)  Das Jahr nach dem Jahr der Anwendung dieser Verordnung (das zweite Jahr nach ihrer Veröffentlichung).

(26)  Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung (12 Monate nach ihrer Veröffentlichung).

(27)  ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 91.

(28)  ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 1. Geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(29)  12 Monate nach der Veröffentlichung dieser Verordnung.

ANLAGE IA

Notifizierungsformular für grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen EU

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Verzeichnis der im Notifizierungsformular verwendeten Abkürzungen und Codes

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Weitere Informationen — insbesondere zur Abfallidentifizierung (Nr. 14), d.h. den Codes der Anlagen VIII und IX des Basler Übereinkommens, den OECD-Codes und den Y-Codes — können den Handbüchern entnommen werden, die bei der OECD und dem Sekretariat des Basler Übereinkommens erhältlich sind.

ANLAGE IB

Begleitformular für grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen EU

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Verzeichnis der im Begleitformular verwendeten Abkürzungen und Codes

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Weitere Informationen — insbesondere zur Abfallidentifizierung (Nr. 14), d.h. den Codes der Anlagen VIII und IX des Basler Übereinkommens, den OECD-Codes und den Y-Codes — können den Handbüchern entnommen werden, die bei der OECD und dem Sekretariat des Basler Übereinkommens erhältlich sind.

ANLAGE IC

SPEZIFISCHE ANWEISUNGEN FÜR DAS AUSFÜLLEN DER NOTIFIZIERUNGS- UND BEGLEITFORMULARE

 

ANLAGE II

INFORMATIONEN UND UNTERLAGEN FÜR DIE NOTIFIZIERUNG

Teil 1 IM NOTIFIZIERUNGSFORMULAR ANZUGEBENDE ODER DIESEM BEIZUFÜGENDE INFORMATIONEN:

1.

Fordaufende Nummer oder andere anerkannte Identifizierung des Notifizierungsformulars und vorgesehene Gesamtzahl der Verbringungen.

2.

Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse, Registriernummer und Kontaktperson des Notifizierenden.

3.

Wenn der Notifizierende nicht der Erzeuger ist: Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse und Kontaktperson des Erzeugers.

4.

Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse und Kontaktperson des Händlers oder Maklers, falls dieser vom Notifizierenden gemäß Artikel 2 Nummer 15 ermächtigt wurde.

5.

Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse, Registriernummer, Kontaktperson, angewandte Technologien und gegebenenfalls Vorabzustimmung gemäß Artikel 14.

Sind die Abfälle für eine vorläufige Verwertung oder Beseitigung bestimmt, so müssen ähnliche Informationen für alle Anlagen angegeben werden, in denen nachfolgende vorläufige und nicht-vorläufige Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren vorgesehen sind.

Ist die Beseitigungs- oder Verwertungsanlage in Anhang I Kategorie 5 der Richdinie 96/61/EG aufgeführt, so ist eine gültige Genehmigung im Sinne der Artikel 4 und 5 der genannten Richdinie nachzuweisen (z.B. durch eine Erklärung, mit der deren Bestehen bestätigt wird).

6.

Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse, Registriernummer und Kontaktperson des Empfängers.

7.

Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse, Registriernummer und Kontaktperson des bzw. der vorgesehenen Transportunternehmen und/oder von dessen/deren Beauftragten.

8.

Versandstaat und betroffene zuständige Behörde.

9.

Durchfuhrstaaten und betroffene zuständige Behörden.

10.

Empfängerstaat und betroffene zuständige Behörde.

11.

Einzelnotifizierung oder Sammelnotifizierung. Bei Sammelnotifizierung ist die Angabe der Gültigkeitsdauer erforderlich.

12.

Vorgesehene(r) Zeitpunkt(e) für den Beginn der Verbringung(en).

13.

Vorgesehene Transportart.

14.

Vorgesehene Beförderung (Ein- und Ausgangsorte aller betroffenen Staaten, einschließlich der Eingangszollstelle und/oder Ausgangszollstelle und/oder Ausfuhrzollstelle der Gemeinschaft) sowie vorgesehener Transportweg (Transportweg zwischen den Ein- und Ausgangsorten), einschließlich möglicher Alternativen, auch für den Fall unvorhergesehener Umstände.

15.

Nachweis der Registrierung des bzw. der Transportunternehmen(s) für Abfalltransporte (z.B. Erklärung, mit der deren Bestehen bestätigt wird).

16.

Bezeichnung der Abfälle auf der entsprechenden Liste, Anfallorte, Beschreibung, Zusammensetzung und alle Gefahreneigenschaften. Bei Abfällen aus verschiedenen Quellen auch ein detailliertes Verzeichnis der Abfälle.

17.

Geschätzte Höchst- und Mindestmengen.

18.

Vorgesehene Verpackungsart.

19.

Genaue Angabe des/der Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren(s) gemäß Anhang IIA und II B der Richtlinie 75/442/EWG.

20.

Wenn der Abfall zur Verwertung bestimmt ist:

a)

geplante Methode zur Beseitigung des nicht verwertbaren Anteils nach der Verwertung;

b)

Menge der verwerteten Stoffe im Verhältnis zum nicht verwertbaren Abfall;

c)

geschätzter Wert der verwerteten Stoffe;

d)

Kosten der Verwertung und der Beseitigung des nicht verwertbaren Anteils.

21.

Nachweis einer Versicherung für die Haftung bei Schäden gegenüber Dritten (z.B. Erklärung, mit der deren Bestehen bestätigt wird).

22.

Nachweis eines Vertrags (oder Erklärung, mit der dessen Bestehen bestätigt wird) zwischen dem Notifizierenden und dem Empfänger über die Verwertung oder Beseitigung des Abfalls, der gemäß Artikel 4 Absatz 2 Nummer 4 und Artikel 5 bei der Notifizierung geschlossen und wirksamen ist.

23.

Kopie des Vertrags oder Nachweis eines Vertrags (oder Erklärung, mit der dessen Bestehen bestätigt wird) zwischen dem Erzeuger, Neuerzeuger oder Einsammler und dem Makler oder Händler, falls der Makler oder Händler als Notifizierender auftritt.

24.

Nachweis von Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen (oder Erklärung, mit der deren Bestehen bestätigt wird, sofern die zuständige Behörde dies gestattet), die gemäß Artikel 4 Absatz 2 Nummer 5 und Artikel 6 bei der Notifizierung, oder, falls die zuständige Behörde, die die Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen genehmigt, dies gestattet, spätestens bei Beginn der Verbringung hinterlegt bzw. abgeschlossen wurde und wirksam sind.

25.

Erklärung des Notifizierenden, dass die Informationen nach seinem besten Wissen vollständig sind und der Wahrheit entsprechen.

26.

Wenn der Notifizierende nicht der Erzeuger gemäß Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe a Ziffer i ist, sorgt der Notifizierende dafür, dass auch der Erzeuger oder eine der in Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe a Ziffern ii oder iii genannten Personen, sofern dies durchführbar ist, das Notifizierungsformular nach Anhang I A unterzeichnet.

Teil 2 IM BEGLEITFORMULAR ANZUGEBENDE ODER DIESEM BEIZUFÜGENDE INFORMATIONEN:

Es sind alle unter Teil 1 aufgeführten Informationen, die gemäß den nachstehenden Nummern zu aktualisieren sind, und die sonstigen zusätzlichen Informationen anzugeben.

1.

Fortlaufende Nummer und Gesamtzahl der Verbringungen.

2.

Datum des Beginns der Verbringung.

3.

Transportart.

4.

Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse des bzw. der Transportunternehmen.

5.

Beförderung (Ein- und Ausgangsorte aller betroffenen Staaten, einschließlich der Eingangszollstelle und/oder Ausgangszollstelle und/oder Ausfuhrzollstelle der Gemeinschaft) sowie Transportweg (Transportweg zwischen den Ein- und Ausgangsorten), einschließlich möglicher Alternativen, auch für den Fall unvorhergesehener Umstände.

6.

Mengen.

7.

Verpackungsart.

8.

Sämtliche von dem bzw. den Transportunternehmen zu treffenden besonderen Vorsichtsmaßnahmen.

9.

Erklärung des Notifizierenden, dass alle erforderlichen Zustimmungen von den zuständigen Behörden der betroffenen Staaten erhalten wurden. Diese Erklärung muss vom Notifizierenden unterzeichnet werden.

10.

Entsprechende Unterschriften für jede Abfallübergabe.

Teil 3 ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN UND UNTERLAGEN, DIE VON DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN VERLANGT WERDEN KÖNNEN:

1.

Art und Gültigkeitsdauer der Genehmigung der Verwertungs- oder Beseitigungsanlage.

2.

Kopie der gemäß den Artikeln 4 und 5 der Richtlinie 96/61/EG erteilten Genehmigung.

3.

Informationen über Maßnahmen, die zur Sicherstellung der Transportsicherheit erforderlich sind.

4.

Transportentfernung(en) zwischen Notifizierendem und Anlage , einschließlich möglicher anderer Transportwege, auch für den Fall unvorhergesehener Umstände, und, beim Transport im kombinierten Verkehr, Angabe des Ortes, an dem die Umladung erfolgt.

5.

Informationen über die Kosten des Transports vom Notifizierenden zur Anlage.

6.

Kopie der Registrierung des bzw. der Transportunternehmen(s) für den Abfalltransport.

7.

Chemische Analyse der Zusammensetzung des Abfalls.

8.

Beschreibung des Prozesses der Abfallerzeugung.

9.

Beschreibung des Behandlungsprozesses in der Anlage, die die Abfälle entgegennimmt.

10.

Sicherheitsleistungen oder Versicherungen oder eine Kopie davon.

11.

Informationen über die Berechnung der in Artikel 4 Absatz 2 Nummer 4 und Artikel 6 geforderten Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen.

12.

Kopien der in Teil 1 Nummern 22 und 23 genannten Verträge.

13.

Kopie der Versicherungspolice für die Haftung bei Schäden gegenüber Dritten.

14.

Alle sonstigen Informationen, die für die Beurteilung der Notifizierung nach dieser Verordnung und den nationalen Rechtsvorschriften sachdienlich sind.

ANLAGE III

LISTE DER ABFÄLLE, DIE DER ALLGEMEINEN PFLICHT UNTERLIEGEN, BESTIMMTE INFORMATIONEN MITZUFÜHREN („GRÜNE“ ABFALLLISTE) (1)

Unabhängig davon, ob Abfälle in dieser Liste aufgeführt sind oder nicht, dürfen diese Abfälle nicht der allgemeinen Pflicht, bestimmte Informationen mitzuführen, unterliegen, wenn aufgrund der Kontaminierung durch andere Materialien

a)

die Risiken im Zusammenhang mit den Abfällen so weit erhöht sind, dass unter Berücksichtigung der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG genannten gefährlichen Eigenschaften die Anwendung des Verfahrens der schriftlichen Notifizierung und Zustimmung angemessen erscheint, oder

b)

die umweltgerechte Verwertung der Abfälle verhindert wird.

Teil I:

Folgende Abfälle unterliegen der allgemeinen Pflicht, bestimmte Informationen mitzuführen:

In Anlage IX des Basler Übereinkommens aufgeführte Abfälle (2).

Für die Zwecke dieser Verordnung gilt Folgendes:

a)

Verweisungen auf Anlage IX Liste A des Basler Übereinkommens sind als Verweisungen auf Anhang IV dieser Verordnung zu verstehen.

b)

Der in Eintrag B1020 des Basler Übereinkommens verwendete Begriff „in massiver, bearbeiteter Form“ umfasst alle metallischen nicht dispersiblen (3) Formen des darin aufgeführten Schrotts.

c)

Der Teil des Eintrags B1100 des Basler Übereinkommens, der sich auf „Schlacken aus der Kupferproduktion“ usw. bezieht, gilt nicht; stattdessen gilt der OECD-Eintrag GB040 in Teil II.

d)

Der Eintrag B1110 des Basler Übereinkommens gilt nicht; stattdessen gelten die OECD-Einträge GC010 und GC020 in Teil II.

e)

Der Eintrag B2050 des Basler Übereinkommens gilt nicht; stattdessen gilt der OECD-Eintrag GG040 in Teil II.

f)

Der in Eintrag B3010 des Basler Übereinkommens enthaltene Verweis auf fluorierte Polymerabfälle umfasst Polymere und Copolymere fluorierten Ethylens (PTFE).

Teil II:

Folgende Abfälle unterliegen ebenfalls der allgemeinen Pflicht, bestimmte Informationen mitzuführen:

Metallhaltige Abfälle, die beim Gießen, Schmelzen und Affinieren von Metallen anfallen

GB040

7112

262030

262090

Schlacken, aus der Behandlung von Edelmetallen und Kupfer, zur späteren Wiederverwendung

Sonstige metallhaltige Abfälle

GC010

 

Ausschließlich aus Metallen oder Legierungen bestehende elektrische Geräte und Bauteile

GC020

 

Abfälle aus elektronischen Geräten und Bauteilen (z.B. gedruckte Schaltungen auf Platten, Draht usw.) und wieder verwertete elektronische Bauteile, die sich zur Rückgewinnung von unedlen und Edelmetallen eignen

GC030

ex 890800

Schiffe und andere schwimmende Vorrichtungen, zum Abwracken, ohne Ladung und andere aus dem Betreiben des Schiffes herrührende Stoffe, die als gefährlicher Stoff oder Abfall eingestuft sein könnten

GC050

 

Verbrauchte Katalysatoren aus dem katalytischen Kracken im Fließbett (z.B. Aluminiumoxid, Zeolithe)

Glasabfälle in nicht dispersibler Form

GE020

ex 7001

ex 701939

Glasfaserabfälle

Keramikabfälle in nicht dispersibler Form

GF010

 

Abfälle von keramischen Waren, die nach vorheriger Formgebung gebrannt wurden, einschließlich Keramikbehältnisse (vor und nach Verwendung)

Andere Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle und organische Stoffe enthalten können

GG030

ex 2621

Schwere Asche und Feuerungsschlacken aus Kohlekraftwerken

GG040

ex 2621

Flugasche aus Kohlekraftwerken

Kunststoffabfälle in fester Form

GH013

391530

ex 390410-40

Vinylchloridpolymere

Beim Gerben, der Pelzfellverarbeitung und der Häute- und Fellbehandlung anfallende Abfälle

GN010

ex 050200

Abfälle von Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, Dachshaaren und anderen Tierhaaren zur Herstellung von Besen, Bürsten und Pinseln

GN020

ex 050300

Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage

GN030

ex 050590

Abfälle von Vogelbälgen und anderen Vögelteilen, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teilen von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gering gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt


(1)  Diese Liste stammt aus dem OECD-Beschluss, Anlage 3.

(2)  Anlage IX des Basler Übereinkommens ist in Anhang V Teil I Liste B dieser Verordnung aufgeführt.

(3)  „Nicht dispersibel“ umfasst nicht Abfälle in Form von Pulver, Schlamm, Staub oder feste Materialien, die eingehüllte gefährliche Abfallanteile in flüssiger Form enthalten.

ANLAGE III A

GEMISCHE AUS ZWEI ODER MEHR IN ANHANG III AUFGEFÜHRTEN ABFÄLLEN, DIE NICHT ALS EINZELEINTRAG EINGESTUFT SIND (ARTIKEL 3 ABSATZ 2)

 

ANLAGE III B

ABFÄLLE DER GRÜNEN LISTE, DIE ZUSÄTZLICH AUFGEFÜHRT WERDEN, BIS GEMÄSS ARTIKEL 58 ABSATZ 1 BUCHSTABE B ÜBER IHRE AUFNAHME IN DIE ENTSPRECHENDEN ANHÄNGE DES BASLER ÜBEREINKOMMENS ODER DES OECD-BESCHLUSSES ENTSCHIEDEN IST

 

ANLAGE IV

LISTE VON ABFÄLLEN, DIE DEM VERFAHREN DER VORHERIGEN SCHRIFTLICHEN NOTIFIZIERUNG UND ZUSTIMMUNG UNTERLIEGEN (GELBE ABFALLLISTE) (1)

Teil I:

Folgende Abfälle unterliegen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung:

In den Anlagen II und VIII des Basler Übereinkommens aufgeführte Abfälle (2).

Für die Zwecke dieser Verordnung gilt Folgendes:

a)

Verweisungen auf Anlage VIII liste B des Basler Übereinkommens sind als Verweisungen auf Anhang III dieser Verordnung zu verstehen.

b)

Im Eintrag A1010 des Basler Übereinkommens sind die Worte „ausgenommen der in Liste B (Anlage IX) ausdrücklich aufgeführten Abfälle“ als Verweisung auf den Eintrag B1020 des Basler Übereinkommens und auf die Anmerkung zum Eintrag B1020 in Anhang III Teil I Buchstabe b dieser Verordnung zu verstehen.

c)

Die Einträge A1180 und A2060 des Basler Übereinkommens gelten nicht; stattdessen gelten die OECD-Einträge GC010, GC020 und GG040 in Anhang III Teil II, sofern zutreffend.

d)

Der Eintrag A4050 des Basler Übereinkommens umfasst auch verbrauchte Tiegelauskleidungen aus der Aluminiumschmelze, da diese anorganische Cyanide (Y33) enthalten. Wurden die Cyanide zerstört, so werden verbrauchte Tiegelauskleidungen dem Eintrag AB 120 in Teil II zugeordnet, da sie anorganische Fluorverbindungen mit Ausnahme von Kalziumfluorid (Y32) enthalten.

Teil II:

Folgende Abfälle unterliegen ebenfalls dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung:

Metallhaltige Abfälle

AA010

261900

Krätzen, Zunder und andere Abfälle aus der Eisen- und Stahlherstellung (3)

AA060

262050

vanadiumhaltige Aschen und Rückstände (3)

AA190

810420

ex 810430

brennbare und selbstentzündliche Abfälle und Schrott aus Magnesium oder solche, die bei Berührung mit Wasser gefähr liehe Mengen brennbarer Gase emittieren

Vorwiegend anorganische Stoffe enthaltende Abfälle, eventuell vermischt mit Metallen und organischen Stoffen

AB030

 

andere Abfälle als solche aus Systemen auf Cyanidbasis aus der Oberflächenbehandlung von Metallen

AB070

 

Gießereisand

AB120

ex 281290

ex 3824

anderweitig nicht aufgeführte oder eingeschlossene anorganische Halogenidverbindungen

AB130

 

Sandstrahlrückstände

AB150

ex 382490

nichtraffiniertes Calciumsulfit und Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung

Vorwiegend organische Stoffe enthaltende Abfälle, eventuell vermischt mit Metallen und anorganischen Stoffen

AC060

ex 381900

Hydraulikflüssigkeit

AC070

ex 381900

Bremsflüssigkeit

AC080

ex 382000

Frostschutzmittel

AC150

 

Fluorchlorkohlenwasserstoffe

AC160

 

Halone

AC170

ex 440310

Abfälle von behandeltem Kork und behandeltem Holz

AC250

 

Grenzflächenaktive Stoffe

AC260

ex 3101

Flüssiger Schweinemist; Fäkalien

AC270

 

Abwasserschlamm

Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Stoffe enthalten können

AD090

ex 382490

anderweitig nicht aufgeführte oder eingeschlossene Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von reprografischen oder fotografischen Materialien

AD100

 

Abfälle aus Systemen auf anderer als Cyanidbasis, die bei der Oberflächenbehandlung von Kunststoffen anfallen

AD120

ex 391400

ex 3915

Ionenaustauschharze

AD150

 

als Filter verwendete, natürlich vorkommende organische Stoffe (z.B. Biofilter)

Vorwiegend anorganische Stoffe enthaltende Abfälle, eventuell vermischt mit Metallen und organischen Stoffen

RB020

ex 6815

Keramikfasern mit ähnlichen chemisch-physikalischen Eigenschaften wie Asbest


(1)  Diese Liste stammt aus dem OECD-Beschluss, Anlage 4.

(2)  Anlage VIII des Basler Übereinkommens ist in Anhang V Teil I Liste A dieser Verordnung aufgeführt. Die Anlage II des Basler Übereinkommens enthält folgende Einträge: Y46 Haushaltsabfälle, sofern sie nicht als Einzeleintrag in Anhang III entsprechend eingestuft sind. Y47 Rückstände aus der Verbrennung von Haushaltsabfällen.

(3)  Diese Aufzählung umfasst Abfälle in Form von Asche, Rückstand, Schlacke, Krätze, Abschaum, Zunder, Staub, Schlamm und Kuchen, sofern diese anderweitig nicht ausdrücklich aufgeführt sind.

ANLAGE IVA

IN ANHANG III AUFGEFÜHRTE ABFÄLLE, DIE DEM VERFAHREN DER VORHERIGEN SCHRIFTLICHEN NOTIFIZIERUNG UND ZUSTIMMUNG UNTERLIEGEN (ARTIKEL 3 ABSATZ 3)

 

ANLAGE V

ABFÄLLE, FÜR DIE DAS AUSFUHRVERBOT DES ARTIKELS 36 GILT EINLEITENDE BEMERKUNGEN

1. Dieser Anhang gilt unbeschadet der Richtlinie 75/442/EWG und der Richtlinie 91/689/EWG.

2. Dieser Anhang besteht aus drei Teilen, wobei die Teile 2 und 3 nur gelten, wenn Teil 1 keine Anwendung findet. Um festzustellen, ob ein bestimmter Abfall in diesem Anhang aufgeführt ist, muss daher zuerst geprüft werden, ob der Abfall in Teil 1 dieses Anhangs aufgeführt ist, wenn das nicht der Fall ist, ob er in Teil 2 aufgeführt ist, und wenn das nicht zutrifft, ob er in Teil 3 aufgeführt ist.

Teil 1 ist in zwei Abschnitte unterteilt. Liste A führt Abfälle auf, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Basler Übereinkommens als gefährliche Abfälle eingestuft sind und daher unter das Ausfuhrverbot fallen; Liste B führt Abfälle auf, die nicht von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Basler Übereinkommens erfasst werden und daher nicht unter das Ausfuhrverbot fallen.

Ist ein Abfall in Teil 1 aufgeführt, so muss geprüft werden, ob er in Liste A oder B aufgeführt ist. Nur wenn ein Abfall weder in Liste A noch in Liste B von Teil 1 aufgeführt ist, muss geprüft werden, ob er entweder unter den gefährlichen Abfällen in Teil 2 (d.h. den mit einem Sternchen gekennzeichneten Abfälle) oder in Teil 3 aufgeführt ist; trifft das zu, fällt er unter das Ausfuhrverbot.

3. Abfälle, die in Teil 1 Liste B aufgeführt sind oder die zu den in Teil 2 aufgeführten nicht gefährlichen Abfällen gehören (d.h. die nicht mit einem Sternchen gekennzeichneten Abfälle), fallen unter das Ausfuhrverbot, wenn aufgrund der Kontaminierung durch andere Materialien

a)

die Risiken im Zusammenhang mit den Abfällen so weit erhöht sind, dass unter Berücksichtigung der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG genannten gefährlichen Eigenschaften die Anwendung des Verfahrens der schriftlichen Notifizierung und Zustimmung angemessen erscheint, oder

b)

die umweltgerechte Verwertung der Abfälle verhindert wird.

TEIL 1 (1)

Liste A (Anlage VIII des Basler Übereinkommens)

A1

Metalle und metallhaltige Abfälle

A1010

Metallabfälle und Abfälle von Legierungen mit einem der folgenden Elemente:

Antimon

Arsen

Beryllium

Cadmium

Blei

Quecksilber

Selen

Tellur

Thallium

jedoch ausgenommen der in Liste B ausdrücklich aufgeführten Abfälle.

A1020

Abfälle, ausgenommen Metallabfälle in massiver Form, die als Bestandteile oder als Verunreinigungen Folgendes enthalten:

Antimon; Antimonverbindungen

Beryllium; Berylliumverbindungen

Cadmium; Cadmiumverbindungen

Blei; Bleiverbindungen

Selen; Selenverbindungen

Tellur; Tellurverbindungen

A1030

Abfälle, die als Bestandteile oder als Verunreinigungen Folgendes enthalten:

Arsen; Arsenverbindungen

Quecksilber; Quecksilberverbindungen

Thallium; Thalliumverbindungen

A1040

Abfälle, die als Bestandteile Folgendes enthalten:

Metallcarbonyle

Chrom(VI)-verbindungen

A1050

Galvanikschlämme

A1060

Beim Beizen von Metallen anfallende flüssige Abfälle

A1070

Laugungsrückstände aus der Zinkbearbeitung, Staub und Schlamm wie Jarosit, Hämatit usw.

A1080

Abfälle von in Liste B nicht aufgeführten Zinkrückständen, die Blei und Cadmium in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie in Anlage III festgelegte Eigenschaften aufweisen

A1090

Asche aus der Verbrennung von isoliertem Kupferdraht

A1100

Staub und Rückstände aus den Abgasreinigungsanlagen von Kupferschmelzöfen

A1110

Verbrauchte Elektrolytlösungen aus der elektrolytischen Gewinnung oder Reinigung von Kupfer

A1120

Schlammförmiger Abfall, ausgenommen Anodenschlamm, aus der elektrolytischen Gewinnung oder Reinigung von Kupfer

A1130

Gelöstes Kupfer enthaltende, verbrauchte Ätzlösungen

A1140

Abfälle von Kupfer(II)-chlorid- und Kupfercyanidkatalysatoren

A1150

Edelmetallasche aus der Verbrennung von Leiterplatten, soweit sie nicht in Liste B (2) aufgeführt sind

A1160

Abfälle von Bleiakkumulatoren, ganz oder zerkleinert

A1170

Abfälle von nicht sortierten Batterien, ausgenommen Gemische, die ausschließlich aus in Liste B aufgeführten Batterien bestehen. In Liste B nicht aufgeführte Batterien, die in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten, dass sie dadurch gefährlich werden

A1180

Abfälle oder Schrott von elektrischen und elektronischen Geräten (3), die Komponenten enthalten wie etwa Akkumulatoren und andere in Liste A aufgeführte Batterien, Quecksilberschalter, Glas von Kathodenstrahlröhren und sonstige beschichtete Gläser und PCB-haltige Kondensatoren oder die mit in Anlage I genannten Bestandteilen (z.B. Cadmium, Quecksilber, Blei, polychlorierte Biphenyle) in einem solchen Ausmaß verunreinigt sind, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B1110) (4)

A1190

Altkabel die mit Kunststoffen ummantelt oder isoliert sind, welche Kohlenteer, PCB (5), Blei, Cadmium, andere organische Halogenverbindungen oder andere in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten oder damit in einem solchen Ausmaß verunreinigt sind, dass sie in Anlage III festgelegte Eigenschaften aufweisen

A2

Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle oder organische Stoffe enthalten können

A2010

Glasabfälle aus Kathodenstrahlröhren oder sonstigen beschichteten Gläsern

A2020

Abfälle von anorganischen — flüssigen oder schlammförmigen — Fluorverbindungen, jedoch mit Ausnahme der in Liste B aufgeführten Abfälle

A2030

Abfälle von Katalysatoren, jedoch mit Ausnahme der in Liste B aufgeführten Abfälle

A2040

Bei Verfahren der chemischen Industrie anfallende Gipsabfälle, wenn sie in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten gefährlichen Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B2080)

A2050

Asbestabfälle (Staub und Fasern)

A2060

Flugasche aus kohlebefeuerten Kraftwerken, die in Anlage I genannte Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B2050

A3

Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle oder anorganische Stoffe enthalten können

A3010

Abfälle aus der Herstellung oder Behandlung von Petrolkoks und Bitumen

A3020

Mineralölabfälle, die für ihren ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr geeignet sind

A3030

Abfälle, die Schlämme von verbleitem Antiklopfmittel enthalten, aus solchen bestehen oder mit solchen verunreinigt sind

A3040

Abfälle von (Wärmeübertragungs-)Heizflüssigkeiten

A3050

Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Harzen, Latex, Weichmachern oder Leimen /Klebstoffen, mit Ausnahme der in Liste B aufgeführten Abfälle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B4020)

A3060

Nitrocelluloseabfälle

A3070

Abfälle von Phenolen und Phenolverbindungen, einschließlich Chlorphenolen in Form von Flüssigkeiten oder Schlämmen

A3080

Etherabfälle, mit Ausnahme der in Liste B aufgeführten Abfälle

A3090

Abfälle aus Lederstaub, -asche, -schlamm und -mehl, die Chrom (VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B3100)

A3100

Schnitzel und sonstige Abfälle von Leder oder Lederverbunde, die zur Herstellung von Lederartikeln nicht geeignet sind und Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B3090)

A3110

Abfälle aus der Pelzverarbeitung, die Chrom(VI)-Verbindungen, Biozide oder infektiöse Stoffe enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B3110)

A3120

FLUFF — Shredderleichtfraktion

A3130

Abfälle von phosphororganischen Verbindungen

A3140

Abfälle von nichthalogenierten organischen Lösungsmitteln, ausgenommen die in Liste B aufgeführten Abfälle

A3150

Abfälle von halogenierten organischen Lösungsmitteln

A3160

Abfälle von halogenierten und nichthalogenierten nichtwässrigen Destillationsrückständen aus der Rückgewinnung von organischen Lösungsmitteln

A3170

Abfälle aus der Herstellung von halogenierten aliphatischen Kohlenwasserstoffen (wie Chlormethan, Dichlorethan, Vinylchlorid, Vinylidenchlorid, Allylchlorid und Epichlorhydrin)

A3180

Abfälle, Stoffe und Zubereitungen, die polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT), polychlorierte Naphthaline (PCN), polybromierte Biphenyle (PBB) oder analoge polybro-mierte Verbindungen enthalten, aus solchen bestehen oder damit verunreinigt sind, und zwar in Konzentrationen von ≥ 50 mg/kg (6)

A3190

Bei Raffination, Destillation und pyrolytischer Behandlung von organischen Stoffen anfallende Teerabfälle (ausgenommen bituminöser Asphaltaufbruch)

A3200

Bituminöses teerhaltiges Material (Asphaltabfälle) aus Straßenbau und -erhaltung (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B2130)

A4

Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Bestandteile enthalten können

A4010

Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Arzneimitteln, mit Ausnahme der in Liste B aufgeführten Abfälle

A4020

Klinischer Abfall und ähnliche Abfälle, d.h. Abfälle, die bei ärztlicher Behandlung, Krankenpflege, Zahnbehandlung, tierärztlicher und ähnlicher Behandlung oder in Krankenhäusern oder sonstigen Anlagen bei der Untersuchung oder Behandlung von Patienten oder im Rahmen von Forschungsvorhaben anfallen

A4030

Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Bioziden und Pflanzenschutzmitteln, einschließlich Abfällen von Pestiziden und Herbiziden, die den Spezifikationen nicht genügen, deren Verfallsdatum überschritten (7) ist oder die für den ursprünglich vorgesehenen Zweck nicht geeignet sind

A4040

Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung chemischer Holzschutzmittel (8)

A4050

Abfälle, die aus folgenden Stoffen bestehen, solche enthalten oder damit verunreinigt sind:

anorganische Cyanide mit Ausnahme von festen, Edelmetalle enthaltenden Rückständen mit Spuren anorganischer Cyanide

organische Cyanide

A4060

Abfälle von Öl/Wasser- und Kohlenwasserstoff/Wassergemischen und -emulsionen

A4070

Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Tinten, Farbstoffen, Pigmenten, Farben, Lacken und Firnissen, ausgenommen die in Liste B aufgeführten Abfälle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B4010)

A4080

Abfälle explosiver Art (ausgenommen die in Liste B aufgeführten Abfälle)

A4090

Säure- oder Laugenabfälle, ausgenommen die in dem entsprechenden Eintrag in Liste B aufgeführten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B2120)

A4100

Abfälle aus industriellen Abgasreinigungsanlagen, ausgenommen die in Liste B aufgeführten Abfälle

A4110

Abfälle, die folgende Stoffe enthalten, aus solchen bestehen oder damit verunreinigt sind:

alle Isomere von polychlorierten Dibenzofuranen

alle Isomere von polychlorierten Dibenzodioxinen

A4120

Abfälle, die aus Peroxiden bestehen, solche enthalten oder damit verunreinigt sind

A4130

Verpackungsabfall und Behälter, die in Anlage I genannte Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen

A4140

Abfälle, die aus Chemikalien bestehen, welche ihren Spezifikationen nicht entsprechen oder deren Verfallsdatum überschritten (9) ist und welche den Gruppen in Anlage I entsprechen sowie eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen, oder die mit solchen Chemikalien verunreinigt sind

A4150

Chemikalienabfälle, die bei Forschungs-, Entwicklungs- oder Lehrtätigkeiten anfallen und nicht identifiziert sind und/oder neu sind und deren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder Umwelt unbekannt sind

A4160

In Liste B nicht aufgeführte gebrauchte Aktivkohle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B2060)

Liste B (Anlage IX des Basler Übereinkommens)

B1

Metalle und metallhaltige Abfälle

B1010

Abfälle aus Metallen und Metalllegierungen in metallischer nichtdisperser Form:

Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)

Eisen- und Stahlschrott

Kupferschrott

Nickelschrott

Aluminiumschrott

Zinkschrott

Zinnschrott

Wolframschrott

Molybdänschrott

Tantalschrott

Magnesiumschrott

Cobaltschrott

Bismutschrott

Titanschrott

Zirconiumschrott

Manganschrott

Germaniumschrott

Vanadiumschrott

Hafnium-, Indium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott

Thoriumschrott

Schrott von Seltenerdmetallen

Chromschrott

B1020

Reiner, nichtkontaminierter Metallschrott, einschließlich Legierungen in massiver, bearbeiteter Form (Bleche, Grobblech, Träger, Stäbe usw.):

Antimonschrott

Berylliumschrott

Cadmiumschrott

Bleischrott (ausgenommen Bleiakkumulatoren)

Selenschrott

Tellurschrott

B1030

Refraktärmetallhaltige Rückstände (hochschmelzende Metalle)

B1031

Abfälle aus Molybdän-, Wolfram-, Titan-, Tantal-, Niob- und Rheniummetallen und ihren Legierungen (Metallpulver) in metallischer disperser Form, ausgenommen die in Liste A in Eintrag A1050 aufgeführten Abfälle, Galvanikschlämme

B1040

Verschrottete Kraftwerkseinrichtungen, soweit sie nicht in einem solchen Ausmaß mit Schmieröl, PCB oder PCT verunreinigt sind, dass sie dadurch gefährlich werden

B1050

Gemischte Nicht-Eisenmetalle, Schwerfraktion (Shredderschrott), die keine der in Anlage I genannten Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften (10) aufweisen

B1060

Selen- und Tellurabfälle in elementarer metallischer Form einschließlich Pulver

B1070

Disperse Kupfer- und Kupferlegierungsabfälle, die keine der in Anlage I genannten Bestandteile in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen

B1080

Zinkaschen und -rückstände, einschließlich Rückständen von Zinklegierungen in disperser Form, sofern sie nicht die Gefahreneigenschaft H4.3 aufweisen und sofern sie nicht in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (11)

B1090

Einer Spezifikation entsprechende Batterieabfälle, ausgenommen Blei-, Cadmium- und Quecksilber-Batterien

B1100

Beim Schmelzen und Raffinieren von Metallen anfallende metallhaltige Abfälle:

Hartzinkabfälle

zinkhaltige Oberflächenschlacke:

Oberflächenschlacke aus dem Badverzinken (> 90 % Zn)

Bodenschlacke aus dem Badverzinken (> 92 % Zn)

Zinkrückstände aus dem Druckguss (> 85 % Zn)

Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) (> 92 % Zn)

Zinkkrätze

Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke

zur Weiterverarbeitung oder Raffination bestimmte Schlacken aus der Kupferproduktion, die weder Arsen noch Blei noch Cadmium in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen

Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer

zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallproduktion

tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 %

B1110

Elektrische und elektronische Geräte

Nur aus Metallen oder Legierungen bestehende elektronische Geräte

Abfälle oder Schrott (12) von elektrischen und elektronischen Geräten (einschließlich Leiterplatten), soweit sie keine Komponenten wie etwa Akkumulatoren oder andere in Liste A enthaltene Batterien, Quecksilberschalter, Glas aus Kathodenstrahlröhren, sonstiges beschichtetes Glas oder PCB-haltige Kondensatoren enthalten oder die nicht durch in Anlage I genannte Bestandteile (z.B. Cadmium, Quecksilber, Blei, PCB) verunreinigt sind oder von solchen Bestandteilen oder Verunreinigungen soweit befreit wurden, dass sie keine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A1180))

Zur unmittelbaren Wiederverwendung (13) jedoch nicht zur Verwertung oder Beseitigung. (14) bestimmte elektrische und elektronische Geräte (einschließlich Leiterplatten, elektronische Bauteile und Leitungsdraht)

B1115

Altkabel, die mit Kunststoffen ummantelt oder isoliert und nicht in Liste A A1190 aufgeführt sind, unter Ausschluss solcher, die für Verfahren nach Anlage IV Abschnitt A oder andere Entsorgungsverfahren bestimmt sind, die in einem beliebigen Verfahrensschritt unkontrollierte thermische Prozesse wie offene Verbrennung einschließen

B1120

Verbrauchte Katalysatoren, ausgenommen die als Katalysatoren verwendeten Flüssigkeiten, die Folgendes enthalten:

Übergangsmetalle, ausgenommen Katalysatorabfälle (verbrauchte Katalysatoren, gebrauchte flüssige oder sonstige Katalysatoren) der Liste A:

Scandium

Vanadium

Mangan

Kobalt

Kupfer

Yttrium

Niob

Hafnium

Wolfram

Lanthanoide (Seltenerdmetalle):

Lanthan

Praseodym

Samarium

Gadolinium

Dysprosium

Erbium

Ytterbium

Cer

Neodym

Europium

Terbium

Holmium

Thulium

Lutetium

B1130

Gereinigte, verbrauchte edelmetallhaltige Katalysatoren

B1140

Feste Edelmetallrückstände, die Spuren von anorganischen Cyaniden enthalten

B1150

Abfälle von Edelmetallen (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber) und ihren Legierungen, in disperser, nichtflüssiger Form mit geeigneter Verpackung und Kennzeichnung

B1160

Edelmetallhaltige Asche aus der Verbrennung von Leiterplatten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A1150)

B1170

Edelmetallhaltige Asche aus der Verbrennung von fotografischen Filmen

B1180

Abfälle von fotografischen Filmen, die Silberhalogenide oder Silber in metallischer Form enthalten

B1190

Fotopapierabfälle, die Silberhalogenide oder Silber in metallischer Form enthalten

B1200

Granulierte Schlacke aus der Eisen- und Stahlherstellung

B1210

Schlacke aus der Eisen- und Stahlherstellung, einschließlich solcher, die zur Herstellung von TiO und Vanadium verwendet wird

B1220

Chemisch stabilisierte Schlacke aus der Zinkherstellung mit hohem Eisengehalt (über 20 %), nach Industriespezifikation behandelt (z.B. DIN 4301), hauptsächlich zur Verwendung im Baugewerbe

B1230

Walzzunder aus der Eisen- und Stahlherstellung

B1240

Kupferoxid-Walzzunder

B1250

Altkraftfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Komponenten enthalten

B2

Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle oder organische Stoffe enthalten können

B2010

Abfälle aus dem Bergbau in nichtdisperser Form:

Abfälle von natürlichem Grafit

Abfälle von Tonschiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise zerteilt

Glimmerabfall

Abfälle aus Leuzit, Nephelin und Nephelinsyenit

Feldspatabfälle

Flussspatabfälle

feste Siliciumdioxidabfälle mit Ausnahme solcher, die in Gießereien verwendet werden

B2020

Glasabfälle in nichtdisperser Form

Bruchglas und andere Abfälle und Scherben, ausgenommen Glas von Kathodenstrahlröhren und anderen beschichteten Gläsern

B2030

Keramikabfälle in nichtdisperser Form

Abfälle und Scherben von Cermets (Metallkeramik-Verbundwerkstoffe)

unter keiner anderen Position aufgeführte oder enthaltene Keramikfasern

B2040

Andere Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen

teilweise gereinigtes Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung

beim Abbruch von Gebäuden anfallende Gipskartonabfälle

chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20 %) aus der Kupferherstellung, nach Industriespezifikation behandelt (z.B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel

fester Schwefel

Calciumcarbonat aus der Herstellung von Calciumcyanamid (pH < 9)

Natrium-, Kalium- und Calciumchloride

Carborundum (Siliciumcarbid)

Betonbruchstücke

Lithium-Tantal-Glasschrott und Lithium-Niob-Glasschrott

B2050

Nicht in Liste A aufgeführte Flugasche aus kohlebefeuerten Kraftwerken (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A2060)

B2060

Verbrauchte Aktivkohle, die keine der in Anlage I genannten Bestandteile in solchen Mengen enthält, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen, zum Beispiel Aktivkohle aus der Trinkwasserbehandlung, Lebensmittelverarbeitung und Vitaminherstellung (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A4160)

B2070

Calciumfluoridschlamm

B2080

In Liste A nicht enthaltene, in der chemischen Industrie anfallende Gipsabfälle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A2040)

B2090

Verbrauchte Anoden aus Petrolkoks oder Bitumen aus der Stahl- oder Aluminiumherstellung, nach üblichen Industriespezifikationen gereinigt (ausgenommen Anoden aus der Chloralkalielektrolyse und der metallurgischen Industrie)

B2100

Abfälle aus Aluminiumhydraten, Aluminiumoxid und Rückständen aus der Aluminiumoxidherstellung ausgenommen Stoffe, die zur Gasreinigung oder zu Flockungs- und Filtrierprozessen verwendet wurden

B2110

Bauxitrückstände (Rotschlamm) (nach Einstellung auf pH < 11,5)

B2120

Nicht korrosive oder sonst wie gefährliche Säure- oder Laugenabfälle mit einem pH > 2 und < 11,5 (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A4090)

B2130

Bituminöses teerfreies (15) Material (Asphaltabfälle) aus Straßenbau und -erhaltung (siehe den diesbezüglichen Eintrag in liste A A3200)

B3

Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle oder anorganische Stoffe enthalten können

B3010

Feste Kunststoffabfälle

Folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Kunststoffe und Mischkunststoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:

Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren, einschließlich, aber nicht begrenzt auf folgende Stoffe: (16)

Ethylen

Styrol

Polypropylen

Polyethylenterephthalat

Acrylnitril

Butadien

Polyacetale

Polyamide

Polybutylenterephthalat

Polycarbonate

Polyether

Polyphenylsulfide

Acrylpolymere

Alkane (C10-C13) (Weichmacher)

Polyurethane (FCKW-frei)

Polysiloxane

Polymethylmethacrylat

Polyvinylalkohol

Polyvinylbutyral

Polyvinylacetat

ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte, einschließlich folgender Stoffe:

Harnstoff-Formaldehyd-Harze

Phenol-Formaldehyd-Harze

Melamin-Formaldehyd-Harze

Epoxidharze

Alkydharze

Polyamide

folgende fluorierte Polymerabfälle (17):

Perfluorethylen/-propylen (FEP)

Perfluoralkoxyalkan

Tetrafluorethylen/Perfluorvinylether (PFA)

Tetrafluorethylen/Perfluormetylvinylether (MFA)

Polyvinylfluorid (PVF)

Polyvinylidenfluorid (PVDF)

B3020

Abfälle aus Papier, Pappe (Karton) und Papierwaren

Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit gefährlichen Abfällen vermischt sind:

Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe:

ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe

hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe

hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucksachen)

andere, einschließlich, aber nicht begrenzt auf:

1)

Pappe (Karton);

2)

nicht sortierter Ausschuss

B3030

Textilabfälle

Folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:

Seidenabfälle (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff)

weder gekrempelt noch gekämmt

andere

Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, einschließlich Garnabfälle, jedoch ausschließlich Reißspinnstoff

Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren

andere Abfälle von Wolle oder feinen Tierhaaren

Abfälle von groben Tierhaaren

Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

Garnabfälle

Reißspinnstoff

andere

Flachswerg und -abfälle

Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Hanf (Cannabis sativa L.)

Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Jute und anderen Bast-textilfasern (ausschließlich Flachs, Hanf und Ramie)

Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Sisal und anderen Agavetextilfasern

Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Kokos

Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee)

Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Ramie und anderen Pflanzentextilfasern, die anderweitig weder genannt noch einbegriffen sind

Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff)

aus synthetischen Chemiefasern

aus künstlichen Chemiefasern

Altwaren

Lumpen, Zwirnabfälle, Bindfäden, Taue und Kabel sowie Textilwaren daraus

sortiert

andere

B3035

Teppichboden- und Teppichabfälle

B3040

Gummiabfälle

Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:

Abfälle und Schnitzel von Hartgummi (z.B. Ebonit)

andere Gummiabfälle (sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt)

B3050

Abfälle aus nicht behandeltem Kork und Holz

Sägespäne und Holzabfälle, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen ver-presst

Korkabfälle: Korkschott, Korkmehl und Korkplatten

B3060

Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, sofern nicht infektiös:

Weintrub

getrocknete und sterilisierte pflanzliche Abfälle, Rückstände und Nebenerzeugnisse, auch Pellets oder Viehfutter, sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt oder enthalten

Degras: Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder tierischen oder pflanzlichen Wachsen

Abfälle aus Knochen und Hornteilen, unverarbeitet, entfettet, nur zubereitet, jedoch nicht zugeschnitten, mit Säure behandelt oder entgelatiniert

Fischabfälle

Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall

andere Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, ausgenommen Nebenerzeugnisse, die den für menschliche und tierische Ernährung geltenden nationalen bzw. internationalen Auflagen und Normen genügen

B3065

Altspeisefette und -öle tierischen oder pflanzlichen Ursprungs (z.B. Frittieröle), sofern sie keine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen

B3070

Folgende Abfälle:

Abfälle von Menschenhaar

Strohabfälle

bei der Herstellung von Penicillin anfallendes und zur Tierfütterung bestimmtes, inaktiviertes Pilzmyzel

B3080

Bruch und Schnitzel von Gummiabfällen

B3090

Schnitzel und sonstige Abfälle von Leder oder Verbundleder, ausgenommen Lederschlamm, die sich zur Herstellung von Lederartikeln nicht eignen und keine Chrom(VI)-Verbindungen oder Bio-zide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A3100)

B3100

Lederstaub, -asche, -schlämme oder -mehl, die keine Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A3090)

B3110

Abfälle aus der Pelzverarbeitung, die keine Chrom(VI)-Verbindungen, Biozide oder infektiösen Stoffe enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A3110)

B3120

Abfälle von Lebensmittelfarben

B3130

Abfälle von polymerisierten Ethern und nicht gefährlichen Monomerethern, die keine Peroxide bilden können

B3140

Altreifen, sofern sie nicht für ein in Anlage IV Abschnitt A festgelegtes Verfahren bestimmt sind

B4

Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Bestandteile enthalten können

B4010

Abfälle, die vorwiegend aus wasserverdünnbaren Dispersionsfarben, Tinten und ausgehärteten Lacken bestehen und die keine organischen Lösemittel, Schwermetalle oder Biozide in solchen Mengen enthalten, dass sie dadurch gefährlich werden (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A4070)

B4020

Abfälle aus der Herstellung, Formulierung und Verwendung von Harzen, Latex, Weichmachern, Leimen/Klebstoffen, soweit sie nicht in Liste A aufgeführt sind und keine Lösungsmittel und andere Verunreinigungen in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen, beispielsweise wasserlösliche Produkte oder Klebstoffe auf der Grundlage von Casein-Stärke, Dextrin, Celluloseethern, Polyvinylalkoholen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A3050

B4030

Gebrauchte Einwegfotoapparate mit nicht in Liste A enthaltenen Batterien

TEIL 2

Im Anhang der Entscheidung 2000/532/EG aufgeführte Abfälle (18)

01

ABFÄLLE, DIE BEIM AUFSUCHEN, AUSBEUTEN UND GEWINNEN SOWIE BEI DER PHYSIKALISCHEN UND CHEMISCHEN BEHANDLUNG VON BODENSCHÄTZEN ENTSTEHEN

01 01

Abfälle aus dem Abbau von Bodenschätzen

01 01 01

Abfälle aus dem Abbau von metallhaltigen Bodenschätzen

01 01 02

Abfälle aus dem Abbau von nicht metallhaltigen Bodenschätzen

01 03

Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen

01 03 04*

Säure bildende Aufbereitungsrückstände aus der Verarbeitung von sulfidischem Erz

01 03 05*

andere Aufbereitungsrückstände, die gefährliche Stoffe enthalten

01 03 06

Aufbereitungsrückstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 04 und 01 03 05 fallen

01 03 07*

andere, gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen

01 03 08

staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 07 fallen

01 03 09

Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung mit Ausnahme von Rotschlamm, der unter 01 03 07 fällt

01 03 99

Abfälle a. n. g.

01 04

Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nicht metallhaltigen Bodenschätzen

01 04 07*

gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nicht metallhaltigen Bodenschätzen

01 04 08

Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen

01 04 09

Abfälle von Sand und Ton

01 04 10

staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen

01 04 11

Abfälle aus der Verarbeitung von Kali- und Steinsalz mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen

01 04 12

Aufbereitungsrückstände und andere Abfälle aus der Wäsche und Reinigung von Bodenschätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 und 01 04 11 fallen

01 04 13

Abfälle aus Steinmetz- und -sägearbeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen

01 04 99

Abfälle a. n. g.

01 05

Bohrschlämme und andere Bohrabfälle

01 05 04

Schlämme und Abfälle aus Süßwasserbohrungen

01 05 05*

ölhaltige Bohrschlämme und -abfälle

01 05 06*

Bohrschlämme und andere Bohrabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

01 05 07

barythaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen

01 05 08

chloridhaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen

01 05 99

Abfälle a. n. g.

02

FÄLLE AUS LANDWIRTSCHAFT, GARTENBAU, TEICHWIRTSCHAFT, FORSTWIRTSCHAFT, JAGD UND FISCHEREI SOWIE DER HERSTELLUNG UND VERARBEITUNG VON NAHRUNGSMITTELN

02 01

Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei

02 01 01

Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen

02 01 02

Abfälle aus tierischem Gewebe

02 01 03

Abfälle aus pflanzlichem Gewebe

02 01 04

Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen)

02 01 06

tierische Ausscheidungen, Gülle/Jauche und Stallmist (einschließlich verdorbenes Stroh), Abwässer, getrennt gesammelt und extern behandelt

02 01 07

Abfälle aus der Forstwirtschaft

02 01 08*

Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft, die gefährliche Stoffe enthalten

02 01 09

Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft mit Ausnahme derjenigen, die unter 02 01 08 fallen

02 01 10

Metallabfälle

02 01 99

Abfälle a. n. g.

02 02

Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs

02 02 01

Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen

02 02 02

Abfälle aus tierischem Gewebe

02 02 03

für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

02 02 04

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

02 02 99

Abfälle a. n. g.

02 03

Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse

02 03 01

Schlämme aus Wasch-, Reinigungs-, Schäl-, Zentrifugier- und Abtrennprozessen

02 03 02

Abfälle von Konservierungsstoffen

02 03 03

Abfälle aus der Extraktion mit Lösemitteln

02 03 04

für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

02 03 05

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

02 03 99

Abfälle a. n. g.

02 04

Abfälle aus der Zuckerherstellung

02 04 01

Rübenerde

02 04 02

nicht spezifikationsgerechter Calciumcarbonatschlamm

02 04 03

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

02 04 99

Abfälle a. n. g.

02 05

Abfälle aus der Milchverarbeitung

02 05 01

für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

02 05 02

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

02 05 99

Abfälle a. n. g.

02 06

Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren

02 06 01

für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

02 06 02

Abfälle von Konservierungsstoffen

02 06 03

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

02 06 99

Abfälle a. n. g.

02 07

Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken (außer Kaffee, Tee und Kakao)

02 07 01

Abfälle aus der Wäsche, Reinigung und mechanischen Zerkleinerung des Rohmaterials

02 07 02

Abfälle aus der Alkoholdestillation

02 0703

Abfälle aus der chemischen Behandlung

02 07 04

für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

02 07 05

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

02 07 99

Abfälle a. n. g.

03

ABFÄLLE AUS DER HOLZBEARBEITUNG UND DER HERSTELLUNG VON PLATTEN, MÖBELN, ZELLSTOFFEN, PAPIER UND PAPPE

03 01

Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln

03 01 01

Rinden- und Korkabfälle

03 01 04*

Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere, die gefährliche Stoffe enthalten

03 01 05

Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen

03 01 99

Abfälle a. n. g.

03 02

Abfälle aus der Holzkonservierung

03 02 01*

halogenfreie organische Holzschutzmittel

03 02 02*

chlororganische Holzschutzmittel

03 02 03*

metallorganische Holzschutzmittel

03 02 04*

anorganische Holzschutzmittel

03 02 05*

andere Holzschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten

03 02 99

Holzschutzmittel a. n. g.

03 03

Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier, Karton und Pappe

03 03 01

Rinden- und Holzabfälle

03 03 02

Sulfitschlämme (aus der Rückgewinnung von Kochlaugen)

03 03 05

De-inking-Schlämme aus dem Papierrecycling

03 03 07

mechanisch abgetrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier- und Pappabfällen

03 03 08

Abfälle aus dem Sortieren von Papier und Pappe für das Recycling

03 03 09

Kalkschlammabfälle

03 03 10

Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugsschlämme aus der mechanischen Abtrennung

03 03 11

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 03 10 fallen

03 03 99

Abfälle a. n. g.

04

ABFÄLLE AUS DER LEDER-, PELZ- UND TEXTILINDUSTRIE

04 01

Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie

04 01 01

Fleischabschabungen und Häuteabfälle

04 01 02

geäschertes Leimleder

04 01 03*

Entfettungsabfälle, lösemittelhaltig, ohne flüssige Phase

04 01 04

chromhaltige Gerbereibrühe

04 01 05

chromfreie Gerbereibrühe

04 01 06

chromhaltige Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

04 01 07

chromfreie Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

04 01 08

chromhaltige Abfälle aus gegerbtem Leder (Abschnitte, Schleifstaub, Falzspäne)

04 01 09

Abfälle aus der Zurichtung und dem Finish

04 01 99

Abfälle a. n. g.

04 02

Abfälle aus der Textilindustrie

04 02 09

Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer)

04 02 10

organische Stoffe aus Naturstoffen (z.B. Fette, Wachse)

04 02 14*

Abfälle aus dem Finish, die organische Lösungsmittel enthalten

04 02 15

Abfälle aus dem Finish mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 14 fallen

04 02 16*

Farbstoffe und Pigmente, die gefährliche Stoffe enthalten

04 02 17

Farbstoffe und Pigmente mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 16 fallen

04 02 19*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

04 02 20

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 19 fallen

04 02 21

Abfälle aus unbehandelten Textilfasern

04 02 22

Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern

04 02 99

Abfälle a. n. g.

05

ABFÄLLE AUS DER ERDÖLRAFFINATION, ERDGASREINIGUNG UND KOHLEPYROLYSE

05 01

Abfälle aus der Erdölraffination

05 01 02*

Entsalzungsschlämme

05 01 03*

Bodenschlämme aus Tanks

05 01 04*

saure Alkylschlämme

05 01 05*

verschüttetes Öl

05 01 06*

ölhaltige Schlämme aus Betriebsvorgängen und Instandhaltung

05 01 07*

Säureteere

05 01 08*

andere Teere

05 01 09*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

05 01 10

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 05 01 09 fallen

05 01 11*

Abfälle aus der Brennstoffreinigung mit Basen

05 01 12*

säurehaltige Öle

05 01 13

Schlämme aus der Kesselspeisewasseraufbereitung

05 01 14

Abfälle aus Kühlkolonnen

05 01 15*

gebrauchte Filtertone

05 01 16

schwefelhaltige Abfälle aus der Ölentschwefelung

05 01 17

Bitumen

05 01 99

Abfälle a. n. g.

05 06

Abfälle aus der Kohlepyrolyse

05 06 01*

Säureteere

05 06 03*

andere Teere

05 06 04

Abfälle aus Kühlkolonnen

05 06 99

Abfälle a. n. g.

05 07

Abfälle aus Erdgasreinigung und -transport

05 07 01*

quecksilberhaltige Abfälle

05 07 02

schwefelhaltige Abfälle

05 07 99

Abfälle a. n. g.

06

ABFÄLLE AUS ANORGANISCH-CHEMISCHEN PROZESSEN

06 01

Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Säuren

06 01 01*

Schwefelsäure und schweflige Säure

06 01 02*

Salzsäure

06 01 03*

Flusssäure

06 01 04*

Phosphorsäure und phosphorige Säure

06 01 05*

Salpetersäure und salpetrige Säure

06 01 06*

andere Säuren

06 01 99

Abfälle a. n. g.

06 02

Abfälle aus HZVA von Basen

06 02 01*

Calciumhydroxid

06 02 03*

Ammoniumhydroxid

06 02 04*

Natrium- und Kaliumhydroxid

06 02 05*

andere Basen

06 02 99

Abfälle a. n. g.

06 03

Abfälle aus HZVA von Salzen, Salzlösungen und Metalloxiden

06 03 11*

feste Salze und Lösungen, die Cyanid enthalten

06 03 13*

feste Salze und Lösungen, die Schwermetalle enthalten

06 03 14

feste Salze und Lösungen mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 11 und 06 03 13 fallen

06 03 15*

Metalloxide, die Schwermetalle enthalten

06 03 16

Metalloxide mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 15 fallen

06 03 99

Abfälle a. n. g.

06 04

Metallhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 fallen

06 04 03*

arsenhaltige Abfälle

06 04 04*

quecksilberhaltige Abfälle

06 04 05*

Abfälle, die andere Schwermetalle enthalten

06 04 99

Abfälle a. n. g.

06 05

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

06 05 02*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

06 05 03

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 05 02 fallen

06 06

Abfälle aus HZVA von schwefelhaltigen Chemikalien, aus Schwefelchemie und Entschwefelungsprozessen

06 06 02*

Abfälle, die gefährliche Sulfide enthalten

06 06 03

sulfidhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 06 02 fallen

06 06 99

Abfälle a. n. g.

06 07

Abfälle aus HZVA von Halogenen und aus der Halogenchemie

06 07 01*

asbesthaltige Abfälle aus der Elektrolyse

06 07 02*

Aktivkohle aus der Chlorherstellung

06 07 03*

quecksilberhaltige Bariumsulfatschlämme

06 07 04*

Lösungen und Säuren, z.B. Kontaktsäure

06 07 99

Abfälle a. n. g.

06 08

Abfälle aus HZVA von Silizium und Siliziumverbindungen

06 08 02*

gefährliche Chlorsilane enthaltende Abfälle

06 08 99

Abfälle a. n. g.

06 09

Abfälle aus HZVA von phosphorhaltigen Chemikalien aus der Phosphorchemie

06 09 02

phosphorhaltige Schlacke

06 09 03*

Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis, die gefährliche Stoffe enthalten

06 09 04

Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 09 03 fallen

06 09 99

Abfälle a. n. g.

06 10

Abfälle aus HZVA von stickstoffhaltigen Chemikalien aus der Stickstoffchemie und der Herstellung von Düngemitteln

06 10 02*

Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

06 10 99

Abfälle a. n. g.

06 11

Abfälle aus der Herstellung von anorganischen Pigmenten und Farbgebern

06 11 01

Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Titandioxidherstellung

06 11 99

Abfälle a. n. g.

06 13

Abfälle aus anorganischen chemischen Prozessen a. n. g.

06 13 01*

anorganische Pflanzenschutzmittel, Holzschutzmittel und andere Biozide

06 13 02*

gebrauchte Aktivkohle (außer 06 07 02)

06 13 03

Industrieruß

06 13 04*

Abfälle aus der Asbestverarbeitung

06 13 05*

Ofen- und Kaminruß

06 13 99

Abfälle a. n. g.

07

ABFÄLLE AUS ORGANISCH-CHEMISCHEN PROZESSEN

07 01

Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) organischer Grundchemikalien

07 01 01*

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 01 03*

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 01 04*

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 01 07*

halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

07 01 08*

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

07 01 09*

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 01 10*

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 01 11*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

07 01 12

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 01 11 fallen

07 01 99

Abfälle a. n. g.

07 02

Abfälle aus HZVA von Kunststoffen, synthetischem Gummi und Kunstfasern

07 02 01*

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 02 03*

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 02 04*

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 02 07*

halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

07 02 08*

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

07 02 09*

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 02 10*

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 02 11*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

07 02 12

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 11 fallen

07 02 13

Kunststoffabfälle

07 02 14*

Abfälle von Zusatzstoffen, die gefährliche Stoffe enthalten

07 02 15

Abfälle von Zusatzstoffen mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 14 fallen

07 02 16*

gefährliche Silicone enthaltende Abfälle

07 02 17

siliconhaltige Abfälle, andere als die in 07 02 16 genannten

07 02 99

Abfälle a. n. g.

07 03

Abfälle aus HZVA von organischen Farbstoffen und Pigmenten (außer 06 11)

07 03 01*

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 03 03*

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 03 04*

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 03 07*

halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

07 03 08*

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

07 03 09*

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 03 10*

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 03 11*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

07 03 12

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 03 11 fallen

07 03 99

Abfälle a. n. g.

07 04

Abfälle aus HZVA von organischen Pflanzenschutzmitteln (außer 02 01 08 und 02 01 09), Holzschutzmitteln (außer 03 02) und anderen Bioziden

07 04 01*

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 04 03*

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 04 04*

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 04 07*

halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

07 04 08*

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

07 04 09*

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 04 10*

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 04 11*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

07 04 12

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 04 11 fallen

07 04 13*

feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

07 04 99

Abfälle a. n. g.

07 05

Abfälle aus HZVA von Pharmazeutika

07 05 01*

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 05 03*

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 05 04*

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 05 07*

halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

07 05 08*

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

07 05 09*

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 05 10*

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 05 11*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

07 05 12

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 11 fallen

07 05 13*

feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

07 05 14

feste Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 13 fallen

07 05 99

Abfälle a. n. g.

07 06

Abfälle aus HZVA von Fetten, Schmierstoffen, Seifen, Waschmitteln, Desinfektionsmitteln und Körperpflegemitteln

07 06 01*

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 06 03*

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 06 04*

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 06 07*

halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

07 06 08*

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

07 06 09*

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 06 10*

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 06 11*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

07 06 12

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 06 11 fallen

07 06 99

Abfälle a. n. g.

07 07

Abfälle aus HZVA von Feinchemikalien und Chemikalien a. n. g.

07 07 01*

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 07 03*

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 07 04*

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 07 07*

halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

07 07 08*

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

07 07 09*

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 07 10*

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 07 11*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

07 07 12

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 07 11 fallen

07 07 99

Abfälle a. n. g.

08

ABFÄLLE AUS HZVA VON BESCHICHTUNGEN (FARBEN, LACKE, EMAIL), KLEBSTOFFEN, DICHTMASSEN UND DRUCKFARBEN

08 01

Abfälle aus HZVA und Entfernung von Farben und Lacken

08 01 11*

Farb- und Lackabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten

08 01 12

Farb- und Lackabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 11 fallen

08 01 13*

Farb- oder Lackschlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten

08 01 14

Farb- oder Lackschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 13 fallen

08 01 15*

wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten

08 01 16

wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 15 fallen

08 01 17*

Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten

08 01 18

Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 17 fallen

08 01 19*

wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten

08 01 20

wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 19 fallen

08 01 21*

Farb- oder Lackentfernerabfälle

08 01 99

Abfälle a. n. g.

08 02

Abfälle aus HZVA anderer Beschichtungen (einschließlich keramischer Werkstoffe)

08 02 01

Abfälle von Beschichtungspulver

08 02 02

wässrige Schlämme, die keramische Werkstoffe enthalten

08 02 03

wässrige Suspensionen, die keramische Werkstoffe enthalten

08 02 99

Abfälle a. n. g.

08 03

Abfälle aus HZVA von Druckfarben

08 03 07

wässrige Schlämme, die Druckfarben enthalten

08 03 08

wässrige flüssige Abfälle, die Druckfarben enthalten

08 03 12*

Druckfarbenabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

08 03 13

Druckfarbenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 12 fallen

08 03 14*

Druckfarbenschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten

08 03 15

Druckfarbenschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 14 fallen

08 03 16*

Abfälle von Ätzlösungen

08 03 17*

Tonerabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

08 03 18

Tonerabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 17 fallen

08 03 19*

Dispersionsöl

08 03 99

Abfälle a. n. g.

08 04

Abfälle aus HZVA von Klebstoffen und Dichtmassen (einschließlich Wasser abweisender Materialien)

08 04 09*

Klebstoff- und Dichtmassenabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten

08 04 10

Klebstoff- und Dichtmassenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 09 fallen

08 04 11*

Klebstoff- und Dichtmassenschlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten

08 04 12

Klebstoff- und Dichtmassenschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 11 fallen

08 04 13*

wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten

08 04 14

wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 13 fallen

08 04 15*

wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten

08 04 16

wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 15 fallen

08 04 17*

Harzöle

08 04 99

Abfälle a. n. g.

08 05

Nicht unter 08 aufgeführte Abfälle

08 05 01*

Isocyanatabfälle

09

ABFÄLLE AUS DER FOTOGRAFISCHEN INDUSTRIE

09 01

Abfälle aus der fotografischen Industrie

09 01 01*

Entwickler und Aktivatorenlösungen auf Wasserbasis

09 01 02*

Offsetdruckplatten-Entwicklerlösungen auf Wasserbasis

09 01 03*

Entwicklerlösungen auf Lösemittelbasis

09 01 04*

Fixierbäder

09 01 05 *

Bleichlösungen und Bleich-Fixier-Bäder

09 01 06*

silberhaltige Abfälle aus der betriebseigenen Behandlung fotografischer Abfälle

09 01 07

Filme und fotografische Papiere, die Silber oder Silberverbindungen enthalten

09 01 08

Filme und fotografische Papiere, die kein Silber und keine Silberverbindungen enthalten

09 01 10

Einwegkameras ohne Batterien

09 01 11*

Einwegkameras mit Batterien, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen

09 01 12

Einwegkameras mit Batterien mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 11 fallen

09 01 13*

wässrige flüssige Abfälle aus der betriebseigenen Silberrückgewinnung mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 06 fallen

09 01 99

Abfälle a. n. g.

10

ABFÄLLE AUS THERMISCHEN PROZESSEN

10 01

Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19)

10 01 01

Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt

10 01 02

Filterstäube aus Kohlefeuerung

10 01 03

Filterstäube aus Torffeuerung und Feuerung mit (unbehandeltem) Holz

10 01 04*

Filterstäube und Kesselstaub aus Ölfeuerung

10 01 05

Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in fester Form

10 01 07

Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in Form von Schlämmen

10 01 09*

Schwefelsäure

10 01 13*

Filterstäube aus emulgierten, als Brennstoffe verwendeten Kohlenwasserstoffen

10 01 14*

Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 01 15

Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 14 fallen

10 01 16*

Filterstäube aus der Mitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthält

10 01 17

Filterstäube aus der Mitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 16 fallen

10 01 18*

Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 01 19

Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 05, 10 01 07 und 10 01 18 fallen

10 01 20*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 01 21

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 20 fallen

10 01 22*

wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 01 23

wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 22 fallen

10 01 24

Sande aus der Wirbelschichtfeuerung

10 01 25

Abfälle aus der Lagerung und Vorbereitung von Brennstoffen für Kohlekraftwerke

10 01 26

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

10 01 99

Abfälle a. n. g.

10 02

Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie

10 02 01

Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke

10 02 02

unbearbeitete Schlacke

10 02 07*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 02 08

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 07 fallen

10 02 10

Walzzunder

10 02 11*

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

10 02 12

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 11 fallen

10 02 13*

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 02 14

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 13 fallen

10 02 15

andere Schlämme und Filterkuchen

10 02 99

Abfälle a. n. g.

10 03

Abfälle aus der thermischen Aluminium-Metallurgie

10 03 02

Anodenschrott

10 03 04*

Schlacken aus der Erstschmelze

10 03 05

Aluminiumoxidabfälle

10 03 08*

Salzschlacken aus der Zweitschmelze

10 03 09*

schwarze Krätzen aus der Zweitschmelze

10 03 15*

Abschaum, der entzündlich ist oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgibt

10 03 16

Abschaum mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 03 15 fällt

10 03 17*

teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung

10 03 18

kohlenstoffhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 17 fallen

10 03 19*

Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

10 03 20

Filterstaub mit Ausnahme von Filterstaub, der unter 10 03 19 fällt

10 03 21*

andere Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub), die gefährliche Stoffe enthalten

10 03 22

Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub) mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 21 fallen

10 03 23*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 03 24

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 23 fallen

10 03 25*

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 03 26

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 25 fallen

10 03 27*

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

10 03 28

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 27 fallen

10 03 29*

gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen

10 03 30

Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 29 fallen

10 03 99

Abfälle a. n. g.

10 04

Abfälle aus der thermischen Bleimetallurgie

10 04 01*

Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)

10 04 02*

Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)

10 04 03*

Calciumarsenat

10 04 04*

Filterstaub

10 04 05*

andere Teilchen und Staub

10 04 06*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

10 04 07*

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

10 04 09*

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

10 04 10

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 04 09 fallen

10 04 99

Abfälle a. n. g.

10 05

Abfälle aus der thermischen Zinkmetallurgie

10 05 01

Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)

10 05 03*

Filterstaub

10 05 04

andere Teilchen und Staub

10 05 05*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

10 05 06*

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

10 05 08*

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

10 05 09

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 08 fallen

10 05 10*

Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgeben

10 05 11

Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 10 fallen

10 05 99

Abfälle a. n. g.

10 06

Abfälle aus der thermischen Kupfermetallurgie

10 06 01

Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)

10 06 02

Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)

10 06 03*

Filterstaub

10 06 04

andere Teilchen und Staub

10 06 06*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

10 06 07*

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

10 06 09*

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

10 06 10

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 06 09 fallen

10 06 99

Abfälle a. n. g.

10 07

Abfälle aus der thermischen Silber-, Gold- und Platinmetallurgie

10 07 01

Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)

10 07 02

Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)

10 07 03

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

10 07 04

andere Teilchen und Staub

10 07 05

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

10 07 07*

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

10 07 08

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 07 07 fallen

10 07 99

Abfälle a. n. g.

10 08

Abfälle aus sonstiger thermischer Nichteisenmetallurgie

10 08 04

Teilchen und Staub

10 08 08*

Salzschlacken (Erst- und Zweitschmelze)

10 08 09

andere Schlacken

10 08 10*

Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgeben

10 08 11

Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 10 fallen

10 08 12*

teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung

10 08 13

kohlenstoffhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 12 fallen

10 08 14

Anodenschrott

10 08 15*

Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

10 08 16

Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 08 15 fällt

10 08 17*

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 08 18

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 17 fallen

10 08 19*

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

10 08 20

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 19 fallen

10 08 99

Abfälle a. n. g.

10 09

Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl

10 09 03

Ofenschlacke

10 09 05*

gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen

10 09 06

Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 05 fallen

10 09 07*

gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen

10 09 08

Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 07 fallen

10 09 09*

Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

10 09 10

Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 09 09 fällt

10 09 11*

andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten

10 09 12

andere Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 11 fallen

10 09 13*

Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten

10 09 14

Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 13 fallen

10 09 15*

Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten

10 09 16

Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 15 fallen

10 09 99

Abfälle a. n. g.

10 10

Abfälle vom Gießen von Nichteisenmetallen

10 10 03

Ofenschlacke

10 10 05*

gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen

10 10 06

Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 05 fallen

10 10 07*

gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen

10 10 08

Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 07 fallen

10 10 09*

Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

10 10 10

Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 10 09 fällt

10 10 11*

andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten

10 10 12

andere Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 11 fallen

10 10 13*

Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten

10 10 14

Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 13 fallen

10 10 15*

Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten

10 10 16

Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 15 fallen

10 10 99

Abfälle a. n. g.

10 11

Abfälle aus der Herstellung von Glas und Glaserzeugnissen

10 11 03

Glasfaserabfall

10 11 05

Teilchen und Staub

10 11 09*

Gemengeabfall mit gefährlichen Stoffen vor dem Schmelzen

10 11 10

Gemengeabfall vor dem Schmelzen mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 11 09 fällt

10 11 11*

Altglas in kleinen Teilchen und Glasstaub, die Schwermetalle enthalten (z.B. aus Elektronenstrahlröhren)

10 11 12

Altglas mit Ausnahme desjenigen, das unter 10 11 11 fällt

10 11 13*

Glaspolier- und Glasschleifschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten

10 11 14

Glaspolier- und Glasschleifschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 13 fallen

10 11 15*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 11 16

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 15 fallen

10 11 17*

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 11 18

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 17 fallen

10 11 19*

feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 11 20

feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 19 fallen

10 11 99

Abfälle a. n. g.

10 12

Abfälle aus der Herstellung von Keramikerzeugnissen und keramischen Baustoffen wie Ziegeln, Fliesen, Steinzeug

10 12 01

Rohmischungen vor dem Brennen

10 12 03

Teilchen und Staub

10 12 05

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

10 12 06

verworfene Formen

10 12 08

Abfälle aus Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Steinzeug (nach dem Brennen)

10 12 09*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 12 10

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 09 fallen

10 12 11*

Glasurabfälle, die Schwermetalle enthalten

10 12 12

Glasurabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 11 fallen

10 12 13

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

10 12 99

Abfälle a. n. g.

10 13

Abfälle aus der Herstellung von Zement, Branntkalk, Gips und Erzeugnissen aus diesen

10 13 01

Abfälle von Rohgemenge vor dem Brennen

10 13 04

Abfälle aus der Kalzinierung und Hydratisierung von Branntkalk

10 13 06

Teilchen und Staub (außer 10 13 12 und 10 13 13)

10 13 07

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

10 13 09*

asbesthaltige Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement

10 13 10

Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 fallen

10 13 11

Abfälle aus der Herstellung anderer Verbundstoffe auf Zementbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 und 10 13 10 fallen

10 13 12*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 13 13

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 12 fallen

10 13 14

Betonabfälle und Betonschlämme

10 13 99

Abfälle a. n. g.

10 14

Abfälle aus Krematorien

10 14 01*

quecksilberhaltige Abfälle aus der Gasreinigung

11

ABFÄLLE AUS DER CHEMISCHEN OBERFLÄCHENBEARBEITUNG UND BESCHICHTUNG VON METALLEN UND ANDEREN WERKSTOFFEN; NICHTEISEN-HYDROMETALLURGIE

11 01

Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen (z.B. Galvanik, Verzinkung, Beizen, Ätzen, Phosphatieren, alkalisches Entfetten und Anodisierung)

11 01 05*

saure Beizlösungen

11 01 06*

Säuren a. n. g.

11 01 07*

alkalische Beizlösungen

11 01 08*

Phosphatierschlämme

11 01 09*

Schlämme und Filterkuchen, die gefährliche Stoffe enthalten

11 01 10

Schlämme und Filterkuchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 09 fallen

11 01 11*

wässrige Spülflüssigkeiten, die gefährliche Stoffe enthalten

11 01 12

wässrige Spülflüssigkeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 11 fallen

11 01 13*

Abfälle aus der Entfettung, die gefährliche Stoffe enthalten

11 01 14

Abfälle aus der Entfettung mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 13 fallen

11 01 15*

Eluate und Schlämme aus Membransystemen oder Ionenaustauschsystemen, die gefährliche Stoffe enthalten

11 01 16*

gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze

11 01 98*

andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

11 01 99

Abfälle a. n. g.

11 02

Abfälle aus Prozessen der Nichteisen-Hydrometallurgie

11 02 02*

Schlämme aus der Zink-Hydrometallurgie (einschließlich Jarosit, Goethit)

11 02 03

Abfälle aus der Herstellung von Anoden für wässrige elektrolytische Prozesse

11 02 05*

Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie, die gefährliche Stoffe enthalten

11 02 06

Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 02 05 fallen

11 02 07*

andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

11 02 99

Abfälle a. n. g.

11 03

Schlämme und Feststoffe aus Härteprozessen

11 03 01*

Cyanidhaltige Abfälle

11 03 02*

andere Abfälle

11 05

Abfälle aus Prozessen der thermischen Verzinkung

11 05 01

Hartzink

11 05 02

Zinkasche

11 05 03*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

11 05 04*

gebrauchte Flussmittel

11 05 99

Abfälle a.n.g.

12

ABFÄLLE AUS PROZESSEN DER MECHANISCHEN FORMGEBUNG SOWIE DER PHYSIKALISCHEN UND MECHANISCHEN OBERFLÄCHENBEARBEITUNG VON METALLEN UND KUNSTSTOFFEN

12 01

Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen

12 01 01

Eisenfeil- und -drehspäne

12 01 02

Eisenstaub und -teilchen

12 01 03

NE-Metallfeil- und -drehspäne

12 01 04

NE-Metallstaub und -teilchen

12 01 05

Kunststoffspäne und -drehspäne

12 01 06*

halogenhaltige Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)

12 01 07*

halogenfreie Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)

12 01 08*

halogenhaltige Bearbeitungsemulsionen und -lösungen

12 01 09*

halogenfreie Bearbeitungsemulsionen und -lösungen

12 01 10*

synthetische Bearbeitungsöle

12 01 12*

gebrauchte Wachse und Fette

12 01 13

Schweißabfälle

12 01 14*

Bearbeitungsschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten

12 01 15

Bearbeitungsschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 14 fallen

12 01 16*

Strahlmittelabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

12 01 17

Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 16 fallen

12 01 18*

ölhaltige Metallschlämme (Schleif-, Hon- und Läppschlämme)

12 01 19*

biologisch leicht abbaubare Bearbeitungsöle

12 01 20*

gebrauchte Hon- und Schleifmittel, die gefährliche Stoffe enthalten

12 01 21

gebrauchte Hon- und Schleifmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 20 fallen

12 01 99

Abfälle a. n. g.

12 03

Abfälle aus der Wasser- und Dampfentfettung (außer 11)

12 03 01*

wässrige Waschflüssigkeiten

12 03 02*

Abfälle aus der Dampfentfettung

13

ÖLABFÄLLE UND ABFÄLLE AUS FLÜSSIGEN BRENNSTOFFEN (AUSSER SPEISEÖLE UND ÖLABFÄLLE, DIE UNTER DIE KAPITEL 05, 12 UND 19 FALLEN)

13 01

Abfälle von Hydraulikölen

13 01 01*

Hydrauliköle, die PCB (19) enthalten

13 01 04*

chlorierte Emulsionen

13 01 05*

nichtchlorierte Emulsionen

13 01 09*

chlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis

13 01 10*

nichtchlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis

13 01 11 *

synthetische Hydrauliköle

13 01 12*

biologisch leicht abbaubare Hydrauliköle

13 01 13*

andere Hydrauliköle

13 02

Abfälle von Maschinen-, Getriebe- und Schmierölen

13 02 04*

chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis

13 02 05*

nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis

13 02 06*

synthetische Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle

13 02 07*

biologisch leicht abbaubare Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle

13 02 08*

andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle

13 03

Abfälle von Isolier- und Wärmeübertragungsölen

13 03 01*

Isolier- und Wärmeübertragungsöle, die PCB enthalten

13 03 06*

chlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 13 03 01 fallen

13 03 07*

nichtchlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis

13 03 08*

synthetische Isolier- und Wärmeübertragungsöle

13 03 09*

biologisch leicht abbaubare Isolier- und Wärmeübertragungsöle

13 03 10*

andere Isolier- und Wärmeübertragungsöle

13 04

Bilgenöle

13 04 01*

Bilgenöle aus der Binnenschifffahrt

13 04 02*

Bilgenöle aus Molenablaufkanälen

13 04 03*

Bilgenöle aus der übrigen Schifffahrt

13 05

Inhalte von Öl-/Wasserabscheidern

13 05 01*

feste Abfälle aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern

13 05 02*

Schlämme aus Öl-/Wasserabscheidern

13 05 03*

Schlämme aus Einlaufschächten

13 05 06*

Öle aus Öl-/Wasserabscheidern

13 05 07*

öliges Wasser aus Öl-/Wasserabscheidern

13 05 08*

Abfallgemische aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern

13 07

Abfälle aus flüssigen Brennstoffen

13 07 01*

Heizöl und Diesel

13 07 02*

Benzin

13 07 03*

andere Brennstoffe (einschließlich Gemische)

13 08

Ölabfälle a. n. g.

13 08 01*

Schlämme oder Emulsionen aus Entsalzern

13 08 02*

andere Emulsionen

13 08 99*

Abfälle a. n. g.

14

ABFÄLLE AUS ORGANISCHEN LÖSEMITTELN, KÜHLMITTELN UND TREIBGASEN (AUSSER 07 UND 08)

14 06

Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln sowie Schaum- und Aerosoltreibgasen

14 06 01*

Fluorchlorkohlenwasserstoffe, H-FCKW, H-FKW

14 06 02*

andere halogenierte Lösemittel und Lösemittelgemische

14 06 03*

andere Lösemittel und Lösemittelgemische

14 06 04*

Schlämme oder feste Abfälle, die halogenierte Lösemittel enthalten

14 06 05*

Schlämme oder feste Abfälle, die andere Lösemittel enthalten

15

VERPACKUNGSABFALL, AUFSAUGMASSEN, WISCHTÜCHER, FILTERMATERIALIEN UND SCHUTZKLEIDUNG (a. n. g.)

15 01

Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle)

15 01 01

Verpackungen aus Papier und Pappe

15 01 02

Verpackungen aus Kunststoff

15 01 03

Verpackungen aus Holz

15 01 04

Verpackungen aus Metall

15 01 05

Verbundverpackungen

15 01 06

gemischte Verpackungen

15 01 07

Verpackungen aus Glas

15 01 09

Verpackungen aus Textilien

15 01 10*

Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

15 01 11*

Verpackungen aus Metall, die eine gefährliche feste poröse Matrix (z.B. Asbest) enthalten, einschließlich geleerter Druckbehältnisse

15 02

Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung

15 02 02*

Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

15 02 03

Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen

16

ABFÄLLE, DIE NICHT ANDERSWO IM VERZEICHNIS AUFGEFÜHRT SIND

16 01

Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger (einschließlich mobiler Maschinen) und Abfälle aus der Demontage von Altfahrzeugen sowie der Fahrzeugwartung (außer 13, 14, 16 06 und 16 08)

16 01 03

Altreifen

16 01 04*

Altfahrzeuge

16 01 06

Altfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Bestandteile enthalten

16 01 07*

Ölfilter

16 01 08*

quecksilberhaltige Bestandteile

16 01 09*

Bestandteile, die PCB enthalten

16 01 10*

explosive Bauteile (z.B. aus Airbags)

16 01 11*

asbesthaltige Bremsbeläge

16 01 12

Bremsbeläge mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 11 fallen

16 01 13*

Bremsflüssigkeiten

16 01 14*

Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten

16 01 15

Frostschutzmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 14 fallen

16 01 16

Flüssiggasbehälter

16 01 17

Eisenmetalle

16 01 18

Nichteisenmetalle

16 01 19

Kunststoff

16 01 20

Glas

16 01 21*

gefährliche Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 07 bis 16 01 11, 16 01 13 und 16 01 14 fallen

16 01 22

Bauteile a. n. g.

16 01 99

Abfälle a. n. g.

16 02

Abfälle aus elektrischen und elektronischen Geräten

16 02 09*

Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten

16 02 10*

gebrauchte Geräte, die PCB enthalten oder damit verunreinigt sind, mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 fallen

16 02 11*

gebrauchte Geräte, die teil- und vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten

16 02 12*

gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten

16 02 13*

gefährliche Bestandteile (20) enthaltende gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 12 fallen

16 02 14

gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 13 fallen

16 02 15*

aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bestandteile

16 02 16

aus gebrauchten Geräten entfernte Bestandteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 15 fallen

16 03

Fehlchargen und ungebrauchte Erzeugnisse

16 03 03*

anorganische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

16 03 04

anorganische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 03 fallen

16 03 05*

organische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

16 03 06

organische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 05 fallen

16 04

Explosivabfälle

16 04 01*

Munition

16 04 02*

Feuerwerkskörperabfälle

16 04 03*

andere Explosivabfälle

16 05

Gase in Druckbehältern und gebrauchte Chemikalien

16 05 04*

gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschließlich Halonen)

16 05 05

Gase in Druckbehältern mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 04 fallen

16 05 06*

Laborchemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten, einschließlich Gemische von Laborchemikalien

16 05 07*

gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten

16 05 08*

gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten

16 05 09

gebrauchte Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 06, 16 05 07 oder 16 05 08 fallen

16 06

Batterien und Akkumulatoren

16 06 01*

Bleibatterien

16 06 02*

Ni-Cd-Batterien

16 06 03*

Quecksilber enthaltende Batterien

16 06 04

Alkalibatterien (außer 16 06 03)

16 06 05

andere Batterien und Akkumulatoren

16 06 06*

getrennt gesammelte Elektrolyte aus Batterien und Akkumulatoren

16 07

Abfälle aus der Reinigung von Transport- und Lagertanks und Fässern (außer 05 und 13)

16 07 08*

ölhaltige Abfälle

16 07 09*

Abfälle, die sonstige gefährliche Stoffe enthalten

16 07 99

Abfälle a. n. g.

16 08

Gebrauchte Katalysatoren

16 08 01

gebrauchte Katalysatoren, die Gold, Silber, Rhenium, Rhodium, Palladium, Iridium oder Platin enthalten (außer 16 08 07)

16 08 02*

gebrauchte Katalysatoren, die gefährliche Übergangsmetalle (21) oder deren Verbindungen enthalten

16 08 03

gebrauchte Katalysatoren, die Übergangsmetalle oder deren Verbindungen enthalten, a. n. g.

16 08 04

gebrauchte Katalysatoren von Crackprozessen (außer 16 0807)

16 08 05*

gebrauchte Katalysatoren, die Phosphorsäure enthalten

16 08 06*

gebrauchte Flüssigkeiten, die als Katalysatoren verwendet wurden

16 08 07*

gebrauchte Katalysatoren, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

16 09

oxidierende Stoffe

16 09 01*

Permanganate, z.B. Kaliumpermanganat

16 09 02*

Chromate, z.B. Kaliumchromat, Kalium- oder Natriumdichromat

16 09 03*

Peroxide, z.B. Wasserstoffperoxid

16 09 04*

oxidierende Stoffe a. n. g.

16 10

wässrige flüssige Abfälle zur externen Behandlung

16 10 01*

wässrige flüssige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

16 10 02

wässrige flüssige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 01 fallen

16 10 03*

wässrige Konzentrate, die gefährliche Stoffe enthalten

16 10 04

wässrige Konzentrate mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 03 fallen

16 11

gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien

16 11 01*

Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten

16 11 02

Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 01 fallen

16 11 03*

andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten

16 11 04

andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 03 fallen

16 11 05*

Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten

16 11 06

Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 05 fallen

17

BAU- UND ABBRUCHABFÄLLE (EINSCHLIESSLICH AUSHUB VON VERUNREINIGTEN STANDORTEN)

17 01

Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik

17 01 01

Beton

17 01 02

Ziegel

17 01 03

Fliesen, Ziegel und Keramik

17 01 06*

Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten

17 01 07

Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 falle

17 02

Holz, Glas und Kunststoff

17 02 01

Holz

17 02 02

Glas

17 02 03

Kunststoff

17 02 04*

Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

17 03

Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte

17 03 01*

kohlenteerhaltige Bitumengemische

17 03 02

Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen

17 03 03*

Kohlenteer und teerhaltige Produkte

17 04

Metalle (einschließlich Legierungen)

17 04 01

Kupfer, Bronze, Messing

17 04 02

Aluminium

17 04 03

Blei

17 04 04

Zink

17 04 05

Eisen und Stahl

17 04 06

Zinn

17 04 07

gemischte Metalle

17 04 09*

Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

17 04 10*

Kabel, die Öl, Kohlenteer oder andere gefährliche Stoffe enthalten

17 04 11

Kabel mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 04 10 fallen

17 05

Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut

17 05 03*

Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten

17 05 04

Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen

17 05 05*

Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält

17 05 06

Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt

17 05 07*

Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält

17 05 08

Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt

17 06

Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe

17 06 01*

Dämmmaterial, das Asbest enthält

17 06 03*

anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält

17 06 04

Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt

17 06 05*

asbesthaltige Baustoffe

17 08

Baustoffe auf Gipsbasis

17 08 01*

Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

17 08 02

Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen

17 09

Sonstige Bau- und Abbruchabfälle

17 09 01*

Bau- und Abbruchabfälle, die Quecksilber enthalten

17 09 02*

Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten (z.B. PCB-haltige Dichtungsmassen, PCB-haltige Bodenbeläge auf Harzbasis, PCB-haltige Isolierverglasungen, PCB-haltige Kondensatoren)

17 09 03*

sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischter Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten

17 09 04

gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen

18

ABFÄLLE AUS DER HUMANMEDIZINISCHEN ODER TIERÄRZTLICHEN VERSORGUNG UND FORSCHUNG (OHNE KÜCHEN- UND RESTAURANTABFÄLLE, DIE NICHT AUS DER UNMITTELBAREN KRANKENPFLEGE STAMMEN)

18 01

Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen

18 01 01

spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03)

18 01 02

Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven (außer 18 01 03)

18 01 03*

Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden

18 01 04

Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z.B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln)

18 01 06*

Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten

18 01 07

Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 06 fallen

18 01 08*

zytotoxische und zytostatische Arzneimittel

18 01 09

Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 08 fallen

18 01 10*

Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin

18 02

Abfälle aus Forschung, Diagnose; Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren

18 02 01

spitze oder scharfe Gegenstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 02 fallen

18 02 02*

Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden

18 02 03

Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besondere Anforderungen gestellt werden

18 02 05*

Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten

18 02 06

Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 05 fallen

18 02 07*

zytotoxische und zytostatische Arzneimittel

18 02 08

Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 07 fallen

19

ABFÄLLE AUS ABFALLBEHANDLUNGSANLAGEN, ÖFFENTLICHEN ABWASSERBEHANDLUNGSANLAGEN SOWIE DER AUFBEREITUNG VON WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH UND WASSER FÜR INDUSTRIELLE ZWECKE

19 01

Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen

19 01 02

Eisenteile, aus der Rost- und Kesselasche entfernt

19 01 05*

Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

19 01 06*

wässrige flüssige Abfälle aus der Abgasbehandlung und andere wässrige flüssige Abfälle

19 01 07*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

19 01 10*

gebrauchte Aktivkohle aus der Abgasbehandlung

19 01 11*

Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthalten

19 01 12

Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11 fallen

19 01 13*

Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

19 01 14

Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 13 fällt

19 01 15*

Kesselstaub, der gefährliche Stoffe enthält

19 01 16

Kesselstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 15 fällt

19 01 17*

Pyrolyseabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

19 01 18

Pyrolyseabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 17 fallen

19 01 19

Sande aus der Wirbelschichtfeuerung

19 01 99

Abfälle a. n. g.

19 02

Abfälle aus der physikalisch-chemischen Behandlung von Abfällen (einschließlich Dechromati-sierung, Cyanidentfernung, Neutralisation)

19 02 03

vorgemischte Abfälle, die ausschließlich aus nicht gefährlichen Abfällen bestehen

19 02 04*

vorgemischte Abfälle, die wenigstens einen gefährlichen Abfall enthalten

19 02 05*

Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

19 02 06

Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 05 fallen

19 02 07*

Öl und Konzentrate aus Abtrennprozessen

19 02 08*

flüssige brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

19 02 09*

feste brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

19 02 10

brennbare Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 08 und 19 02 09 fallen

19 02 11*

sonstige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

19 02 99

Abfälle a. n. g.

19 03

Stabilisierte und verfestigte Abfälle (22)

19 03 04*

als gefährlich eingestufte teilweise stabilisierte (23) Abfälle

19 03 05

stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 04 fallen

19 03 06*

als gefährlich eingestufte verfestigte Abfälle

19 03 07

verfestigte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 06 fallen

19 04

Verglaste Abfälle und Abfälle aus der Verglasung

19 04 01

verglaste Abfälle

19 04 02*

Filterstaub und andere Abfälle aus der Abgasbehandlung

19 04 03*

nicht verglaste Festphase

19 04 04

wässrige flüssige Abfälle aus dem Tempern

19 05

Abfälle aus der aeroben Behandlung von festen Abfällen

19 05 01

nicht kompostierte Fraktion von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen

19 05 02

nicht kompostierte Fraktion von tierischen und pflanzlichen Abfällen

19 05 03

nicht spezifikationsgerechter Kompost

19 05 99

Abfälle a. n. g.

19 06

Abfälle aus der anaeroben Behandlung von Abfällen

19 06 03

Flüssigkeiten aus der anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen

19 06 04

Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen

19 06 05

Flüssigkeiten aus der anaeroben Behandlung von tierischen und pflanzlichen Abfällen

19 06 06

Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von tierischen und pflanzlichen Abfällen

19 06 99

Abfälle a. n. g.

19 07

Deponiesickerwasser

19 07 02*

Deponiesickerwasser, das gefährliche Stoffe enthält

19 07 03

Deponiesickerwasser mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 07 02 fällt

19 08

Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a. n. g.

19 08 01

Sieb- und Rechenrückstände

19 08 02

Sandfangrückstände

19 08 05

Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser

19 08 06*

gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze

19 08 07*

Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionenaustauschern

19 08 08*

schwermetallhaltige Abfälle aus Membransystemen

19 08 09

Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern, die ausschließlich Speiseöle und -fette enthalten

19 08 10*

Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 09 fallen

19 08 11*

Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser, die gefährliche Stoffe enthalten

19 08 12

Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 11 fallen

19 08 13*

Schlämme, die gefährliche Stoffe aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser enthalten

19 08 14

Schlämme aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 13 fallen

19 08 99

Abfälle a. n. g.

19 09

Abfälle aus der Zubereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch oder industriellem Brauchwasser

19 09 01

feste Abfälle aus der Erstfiltration und Siebrückstände

19 09 02

Schlämme aus der Wasserklärung

19 09 03

Schlämme aus der Dekarbonatisierung

19 09 04

gebrauchte Aktivkohle

19 09 05

gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze

19 09 06

Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionenaustauschern

19 09 99

Abfälle a. n. g.

19 10

Abfälle aus dem Shreddern von metallhaltigen Abfällen

19 10 01

Eisen und Stahlabfälle

19 10 02

NE-Metall-Abfälle

19 10 03*

Schredderleichtfraktionen und Staub, die gefährliche Stoffe enthalten

19 10 04

Schredderleichtfraktionen und Staub mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 03 fallen

19 10 05*

andere Fraktionen, die gefährliche Stoffe enthalten

19 10 06

andere Fraktionen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 05 fallen

19 11

Abfälle aus der Altölaufbereitung

19 11 01*

gebrauchte Filtertone

19 11 02*

Säureteere

19 11 03*

wässrige flüssige Abfälle

19 11 04*

Abfälle aus der Brennstoffreinigung mit Basen

19 11 05*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

19 11 06

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 11 05 fallen

19 11 07*

Abfälle aus der Abgasreinigung

19 11 99

Abfälle a. n. g.

19 12

Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (z.B. Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren) a. n. g.

19 12 01

Papier und Pappe

19 12 02

Eisenmetalle

19 12 03

Nichteisenmetalle

19 12 04

Kunststoff und Gummi

19 12 05

Glas

19 12 06*

Holz, das gefährliche Stoffe enthält

19 12 07

Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06 fällt

19 12 08

Textilien

19 12 09

Mineralien (z.B. Sand, Steine)

19 12 10

brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen)

19 12 11*

sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, die gefährliche Stoffe enthalten

19 12 12

sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen

19 13

Abfälle aus der Sanierung von Böden und Grundwasser

19 13 01*

feste Abfälle aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten

19 13 02

feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 01 fallen

19 13 03*

Schlämme aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten

19 13 04

Schlämme aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 03 fallen

19 13 05*

Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthalten

19 13 06

Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 05 fallen

19 13 07*

wässrige flüssige Abfälle und wässrige Konzentrate aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthalten

19 13 08

wässrige flüssige Abfälle und wässrige Konzentrate aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 07 fallen

20

SIEDLUNGSABFÄLLE (HAUSHALTSABFÄLLE UND ÄHNLICHE GEWERBLICHE UND INDUSTRIELLE ABFÄLLE SOWIE ABFÄLLE AUS EINRICHTUNGEN), EINSCHLIESSLICH GETRENNT GESAMMELTER FRAKTIONEN

20 01

getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01)

20 01 01

Papier und Pappe

20 01 02

Glas

20 01 08

biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle

20 01 10

Bekleidung

20 01 11

Textilien

20 01 13*

Lösemittel

20 01 14*

Säuren

20 01 15*

Laugen

20 01 17*

Fotochemikalien

20 01 19*

Pestizide

20 01 21*

Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle

20 01 23*

gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten

20 01 25

Speiseöle und -fette

20 01 26*

Öle und Fette mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 25 fallen

20 01 27*

Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten

20 01 28

Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27 fallen

20 01 29*

Reinigungsmittel, die gefährliche Stoffe enthalten

20 01 30

Reinigungsmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 29 fallen

20 01 31*

zytotoxische und zytostatische Arzneimittel

20 01 32

Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 31 fallen

20 01 33*

Batterien und Akkumulatoren, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen, sowie gemischte Batterien und Akkumulatoren, die solche Batterien enthalten

20 01 34

Batterien und Akkumulatoren mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 33 fallen

20 01 35*

gebrauchte elektrische und elektronische Geräte, die gefährliche Bauteile (24) enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21 und 20 01 23 fallen

20 01 36

gebrauchte elektrische und elektronische Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21, 20 01 23 und 20 01 35 fallen

20 01 37*

Holz, das gefährliche Stoffe enthält

20 01 38

Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37 fällt

20 01 39

Kunststoffe

20 01 40

Metalle

20 01 41

Abfälle aus der Reinigung von Schornsteinen

20 01 99

sonstige Fraktionen a. n. g.

20 02

Garten- und Parkabfälle (einschließlich Friedhofsabfällen)

20 02 01

biologisch abbaubare Abfälle

20 02 02

Boden und Steine

20 02 03

andere nicht biologisch abbaubare Abfälle

20 03

andere Siedlungsabfälle

20 03 01

gemischte Siedlungsabfälle

20 03 02

Marktabfälle

20 03 03

Straßenkehricht

20 03 04

Fäkalschlamm

20 03 06

Abfälle aus der Kanalisationsreinigung

20 03 07

Sperrmüll

20 03 99

Siedlungsabfälle a. n. g.

TEIL 3

Liste A (Anlage II des Basler Übereinkommens) (25)

Y46

Haushaltsabfälle (26)

Y47

Rückstände aus der Verbrennung von Haushaltsabfällen

Liste B (Abfälle von Anlage 4 Teil II des OECD-Beschlusses) (27)

Metallhaltige Abfälle

AA010

261900

Krätzen, Zunder und andere Abfälle aus der Eisen- und Stahlherstellung (28)

AA060

262050

vanadiumhaltige Aschen und Rückstände (26)

AA190

810420

ex 810430

brennbare und selbstentzündliche Abfälle und Schrott aus Magnesium oder solche, die bei Berührung mit Wasser gefährliche Mengen brennbarer Gase emittieren

Vorwiegend anorganische Stoffe enthaltende Abfälle, eventuell vermischt mit Metallen und organischen Stoffen

AB030

 

andere Abfälle als solche aus Systemen auf Cyanidbasis aus der Oberflächenbehandlung von Metallen

AB070

 

Gießereisand

AB120

ex 281290

anderweitig nicht aufgeführt oder eingeschlossene anorganische Halogenidverbindungen

 

ex 3824

 

AB150

ex 382490

nichtraffiniertes Calciumsulfit und Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung

Vorwiegend organische Stoffe enthaltende Abfälle, eventuell vermischt mit Metallen und anorganischen Stoffen

AC060

ex 381900

Hydraulikflüssigkeit

AC070

ex 381900

Bremsflüssigkeit

AC080

ex 382000

Frostschutzmittel

AC150

 

Fluorchlorkohlenwasserstoffe

AC160

 

Halone

AC170

ex 440310

Abfälle von behandeltem Kork und behandeltem Holz

Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Stoffe enthalten können

AD090

ex 382490

anderweitig nicht aufgeführte oder eingeschlossene Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von reprografischen oder fotografischen Materialien

AD100

 

Abfälle aus Systemen auf anderer als Cyanidbasis, die bei der Oberflächenbehandlung von Kunststoffen anfallen

AD120

ex 391400

Ionenaustauschharze

ex 3915

AD150

 

als Filter verwendete, natürlich vorkommende organische Stoffe (z.B. Biofilter)

Vorwiegend anorganische Stoffe enthaltende Abfälle, eventuell vermischt mit Metallen und organischen Stoffen

RB020

ex 6815

Keramikfasern mit ähnlichen chemisch-physikalischen Eigenschaften wie Asbest


(1)  Verweisungen in Liste A und Liste B auf die Anlagen I, III und IV, sind als Verweisungen auf die Anlagen des Basler Übereinkommens zu verstehen.

(2)  Es wird darauf hingewiesen, dass der Spiegeleintrag in Liste B (B1160) keine Ausnahme erwähnt.

(3)  Dieser Eintrag umfasst nicht Schrott von Kraftwerkseinrichtungen.

(4)  PCB mit einer Konzentration von ≥ 50 mg/kg.

(5)   PCB mit einer Konzentration von ≥ 50 mg/kg.

(6)  Der Grenzwert von 50 mg/kg wird als ein für alle Abfälle international anwendbarer Wert betrachtet. Viele Länder haben für bestimmte Abfallarten jedoch einen niedrigeren Grenzwert eingeführt (z.B. 20 mg/kg).

(7)  „Verfallsdatum überschritten“ bedeutet, dass sie binnen der vom Hersteller empfohlenen Frist nicht verwendet wurden.

(8)  Dieser Eintrag schließt mit chemischen Holzschutzmitteln behandeltes Holz nicht ein.

(9)  „Verfallsdatum überschritten“ bedeutet, dass sie binnen der vom Hersteller empfohlenen Frist nicht verwendet wurden.

(10)  Es wird darauf hingewiesen, dass selbst im Falle niedriger anfänglicher Verunreinigung mit in Anlage I genannten Stoffen spätere Prozesse einschließlich der Verwertung solcher Abfälle dazu führen können, dass einzelne Fraktionen signifikant erhöhte Konzentrationen solcher Stoffe enthalten.

(11)  Der Status von Zinkasche wird zurzeit überprüft; die Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) empfiehlt, Zinkaschen nicht als gefährlich einzustufen.

(12)  Dieser Eintrag erstreckt sich nicht auf Kraftwerkschrott.

(13)  Die Wiederverwendung kann die Reparatur, Erneuerung oder Aufrüstung umfassen, jedoch nicht größeren Zusammenbau.

(14)  In einigen Ländern werden die zur unmittelbaren Wiederverwendung bestimmten Gegenstände nicht als Abfälle eingestuft.

(15)  Die Konzentration von Benzo[a]pyren sollte weniger als 50 mg/kg betragen.

(16)  Solche Kunststoffabfälle werden als vollständig polymerisiert betrachtet.

(17)  — Beim Endverbraucher anfallende Abfälle gehören nicht zu diesem Eintrag. — Die Abfälle dürfen nicht vermischt sein. — Die bei offener Verbrennung entstehenden Probleme sind zu berücksichtigen.

(18)  Mit einem Sternchen gekennzeichnete Abfälle gelten als gefährliche Abfälle im Sinne der Richtlinie 91/689/EWG. Bei der Identifizierung von Abfällen in der nachstehenden Liste ist die Einleitung des Anhangs der Entscheidung 2000/532/EG von Bedeutung.

(19)  Für PCB gilt im Rahmen dieser Abfallliste die Begriffsbestimmung der Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) (ABI. L 243 vom 24.9.1996, S. 31).

(20)  Gefährliche Bestandteile elektrischer und elektronischer Geräte umfassen z.B. Akkumulatoren und unter 16 06 aufgeführte und als gefährlich eingestufte Batterien, Quecksilberschalter, Glas aus Kathodenstrahlröhren und sonstiges beschichtetes Glas.

(21)  Übergangsmetalle im Sinne dieses Eintrages sind: Scandium, Vanadium, Mangan, Kobalt, Kupfer, Yttrium, Niob, Hafnium, Wolfram, Titan, Chrom, Eisen, Nickel, Zink, Zirkonium, Molybdän und Tantal. Diese Metalle und ihre Verbindungen werden als gefährlich betrachtet, wenn sie als gefährliche Stoffe eingestuft wurden. Somit entscheidet die Einstufung als gefährliche Stoffe darüber, welche Übergangsmetalle und übergangsmetallhaltigen Verbindungen gefährlich sind.

(22)  Stabilisierungsprozesse ändern die Gefährlichkeit der Bestandteile des Abfalls und wandeln somit gefährlichen Abfall in nicht gefährlichen Abfall um. Verfestigungsprozesse ändern nur die physikalische Beschaffenheit der Abfalle (z.B. flüssig in fest) durch die Verwendung von Zusatzstoffen, ohne die chemischen Eigenschaften der Abfälle zu berühren.

(23)  Ein Abfall gilt als teilweise stabilisiert, wenn nach erfolgtem Stabilisierungsprozess kurz-, mittel- oder langfristig gefährliche Inhaltsstoffe, die nicht vollständig in nicht gefährliche Inhaltsstoffe umgewandelt wurden, in die Umwelt abgegeben werden könnten.

(24)  Gefährliche Bestandteile elektrischer und elektronischer Geräte umfassen z.B. Akkumulatoren und unter 16 06 aufgeführte und als gefährlich eingestufte Batterien, Quecksilberschalter, Glas aus Kathodenstrahlröhren und sonstiges beschichtetes Glas.

(25)  Diese Liste stammt aus Anlage 4 Teil I des OECD-Beschlusses.

(26)  Sofern nicht als Einzeleintrag in Anhang III entsprechend eingestuft.

(27)  Die unter den Einträgen AB130, AC250, AC260 und AC270 aufgeführten Abfälle wurden gestrichen, da sie nach dem in Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG genannten Verfahren als nicht gefährlich eingestuft wurden und damit nicht unter das Ausfuhrverbot gemäß Artikel 35 dieser Verordnung fallen.

(28)  Diese Aufzählung umfasst Abfälle in Form von Asche, Rückstand, Schlacke, Krätze, Abschaum, Zunder, Staub, Pulver, Schlamm und Kuchen, sofern diese anderweitig nicht ausdrücklich aufgeführt sind.

ANLAGE VI

Formblatt für Anlagen mit Vorabzustimmung (Artikel 14)

Zuständige Behörde

Verwertungsanlage

Abfallidentifizierung

Gültigkeitsdauer

Von der Vorabzustimmung betroffene Gesamtmenge

 

Name und Nr. der Verwertungsanlage

Anschrift

Verwertungsverfahren (+ R-Code)

Angewandte Technologie

(Code)

von

bis

(kg/Liter)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ANLAGE VII

MITZUFÜHRENDE INFORMATIONEN FÜR DIE VERBRINGUNG DER IN ARTIKEL 3 ABSÄTZE 2 UND 4 GENANNTEN ABFÄLLE

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ANLAGE VIII

LEITLINIEN FÜR EINE UMWELTGERECHTE BEHANDLUNG (ARTIKEL 49)

I. Im Rahmen des Basler Übereinkommens verabschiedete Leitlinien:

1. Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von biomedizinischen Abfällen und Abfällen aus der Gesundheitsfürsorge (Y1, Y3) (1).

2. Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen aus Bleiakkumulatoren (1)

3. Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen aus dem vollständigen und teilweisen Abwracken von Schiffen (1)

4. Allgemeine technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, die aus persistenten organischen Schadstoffen (POP) bestehen, diese enthalten oder mit diesen verunreinigt sind (2)

5. Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfallen, die aus polychlorierten Biphenylen (PCB), polychlorierten Terphenylen (PCT) oder polybromierten Biphenylen (PBB) bestehen, diese enthalten oder mit diesen verunreinigt sind (2)

6. Technische Leitlinien für die umweltgerechte Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen (R4) (2)

II. Von der OECD verabschiedete Leitlinien:

Technische Hinweise für die umweltgerechte Behandlung von bestimmten Abfallströmen: Alt-Personal Computer und entsprechender Schrott (3).

III. Von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) verabschiedete Leitlinien:

Leitlinien für das Recycling von Schiffen (4).

IV. Vom Internationalen Arbeitsamt (IAA) verabschiedete Leitlinien:

Sicherheit und Gesundheit beim Abwracken von Schiffen: Leitlinien für asiatische Länder und die Türkei (5)


(1)  Verabschiedet auf der 6. Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (9.bis13. Dezember 2002).

(2)  Verabschiedet auf der 7. Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (25. bis 29. Oktober 2004).

(3)  Vom Ausschuss für Umweltpolitik der OECD im Februar 2003 verabschiedet (Dok ENV/EPOC/WGWPR(2001)3/FINAL).

(4)  Entschließung A.962 (verabschiedet von der Versammlung der IMO auf ihrer 23. ordentlichen Tagung vom 24. November bis 5. Dezember 2003).

(5)  Die Veröffentlichung der Leitlinien wurde vom Verwaltungsrat des IAA auf seiner 289. Tagung vom 11. bis 26. März 2004 gebilligt.

ANLAGE IX

ZUSÄTZLICHER FRAGEBOGEN FÜR DIE BERICHTERSTATTUNG DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN GEMÄSS ARTIKEL 50 ABSATZ 2

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Hinweise für das Ausfüllen der Tabellen:

D-Codes und R-Codes: Siehe Anhänge IIA und IIB der Richtlinie 75/442/EWG.

Abfallidentifizierungscodes: Siehe Anhänge III, IIIA, IIIB, IV und IVA der vorliegenden Verordnung.

Tabelle 1

ANGABEN ZU AUSNAHMEN VON DER ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER NÄHE, DES VORRANGS FÜR DIE VERWERTUNG UND DER ENTSORGUNGSAUTARKIE (Artikel 11 Absatz 3)

Abfallidentifizierung (Code)

Menge (kg/Liter)

Empfängerstaat (De)/Versandstaat (Di)

Beseitigungsverfahren D-Code

Befassung der Kommission (Ja/Nein)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Tabelle 2

EINWÄNDE GEGEN GEPLANTE VERBRINGUNGEN ODER DIE BESEITIGUNG (Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g)

Abfallidentifizierung (Code)

Menge (kg/Liter)

Durchfuhrstaat (T)/Versandstaat (Di)

Gründe für die Einwände (bitte entsprechend ankreuzen)

Anlage

Art. 11(1)(g)(i)

Art. 11(1)(g)(ii)

Art. 11(1)(g) (iii)

Name (bei Art.11(1)(g)(ii))

Beseitigungsverfahren D-Code

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Tabelle 3

EINWÄNDE GEGEN GEPLANTE VERBRINGUNGEN ODER DIE VERWERTUNG (Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c)

Abfallidentifizierung (Code)

Menge (kg/Liter)

Bestimmungsstaat

Gründe für die Einwände und Einzelheiten der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften

Anlage (im Bestimmungsstaat)

 

 

 

 

Name

Verwertungsverfahren R-Code

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Tabelle 4

ANGABEN ZU ENTSCHEIDUNGEN ZUSTÄNDIGER BEHÖRDEN ÜBER DIE ERTEILUNG VON VORABZUSTIMMUNGEN (ARTIKEL 14)

Zuständige Behörde

Verwertungsanlage

Abfallidentifizierung (Code)

Gültigkeitsdauer

Widerruf (Datum)

Name und Nr.

Anschrift

Verwertungsverfahren R-Code

Angewandte Technologien

 

von

bis

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Tabelle 5

ANGABEN ZUR ILLEGALEN VERBRINGUNG VON ABFÄLLEN (1) (Artikel 24 und Artikel 50 Absatz 1)

Abfallidentifizierung (Code)

Menge (in kg/Liter)

Empfängerstaat (De) und Versandstaat (Di)

Begründung der Illegalität (eventuell Verweis auf Artikel, gegen die verstoßen wurde)

Verantwortlicher für die illegale Verbringung (Bitte entsprechend ankreuzen)

Ergriffene Maßnahmen einschließlich etwaiger Sanktionen

Notifizierender

Empfänger

Andere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Tabelle 6

ANGABEN ZU ALLEN DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN BENANNTEN SPEZIFISCHEN ZOLLSTELLEN FÜR DIE VERBRINGUNG VON ABFÄLLEN IN DIE BZW. AUS DER GEMEINSCHAFT (Artikel 55)

Zollstelle

Stelle

Ort

Zuständig für die Kontrolle bei folgenden Einfuhr-/Ausfuhr-staaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


(1)  Angaben zu Fällen, die während des Berichtszeitraums abgeschlossen wurden.

P6_TA(2005)0394

Vertragliche Qualitätsanforderungen im Schienengüterverkehr: Entschädigungen bei Nichterfüllung ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Entschädigungen bei Nichterfüllung vertraglicher Qualitätsanforderungen im Schienengüterverkehr (KOM(2004)0144 — C6-0004/2004 — 2004/0050(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2004)0144) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 71 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0004/2004),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0171/2005),

1.

lehnt den Vorschlag der Kommission ab;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag zurückzuziehen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P6_TA(2005)0395

Integriertes Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein integriertes Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (KOM(2004)0474 — C6-0095/2004 — 2004/0153(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2004)0474) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 149 Absatz 4 und Artikel 150 Absatz 4 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0095/2004),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Standpunktes des Ausschusses der Regionen (1),

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0267/2005),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

betont, dass die in dem Vorschlag für einen Beschluss genannten Mittelansätze für den Zeitraum nach 2006 von dem Beschluss über den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen abhängig sind;

3.

fordert die Kommission auf, nach der Annahme des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens gegebenenfalls einen Vorschlag zur Anpassung der finanziellen Referenzbeträge vorzulegen;

4.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P6_TC1-COD(2004)0153

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 25. Oktober 2005 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. .../2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein integriertes Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 149 Absatz 4 und 150 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3) ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 1999/382/EG des Rates (4) wurde die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms in der Berufsbildung „Leonardo da Vinci“ festgelegt.

(2)

Mit dem Beschluss Nr. 253/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) wurde die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung „Sokrates“ festgelegt.

(3)

Mit der Entscheidung Nr. 2318/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) wurde ein Mehrjahresprogramm (2004-2006) für die wirksame Integration von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) in die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa (Programm „eLearning“) geschaffen.

(4)

Mit dem Beschluss Nr. 791/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) wurde ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen Einrichtungen und zur Förderung von punktuellen Tätigkeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung geschaffen.

(5)

Mit der Entscheidung Nr. 2241/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) wurde ein einheitliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz bei Qualifikationen und Kompetenzen („Europass“) festgelegt.

(6)

Mit dem Beschluss Nr. 2317/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) wurde ein Programm zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (Erasmus Mundus) (2004-2008) geschaffen.

(7)

Die großen Unterschiede bei der Leistungsfähigkeit der Bildungssysteme in der Europäischen Union, wie dies im PISA-Bericht von 2003 deutlich wird, geben Anlass zur Sorge.

(8)

Mit der am 19. Juni 1999 von den Bildungsministern 29 europäischer Länder unterzeichneten Erklärung von Bologna wurde ein zwischenstaatlicher Prozess begründet, der auf die Schaffung eines „Europäischen Hochschulraums“ bis 2010 abzielt und der auf Gemeinschaftsebene unterstützt werden muss.

(9)

Auf seiner Sondertagung in Lissabon am 23. und 24. März 2000 legte der Europäische Rat das strategische Ziel fest, die Europäische Union zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu machen — einem Wirtschaftsraum, der fähig ist, ein dauerhaftes Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einem größeren sozialen Zusammenhalt zu erzielen. Ferner ersuchte er den Rat (Bildung), allgemeine Überlegungen über die konkreten künftigen Ziele der Bildungssysteme anzustellen und sich dabei auf gemeinsame Anliegen und Prioritäten zu konzentrieren, zugleich aber die nationale Vielfalt zu respektieren.

(10)

Eine fortschrittliche Wissensgesellschaft ist der Schlüssel zu höheren Wachstums- und Beschäftigungsraten. Allgemeine und berufliche Bildung sind wesentliche Prioritäten für die Europäische Union auf dem Weg zur Verwirklichung der Ziele von Lissabon.

(11)

Am 12. Februar 2001 verabschiedete der Rat einen Bericht über die konkreten künftigen Ziele der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung. Auf dieser Grundlage nahm der Rat am 14. Juni 2002 ein detailliertes Arbeitsprogramm zur Umsetzung dieser Ziele an, das auf Gemeinschaftsebene unterstützt werden muss.

(12)

Auf seiner Tagung in Göteborg am 15. und 16. Juni 2001 legte der Europäische Rat eine Strategie für die nachhaltige Entwicklung fest und ergänzte den Lissabon-Prozess für Beschäftigung, Wirtschaftsreform und sozialen Zusammenhalt um eine Umweltdimension.

(13)

Auf seiner Tagung in Barcelona am 15. und 16. März 2002 legte der Europäische Rat das Ziel fest, die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung der Europäischen Union bis 2010 zu einer weltweiten Qualitätsreferenz zu machen, und rief zu Maßnahmen auf, um die Aneignung von Grundkenntnissen zu verbessern, insbesondere durch Fremdsprachenunterricht in mindestens zwei Sprachen vom jüngsten Kindesalter an.

(14)

In der Mitteilung der Kommission „Einen europäischen Raum des lebenslangen Lernens schaffen“ sowie in der Entschließung des Rates vom 27. Juni 2002 zum lebensbegleitenden Lernen (10) wird bekräftigt, dass lebenslanges Lernen durch Maßnahmen und Strategien im Rahmen der einschlägigen Gemeinschaftsprogramme unterstützt werden sollte.

(15)

In seiner Entschließung zu der oben genannten Mitteilung der Kommission (11) begrüßte das Europäische Parlament die i2i-Initiative der Europäischen Investitionsbank (EIB), die eine Erweiterung ihres Mandats vorsieht, so dass auch Studiendarlehen zur Verbesserung der Bildungschancen gewährt werden können, und forderte die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Vergabe von Darlehen der EIB für lebenslanges Lernen zu erleichtern.

(16)

Mit der Entschließung des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Förderung einer verstärkten europäischen Zusammenarbeit bei der beruflichen Bildung (12) wurde ein Prozess der intensiveren Kooperation im Bereich der beruflichen Bildung in Europa begründet, der auf Gemeinschaftsebene unterstützt werden muss. Durch die am 30. November 2002 von den Bildungsministern 31 europäischer Länder unterzeichnete Erklärung von Kopenhagen wurde dieser Prozess auch auf die Sozialpartner und die Kandidatenländer ausgeweitet.

(17)

In der Mitteilung der Kommission über den Aktionsplan für Qualifikation und Mobilität wurde festgestellt, dass es weiterhin Bedarf für europäische Maßnahmen zur Verbesserung der Anerkennung allgemeiner und beruflicher Qualifikationen gibt.

(18)

Die Mitteilung der Kommission über den Aktionsplan zur Förderung des Sprachenlernens und der Sprachenvielfalt legt die in diesem Bereich in der Zeit von 2004 bis 2006 auf europäischer Ebene zu ergreifenden Maßnahmen fest und erfordert Follow-up-Aktivitäten.

(19)

Die Förderung von Lehre und Lernen von Sprachen und Sprachenvielfalt, einschließlich der Amtssprachen der Gemeinschaft und ihrer Regional- und Minderheitensprachen, sollte eine Priorität der Gemeinschaftsaktion im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung darstellen. Eine solche Aktion ist besonders wichtig in den Grenzregionen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die in den Nachbarregionen anderer Mitgliedstaaten verwendeten Sprachen.

(20)

Aus den Berichten über die Zwischenevaluierung der bestehenden Programme Sokrates und Leonardo da Vinci sowie der öffentlichen Konsultation über die künftigen Aktivitäten der Gemeinschaft im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung geht hervor, dass ein großer, teils auch wachsender Bedarf an fortlaufenden Kooperations- und Mobilitätsmaßnahmen in diesem Bereich auf europäischer Ebene besteht. Darin wurde betont, dass die Herstellung engerer Verbindungen zwischen den Gemeinschaftsprogrammen und den politischen Entwicklungen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung wichtig ist, der Wunsch geäußert, dass die Struktur der Gemeinschaftsmaßnahmen auf das Paradigma des lebenslangen Lernens abgestimmt sein sollte, und eine einfachere, benutzerfreundlichere und flexiblere Herangehensweise für die Umsetzung solcher Maßnahmen gefordert.

(21)

Aus der Zusammenlegung sämtlicher gemeinschaftlicher Fördermaßnahmen für die transnationale Zusammenarbeit und Mobilität im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung in einem einzigen Programm würden sich klare Vorteile ergeben. Unter anderem könnten die Synergien zwischen den verschiedenen Aktionsbereichen besser ausgeschöpft werden, stünden größere Kapazitäten zur Unterstützung von Entwicklungen beim lebenslangen Lernen zur Verfügung und ließen sich die Verwaltungsmodalitäten kohärenter, straffer und effizienter gestalten. Durch ein einziges Programm würde außerdem eine bessere Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Bildungsstufen gefördert.

(22)

Deshalb sollte ein integriertes Programm geschaffen werden, das durch lebenslanges Lernen dazu beiträgt, dass sich die Europäische Union zu einer fortschrittlichen Wissensgesellschaft entwickelt — einer Gesellschaft mit nachhaltiger wirtschaftlicher Entwicklung, mehr und besseren Arbeitsplätzen , größerem sozialen Zusammenhalt und einer Kultur, die auf der Achtung der Menschenrechte und der Demokratie beruht.

(23)

Angesichts der Besonderheiten der einzelnen Bereiche des Bildungswesens — Schulbildung, Hochschulbildung, Berufsbildung und Erwachsenenbildung — und der daraus entstehenden Notwendigkeit, die Ziele, Aktionsformen und Organisationsstrukturen der Gemeinschaftsaktivitäten auf diese Bereiche abzustimmen, ist es sinnvoll, das integrierte Programm in Einzelprogramme zu untergliedern, die jeweils auf einen dieser vier Bereiche ausgerichtet sind, und zugleich eine größtmögliche Kohärenz und Übereinstimmung dieser Programme anzustreben.

(24)

In ihrer Mitteilung „Unsere gemeinsame Zukunft aufbauen — Politische Herausforderungen und Haushaltsmittel der erweiterten Union — 2007-2013“ hat die Kommission einige quantitative Zielvorgaben festgelegt, die mit der neuen Generation von Bildungs- und Berufsbildungsprogrammen der Gemeinschaft erreicht werden sollen und die eine erhebliche Steigerung der Zahl der Mobilitäts- und Partnerschaftsaktivitäten erfordern.

(25)

Angesichts der nachgewiesenermaßen positiven Wirkung der transnationalen Mobilität auf Einzelpersonen und auf die Bildungs- und Berufsbildungssysteme, des hohen nicht gedeckten Mobilitätsbedarfs in allen Bereichen sowie der Bedeutung der Mobilität im Kontext der Ziele von Lissabon muss der Umfang der Förderung für die transnationale Mobilität im Rahmen der vier sektoralen Programme erheblich gesteigert werden.

(26)

Das normale Erasmus-Stipendium für die Mobilität der Studierenden beträgt seit 1993 im Durchschnitt unverändert ca. 150 EUR monatlich. Real bedeutet dies einen 25 %igen Wertverlust und bildet ein noch größeres Hindernis für die Teilnahme von weniger privilegierten Studierenden am Programm. Um die tatsächlichen zusätzlichen Kosten, die von im Ausland Studierenden getragen werden, angemessener abzudecken, sollte das normale Stipendium für die Mobilität der Studierenden während der Laufzeit des Programms schrittweise von monatlich 210 EUR im Jahr 2007 auf monatlich 300 EUR im Jahr 2013 angehoben werden.

(27)

Es sollten bessere Vorkehrungen für den Mobilitätsbedarf von einzelnen Schülern der Sekundarstufe und einzelnen erwachsenen Lernenden getroffen werden, die bisher nicht von den Gemeinschaftsprogrammen abgedeckt sind, indem neue Arten von Mobilitätsmaßnahmen in die Einzelprogramme Comenius und Grundtvig aufgenommen werden. Ebenso sollten die Chancen, die durch die individuelle Lehrermobilität für die Entwicklung einer langfristigen Zusammenarbeit zwischen Schuten in benachbarten Regionen eröffnet werden, umfassender genutzt werden. Während der Laufzeit des integrierten Programms sollte das Einzelprogramm Comenius darauf abzielen, ungefähr 10 000 Schüler der Sekundarstufe in die individuelle Mobilität einzubeziehen, wie auch auf die Teilnahme von ca. 10 000 Lehrern an individuellen Mobilitätsmaßnahmen zwischen Schulen, insbesondere in aneinander grenzenden Regionen.

(28)

Klane und mittlere Unternehmen spielen eine wichtige Rolle in der europäischen Wirtschaft. Bisher war jedoch die Teilnahme solcher Unternehmen am Programm Leonardo da Vinci begrenzt. Es sollten Schritte unternommen werden, um die Attraktivität der Gemeinschaftsaktion für solche Unternehmen zu verbessern, insbesondere indem gewährleistet wird, dass Lehrlinge mehr Mobilitätschancen haben. Es sollten ähnlich wie bei Erasmus geeignete Vereinbarungen für die Anerkennung der Ergebnisse dieser Mobilität getroffen werden.

(29)

Angesichts der besonderen Bildungsherausforderungen, denen sich Kinder der reisenden Berufsbevölkerung und mobiler Arbeitnehmer in Europa gegenüber sehen, sollten die Chancen, die sich im Rahmen des Programms Comenius bieten, umfassend genutzt werden, um transnationale Aktivitäten, die auf ihre Bedürfnisse ausgerichtet sind, zu unterstützen.

(30)

Die Steigerung der europaweiten Mobilität darf die Qualität keinesfalls schmälern, sondern muss vielmehr stets mit kontinuierlich höheren Standards einhergehen.

(31)

Sollte das Programm Erasmus Mundus als Teil des integrierten Programms einbezogen werden, muss das Gesamtbudget entsprechend erhöht werden.

(32)

Um dem wachsenden Bedarf für die Förderung von Aktivitäten auf europäischer Ebene, die auf die Erreichung dieser politischen Ziele ausgerichtet sind, gerecht zu werden, um Instrumente bereitzustellen, mit denen bereichsübergreifende Aktivitäten in den Gebieten Sprachen und IKT unterstützt werden, und um die Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse des Programms voranzutreiben, sollten die vier sektoralen Programme durch ein Querschnittsprogramm ergänzt werden.

(33)

Angesichts der zunehmenden Notwendigkeit, das Wissen und den Dialog über den europäischen Integrationsprozess und seine Entwicklung auszubauen, müssen qualitativ hochwertige Lehrangebote, Forschungsvorhaben und Studien in diesem Bereich unterstützt werden, und zwar durch die Förderung von Hochschulen, die sich mit der europäischen Integration befassen, von europäischen Vereinigungen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Aktion Jean Monnet.

(34)

Der Wortlaut dieses Beschlusses muss flexibel genug sein, um eine angemessene Anpassung der Aktionen des integrierten Programms an die sich wandelnden Anforderungen in der Zeit von 2007 bis 2013 zu ermöglichen und um die zu ausgeprägte Genauigkeit der Bestimmungen für die vorangegangenen Phasen von Sokrates und Leonardo da Vinci zu vermeiden.

(35)

Gemäß Artikel 3 des Vertrags muss die Gemeinschaft bei allen ihren Tätigkeiten darauf hinwirken, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern.

(36)

Artikel 151 des Vertrags sieht vor, dass die Gemeinschaft bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen des Vertrags den kulturellen Aspekten Rechnung trägt, insbesondere zur Wahrung und Förderung der Vielfalt ihrer Kulturen. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Synergie zwischen der Kultur und anderen Bereichen wie der Bildung gewidmet werden. Ebenso sollte der interkulturelle Dialog gefördert werden.

(37)

Es bedarf einer Förderung des aktiven Bürgersinns und der Achtung der Menschenrechte und der Demokratie und eines verstärkten Kampfes gegen alle Formen der Ausgrenzung, einschließlich Rassismus und Fremdenfeindlichkeit.

(38)

Besondere Aufmerksamkeit sollte den Gruppen gelten, die in den Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung in der Europäischen Union unterrepräsentiert sind.

(39)

Bei der Umsetzung aller Teile des Programms sollten aktiv Maßnahmen ergriffen werden, um auf die besonderen Lernbedürfnisse von Menschen mit Behinderungen einzugehen, einschließlich durch die Vergabe höherer Zuschüsse, um den zusätzlichen Kosten von Teilnehmern mit Behinderungen Rechnung zu tragen, und durch die Bereitstellung von Hilfsmitteln für das Erlernen und den Gebrauch von Zeichensprachen und Brailleschrift .

(40)

Die Errungenschaften des Europäischen Jahres der Erziehung durch Sport (2004) und der mögliche Nutzen der Zusammenarbeit zwischen Bildungseinrichtungen und Sportorganisationen für die Bildung, der in dem Jahr deutlich geworden ist, sollten zur Kenntnis genommen werden.

(41)

Die Kandidatenländer für den Beitritt zur Europäischen Union sowie die EFTA-Länder, die Mitglieder des EWR sind, können gemäß den zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern zu schließenden Übereinkünften an Programmen der Gemeinschaft teilnehmen.

(42)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Thessaloniki am 19. und 20. Juni 2003 die Schlussfolgerungen des Rates vom 16. Juni zu den westlichen Balkanstaaten einschließlich der Anlage „Agenda von Thessaloniki für die westlichen Balkanstaaten: Auf dem Weg zur Europäischen Integration“ gebilligt; diese Agenda sieht vor, dass die Gemeinschaftsprogramme den am Stabilisierungsund Assoziierungsprozess teilnehmenden Ländern geöffnet werden sollen, und zwar auf Grundlage von Rahmenabkommen zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern.

(43)

Die Gemeinschaft und die Schweizerische Eidgenossenschaft haben die Absicht geäußert, Verhandlungen über den Abschluss von Übereinkünften in Bereichen von gemeinsamem Interesse aufzunehmen, unter anderem in Bezug auf die Gemeinschaftsprogramme für Bildung, Berufsbildung und Jugend.

(44)

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten gemeinsam dafür sorgen, dass das integrierte Programm regelmäßig überprüft und evaluiert wird, so dass insbesondere in Bezug auf die Prioritäten für die Umsetzung der Maßnahmen Anpassungen vorgenommen werden können. Die Evaluierung sollte auch eine externe Bewertung durch unabhängige, unparteiische Stellen beinhalten.

(45)

In der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. Februar 2002 zu der Umsetzung des Sokrates-Programms (13) wurde darauf hingewiesen, dass die administrativen Verfahren für Bewerber in der zweiten Phase des Programms unverhältnismäßig komplex sind.

(46)

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (14) und die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 (15) mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002, die der Wahrung der finanziellen Interessen der Gemeinschaft dienen, müssen unter Berücksichtigung folgender Aspekte angewandt werden: Grundsätze der Einfachheit und Konsistenz bei der Wahl der Haushaltsinstrumente, Begrenzung der Zahl der Fälle, in denen die Kommission unmittelbar für deren Anwendung und Management verantwortlich ist, und Verhältnismäßigkeit zwischen der Höhe der Mittel und dem mit ihrem Einsatz verbundenen Verwaltungsaufwand.

(47)

Eine drastische administrative Vereinfachung der Antragsverfahren ist essentiell für eine erfolgreiche Umsetzung des Programms. In Ermangelung eines geeigneten Rechtsrahmens sollte der Verwakungs- und Rechnungsführungsaufwand in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Zuschusses stehen.

(48)

Ferner sollten angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um Unregelmäßigkeiten und Betrugsfällen vorzubeugen, und es sollten die notwenigen Schritte eingeleitet werden, um entgangene, rechtsgrundlos gezahlte oder falsch verwendete Beträge wieder einzuziehen.

(49)

Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme in Bezug auf den Beitrag der europäischen Zusammenarbeit zu einer qualitativ hoch stehenden allgemeinen und beruflichen Bildung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können, weil dies multilaterale Partnerschaften, länderübergreifende Mobilität und einen gemeinschaftsweiten Informationsaustausch erfordert, und daher wegen der Art der notwendigen Aktionen und Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiari-tätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht dieser Beschluss nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(50)

In diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (16) bildet.

(51)

Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse  (17) erlassen werden.

BESCHLIESSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Kapitel I

Integriertes Programm

Artikel 1

Festlegung des integrierten Programms

(1)   Mit diesem Beschluss wird ein integriertes Programm für Aktionen der Gemeinschaft im Bereich des lebenslangen Lernens festgelegt (nachstehend „integriertes Programm“ genannt).

(2)   Das allgemeine Ziel des integrierten Programms besteht darin, durch lebenslanges Lernen dazu beizutragen, dass sich die Gemeinschaft zu einer fortschrittlichen Wissensgesellschaft entwickelt — einer Gesellschaft mit nachhaltiger wirtschaftlicher Entwicklung, mehr und besseren Arbeitsplätzen und größerem sozialen Zusammenhalt, in der zugleich der Schutz der Umwelt für künftige Generationen gewährleistet ist. Insbesondere soll das Programm den Austausch, die Zusammenarbeit und die Mobilität zwischen den Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung in der Gemeinschaft fördern, so dass sich diese zu einer weltweiten Qualitätsreferenz entwickeln.

(3)   Die spezifischen Ziele des integrierten Programms sind:

a)

Beitrag zur Entwicklung eines qualitativ hoch stehenden lebenslangen Lernens sowie zur Konvergenz der Bildungssysteme der Mitgliedstaaten hin zu höheren Qualitätsstandards und Förderung der Innovation sowie einer europäischen Dimension innerhalb der einschlägigen Systeme und Verfahren;

b)

Schaffung von Interaktion zwischen Unternehmen, Berufsbildungsanbietern, Hochschulen und Wissenschaftlern zur Gewährleistung der qualitativ besten allgemeinen und beruflichen Bildung;

c)

Unterstützung der Verwirklichung des Europäischen Raums des lebenslangen Lernens;

d)

Unterstützung der Verbesserung von Qualität, Attraktivität und Zugänglichkeit der in den Mitgliedstaaten verfügbaren Angebote für lebenslanges Lernen;

e)

Stärkung des Beitrags des lebenslangen Lernens zur persönlichen Entfaltung, zum sozialen Zusammenhalt, zum aktiven Bürgersinn, zum interkulturellen Dialog, zur Gleichstellung der Geschlechter und zur Einbindung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen;

f)

Unterstützung der Förderung von Kreativität, Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigungsfähigkeit sowie der Entwicklung von Unternehmergeist;

g)

Beitrag zur Steigerung der Beteiligung von Menschen aller Altersgruppen u nd unabhängig vom sozialen und akademischen Hintergrund am lebenslangen Lernen unter besonderer Berücksichtigung der in der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa unterrepräsentierten Bevölkerungsgruppen;

h)

Förderung des Sprachenlernens und der sprachlichen Vielfalt;

i)

Ausweitung der Rolle des lebenslangen Lernens bei der Entwicklung von europäischem Bürgersinn auf der Grundlage der Sensibilisierung für Menschenrechte und Demokratie und deren Achtung sowie bei der Förderung von Toleranz und Respekt für andere Menschen und Kulturen;

j)

Förderung der Zusammenarbeit bei der Qualitätssicherung in allen Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa;

k)

Nutzung von Ergebnissen, innovativen Produkten und Prozessen sowie Austausch vorbildlicher Verfahren in den vom integrierten Programm abgedeckten Bereichen mit dem Ziel, die Qualität der allgemeinen und beruflichen Bildung durch Ermittlung bewährter Verfahren zu verbessern .

(4)   Gemäß den Verwaltungsbestimmungen im Anhang unterstützt und ergänzt das integrierte Programm Maßnahmen der Mitgliedstaaten.

(5)   Wie in Artikel 2 dargelegt, werden zur Erreichung der Ziele des integrierten Programms vier sektorale Programme, ein Querschnittsprogramm und das Programm Jean Monnet (nachstehend kollektiv als „Einzelprogramme“ bezeichnet) durchgeführt.

(6)   Die Durchführung dieses Beschlusses beginnt am 1. Januar 2007 und endet am 31. Dezember 2013. Vorbereitende Maßnahmen, einschließlich von der Kommission gemäß Artikel 9 erlassener Maßnahmen, können jedoch ab dem Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt werden.

(7)   Die auf das integrierte Programm bezogenen Bestimmungen dieses Beschlusses gelten auch für die Einzelprogramme, die jeweils auch spezifischen Bestimmungen unterliegen.

Artikel 2

Einzelprogramme

(1)   Die sektoralen Programme sind:

a)

das Programm Comenius, das ausgerichtet ist auf die Lehr- und Lernbedürfnisse aller an der Vorschul-und Schulbildung bis zum Ende des Sekundarbereichs II Beteiligten sowie auf die Einrichtungen und Organisationen, die entsprechende Bildungsgänge anbieten;

b)

das Programm Erasmus, das ausgerichtet ist auf die Lehr- und Lernbedürfnisse aller an der formalen Hochschulbildung und an der auf tertiärer Ebene angesiedelten beruflichen Bildung Beteiligten — unabhängig von der Länge des Bildungsgangs und einschließlich Promotionsstudien — sowie auf die Einrichtungen und Organisationen, die entsprechende allgemeine oder berufliche Bildungsgänge anbieten;

c)

das Programm Leonardo da Vinci, das ausgerichtet auf die Lehr- und Lernbedürfnisse aller an der beruflichen Bildung — einschließlich Erstausbildung und beruflicher Weiterbildung, jedoch ohne die berufliche Bildung auf tertiärer Ebene — Beteiligten sowie auf die Einrichtungen und Organisationen, die entsprechende Bildungsgänge anbieten oder fördern;

d)

das Programm Grundtvig, das ausgerichtet ist auf die Lehr- und Lernbedürfnisse aller an der Erwachsenenbildung jeglicher Art Beteiligten sowie auf die Einrichtungen und Organisationen, die entsprechende Bildungsgänge anbieten oder fördern.

(2)   Das Querschnittsprogramm umfasst die folgenden vier Schwerpunktaktivitäten:

a)

politische Zusammenarbeit innerhalb der Gemeinschaft in Bezug auf lebenslanges Lernen;

b)

Förderung des Sprachenlernens;

c)

Entwicklung innovativer IKT-basierter Inhalte, Dienste, pädagogischer Ansätze und Verfahren für lebenslanges Lernen;

d)

Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse von im Rahmen des Programms und der entsprechenden Vorgängerprogramme geförderten Maßnahmen sowie Austausch vorbildlicher Verfahren.

(3)   Mit dem Programm Jean Monnet werden Einrichtungen und Aktivitäten im Bereich der europäischen Integration gefördert. Das Programm umfasst die folgenden drei Schwerpunktaktivitäten:

a)

die Aktion Jean Monnet;

b)

Betriebskostenzuschüsse zur Unterstützung bestimmter Einrichtungen, die sich mit Fragen der europäischen Integration befassen;

c)

Betriebskostenzuschüsse zur Unterstützung anderer europäischer Einrichtungen und Vereinigungen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung.

(4)   Neben den in Artikel 1 genannten Zielen werden mit den Einzelprogrammen zusätzlich die folgenden spezifischen Ziele verfolgt:

a)

Programm Comenius:

i)

Entwicklung von Verständnis bei jungen Menschen und dem Bildungspersonal für die Vielfalt der europäischen Kulturen und Sprachen und für deren Wert;

ii)

Unterstützung junger Menschen beim Erwerb grundlegender Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, die notwendig sind für die persönliche Entwicklung, gute Beschäftigungschancen und aktiven europäischen Bürgersinn;

b)

Programm Erasmus:

i)

Unterstützung der Verwirklichung eines Europäischen Hochschulraums;

ii)

Stärkung des Beitrags der europäischen Hochschulbildung und der auf tertiärer Ebene angesiedelten Berufsbildung zum Innovationsprozess;

c)

Programm Leonardo da Vinci:

i)

Erleichterung der Anpassung an Veränderungen und Anforderungen auf dem Arbeitsmarkt sowie an die Entwicklung des Qualifikationsbedarfs;

ii)

Erleichterung der Mobilität von erwerbstätigen Studierenden;

iii)

Vergrößerung der Attraktivität von beruflicher Bildung und Ausbildung und Mobilität für Arbeitgeber und Einzelpersonen;

d)

Programm Grundtvig:

i)

Bewältigung der durch die Alterung der Bevölkerung in Europa entstehenden Herausforderungen für die Bildung;

ii)

Bereitstellung von alternativen Möglichkeiten für Erwachsene, ihr Wissen und ihre Kompetenzen auszubauen;

e)

Querschnittsprogramm:

i)

Förderung der europäischen Zusammenarbeit in Bereichen, die mindestens zwei sektorale Programme betreffen;

ii)

Förderung der Konvergenz der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung der Mitglied-Staaten;

f)

Programm Jean Monnet:

i)

Anregen von Lehrangeboten, Forschungsvorhaben und Studien in Bezug auf die europäische Integration;

ii)

Unterstützung des Bestehens eines angemessenen Spektrums von Einrichtungen und Vereinigungen, die sich mit Fragen der europäischen Integration und der europäischen Perspektive in der allgemeinen und beruflichen Bildung befassen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für diesen Beschluss gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Vorschule“: organisierte Bildungsaktivitäten, die vor Beginn der Pflichtschulzeit (Primarstufe) stattfinden;

2.

„Schüler“: Personen, die zum Zwecke des Lernens eine Schule besuchen;

3.

„Schule“: alle Arten von schulischen Einrichtungen, sowohl allgemein bildende (Vorschule oder andere Einrichtungen der Vorschulerziehung, Grundschule, Sekundärschule) als auch berufsbildende und technische und, soweit es um Maßnahmen zur Förderung des Sprachenlernens geht, ausnahmsweise auch nichtschulische Einrichtungen zur Lehrlingsausbildung;

4.

„Lehrkräfte/Bildungspersonal“: Personen, die von Berufs wegen direkt am Bildungsprozess in den Mitgliedstaaten beteiligt sind;

5.

„Studierende“: an einer Hochschule für eine beliebige Fachrichtung eingeschriebene Personen, die ein Hochschulstudium — hierzu zählt auch das Promotionsstudium — absolvieren, um einen akademischen Grad oder Studienabschluss zu erwerben;

6.

„Hochschule“:

a)

alle Arten von Einrichtungen der Hochschulbildung gemäß einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten, an denen Qualifikationen auf Hochschulebene bzw. akademische Grade erlangt werden können, ungeachtet der jeweiligen Bezeichnung in den Mitgliedstaaten;

b)

alle Einrichtungen, die berufliche Bildungsgänge in den Bereichen 5 oder 6 der Internationalen Standardklassifikation des Bildungswesens (ISCED) anbieten;

7.

„Gemeinsame Masterstudiengänge“: Masterstudiengänge in der Hochschulbildung,

a)

an denen mindestens drei Hochschulen aus drei verschiedenen Mitgliedstaaten beteiligt sind;

b)

deren Studienprogramm einen Studienabschnitt in mindestens zwei dieser drei Hochschulen vorsieht;

c)

die integrierte Verfahren für die Anerkennung der an den Partnereinrichtungen absolvierten Studienabschnitte umfassen, die auf dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen beruhen oder damit vereinbar sind;

d)

die zur Verleihung von gemeinsamen, Doppel- oder Mehrfachabschlüssen der teilnehmenden Hochschuleinrichtungen führen, die von den Mitgliedstaaten anerkannt oder akkreditiert werden;

8.

„berufliche Erstausbildung“: jede Form der beruflichen Erstausbildung, einschließlich der Ausbildung in technischen und berufsbildenden Schulen, der Lehre und der berufsorientierten Bildung, die zum Erwerb einer Berufsqualifikation beiträgt, welche von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem diese Qualifikation erworben wird, anerkannt wird;

9.

„berufliche Weiterbildung“: jede Form der beruflichen Bildung, an der Personen aus der Gemeinschaft im Laufe ihres Arbeitslebens teilnehmen;

10.

„Erwachsenenbildung“: alle Formen des nicht berufsbezogenen Lernens im Erwachsenenalter, ob formal, nichtformal oder informell;

11.

„Studienbesuch“: kurzer Besuch in einem anderen Mitgliedstaat, um einen bestimmten Aspekt des lebenslangen Lernens zu studieren und dabei vorbildliche Verfahren auszutauschen, neue Methoden kennen zu lernen oder neue Kenntnisse zu erwerben;

12.

„Mobilität“: physischer Wechsel einer Person in ein anderes Land, um dort zu studieren, ein Praktikum zu absolvieren oder einer anderen Lehr- oder Lernaktivität bzw. einer damit verbundenen administrativen Tätigkeit nachzugehen, gegebenenfalls ergänzt durch Vorbereitungs- oder Nachbereitungskurse zum Erlernen der Sprache des Aufnahmelandes;

13.

„Praktikum“: Aufenthalt in einem Unternehmen oder einer Organisation in einem anderen Mitgliedstaat — gegebenenfalls ergänzt durch Vorbereitungs- und Nachbereitungskurse zum Erlernen der Sprache des Aufnahmelandes — mit dem Ziel, die Anpassung an die Anforderungen des Arbeitsmarktes auf Gemeinschaftsebene zu erleichtern, bestimmte Kenntnisse oder Fertigkeiten zu erwerben oder das Verständnis der wirtschaftlichen und sozialen Kultur im betreffenden Land zu verbessern;

14.

„unilateral“: nur von einer Einrichtung ausgehend;

15.

„bilateral“: unter Beteiligung von Partnern aus zwei Mitgliedstaaten;

16.

„multilateral“: unter Beteiligung von Partnern aus mindestens drei Mitgliedstaaten. Die Kommission kann Verbände und andere Vereinigungen mit Mitgliedern aus mindestens drei Mitgliedstaaten als multilateral einstufen;

17.

„Partnerschaft“: bilateraler oder multilateraler Zusammenschluss von Einrichtungen oder Organisationen aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten, die im Rahmen einer Vereinbarung übereinkommen, gemeinsam europäischen Aktivitäten im Bereich des lebenslangen Lernens nachzugehen;

18.

„Netz“: formeller oder informeller Zusammenschluss von Akteuren aus bestimmten Bereichen, Fachgebieten oder Ebenen des lebenslangen Lernens;

19.

„Projekt“: eine von formell oder informell miteinander verbundenen Organisationen oder Einrichtungen im Rahmen einer Kooperation durchgeführte Tätigkeit;

20.

„Projektkoordinator“: die Organisation oder Einrichtung, die für die Durchführung des Projekts eines multilateralen Zusammenschlusses verantwortlich ist und die neben der Kommission die Finanzhilfevereinbarung unterzeichnet;

21.

„Projektpartner“ die anderen Organisationen oder Einrichtungen, die neben dem Projektkoordinator dem multilateralen Zusammenschluss angehören;

22.

„Unternehmen“: Unternehmung im öffentlichen oder privaten Sektor, unabhängig von Größe, Rechtsform oder Wirtschaftsbereich, sowie jede Art von Wirtschaftstätigkeit, auch in der Solidarwirtschaft;

23.

„Sozialpartner“: auf nationaler Ebene Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten; auf Gemeinschaftsebene Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften, die am sozialen Dialog auf Gemeinschaftsebene teilnehmen;

24.

„Bildungsanbieter“: Einrichtungen und Organisationen jeglicher Art, die im Kontext des integrierten Programms oder innerhalb der Aktionsbereiche der Einzelprogramme Angebote für lebenslanges Lernen bereitstellen;

25.

„Beratung“: verschiedene Tätigkeiten wie Unterrichtung, Bewertung, Orientierung und Erteilung von Ratschlägen, um Lernende und Lehrende dabei zu unterstützen, Entscheidungen in Bezug auf Bildungsoder Berufsbildungsprogramme sowie Beschäftigungsmöglichkeiten zu treffen;

26.

„Verbreitung und Nutzung von Ergebnissen“: Aktivitäten, die gewährleisten sollen, dass die Ergebnisse des integrierten Programms und seiner Vorgängerprogramme in angemessener Weise anerkannt und präsentiert sowie auf möglichst breiter Ebene angewandt werden;

27.

„lebenslanges Lernen“: jegliche Aktivitäten der allgemeinen Bildung, beruflichen Bildung, nichtformalen Bildung und des informellen Lernens während des gesamten Lebens, aus denen sich eine Verbesserung von Wissen, Qualifikationen und Kompetenzen ergibt und die im Hinblick auf persönliche, bürgergesellschaftliche, soziale und/oder beschäftigungsbezogene Ziele erfolgen. Ferner umfasst der Begriff die Bereitstellung von Beratungsdienstleistungen.

Artikel 4

Zugang zum integrierten Programm

Zugang zum integrierten Programm haben alle unten genannten Adressaten, die im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten tätig sind:

a)

Schüler, Studierende, Auszubildende und erwachsene Lernende;

b)

mit Aspekten des lebenslangen Lernen befasstes Personal;

c)

Arbeitsmarktteilnehmer;

d)

Bildungsanbieter;

e)

Personen und Stellen, die auf lokaler, regionaler, nationaler oder europäischer Ebene verantwortlich sind für Systeme und politische Strategien mit Bezug zu Aspekten des lebenslangen Lernens;

f)

Unternehmen, Sozialpartner und deren Organisationen auf allen Ebenen einschließlich Berufsverbänden und Industrie- und Handelskammern;

g)

Anbieter von Beratungs- und Informationsdiensten mit Bezug zu Aspekten des lebenslangen Lernens;

h)

im Bereich des lebenslangen Lernens tätige Vereinigungen, u. a. von Studierenden, Auszubildenden, Schülern, Lehrern, Eltern und erwachsenen Lernenden;

i)

mit Aspekten des lebenslangen Lernens befasste Forschungszentren und sonstige Einrichtungen;

j)

gemeinnützige Organisationen, ehrenamtlich tätige Einrichtungen und Nichtregierungsorganisationen (NRO).

Artikel 5

Aktionen der Gemeinschaft

(1)   Im Rahmen des integrierten Programms werden die folgenden Aktionen gefördert:

a)

Mobilität von Personen, die in Europa am lebenslangen Lernen teilnehmen , einschließlich Unterstützung durch Zuschüsse für Mobilität und Zuschüsse für die Organisation von Mobilität an Hochschulen, Förderer von Mobilität und Unternehmen, die Personen entsenden und/oder aufnehmen (beispielsweise die Organisation und die Verwaltung von Projekten und Vorkehrungen, die für eine qualitativ hochwertige Mobilität notwendig sind);

b)

bilaterale und multilaterale Partnerschaften;

c)

multilaterale Projekte zur Entwicklung und Verbesserung der Qualität der nationalen Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung;

d)

unilaterale und nationale Projekte;

e)

multilaterale Projekte und Netze;

f)

Beobachtung und Analyse der Politik und der Systeme im Bereich des lebenslangen Lernens, Erstellung von Vergleichsmaterial (u. a. Erhebungen, Statistiken, Analysen und Indikatoren), Maßnahmen zur Förderung der Transparenz und der Anerkennung von Qualifikationen und erworbenen Kenntnissen, Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit bei der Qualitätssicherung und zur Unterstützung von Pilortprojekten zur Entwicklung innovativer Konzepte, um die Beschäftigungsfähigkeit der Lernenden innerhalb Europas zu erhöhen;

g)

Betriebskostenzuschüsse zur Kofinanzierung bestimmter operationeller und administrativer Ausgaben von Organisationen, die auf dem vom integrierten Programm abgedeckten Gebiet tätig sind;

h)

weitere den Zielen des integrierten Programms entsprechende Initiativen („flankierende Maßnahmen“).

(2)   Es kann eine Gemeinschaftsförderung für Besuche zur Vorbereitung und Nachbereitung der in diesem Artikel genannten Aktionen gewährt werden.

(3)   Die Kommission kann Seminare, Kolloquien und andere Zusammenkünfte ausrichten, die die Umsetzung des integrierten Programms erleichtern, sowie geeignete Maßnahmen zur Information und zur Veröffentlichung und Verbreitung von Informationen, zur Steigerung der Akzeptanz des Programms sowie zur Überprüfung und Evaluierung des Programms ergreifen.

(4)   Die in diesem Artikel genannten Aktionen können mittels Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, Ausschreibungen oder direkt von der Kommission durchgeführt werden.

Artikel 6

Aufgaben der Kommission und der Mitgliedstaaten

(1)   Die Kommission sorgt für die Durchführung der Gemeinschaftsmaßnahmen im Rahmen des integrierten Programms.

(2)   Die Mitgliedstaaten

a)

ergreifen die erforderlichen Maßnahmen für den effektiven und effizienten Ablauf des integrierten Programms auf Ebene der Mitgliedstaaten und beziehen alle einschlägigen Akteure aus sämtlichen Bereichen des lebenslangen Lernens gemäß den nationalen Gepflogenheiten ein;

b)

richten geeignete Strukturen für die Gesamtkoordination der Durchführung der Aktionen des integrierten Programms — einschließlich Finanzmanagement — auf Ebene der Mitgliedstaaten ein oder benennen solche Strukturen (nationale Agenturen) und sorgen für deren Überprüfung, und zwar in Übereinstimmung mit Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 sowie Artikel 38 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 und nach Maßgabe der folgenden Kriterien:

i)

als nationale Agenturen eingerichtete oder benannte Organisationen müssen Rechtspersönlichkeit besitzen und dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats unterliegen. Ministerien können nicht als nationale Agenturen benannt werden;

ii)

die nationalen Agenturen müssen über eine angemessene Zahl von Mitarbeitern verfügen, die die notwendigen Fach- und Sprachkenntnisse für die Arbeit im Bereich der internationalen Zusammenarbeit in der allgemeinen und beruflichen Bildung besitzen;

iii)

sie müssen über eine geeignete Infrastruktur verfügen, insbesondere in Bezug auf Informationstechnologie und Kommunikation;

iv)

sie müssen in einem administrativen Umfeld arbeiten, das es ihnen ermöglicht, ihre Aufgaben in zufrieden stellender Weise auszuführen und Interessenkonflikte zu vermeiden;

v)

sie müssen in der Lage sein, die auf Gemeinschaftsebene festgelegten Vertragsbedingungen und Regeln für das Finanzmanagement einzuhalten;

vi)

sie müssen hinlängliche finanzielle Sicherheiten bieten, die vorzugsweise von einer Behörde gestellt werden, und ihre Managementkapazität muss in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Gemeinschaftsmittel stehen, mit deren Verwaltung sie beauftragt werden;

c)

tragen die Verantwortung dafür, dass die unter Buchstabe b genannten nationalen Agenturen die ihnen für die Projektförderung anvertrauten Mittel ordnungsgemäß verwalten, sowie insbesondere dafür, dass die nationalen Agenturen die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung einhalten, Doppelfinanzierungen mit anderen Förderinstrumenten der Gemeinschaft vermeiden und der Verpflichtung nachkommen, die Projekte zu überprüfen und sämtliche von den Empfängern zurückzuzahlenden Mittel einzuziehen;

d)

sorgen dafür, dass die die unter Buchstabe b genannten nationalen Agenturen in angemessener Weise kontrolliert werden und einer entsprechenden Finanzaufsicht unterliegen, insbesondere

i)

geben sie der Kommission, bevor die nationale Agentur ihre Arbeit aufnimmt, die notwendigen Zusicherungen in Bezug auf die Existenz und die Eignung der Agentur, die Funktionsfähigkeit der dort angewandten Verfahren sowie — im Einklang mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung — der Kontrollmechanismen, der Rechnungsführungssysteme und der Modalitäten für die Auftragsvergabe und die Gewährung von Finanzhilfen;

ii)

legen sie der Kommission jährlich eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Finanzsysteme und -verfahren der nationalen Agenturen sowie über die Richtigkeit ihrer Rechnungsführung vor;

e)

haften im Falle von Unregelmäßigkeiten sowie fahrlässigen oder betrügerischen Handlungen einer gemäß Buchstabe b eingerichteten oder benannten Struktur, die zu offenen Forderungen der Kommission gegenüber der nationalen Agentur führen, für die ausstehenden Mittel;

f)

benennen auf Antrag der Kommission die Bildungsanbieter oder die Arten von Bildungsanbietern, die im jeweiligen Staatsgebiet als zur Teilnahme am integrierten Programm berechtigt anzusehen sind;

g)

ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um rechtliche und administrative Hürden zu beseitigen, die dem ordnungsgemäßen Funktionieren des integrierten Programms entgegenstehen;

h)

verbreiten die Informationen Über die Programme durch Nutzung der geeignetsten Medien, so dass der Zugang für die spezifischen Zielgruppen erleichtert wird;

i)

unternehmen Schritte, um zu gewährleisten, dass auf nationaler Ebene potenzielle Synergien mit anderen Gemeinschaftsprogrammen und Finanzierungsinstrumenten sowie anderen im betreffenden Mitgliedstaat laufenden relevanten Programmen ausgeschöpft werden.

(3)   Die Kommission sorgt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für

a)

einen reibungslosen Übergang von den Aktionen im Rahmen der Vorgängerprogramme für die allgemeine und berufliche Bildung sowie lebenslanges Lernen zu den Aktionen des integrierten Programms;

b)

den angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft, insbesondere durch die Einführung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Maßnahmen, Verwaltungskontrollen und Sanktionen;

c)

eine angemessene Informations- und Öffentlichkeitsarbeit sowie für die Begleitung der im Rahmen des integrierten Programm geförderten Aktionen.

Artikel 7

Teilnahme von Drittländern

(1)   Das integrierte Programm steht folgenden Ländern zur Teilnahme offen:

a)

den EFTA-Ländern, die Mitglieder des EWR sind, gemäß den im EWR-Abkommen festgelegten Bedingungen;

b)

der Türkei und den Kandidatenländern Mittel- und Osteuropas, die im Rahmen einer Heranführungsstrategie unterstützt werden, gemäß den in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrates festgelegten allgemeinen Grundsätzen und allgemeinen Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Gemeinschaftsprogrammen;

c)

den westlichen Balkanländern gemäß mit diesen Ländern nach Abschluss von Rahmenabkommen über ihre Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen festzulegenden Bedingungen;

d)

der Schweizerischen Eidgenossenschaft gemäß einem mit diesem Land zu schließenden bilateralen Abkommen.

(2)   Die in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a genannte Schwerpunktaktivität 1 des Programms Jean Monnet steht auch Hochschulen in sämtlichen Drittländern offen.

(3)   Am integrierten Programm teilnehmende Drittländer haben die gleichen Verpflichtungen und Aufgaben zu erfüllen wie die Mitgliedstaaten gemäß diesem Beschluss.

Artikel 8

Internationale Zusammenarbeit

Im Rahmen des integrierten Programms kann die Kommission entsprechend Artikel 9 mit Drittländern und einschlägigen internationalen Organisationen, insbesondere dem Europarat, der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) zusammenarbeiten.

Kapitel II

Durchführung des integrierten Programms

Artikel 9

Durchführungsmaßnahmen

(1)   Die zur Durchführung des integrierten Programms erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die nachstehenden Punkte sind von der Kommission nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 10 Absatz 2 zu erlassen:

a)

jährliches Arbeitsprogramm;

b)

Jahresbudget und Aufteilung der Mittel auf die Einzelprogramme;

c)

Modalitäten für die Gewährleistung der Konsistenz innerhalb des integrierten Programms;

d)

Modalitäten der Überprüfung und Evaluierung des integrierten Programms sowie der Verbreitung und Weitergabe von Ergebnissen.

(2)   Die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung aller anderen in Titel I geregelten, jedoch nicht in Absatz 1 genannten Aspekte sind nach dem Beratungsverfahren des Artikels 10 Absatz 3 zu erlassen.

Artikel 10

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(4)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5)   Die Mitgliedsstaaten dürfen nicht durch Personen vertreten werden, die in einer nationalen Agentur gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b beschäftigt sind oder die Verantwortung für die Arbeit einer solchen Agentur tragen.

Artikel 11

Sozialpartner

(1)   Wenn im Ausschuss mit der Anwendung dieses Beschlusses verbundene Fragen der beruflichen Aus-und Weiterbildung erörtert werden, können Vertreter der Sozialpartner, die die Kommission auf Grundlage von Vorschlägen der europäischen Sozialpartner ernennt, als Beobachter an den Beratungen des Ausschusses teilnehmen. Die Zahl dieser Beobachter entspricht der Zahl der Vertreter der Mitgliedstaaten.

(2)   Die Beobachter können verlangen, dass ihr Standpunkt in die Sitzungsprotokolle des Ausschusses aufgenommen wird.

Artikel 12

Bereichsübergreifende Fragen

Bei der Umsetzung des integrierten Programms ist in angemessener Weise dafür zu sorgen, dass die Politik der Gemeinschaft in Bezug auf bereichsübergreifende Fragen in vollem Umfang unterstützt wird, und zwar insbesondere durch

a)

die Schärfung des Bewusstseins für die Bedeutung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt und der Multikulturalität innerhalb Europas sowie für die Notwendigkeit, Vorurteile, Rassismus und Fremdenhass zu bekämpfen;

b)

die Berücksichtigung von Lernenden mit besonderen Bedürfnissen, insbesondere durch Vorkehrungen zur Förderung ihrer Integration in reguläre Bildungs- und Berufsbildungsgänge;

c)

die Schärfung des Bewusstseins für die Bedeutung aktiver Beiträge zur nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung;

d)

die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und die Bekämpfung jeglicher Formen von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung.

Artikel 13

Gemeinsame Aktionen

Zur Schaffung eines Europas des Wissens können die im Rahmen des integrierten Programms geförderten Maßnahmen nach den Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 gemeinsam mit verbundenen Gemeinschaftsprogrammen und -aktionen umgesetzt werden, insbesondere denjenigen in den Bereichen Kultur, Medien, Jugend, Forschung und Entwicklung, Beschäftigung, Unternehmen, Umwelt sowie Informations- und Kommunikationstechnologien.

Artikel 14

Kohärenz und Komplementarität

(1)   Die Kommission sorgt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für die allgemeine Kohärenz und Komplementarität mit anderen einschlägigen Politiken, Instrumenten und Aktionen der Gemeinschaft, insbesondere mit dem Europäischen Sozialfonds, mit den Aktionen für Humanressourcen und Mobilität des Rahmenprogramms der Gemeinschaft für Forschung und Entwicklung und mit dem Statistischen Programm der Gemeinschaft. Die Kommission sorgt für eine effektive Verknüpfung des integrierten Programms mit anderen Programmen und Aktionen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung, die im Rahmen der Heranführungsinstrumente der Gemeinschaft, der sonstigen Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit Drittländern und mit den einschlägigen internationalen Organisationen durchgeführt werden.

(2)   Die Kommission hält den Ausschuss regelmäßig über andere relevante Gemeinschaftsinitiativen im Bereich des lebenslangen Lernens — einschließlich der Zusammenarbeit mit Drittstaaten und internationalen Organisationen — auf dem Laufenden.

(3)   Bei der Durchführung der Aktionen des integrierten Programms berücksichtigen die Kommission und die Mitgliedstaaten die in den beschäftigungspolitischen Leitlinien festgelegten Prioritäten, die der Rat im Rahmen einer koordinierten Beschäftigungsstrategie verabschiedet.

(4)   Gemeinsam mit den europäischen Sozialpartnern bemüht sich die Kommission um eine angemessene Koordinierung zwischen dem integrierten Programm und dem Sozialen Dialog auf Gemeinschaftsebene — einschließlich des sektoralen Sozialen Dialogs.

(5)   Im Rahmen der Durchführung des integrierten Programms sorgt die Kommission im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates (18) für eine angemessene Unterstützung durch das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) in Bereichen, die dessen Arbeitsgebiete betreffen. Gegebenenfalls sorgt die Kommission auch für die Unterstützung durch die Europäische Stiftung für Berufsbildung (ETF), und zwar im Rahmen des Mandats der Stiftung und im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 des Rates vom 7 Mai 1990  (19).

(6)   Die Kommission unterrichtet den Beratenden Ausschuss für Berufsbildung regelmäßig über relevante Fortschritte im Rahmen des Programms Leonardo da Vinci.

Kapitel III

Finanzvorschriften — Evaluierung

Artikel 15

Finanzierung

(1)   Der indikative Finanzrahmen für die Durchführung dieses Beschlusses für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem 1. Januar 2007 beträgt 14 377 Mio. EUR. Die in diesem Rahmen für die Programme Comenius, Erasmus, Leonardo da Vinci und Grundtvig vorgesehenen Mindestbeträge sind in Teil B Nummer 9 des Anhangs festgelegt. Diese Beträge können nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 von der Kommission geändert werden.

(2)   Bis zu 1 % des Budgets des integrierten Programms kann dafür verwendet werden, die Beteiligung von Partnern aus Drittländern, die nicht gemäß den Bestimmungen des Artikels 7 am Programm teilnehmen, an im Rahmen des integrierten Programms organisierten Partnerschaften, Projekten und Netzen zu unterstützen.

(3)   Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die finanzielle Voraus-schau gesetzten Grenzen bewilligt.

Artikel 16

Überprüfung und Evaluierung

(1)   Die Kommission überprüft in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten regelmäßig die Durchführung des integrierten Programms. Diese Überprüfung umfasst die Berichte gemäß Absatz 4 sowie spezifische Maßnahmen.

(2)   Die Kommission veranlasst regelmäßig externe Evaluierungen des integrierten Programms durch unabhängige Stellen.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jeweils bis zum 30. Juni 2010 und zum 30. Juni 2015 Berichte über die Durchführung und die Wirkung des integrierten Programms.

(4)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschaftsund Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen

a)

bis zum 31. März 2011 einen Zwischenevaluierungsbericht über die erzielten Ergebnisse und die qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung des integrierten Programms;

b)

bis zum 31. Dezember 2011 eine Mitteilung über die Fortsetzung des integrierten Programms;

c)

bis zum 31. März 2016 einen Bericht über die Ex-post-Evaluierung.

TITEL II

EINZELPROGRAMME

Kapitel I

Programm Comenius

Artikel 17

Zugang zum Programm Comenius

Im Rahmen des integrierten Programms richtet sich das Programm Comenius an:

a)

Schüler an Vorschulen und Schulen bis einschließlich Sekundarbereich II;

b)

Schulen gemäß den Angaben der Mitgliedstaaten;

c)

Lehr-, Hilfs- und Verwaltungspersonal dieser Schulen;

d)

Vereinigungen und Vertreter der an der Schulbildung beteiligten Akteure;

e)

öffentliche und private Strukturen, die auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene für die Organisation und die Bereitstellung der Bildung zuständig sind;

f)

mit Aspekten des lebenslangen Lernens befasste Forschungszentren und sonstige Einrichtungen;

g)

Hochschulen.

Artikel 18

Operative Ziele

Mit dem Programm Comenius werden neben den Zielen des integrierten Programms gemäß Artikel 1 und 2 die folgenden operativen Ziele verfolgt:

a)

Förderung der Konvergenz der Bildungssysteme der Mitgliedstaaten hin zu höheren Qualitätsstandards, insbesondere durch den Austausch und die Verbrätung vorbildlicher Verfahren;

b)

Steigerung des Umfangs und Verbesserung der Qualität von Austauschmaßnahmen für Schüler und Bildungspersonal in verschiedenen Mitgliedstaaten;

c)

Steigerung des Umfangs und Verbesserung der Qualität von Partnerschaften zwischen Schulen in verschiedenen Mitgliedstaaten, so dass während der Laufzeit des Programms mindestens jeder fünfzehnte Schüler an gemeinsamen Bildungsaktivitäten teilnimmt;

d)

Förderung des Erlernens von Fremdsprachen, insbesondere der zweiten Fremdsprache oder einer weiteren Fremdsprache;

e)

Verbesserung der Qualität der Lehrerausbildung und Ausbau ihrer europäischen Dimension;

f)

Verbesserung pädagogischer Konzepte und des Schulmanagements.

Artikel 19

Aktionen

(1)   Im Rahmen des Programms Comenius können die folgenden Aktionen gefördert werden:

a)

Mobilität von Einzelpersonen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a. Im Rahmen der Organisation solcher Mobilitätsaktivitäten sind die erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen zu treffen, und es ist dafür zu sorgen, dass die an den Mobilitätsaktivitäten teilnehmenden jungen Menschen angemessen beaufsichtigt und unterstützt werden. Zu solchen Mobilitätsaktivitäten zählen u. a.:

i)

Austausch von Schülern und Lehrkräften;

ii)

Praktika in Schulen oder Unternehmen für Schüler bzw. Bildungspersonal;

iii)

Teilnahme von Lehrkräften an Schulungen;

iv)

Studienbesuche und vorbereitende Besuche für Mobilitäts-, Partnerschafts-, Projekt- oder Vernetzungsaktivitäten;

v)

Aufenthalte von Lehrern und Lehramtskandidaten als Assistenten;

b)

Aufbau von Partnerschaften gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b zwischen

i)

Schulen mit dem Ziel, gemeinsame Lernprojekte der Schüler zu entwickeln („Comenius-Schul-Partnerschaften“) ;

ii)

Organisationen, die für sämtliche Aspekte der schulischen Bildung zuständig sind, um die regionale Zusammenarbeit zu fordern („Comenius-Regio-Partnerschaften“);

c)

multilaterale Kooperationsprojekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e. Diese Projekte können unter anderem abzielen auf:

i)

die Entwicklung, Förderung und Verbreitung bewährter Bildungsverfahren, einschließlich neuer Lehrmethoden oder Lehrmittel;

ii)

die Entwicklung von oder den Erfahrungsaustausch über Systeme für die Bereitstellung von Informationen oder von Beratungsleistungen, die ausgerichtet sind auf die zur Zielgruppe des Programms Comenius zählenden Lernenden und Lehrenden ;

iii)

die Entwicklung, Förderung und Verbreitung neuer Angebote oder Inhalte für die Lehrerausbildung;

d)

Netze gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e. Diese Netze können unter anderem abzielen auf:

i)

den Ausbau des Bildungsangebots in dem Fach oder Themengebiet, in dem das Netz aktiv ist — zum eigenen Nutzen und zum Nutzen der Bildung insgesamt;

ii)

die Ermittlung und Verbreitung relevanter vorbildlicher Verfahren und Innovationen;

iii)

die inhaltliche Unterstützung von Projekten und Partnerschaften anderer Akteure;

iv)

die Weiterentwicklung der Bedarfsanalyse und ihrer praktischen Anwendungsmöglichkeiten in der Schulbildung;

e)

weitere Initiativen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h, die auf die Förderung der Ziele des Programms Comenius abstellen („flankierende Maßnahmen“).

(2)   Die praktischen Einzelheiten der in Absatz 1 genannten Aktionen werden nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 festgelegt.

Artikel 20

Budget

Mindestens 85 % des für das Programm Comenius vorgesehenen Budgets sind für die Förderung der Mobilität gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a sowie für die Förderung von Comenius-Partnerschaften gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b bestimmt.

Artikel 21

Durchführungsmaßnahmen

(1)   Die zur Durchführung des Programms Comenius erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die nachstehenden Punkte sind von der Kommission nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 10 Absatz 2 zu erlassen:

a)

jährliches Arbeitsprogramm;

b)

Jahresbudget und Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Aktionen des Programms Comenius;

c)

allgemeine Leitlinien für die Durchführung des Programms Comenius sowie Auswahlkriterien und -verfahren;

d)

Aufteilung der Mittel auf die Mitgliedstaaten für die Aktionen, die nach dem im Anhang erläuterten „NA-Verfahren“ verwaltet werden;

e)

Modalitäten der Programmüberprüfung und -evaluierung sowie der Verbreitung und Weitergabe von Ergebnissen.

(2)   Die zur Durchführung des Programms Comenius erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf alle sonstigen, nicht in Absatz 1 genannten Aspekte sind nach dem Beratungsverfahren des Artikels 10 Absatz 3 zu erlassen.

Kapitel II

Programm Erasmus

Artikel 22

Zugang zum Programm Erasmus

Im Rahmen des integrierten Programms richtet sich das Programm Erasmus an:

a)

Studierende und in der Ausbildung befindliche Personen, die einen Bildungsgang an jeglicher Art von Hochschule oder Berufsbildungseinrichtung auf tertiärer Ebene (ISCED-Bereiche 5 und 6) absolvieren;

b)

Hochschulen gemäß den Angaben der Mitgliedstaaten;

c)

Lehr- und Verwaltungspersonal dieser Hochschulen;

d)

Vereinigungen und Vertreter der an der Hochschulbildung beteiligten Akteure einschließlich relevanter Vereinigungen von Studierenden, Hochschulen und Lehrkräften;

e)

Unternehmen, Sozialpartner und andere Vertreter des Arbeitslebens;

f)

öffentliche und private Strukturen, die auf lokaler und regionaler Ebene für die Organisation und die Bereitstellung der allgemeinen bzw. beruflichen Bildung zuständig sind;

g)

mit Aspekten des lebenslangen Lernens befasste Forschungszentren und sonstige Einrichtungen.

Artikel 23

Operative Ziele

Mit dem Programm Erasmus werden neben den Zielen des integrierten Programms gemäß Artikel 1 und 2 die folgenden operativen Ziele verfolgt:

a)

Steigerung des Umfangs und Verbesserung der Qualität der europaweiten Mobilität von Studierenden und Lehrkräften, um zu erreichen, dass bis 2011 mindestens 3 Millionen Einzelpersonen an der studentischen Mobilität im Rahmen von Erasmus und seinen Vorgängerprogrammen teilgenommen haben;

b)

Steigerung des Umfangs und Verbesserung der Qualität der multilateralen Zusammenarbeit zwischen Hochschulen in Europa;

c)

Verbesserung der Konvergenz von in Europa erworbenen Hochschulabschlüssen und Berufsqualifikationen auf tertiärer Ebene;

d)

Förderung der Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Unternehmen.

Artikel 24

Aktionen

(1)   Im Rahmen des Programms Erasmus können die folgenden Aktionen gefördert werden:

a)

Mobilität von Einzelpersonen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a. Zu solchen Mobilitätsaktivitäten zählen u. a.:

i)

Mobilität von Studierenden, die in anderen Ländern Studien- bzw. Ausbildungsaufenthalte oder Praktika in Unternehmen, Berufsbildungseinrichtungen oder anderen Organisationen absolvieren;

ii)

Mobilität von Hochschullehrkräften, um an einer Partnereinrichtung in einem anderen Land zu unterrichten bzw. eine Fortbildung zu absolvieren;

iii)

Mobilität von anderem Hochschulpersonal sowie von Personal von Unternehmen, um eine Fortbildung zu absolvieren oder zu unterrichten;

iv)

auf multilateraler Basis organisierte Erasmus-Intensivprogramme.

Ferner können in allen Phasen der Mobilitätsaktivitäten Qualitätssicherungsmaßnahmen der entsendenden und aufnehmenden Hochschulen bzw. Unternehmen gefördert werden (einschließlich Vorbereitungs- und Nachbereitungssprachkurse);

b)

gemeinsame Projekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e, die unter anderem Innovationen und Experimente in den durch die spezifischen und operativen Ziele vorgegebenen Bereichen betreffen;

c)

Netze gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e, die von Zusammenschlüssen von Hochschulen koordiniert werden, sich mit einem bestimmten Fachgebiet oder einem interdisziplinären Thema befassen und das Ziel verfolgen, neue Lernkonzepte und Kompetenzen zu entwickeln („thematische Netze im Rahmen von Erasmus“). Solchen Netzen können auch Vertreter anderer öffentlicher Stellen sowie von Unternehmen und Vereinigungen angehören;

d)

weitere Initiativen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h, die auf die Förderung der Ziele des Programms Erasmus abstellen („flankierende Maßnahmen“).

(2)   Als Teilnehmer an den Mobilitätsaktivitäten gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i kommen folgende Personen („Erasmus-Studierende“) infrage:

a)

Studierende an Hochschulen, die zumindest das erste Studienjahr abgeschlossen haben und die im Rahmen der Mobilitätsaktion des Programms Erasmus einen Studienaufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat absolvieren — unabhängig davon, ob sie aus Mitteln des Programms finanziell unterstützt werden oder nicht. Solche Studienaufenthalte sind im Einklang mit der jeweiligen interinstitutionellen Vereinbarung zwischen der entsendenden und der aufnehmenden Einrichtung voll anzuerkennen. Die aufnehmende Einrichtung erhebt für diese Studierenden keine Studiengebühren;

b)

Studierende, die in einem Land, das nicht mit dem Land des Erwerbs des Bachelor-Abschlusses identisch sein darf, für einen Gemeinsamen Masterstudiengang eingeschrieben sind;

c)

Studierende an Hochschulen, die Praktika in Unternehmen , Behörden oder Berufsbildungseinrichtungen absolvieren.

(3)   Die praktischen Einzelheiten der in Absatz 1 genannten Aktionen werden nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 festgelegt.

Artikel 25

Budget

Mindestens 85 % des für das Programm Erasmus vorgesehenen Budgets sind für die Förderung der Mobilität gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a bestimmt.

Artikel 26

Durchführungsmaßnahmen

(1)   Die zur Durchführung des Programms Erasmus erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die nachstehenden Punkte sind von der Kommission nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 10 Absatz 2 zu erlassen:

a)

jährliches Arbeitsprogramm;

b)

Jahresbudget und Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Aktionen des Programms Erasmus;

c)

allgemeine Leitlinien für die Durchführung des Programms Erasmus sowie Auswahlkriterien und -verfahren;

d)

Aufteilung der Mittel auf die Mitgliedstaaten für die Aktionen, die nach dem im Anhang erläuterten „NA-Verfahren“ verwaltet werden;

e)

Modalitäten der Programmüberprüfung und -evaluierung sowie der Verbreitung und Weitergabe von Ergebnissen.

(2)   Die zur Durchführung des Programms Erasmus erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf alle sonstigen, nicht in Absatz 1 genannten Aspekte sind nach dem Beratungsverfahren des Artikels 10 Absatz 3 zu erlassen.

Kapitel III

Programm Leonardo da Vinci

Artikel 27

Zugang zum Programm Leonardo da Vinci

Im Rahmen des integrierten Programms richtet sich das Programm Leonardo da Vinci an:

a)

junge Menschen, die an beruflichen Bildungsgängen jeglicher Art bis einschließlich des Sekundarbereichs II (d. h. bis ISCED-Bereich 3) teilnehmen;

b)

Personen, die an Bildungsgängen zur beruflichen Weiterbildung teilnehmen (ISCED-Bereich 4);

c)

Arbeitsmarktteilnehmer;

d)

Bildungsanbieter in den vom Programm Leonardo da Vinci abgedeckten Bereichen;

e)

Lehr- und Verwaltungspersonal dieser Bildungsanbieter;

f)

Vereinigungen und Vertreter der an der beruflichen Bildung beteiligten Akteure einschließlich Vereinigungen von Auszubildenden, Eltern und Lehrkräften;

g)

Unternehmen, Sozialpartner und andere Vertreter des Arbeitslebens einschließlich Handelskammern und anderen Berufsverbänden;

h)

Anbieter von Beratungs- und Informationsdiensten mit Bezug zu Aspekten des lebenslangen Lernens;

i)

Personen und Stellen, die auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene verantwortlich sind für Systeme und politische Strategien mit Bezug zu Aspekten des lebenslangen Lernens;

j)

mit Aspekten des lebenslangen Lernens befasste Forschungszentren und sonstige Einrichtungen;

k)

gemeinnützige Organisationen, ehrenamtlich tätige Einrichtungen und NRO.

Artikel 28

Operative Ziele

Mit dem Programm Leonardo da Vinci werden neben den Zielen des integrierten Programms gemäß Artikel 1 und 2 die folgenden operativen Ziele verfolgt:

a)

Steigerung des Umfangs und Verbesserung der Qualität der europaweiten Mobilität von Personen, die eine berufliche Erstausbildung (u.a. duale berufliche Erstausbildung einschließlich der Lehre gemäß Artikel 3 Nummer 8) oder Weiterbildung absolvieren, so dass bis zum Ende der Laufzeit des integrierten Programms die Zahl der Praktika in Unternehmen auf mindestens 150 000 pro Jahr ansteigt. Die individuelle Teilnahme von Lehrlingen an Mobilitätsprogrammen muss in jedem Mitgliedsstaat gewährleistet sein ;

b)

Steigerung des Umfangs und Verbesserung der Qualität der Zusammenarbeit zwischen Bildungsanbietern, Unternehmern, Sozialpartnern und anderen relevanten Stellen in Europa;

c)

Förderung der Entwicklung innovativer Verfahren in den Bereichen Erstausbildung und Weiterbildung sowie Übertragung dieser Verfahren — auch von einem Teilnehmerland auf andere;

d)

Verbesserung der Transparenz und der Anerkennung von Qualifikationen und Kompetenzen, einschließlich derjenigen, die im Rahmen des nichtformalen oder informellen Lernens erworben wurden;

e)

Erleichterung der Ausarbeitung von Maßnahmen, die darauf abzielen, zur qualitativen und quantitativen Weiterentwicklung von Praktika von Jugendlichen in der beruflichen Erstausbildung im Wechsel mit Arbeitsverträgen beizutragen.

Artikel 29

Aktionen

(1)   Im Rahmen des Programms Leonardo da Vinci können die folgenden Aktionen gefördert werden:

a)

Mobilität von Einzelpersonen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a. Im Rahmen der Organisation solcher Mobilitätsaktivitäten sind die erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen zu treffen, und es ist dafür zu sorgen, dass an Mobilitätsaktivitäten teilnehmende Personen angemessen beaufsichtigt und unterstützt werden. Zu solchen Mobilitätsaktivitäten zählen u. a.:

i)

länderübergreifende Praktika in Unternehmen oder Berufsbildungseinrichtungen;

ii)

Praktika und Austauschmaßnahmen, die abzielen auf die berufliche Weiterbildung von Ausbildern und Beratern, Leitern von Berufsbildungseinrichtungen und Verantwortlichen für die Ausbildungsplanung und die berufliche Orientierung in Unternehmen;

iii)

Maßnahmen, die dazu dienen, einerseits die Teilnahme von Unternehmen, insbesondere von KMU, Mikrounternehmen und handwerklichen Unternehmen, zu erleichtern und andererseits die Mobilität von in den Ziffern i und ii genannten Personen zu verbessern sowie die Einstellung von Teilnehmern an Praktika-Programmen zu erleichtern;

b)

Partnerschaften gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b zu Themen, die für die beteiligten Organisationen von gemeinsamem Interesse sind;

c)

multilaterale Projekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c, insbesondere solche Projekte, die abzielen auf die Verbesserung der Berufsbildungssysteme durch Innovationstransfer, einschließlich der sprachlichen, kulturellen und rechtlichen Anpassung von in anderen Ländern entwickelten innovativen Produkten und Verfahren an die jeweiligen länderspezifischen Bedürfnisse;

d)

multilaterale Projekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e, die darauf abzielen, die Berufsbildungssysteme durch die Entwicklung und den Transfer von Innovationen und vorbildlichen Verfahren zu verbessern;

e)

aus Experten und Organisationen bestehende thematische Netze gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e, die sich mit spezifischen Fragen der beruflichen Bildung befassen;

f)

weitere Initiativen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h, die auf die Förderung der Ziele des Programms Leonardo da Vinci abstellen („flankierende Maßnahmen“).

(2)   Die praktischen Einzelheiten dieser Aktionen werden nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 festgelegt.

Artikel 30

Budget

Mindestens 75 % des für das Programm Leonardo da Vinci vorgesehenen Budgets sind für die Förderung der Mobilität und Partnerschaften gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben a und b bestimmt.

Artikel 31

Durchführungsmaßnahmen

(1)   Die zur Durchführung des Programms Leonardo da Vinci erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die nachstehenden Punkte sind von der Kommission nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 10 Absatz 2 zu erlassen:

a)

jährliches Arbeitsprogramm;

b)

Jahresbudget und Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Aktionen des Programms Leonardo da Vinci;

c)

allgemeine Leitlinien für die Durchführung des Programms Leonardo da Vinci sowie Auswahlkriterien und -verfahren;

d)

Aufteilung der Mittel auf die Mitgliedstaaten für die Aktionen, die nach dem im Anhang erläuterten „NA-Verfahren“ verwaltet werden;

e)

Modalitäten der Programmüberprüfung und -evaluierung sowie der Verbreitung und Weitergabe von Ergebnissen.

(2)   Die zur Durchführung des Programms Leonardo da Vinci erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf alle sonstigen, nicht in Absatz 1 genannten Aspekte sind nach dem Beratungsverfahren des Artikels 10 Absatz 3 zu erlassen.

Kapitel IV

Programm Grundtvig

Artikel 32

Zugang zum Programm Grundtvig

Im Rahmen des integrierten Programms richtet sich das Programm Grundtvig an:

a)

Lernende in der Erwachsenenbildung;

b)

Bildungsanbieter in der Erwachsenenbildung;

c)

Lehrkräfte und Verwaltungspersonal dieser Bildungsanbieter und weiterer an der Erwachsenenbildung beteiligter Organisationen;

d)

Einrichtungen, die an der Erstausbildung oder Weiterbildung von im Bereich der Erwachsenenbildung tätigem Personal beteiligt sind;

e)

Vereinigungen und Vertreter der an der Erwachsenenbildung beteiligten Akteure einschließlich Vereinigungen von Lernenden und Lehrkräften;

f)

Anbieter von Beratungs- und Informationsdiensten mit Bezug zu Aspekten der Erwachsenenbildung;

g)

Personen und Stellen, die auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene verantwortlich sind für Systeme und politische Strategien mit Bezug zu Aspekten der Erwachsenenbildung;

h)

mit Aspekten der Erwachsenenbildung befasste Forschungszentren und sonstige Einrichtungen;

i)

Unternehmen;

j)

gemeinnützige Organisationen, ehrenamtlich tätige Einrichtungen und NRO;

k)

Hochschulen.

Artikel 33

Operative Ziele

Mit dem Programm Grundtvig werden neben den Zielen des integrierten Programms gemäß Artikel 1 und 2 die folgenden operativen Ziele verfolgt:

a)

Steigerung des Umfangs und Verbesserung der Qualität der europaweiten Mobilität von an der Erwachsenenbildung beteiligten Personen, so dass bis 2013 jährlich Mobilitätsaktivitäten von mindestens 25 000 Personen gefördert werden;

b)

Steigerung des Umfangs und Verbesserung der Qualität der Zusammenarbeit zwischen an der Erwachsenenbildung beteiligten Einrichtungen in Europa;

c)

Förderung der Entwicklung innovativer Verfahren im Bereich der Erwachsenenbildung , der Überprüfung von Fähigkeiten und der Anerkennung früherer Berufserfahrungen sowie der Übertragung dieser Verfahren, auch von einem Teilnehmerland auf andere;

d)

Sicherstellung, dass Menschen aus gefährdeten gesellschaftlichen Gruppen bzw. Randgruppen — insbesondere ältere Menschen und diejenigen, die ihren Bildungsweg ohne Grundqualifikation abgebrochen haben oder die keine Lese- und Schreibkompetenz besitzen — alternative und leicht zugängliche Möglichkeiten für die Teilnahme an der Erwachsenenbildung erhalten;

e)

Verbesserung der pädagogischen Konzepte und des Managements von Erwachsenenbildungseinrichtungen.

Artikel 34

Aktionen

(1)   Im Rahmen des Programms Grundtvig können die folgenden Aktionen gefördert werden:

a)

Mobilität von Einzelpersonen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a. Im Rahmen der Organisation solcher Mobilitätsaktivitäten sind die erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen zu treffen, und es ist dafür zu sorgen, dass an Mobilitätsaktivitäten teilnehmende Personen angemessen beaufsichtigt und unterstützt werden. Zu solchen Mobilitätsaktivitäten zählen u. a. Besuche, Praktika, Aufenthalte als Assistenten und Austauschmaßnahmen für Personen in der formalen und nichtformalen Erwachsenenbildung, auch zum Zwecke der Ausbildung und beruflichen Entwicklung von Lehrkräften in der Erwachsenenbildung;

b)

Partnerschaften gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b („Grundtvig-Lernpartnerschaften“) zu Themen, die für die beteiligten Organisationen von gemeinsamem Interesse sind;

c)

multilaterale Projekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e, die darauf abzielen, die Erwachsenenbildungssysteme durch die Entwicklung und den Transfer von Innovationen und vorbildlichen Verfahren zu verbessern;

d)

aus Experten und Organisationen bestehende thematische Netze gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e („Grundtvig-Netze“), die sich insbesondere mit Folgendem befassen:

i)

der Weiterentwicklung der Erwachsenenbildung in dem Fach, Themengebiet oder im Hinblick auf den Management-Aspekt, mit dem sich das jeweilige Netz beschäftigt;

ii)

der Ermittlung , Verbesserung und Verbreitung relevanter vorbildlicher Verfahren und Innovationen;

iii)

der inhaltlichen Unterstützung von Projekten und Partnerschaften anderer Akteure und der Förderung der interaktiven Zusammenarbeit zwischen solchen Projekten und Partnerschaften;

iv)

der Weitentwicklung der Bedarfsanalyse und der Qualitätssicherung in der Erwachsenenbildung;

e)

weitere Initiativen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h, die auf die Förderung der Ziele des Programms Grundtvig abstellen („flankierende Maßnahmen“).

(2)   Die praktischen Einzelheiten dieser Aktionen werden nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 festgelegt.

Artikel 35

Budget

Mindestens 60 % des für das Programm Grundtvig vorgesehenen Budgets sind für die Förderung der Mobilität und von Partnerschaften gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstaben a und b bestimmt.

Artikel 36

Durchfuhrungsmaßnahmen

(1)   Die zur Durchführung des Programms Grundtvig erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die nachstehenden Punkte sind von der Kommission nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 10 Absatz 2 zu erlassen:

a)

jährliches Arbeitsprogramm;

b)

Jahresbudget und Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Aktionen des Programms Grundtvig;

c)

allgemeine Leitlinien für die Durchführung des Programms Grundtvig sowie Auswahlkriterien und -verfahren;

d)

Aufteilung der Mittel auf die Mitgliedstaaten für die Aktionen, die nach dem im Anhang erläuterten „NA-Verfahren“ verwaltet werden;

e)

Modalitäten der Programmüberprüfung und -evaluierung sowie der Verbreitung und Weitergabe von Ergebnissen.

(2)   Die zur Durchführung des Programms Grundtvig erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf alle sonstigen, nicht in Absatz 1 genannten Aspekte sind nach dem Beratungsverfahren des Artikels 10 Absatz 3 zu erlassen.

Kapitel V

Querschnittsprogramm

Artikel 37

Operative Ziele

Mit dem Querschnittsprogramm werden neben den Zielen des integrierten Programms gemäß Artikel 1 und 2 die folgenden operativen Ziele verfolgt:

a)

Unterstützung der Konzeption politischer Maßnahmen auf europäischer Ebene in Bezug auf lebenslanges Lernen, insbesondere im Zusammenhang mit den Lissabon-, Bologna- und Kopenhagen-Prozessen und den entsprechenden Nachfolgeinitiativen;

b)

Gewährleistung eines angemessenen Bestands an vergleichbaren Daten, Statistiken und Analysen, um die Konzeption politischer Maßnahmen in Bezug auf lebenslanges Lernen zu untermauern;

c)

Überprüfung der Forschritte bei der Erreichung von Vorgaben und Zielen in Bezug auf lebenslanges Lernen und Ermittlung von Bereichen, denen besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist;

d)

Förderung des Sprachenlernens und der sprachlichen Vielfalt in den Mitgliedstaaten;

e)

Förderung der Entwicklung innovativer, IKT-basierter Inhalte, Dienste, pädagogischer Ansätze und Verfahren für lebenslanges Lernen;

f)

angemessene Anerkennung, Präsentation und verbreitete Anwendung der Ergebnisse des integrierten Programms.

Artikel 38

Aktionen

(1)   Die folgenden Aktionen können im Rahmen der Schwerpunktaktivität des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a gefördert werden:

a)

Mobilität von Einzelpersonen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a einschließlich Studienbesuchen von Experten und Beamten, die von nationalen, regionalen und lokalen Behörden benannt werden, von Leitern von Bildungs- und Berufsbildungseinrichtungen und für die Beratung und die Validierung von Wissen zuständigen Diensten sowie von Vertretern der Sozialpartner;

b)

multilaterale Projekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e, die die Erprobung von auf Gemeinschaftsebene konzipierten Vorschlägen für politische Strategien sowie entsprechende Vorarbeiten zum Gegenstand haben;

c)

multilaterale Kooperationsnetze gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e in denen Experten und/oder Einrichtungen gemeinsam an politischen Fragen arbeiten. Zu solchen Netzen zählen u. a.:

i)

thematische Netze, die sich mit inhaltlichen, methodischen und strategischen Fragen des lebenslangen Lernens befassen. Solche Netze können der Überwachung, dem Austausch, der Ermittlung und der Analyse von vorbildlichen Verfahren und Innovationen dienen und Vorschläge für die bessere und breitere Anwendung solcher Verfahren in verschiedenen Mitgliedstaaten ausarbeiten;

ii)

ständige Konferenzen zu politischen Fragen, mit denen eine europäische Koordinierung der Politik in Bezug auf strategische Aspekte des lebenslangen Lernens angestrebt wird;

d)

Beobachtung und Analyse der Politik und der Systeme im Bereich des lebenslangen Lernens gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f; hierzu zählt u. a. Folgendes:

i)

Studien und vergleichende Untersuchungen;

ii)

Konzeption von Indikatoren und statistischen Erhebungen einschließlich der Unterstützung entsprechender Arbeiten auf dem Gebiet des lebenslangen Lernens in Zusammenarbeit mit Eurostat;

iii)

Unterstützung der Arbeit des Netzwerks „Eurydice“ und Finanzierung der von der Kommission eingerichteten Europäischen Informationsstelle von Eurydice;

e)

Maßnahmen zur Förderung der Transparenz und der Anerkennung von Qualifikationen und Kompetenzen (auch solcher, die im Rahmen des nichtformalen oder informellen Lernens erworben wurden), der Beratung über die Mobilität für Lernzwecke sowie der Zusammenarbeit bei der Qualitätssicherung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f; hierzu zählt u. a. Folgendes:

i)

Netze von Organisationen, die die Mobilität und die Anerkennung fördern, beispielsweise Euroguidance und das Netz nationaler Informationszentren für Fragen der akademischen Anerkennung (NARIC);

ii)

Unterstützung länderübergreifender Internet-basierter Dienste (z. B. Ploteus);

iii)

Aktivitäten im Rahmen der Europass-Initiative gemäß der Entscheidung Nr. 2241/2004/EG;

f)

weitere Initiativen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h („flankierende Maßnahmen“), die die Ziele der Schwerpunktaktivität des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a unterstützen.

(2)   Die folgenden strategischen Aktionen, die auf die Lehr- und Lernbedürfnisse in mehreren Lebensphasen ausgerichtet sind, können im Rahmen der Schwerpunktaktivität des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b unterstützt werden:

a)

multilaterale Projekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e, die unter anderem abzielen auf:

i)

die Entwicklung neuer Materialien für das Sprachenlernen, einschließlich Online-Kursen und Instrumenten zur Prüfung der sprachlichen Kompetenz;

ii)

die Entwicklung von Instrumenten und Kursen für die Ausbildung von Sprachlehrern;

b)

Netze gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e, die im Bereich des Sprachenlernens und der Sprachenvielfalt aktiv sind;

c)

weitere den Zielen des integrierten Programms entsprechende Initiativen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h, darunter Aktivitäten, um das Sprachenlernen für Lernende attraktiver zu machen (durch Massenmedien und/oder Marketing, PR-Maßnahmen und Informationskampagnen), sowie Konferenzen, Studien und statistische Indikatoren für den Bereich Sprachenlernen und sprachliche Vielfalt.

(3)   Die folgenden Aktionen können im Rahmen der Schwerpunktaktivität des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe c gefördert werden:

a)

multilaterale Projekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e, die die Entwicklung und Verbreitung innovativer Verfahren, Inhalte, Dienstleistungen und Umfelder zum Ziel haben;

b)

Netze gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e, die die Weitergabe und den Austausch von Wissen, Erfahrungen und vorbildlichen Verfahren zum Ziel haben;

c)

weitere Maßnahmen zur Verbesserung von Politik und Praxis im Bereich des lebenslangen Lernens gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f, darunter Mechanismen für die Evaluierung, Beobachtung, das Benchmarking und die Qualitätsverbesserung sowie Analysen der technologischen und pädagogischen Entwicklung.

(4)   Die folgenden Aktionen können im Rahmen der Schwerpunktaktivität des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe d gefördert werden:

a)

unilaterale und nationale Projekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d;

b)

multilaterale Projekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e, die unter anderem abzielen auf:

i)

die Förderung der Nutzung und Anwendung innovativer Produkte und Verfahren;

ii)

die Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen Projekten, die im gleichen Bereich angesiedelt sind;

iii)

die Entwicklung vorbildlicher Verfahren in Bezug auf Verbreitungsmethoden;

c)

Erstellung von Vergleichsmaterial gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f; dies kann unter anderem die Zusammenstellung relevanter statistischer Daten und Studien für den Bereich der Verbreitung, die Nutzung von Ergebnissen und den Austausch vorbildlicher Verfahren umfassen.

Artikel 39

Durchführungsmaßnahmen

(1)   Die zur Durchführung des Querschnittsprogramms erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die nachstehenden Punkte sind von der Kommission nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 10 Absatz 2 zu erlassen:

a)

jährliches Arbeitsprogramm sowie Auswahlkriterien und -verfahren;

b)

Jahresbudget und Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Aktionen des Querschnittsprogramms;

c)

Leitlinien für die Durchführung des Querschnittsprogramms und seiner Schwerpunktaktivitäten;

d)

Aufteilung der Mittel auf die Mitgliedstaaten für die Aktionen, die nach dem im Anhang erläuterten „NA-Verfahren“ verwaltet werden;

e)

Modalitäten der Programmüberprüfung und -evaluierung sowie der Verbreitung und Weitergabe von Ergebnissen.

(2)   Die zur Durchführung des Querschnittsprogramms erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf alle sonstigen, nicht in Absatz 1 genannten Aspekte sind nach dem Beratungsverfahren des Artikels 10 Absatz 3 zu erlassen.

Kapitel VI

Programm Jean Monnet

Artikel 40

Zugang zum Programm Jean Monnet

Im Rahmen des integrierten Programms und der Bestimmungen des Anhangs richtet sich das Programm Jean Monnet insbesondere an:

a)

Studierende und Forscher innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft, die sich im Rahmen der Hochschulbildung jeglicher Art (ISCED-Bereiche 5 und 6) mit der europäischen Integration befassen;

b)

Hochschulen innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft;

c)

Lehr- und Verwaltungspersonal dieser Hochschulen;

d)

Vereinigungen und Vertreter der an der allgemeinen und beruflichen Bildung innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft beteiligten Akteure;

e)

öffentliche und private Strukturen, die auf lokaler und regionaler Ebene für die Organisation und die Bereitstellung der allgemeinen bzw. beruflichen Bildung zuständig sind;

f)

Forschungszentren und sonstige Einrichtungen, die innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft mit Aspekten der europäischen Integration befasst sind.

Artikel 41

Operative Ziele

Mit dem Programm Jean Monnet werden neben den allgemeinen Zielen des integrierten Programms gemäß Artikel 1 und 2 die folgenden operativen Ziele verfolgt:

a)

Anregung herausragender Lehrangebote, Forschungsvorhaben und Studien zur europäischen Integration in Hochschulen innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft;

b)

Verbesserung des Kenntnisstandes und Sensibilisierung der wissenschaftlichen Fachkreise sowie der europäischen Bürger insgesamt in Bezug auf Aspekte der europäischen Integration;

c)

Unterstützung wichtiger europäischer Einrichtungen, die sich mit Fragen der europäischen Integration befassen;

d)

Finanzhilfen zur Unterstützung führender im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung tätiger europäischer Vereinigungen.

Artikel 42

Aktionen

(1)   Die folgenden Aktionen können im Rahmen der Schwerpunktaktivität des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe a gefördert werden:

a)

unilaterale und nationale Projekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d; hierzu zählt u. a. Folgendes:

i)

Jean-Monnet-Lehrstühle, -Forschungszentren und -Lehrmodule;

ii)

Vereinigungen von Professoren, anderen Hochschullehrern und Forschern, die sich auf die europäische Integration spezialisiert haben;

iii)

Förderung junger Forscher, die sich auf die europäische Integration spezialisieren;

iv)

Informations- und Forschungsaktivitäten in Bezug auf die Gemeinschaft mit dem Ziel, die Diskussion, die Reflexion und das Wissen über den europäischen Integrationsprozess zu fördern;

b)

multilaterale Projekte und Netze gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e, einschließlich der Unterstützung des Aufbaus multilateraler Forschungsgruppen im Bereich der europäischen Integration.

(2)   Im Rahmen der Schwerpunktaktivität des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b können den folgenden Einrichtungen, die Ziele von europäischem Interesse verfolgen, Betriebskostenzuschüsse gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g zur Kofinanzierung bestimmter operationeller und administrativer Ausgaben gewährt werden:

a)

Europakolleg in Brügge und Natolin;

b)

Europäisches Hochschulinstitut in Florenz;

c)

Europäisches Institut für öffentliche Verwaltung in Maastricht;

d)

Europäische Rechtsakademie in Trier;

e)

Europa-Institut der Universität des Saarlandes;

f)

Centre international de formation européenne CIFE in Nizza;

g)

Europäisches interuniversitäres Zentrum für Menschenrechte und Demokratisierung in Venedig;

h)

Europäische Agentur für Entwicklungen in der sonderpädagogischen Förderung in Muldelfart.

(3)   Im Rahmen der Schwerpunktaktivität des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe c können europäischen Einrichtungen und Vereinigungen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung Betriebskostenzuschüsse gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g zur Kofinanzierung bestimmter operationeller und administrativer Ausgaben gewährt werden. Die Auswahl der Einrichtungen, die derartige Betriebskostenzuschüsse empfangen, erfolgt auf der Grundlage einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen.

(4)   Die Zuschüsse können im Rahmen einer Partnerschaftsrahmenvereinbarung mit der Kommission jährlich oder auf Grundlage von Verlängerungen gewährt werden.

Artikel 43

Budget

Mindestens 25 % des für das Programm Jean Monnet vorgesehenen Budgets sind für die in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a genannte Schwerpunktaktivität, mindestens 48 % für die in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b genannte Schwerpunktaktivität und mindestens 17 % für die in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c genannte Schwerpunktaktivität bestimmt.

Artikel 44

Durchführungsmaßnahmen

(1)   Die zur Durchführung des Programms Jean Monnet erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die nachstehenden Punkte sind von der Kommission nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 10 Absatz 2 zu erlassen:

a)

jährliches Arbeitsprogramm sowie Auswahlkriterien und -verfahren;

b)

Jahresbudget und Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Aktionen des Programms Jean Monnet;

c)

Leitlinien für die Durchführung des Programms Jean Monnet und seiner Schwerpunktaktivitäten;

d)

Modalitäten der Programmüberprüfung und -evaluierung sowie der Verbreitung und Weitergabe von Ergebnissen.

(2)   Die zur Durchführung des Programms Jean Monnet erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf alle sonstigen, nicht in Absatz 1 genannten Aspekte sind nach dem Beratungsverfahren des Artikels 10 Absatz 3 zu erlassen.

TITEL III

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 45

Übergangsbestimmung

Die Maßnahmen, die bis einschließlich 31. Dezember 2006 auf der Grundlage des Beschlusses 1999/382/EG, des Beschlusses Nr. 253/2000/EG, der Entscheidung Nr. 2318/2003/EG, des Beschlusses Nr. 791/2004/EG und der Entscheidung Nr. 2241/2004/EG angelaufen sind, werden gemäß diesen Rechtsakten verwaltet; allerdings werden die in den genannten Rechtsakten vorgesehenen Ausschüsse durch den in Artikel 10 dieses Beschlusses vorgesehenen Ausschuss ersetzt.

Artikel 46

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu ... am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 221 vom 8.9.2005, S. 134 .

(2)  ABl. C 164 vom 5.7.2005, S. 59 .

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2005.

(4)  ABl. L 146 vom 11.6.1999, S. 33. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1).

(5)  ABl. L 28 vom 3.2.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004.

(6)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 9.

(7)  ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 31.

(8)   ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 6.

(9)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 1.

(10)  ABl. C 163 vom 9.7.2002, S. 1.

(11)  ABl. C 272 E vom 13.11.2003, S. 449.

(12)  ABl. C 13 vom 18.1.2003, S. 2.

(13)  ABl. C 293 E vom 28.11.2002, S. 103.

(14)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(15)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3).

(16)  ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

(17)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(18)  ABl. L 39 vom 13.2.1975, S. 1 . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2051/2004 (ABl. L 355 vom 1.12.2004, S.1).

(19)  ABl. L 131 vom 23.5.1990, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1648/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 22).

ANLAGE

Verwaltung und Finanzierung

A.   Verwaltung

Für die Einreichung von Vorschlägen und die Auswahl von Maßnahmen im Rahmen des integrierten Programms werden folgende Verfahren angewandt:

1.   Abwicklung über nationale Agenturen („NA-Verfahren“)

1.1   Verfahren 1

Die folgenden Aktionen, für die die zuständigen nationalen Agenturen (NA) die Auswahlentscheidungen treffen, werden nach dem „NA-Verfahren 1“ verwaltet:

a)

transnationale Mobilität von Personen, die in Europa am lebenslangen Lernen teilnehmen, gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a;

b)

bilaterale und multilaterale Partnerschaften gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b;

c)

unilaterale und nationale Projekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d, sofern sie auf Grundlage des Artikels 38 Absatz 4 Buchstabe a finanziert werden.

Die diese Aktionen betreffenden Finanzhilfeanträge sind einzureichen bei den nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b von den Mitgliedstaaten zu benennenden nationalen Agenturen. Die nationalen Agenturen nehmen die Auswahl vor und vergeben gemäß den nach den Artikeln 9, 21, 26, 31, 36 und 39 festzulegenden allgemeinen Leitlinien die Finanzhilfen an die ausgewählten Antragsteller. Die nationalen Agenturen zahlen die Finanzhilfen an die Empfänger aus ihrem Mitgliedstaat aus. Jeder Partner einer bilateralen oder multilateralen Partnerschaft erhält die Finanzhilfe direkt von der nationalen Agentur seines Landes.

1.2   Verfahren 2

Die folgende Aktion, für die die Kommission die Auswahlentscheidungen trifft, die zuständigen nationalen Agenturen jedoch für die Evaluierung und die vertragliche Abwicklung zuständig sind, wird nach dem „NA-Verfahren 2“ verwaltet:

multilaterale Projekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c.

Die diese Aktion betreffenden Zuschussanträge sind bei der für den Projektkoordinator zuständigen nationalen Agentur einzureichen, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b vom Mitgliedstaat zu benennen ist. Die nationale Agentur des Mitgliedstaats des Projektkoordinators bewertet die Anträge und legt der Kommission eine Liste der Anträge vor, die sie zur Annahme vorschlägt. Die Kommission entscheidet über die Vorschlagsliste, und die nationale Agentur vergibt anschließend gemäß den nach Artikel 31 festzulegenden allgemeinen Leitlinien die entsprechenden Finanzhilfen an die ausgewählten Antragsteller. Bevor die nationale Agentur des Landes, von dem aus ein Projekt koordiniert wird, der Kommission die Vorschlagsliste vorlegt, setzt sie sich mit den nationalen Agenturen in den Ländern aller anderen Projektpartner in Verbindung. Die nationale Agentur zahlt die Finanzhilfen an die in ihrem Mitgliedstaat ansässigen Koordinatoren der ausgewählten Projekte aus, die wiederum für die Weitergabe der Mittel an die anderen Projektpartner zuständig sind.

2.   Abwicklung durch die Kommission („Kommissionsverfahren“)

Die folgenden Aktionen, für die die Projektvorschläge bei der Kommission einzureichen sind und für die die Kommission auch die Auswahlentscheidungen trifft, werden im „Kommissionsverfahren“ verwaltet:

a)

unilaterale und nationale Projekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d mit Ausnahme derjenigen, die auf Grundlage des Artikels 38 Absatz 4 Buchstabe a finanziert werden;

b)

multilaterale Projekte und Netze gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e;

c)

Beobachtung und Analyse der Politik und der Systeme im Bereich des lebenslangen Lernens, Erstellung von Vergleichsmaterial (u. a. Erhebungen, Statistiken, Analysen und Indikatoren) sowie Maßnahmen zur Förderung der Transparenz und der Anerkennung von Qualifikationen und erworbenen Kenntnissen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f;

d)

Betriebskostenzuschüsse gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g;

e)

weitere den Zielen des integrierten Programms entsprechende Initiativen („flankierende Maßnahmen“) gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h.

Anträge auf Finanzhilfen im Rahmen dieser Aktionen sind an die Kommission zu richten, die gemäß den nach Artikel 9, 21, 26, 31, 36, 39 und 44 festzulegenden allgemeinen Leitlinien die Projektauswahl vornimmt und die Finanzhilfen an die ausgewählten Antragesteller vergibt.

B.   Finanzierung

Die Kommission sorgt dafür, dass die von den Empfängern von Finanzhilfen im Rahmen des integrierten Programms zu erfüllenden finanziellen und administrativen Auflagen in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Finanzhilfe stehen. Die Kommission achtet insbesondere darauf, dass die Finanzvorschriften und die Vorgaben für die Antragstellung und die Berichterstattung bei Zuschüssen für die Mobilität von Einzelpersonen und für Partnerschaften möglichst benutzerfreundlich und unkompliziert bleiben, so dass der Zugang für benachteiligte Personen bzw. Einrichtungen und Organisationen, die mit solchen Personen arbeiten, nicht eingeschränkt wird.

Die Kommission gibt den nationalen Agenturen Kriterien vor, die diese sowohl im Hinblick auf die Auswahl- und Vergabeverfahren als auch auf die Vereinbarungen über Verträge, Bezahlung und Rechnungsführung für die von ihnen verwalteten Mittel befolgen. Diese Kriterien berücksichtigen die Hohe der gewährten Zuschüsse; belaufen sich die Zuschüsse auf weniger als 25 000 EUR, so sorgen sie für vereinfachte Systeme in allen Phasen, an denen Bewerber oder Empfänger beteiligt sind. Sie ermöglichen es den nationalen Agenturen, die einzelnen Angaben zu bestimmen und zu begrenzen, die von den Antragstellern verlangt werden, und im Anschluss an die Gewährung von Zuschüssen Verträge auf einer vereinfachten Grundlage auszufertigen, die nur noch folgende Angäben enthalten:

die vertragschließenden Parteien,

die Laufzeit des Vertrags, d.h. der Zeitraum, in dem Ausgaben bezuschusst werden können,

den Höchstbetrag der gewährten Finanzhilfen,

eine kurze Beschreibung der betreffenden Aktion,

Vorgaben für die Berichterstattung und den Zugang zur Rechnungsführung.

Ferner ermöglichen sie es den nationalen Agenturen, dass die von den Empfängern Übernommene Kofinanzierung in Form von Sachleistungen erfolgen darf. Diese müssen sachlich nachprüfbar sein, müssen jedoch nicht einer Finanzüberprüfung unterzogen werden.

1.   Im NA-Verfahren verwaltete Aktionen

1.1   Die Gemeinschaftsmittel, die vorgesehen sind für Finanzhilfen im Rahmen der gemäß Abschnitt A Ziffer 1 im NA-Verfahren abzuwickelnden Aktionen, werden nach von der Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 10 Absatz 2 festgelegten Formeln unter den Mitgliedstaaten aufgeteilt; in diese Formeln können beispielsweise folgende Elemente einbezogen werden:

a)

ein jedem Mitgliedstaat zugewiesener Mindestbetrag, der nach Maßgabe der für die jeweilige Aktion verfügbaren Mittel festzulegen ist;

b)

der Restbetrag, der nach Maßgabe folgender Kriterien auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wird:

i)

Differenzen zwischen den Lebenshaltungskosten der Mitgliedstaaten;

ii)

Wegstrecke zwischen den Hauptstädten der einzelnen Mitgliedstaaten;

iii)

Nachfrage nach und/oder Inanspruchnahme der betreffenden Aktion innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten;

iv)

Werte der einzelnen Mitgliedstaaten für die Gesamtzahl

der Schüler und Lehrkräfte in Schulen im Falle von Schulpartnerschaften und Mobilitätsaktivitäten im Rahmen des Programms Comenius gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a und b;

der Studierenden und/oder Hochschulabsolventen im Falle von Mobilitätsaktivitäten von Studierenden sowie Intensivprogrammen im Rahmen des Programms Erasmus gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und iv;

der Lehrkräfte in Hochschulen im Falle von Mobilitätsaktivitäten von Lehrkräften und sonstigen Personal im Rahmen des Programms Erasmus gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii und iii;

der Bevölkerung sowie Zahl der 15- bis 35-Jährigen im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung im Falle von Mobilitätsaktivitäten, Partnerschaften sowie bilateralen und multilateralen Projekten im Rahmen des Programms Leonardo da Vinci gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben a, b und c;

der Erwachsenen im Falle von Mobilitätsaktivitäten und Partnerschaften im Rahmen des Programms Grundtvig gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstaben a und b.

1.2   Die auf diese Weise zugewiesenen Gemeinschaftsmittel werden von den in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b vorgesehenen nationalen Agenturen verwaltet.

1.3   Die Kommission ergreift gemeinsam mit den Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um eine ausgewogene Beteiligung auf gemeinschaftlicher, nationaler und erforderlichenfalls regionaler Ebene sowie gegebenenfalls eine ausgewogene Beteiligung der verschiedenen Fachrichtungen zu fördern. Für solche Maßnahmen können höchstens 5 % des jährlich für die jeweilige Aktion vorgesehenen Budgets aufgewendet werden.

2.   Benennung von Empfängern

Die in Artikel 42 Absatz 2 genannten Einrichtungen werden hiermit in Übereinstimmung mit Artikel 168 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 als Empfänger von Finanzhilfen im Rahmen des integrierten Programms benannt.

Die nationalen Stellen, aus denen sich die Netze NARIC, Eurydice und Euroguidance zusammensetzen, sowie die Nationalen Referenzstellen für die Transparenz Beruflicher Qualifikationen und die nationalen Europass-Agenturen dienen im Einklang mit Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 sowie Artikel 38 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 als Instrumente zur Umsetzung des Programms auf nationaler Ebene.

3.   Empfänger

In Übereinstimmung mit Artikel 114 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 können auch natürlichen Personen Finanzhilfen gewährt werden. Diese Finanzhilfen können in Form von Stipendien ausgezahlt werden.

4.   Pauschalfinanzierungen, Stückkostensätze und Preise

Im Falle der Aktionen des Artikels 5 können Pauschalfinanzierungen und/oder Stückkostensätze gemäß Artikel 181 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 zur Anwendung kommen.

Pauschalfinanzierungen können bis höchstens 25 000 EUR pro Zuschuss zur Anwendung kommen. Sie dürfen bis höchstens 100 000 EUR kombiniert oder zusammen mit Stückkostensätzen verwendet werden.

Die Kommission kann Preisvergaben für im Rahmen des integrierten Programms durchgeführte Aktivitäten vorsehen.

5.     Staatliche Bildungsanbieter

Alle Schuten und Hochschulen, die von den Mitgliedstaaten aufgeführt werden, und alte Bitdungsanbieter, die in den letzten zwei Jahren mehr als 50 % ihrer jährlichen Einnahmen aus staatlichen Quellen bezogen haben oder die durch öffentliche Einrichtungen oder ihre Vertreter kontrolliert werden, werden von der Kommission so behandelt, dass sie Über die notwendige finanzielle, fachliche und administrative Kompetenz zusammen mit der erforderlichen finanziellen Stabilität verfügen, um Projekte im Rahmen dieses Programms abzuwickeln; es wird von ihnen nicht verlangt, weitere Belege beizubringen, um dies nachzuweisen.

6.   Einrichtungen, die Ziele von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen

Auf im Rahmen dieses Programms vergebene Betriebskostenzuschüsse an Einrichtungen, die gemäß der Definition des Artikels 162 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 Ziele von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, wird im Einklang mit Artikel 113 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 bei wiederholter Gewährung nicht der Degressivitätsgrundsatz angewandt.

7.   Fachkenntnisse und berufliche Qualifikationen der Antragsteller

Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 176 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 festlegen, dass bestimmte Kategorien von Empfängern über die notwendigen Fachkenntnisse und beruflichen Qualifikationen verfügen, um die vorgeschlagene Maßnahme bzw. das vorgeschlagene Arbeitsprogramm vollständig durchzuführen.

8.   Teilnahme von Partnern aus Drittländern

Partner aus Drittländern können nach Maßgabe des Artikels 15 Absatz 2 und nach dem Ermessen der Kommission bzw. der betreffenden nationalen Agenturen an multilateralen Projekten, Netzen und Partnerschaften teilnehmen. Die Entscheidung über eine Förderung solcher Partner richtet sich danach, inwieweit sich aus ihrer Teilnahme an dem Projekt, dem Netzwerk oder der Partnerschaft voraussichtlich ein Mehrwert auf europäischer Ebene ergibt.

9.   Mindesthöhe der Mittelausstattung

Nach Maßgabe des Artikels 15 entsprechen die Mindestbeträge für die Mittelausstattung der sektoralen Programme folgenden Anteilen am in diesem Artikel genannten Gesamtfinanzrahmen:

Comenius 12 %

Erasmus 41 %

Leonardo da Vinci 23 %

Grundtvig 3 %

10.   Nationale Agenturen

Die Gemeinschaft vergibt Finanzhilfen zur Unterstützung der Arbeit der nationalen Agenturen, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b von den Mitgliedstaaten einzurichten oder zu benennen sind. Diese Finanzhilfen werden in Form von Betriebskostenzuschüssen gewährt und entsprechen höchstens 50 % der zuschussfähigen Kosten laut genehmigtem Arbeitsprogramm der nationalen Agentur.

In Übereinstimmung mit Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 kann in Drittländern, die auf Grundlage des Artikels 7 Absatz 1 dieses Beschlusses am integrierten Programm teilnehmen, die Funktion der nationalen Agentur innerstaatlichen öffentlichen Einrichtungen oder privatrechtlichen Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, übertragen werden, wenn sie den Rechtsvorschriften des betreffenden Landes unterliegen.

Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beschränken sich die Vorgaben für die Zulassung und die Berichterstattung auf das angemessene notwendige Mindestniveau.

11.   Technische Unterstützung

Aus dem Budget des integrierten Programms können auch Ausgaben finanziert werden, die im Rahmen von vorbereitenden Aktionen, Audits sowie der Überprüfung, Kontrolle und Evaluierung anfallen, sofern diese Ausgaben für die Durchführung des Programms und die Erreichung seiner Ziele notwendig sind. Dies kann insbesondere Folgendes umfassen: Ausgaben für Studien, Zusammenkünfte, Informationsmaßnahmen und Veröffentlichungen, Ausgaben für IT-Netzwerke für den Informationsaustausch sowie alle sonstigen Ausgaben für die technische und administrative Unterstützung, die die Kommission gegebenenfalls zur Durchführung des Programms in Anspruch nehmen muss.

12.   Betrugsbekämpfung

Die in Anwendung der Artikel 9, 21, 26, 31, 36, 39 und 44 von der Kommission getroffenen Entscheidungen, die daraus resultierenden Vereinbarungen und Verträge sowie Abkommen mit den teilnehmenden Drittstaaten müssen ausdrücklich Vorkehrungen für die Überprüfung und finanzielle Kontrolle durch die Kommission (oder einen befugten Vertreter der Kommission) einschließlich dem Europäischen Amt für Betrugs-bekämpfung (OLAF), sowie für Audits — erforderlichenfalls auch vor Ort — durch den Europäischen Rechnungshof beinhalten. Solche Kontrollen können bei den nationalen Agenturen sowie erforderlichenfalls auch bei den Empfängern von Finanzhilfen durchgeführt werden.

Der Empfänger eines Betriebskostenzuschusses hält sämtliche Belege über die im Laufe des Jahres, für das der Zuschuss gewährt worden ist, getätigten Ausgaben, insbesondere die geprüfte Finanzübersicht, fünf Jahre ab der Schlusszahlung zur Verfügung der Kommission. Der Zuschussempfänger sorgt dafür, dass gegebenenfalls die Belege, die sich im Besitz der Partner oder Mitglieder der Organisation befinden, der Kommission zur Verfügung gestellt werden.

Die Kommission kann die Verwendung des Zuschusses entweder unmittelbar durch ihre Bediensteten oder durch eine von ihr bestimmte externe Einrichtung überprüfen lassen. Die Prüfungen können während der gesamten Laufzeit der Vereinbarung und während eines Zeitraums von fünf Jahren ab Zahlung des Restbetrags durchgeführt werden. Die Kommission ordnet gegebenenfalls auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfungen eine Einziehung an.

Den Bediensteten der Kommission und den von der Kommission beauftragten Personen wird in angemessener Weise Zugang zu den Räumlichkeiten des Empfängers sowie zu allen für die Durchführung der Prüfungen erforderlichen Informationen, einschließlich der elektronisch gespeicherten Daten, gewährt.

Der Rechnungshof und OLAF haben in Bezug auf Kontrollen und Prüfungen die gleichen Rechte wie die Kommission; dies gilt insbesondere für das Zugangsrecht.

Die Kommission ist darüber hinaus berechtigt, im Rahmen dieses Programms Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (1) vorzunehmen.

Für die im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Gemeinschaftsaktionen gilt, dass gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (2) der Tatbestand der Unregelmäßigkeit bei jedem Verstoß gegen eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts und bei jeder Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen als Folge einer Handlung oder Unterlassung einer juristischen Person gegeben ist, die — in Form einer ungerechtfertigten Ausgabe — einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften oder die von den Gemeinschaften verwalteten Haushalte bewirkt hat bzw. haben würde.


(1)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(2)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

P6_TA(2005)0396

Programm „Jugend in Aktion“ (2007-2013) ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Durchführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007-2013 (KOM(2004)0471 — C6-0096/2004 — 2004/0152(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2004)0471) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 149 Absatz 4 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0096/2004),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Haushaltsausschusses, des Haushaltskontrollausschusses, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0263/2005),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

macht deutlich, dass die in dem Vorschlag für einen Beschluss genannten Mittelansätze rein indikativen Charakter haben und von dem Beschluss über den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen abhängig sind;

3.

fordert die Kommission auf, nach der Annahme des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens gegebenenfalls einen Vorschlag zur Anpassung der finanziellen Referenzbeträge vorzulegen;

4.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P6_TC1-COD(2004)0152

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 25. Oktober 2005 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. ... /2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Durchführung des Programms „JUGEND IN AKTION“ im Zeitraum 2007-2013

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 149 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europaïschen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch den Vertrag wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt und verfügt, dass die Maßnahmen der Gemeinschaft in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend insbesondere den Ausbau des Jugendaustauschs und des Austauschs sozialpädagogischer Betreuer sowie eine qualitativ hochstehende Bildung fördern sollen.

(2)

Die Europäische Union beruht auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Bekämpfung von Diskriminierungen . Die Förderung der aktiven Bürgerschaft junger Menschen muss zur Stärkung dieser Grundsätze beitragen.

(3)

Mit dem Beschluss Nr. 1031/2000/EG vom 13. April 2000 haben das Europäische Parlament und der Rat das gemeinschaftliche Aktionsprogramm „JUGEND“ eingerichtet (4). Ausgehend von den Erfahrungen mit diesem Programm sollten die Zusammenarbeit und die Maßnahmen der Europäischen Union in diesem Bereich fortgeführt und verstärkt werden.

(4)

Mit dem Beschluss Nr. 790/2004/EG vom 21. April 2004 haben das Europäische Parlament und der Rat ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen eingeführt (5).

(5)

Auf der Sondertagung des Europäischen Rates am 23. und 24. März 2000 in Lissabon wurde ein strategisches Ziel für die Union vereinbart, das unter anderem eine aktive Beschäftigungspolitik beinhaltet, die dem lebenslangen Lernen mehr Bedeutung einräumt. Es wurde auf der Tagung des Europäischen Rates am 15. und 16. Juni 2001 in Göteborg durch eine Strategie für nachhaltige Entwicklung vervollständigt.

(6)

Laut der Erklärung von Laeken in der Anlage zu den Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 14. und 15. Dezember 2001 besteht eine der wichtigsten Herausforderungen für die Europäische Union darin, das europäische Projekt und die europäischen Organe den Bürgern und insbesondere den jungen Menschen näher zu bringen.

(7)

Am 21. November 2001 hat die Kommission ein Weißbuch „Neuer Schwung für die Jugend Europas“ angenommen, in dem ein Rahmen für die Zusammenarbeit im Jugendbereich vorgeschlagen wird, der vorrangig die Partizipation, die Information, die Freiwilligentätigkeit von jungen Menschen und eine bessere Kenntnis des Jugendbereichs fördern soll; das Europäische Parlament hat diese Vorschläge in seiner Entschließung vom 14. Mai 2002 (6) befürwortet.

(8)

In der Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten vom 27. Juni 2002 (7) wird eine offene Koordinierungsmethode eingeführt, die die Prioritäten Partizipation, Information, freiwilliges Engagement der Jugendlichen und bessere Kenntnis des Jugendbereichs abdeckt; die entsprechenden Arbeiten sind bei der Durchführung dieses Programms zu berücksichtigen.

(9)

Der Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 6. Mai 2003 (8) unterstrichen, dass die vorhandenen jugendspezifischen Gemeinschaftsinstrumente beibehalten und ausgebaut werden müssen, da sie für die Stärkung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Jugendbereich wichtig sind. Darüber hinaus sollten die Prioritäten und Ziele dieser Instrumente mit dem Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa in Einklang gebracht werden.

(10)

Die Aktion der Gemeinschaft umfasst einen Beitrag zu einer qualitativ hochstehenden allgemeinen und beruflichen Bildung und muss gemäß Artikel 3 des Vertrages auf die Beseitigung von Ungleichheiten sowie auf die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern hinwirken.

(11)

Die besonderen Bedürfnisse behinderter Menschen sollten ausdrücklich berücksichtigt werden.

(12)

Die aktive Bürgerschaft muss gefördert werden, wobei bei der Umsetzung der Aktionslinien die Bekämpfung von Ausgrenzung und Diskriminierung in allen Formen, einschließlich aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Wettanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung entsprechend Artikel 13 des Vertrags verstärkt werden muss .

(13)

Die Beitrittsländer und die EFTA-Länder, die Mitglieder des EWR sind, können gemäß den mit diesen Ländern geschlossenen Abkommen an den Gemeinschaftsprogrammen teilnehmen.

(14)

Der Europäische Rat von Thessaloniki vom 19. und 20. Juni 2003 hat die „Agenda von Thessaloniki für die westlichen Balkanstaaten: Auf dem Weg zur Europäischen Integration“ angenommen, laut der die Gemeinschaftsprogramme den Ländern des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses auf der Grundlage von Rahmenabkommen offen stehen sollten, die die Gemeinschaft mit diesen Ländern schließt.

(15)

Es sollten Bestimmungen für die Teilnahme der Schweiz am Programm festgelegt werden.

(16)

In der auf der Europa-Mittelmeer-Konferenz im Jahr 1995 angenommenen Erklärung von Barcelona heißt es, dass künftige Generationen durch den Jugendaustausch auf eine engere Zusammenarbeit zwischen den Partnern aus Europa und dem Mittelmeerraum auch auf der Grundlage der universellen menschlichen Werte vorbereitet werden sollten.

(17)

In seinen Schlussfolgerungen vom 16. Juni 2003 legt der Rat auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission „Größeres Europa — Nachbarschaft: Ein neuer Rahmen für die Beziehungen der EU zu ihren östlichen und südlichen Nachbarn“ folgende Aktionslinien der Europäischen Union fest: Ausbau der kulturellen Zusammenarbeit sowie des gegenseitigen Verständnisses und der Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung mit den Nachbarländern.

(18)

Die Zwischenevaluierung des derzeitigen Jugendprogramms und die öffentliche Konsultation zur Zukunft der Gemeinschaftsmaßnahmen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend verdeutlichen einen dringenden und in einigen Aspekten wachsenden Bedarf an kontinuierlicher Zusammenarbeit und Mobilitätsmaßnahmen im Jugendbereich auf europäischer Ebene sowie den Wunsch nach einem einfacheren, benutzerfreundlicheren und flexibleren Konzept zur Umsetzung dieser Maßnahmen.

(19)

Das mit diesem Beschluss aufgestellte Programm sollte gemeinsam von der Kommission und den Mitgliedstaaten regelmäßig überprüft und bewertet werden, um Anpassungen zu ermöglichen, insbesondere bei den Prioritäten für die Durchführung der Maßnahmen.

(20)

Die Rechtsgrundlage des Programms muss ausreichend flexibel sein, damit die Aktionen während des Zeitraums 2007 bis 2013 erforderlichenfalls an die sich ändernden Bedürfnisse angepasst werden können und die unangemessen ausführlichen Bestimmungen der Vorläuferprogramme vermieden werden. Dieser Beschluss beschränkt sich daher auf eine allgemeine Beschreibung der Aktionen und der wichtigsten Verwaltungs- und Finanzbestimmungen.

(21)

Es gelten die besonderen Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (9) und ihrer Durchführungsbestimmungen sowie die Abweichungen von diesen Texten, die aufgrund der Merkmale der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und der Art der Maßnahmen erforderlich werden können.

(22)

Es sind geeignete Maßnahmen durchzuführen, um Unregelmäßigkeiten und Betrug zu vermeiden und unrechtmäßig ausgezahlte oder verwendete Mittel einzuziehen.

(23)

Dieser Beschluss legt für die gesamte Laufzeit des Programms einen Finanzrahmen fest, der für die Haushaltsbehörde den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 33 der interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (10) bildet.

(24)

Da die Ziele dieses Programms auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können, da multilaterale Partnerschaften, transnationale Mobilitätsmaßnahmen und Informationsaustausch auf europäischer Ebene notwendig sind, und daher wegen der transnationalen und multilateralen Dimension der Aktionen und Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht dieser Beschluss nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(25)

Die für die Durchführung dieses Beschlusses notwendigen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (11) erlassen werden.

(26)

Es sind Übergangsbestimmungen für die Weiterführung der vor dem 31. Dezember 2006 auf der Grundlage des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG und des Beschlusses Nr. 790/2004/EG eingeleiteten Aktionen festzulegen —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Festlegung des Programms

(1)   Mit diesem Beschluss wird das gemeinschaftliche Aktionsprogramm „JUGEND IN AKTION“ — nachstehend „das Programm“ genannt — festgelegt. Ziel des Programms ist der Ausbau der Politik der Zusammenarbeit im Jugendbereich in der Europäischen Union.

(2)   Die Laufzeit des Programms beginnt am 1. Januar 2007 und endet am 31. Dezember 2013.

Artikel 2

Allgemeine Ziele des Programms

(1)   Mit dem Programm werden folgende allgemeine Ziele verfolgt:

a)

Förderung der aktiven Bürgerschaft junger Menschen im Allgemeinen und ihrer europäischen Bürgerschaft im Besonderen;

b)

Entwicklung der Solidarität und Förderung der Toleranz junger Menschen gegenüber allen Facetten der menschlichen Existenz , insbesondere zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts der Europäischen Union;

c)

Förderung des gegenseitigen Verständnisses zwischen den jungen Menschen aus verschiedenen Ländern;

d)

Beitrag zur Entwicklung der Qualität der Systeme zur Unterstützung der Aktivitäten junger Menschen und der Kompetenzen der Organisationen der Zivilgesellschaft im Jugendbereich;

e)

Förderung der europäischen Zusammenarbeit in der Jugendpolitik unter Berücksichtigung der lokalen und regionalen Ebene.

(2)   Die allgemeinen Ziele ergänzen die Ziele in anderen Tätigkeitsbereichen der Europäischen Union, insbesondere in der allgemeinen und beruflichen Bildung vor dem Hintergrund eines Europas des Wissens und des lebenslangen Lernens sowie in Kultur und Sport.

(3)   Die allgemeinen Ziele des Programms tragen zur Durchführung der Maßnahmen der Union bei, insbesondere der Maßnahmen zur Anerkennung der kulturellen, multikulturellen und sprachlichen Vielfalt Europas, zur Bekämpfung von Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sowie zur Sicherstellung einer nachhaltigen Entwicklung.

Artikel 3

Einzelziele des Programms

Mit dem Programm werden folgende Einzelziele verfolgt:

(1)

Im Rahmen des allgemeinen Ziels „Förderung der aktiven Bürgerschaft junger Menschen im Allgemeinen und ihrer europäischen Bürgerschaft im Besonderen“:

a)

Möglichkeit für junge Menschen und ihre Interessenvertretungen, sich an der Entwicklung der Gesellschaft und der Europäischen Union zu beteiligen;

b)

Entwicklung eines Gefühls der Zugehörigkeit zur Europäischen Union bei den jungen Menschen;

c)

Förderung der Partizipation von Jugendlichen am demokratischen Leben in Europa;

d)

Ausweitung der Mobilität junger Menschen in Europa;

e)

Entwicklung des interkulturellen Lernens und des Sprachenlernens bei jungen Menschen;

f)

Förderung grundlegender Werte der Union bei den jungen Menschen , insbesondere Achtung der menschlichen Würde, Gleichheit, Achtung der Menschenrechte, Toleranz und Nichtdiskriminierung ;

g)

Förderung von Eigeninitiative, Unternehmungsgeist und Kreativität;

h)

Förderung des Sports und kultureller Aktivitäten als ein Mittel, soziale Integration, Toleranz und Nichtdiskriminierung zu fördern;

i)

Teilnahme benachteiligter junger Menschen am Programm , einschließlich junger Menschen mit Behinderungen ;

j)

Beachtung der Chancengleichheit von Frauen und Männern bei der Teilnahme am Programm und Förderung der Gleichstellung der Geschlechter im Zuge der Maßnahmen;

k)

Bereitstellung informeller Bildungsmöglichkeiten mit europäischer Dimension und Eröffnung innovativer Möglichkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung der aktiven Bürgerschaft.

(2)

Im Rahmen des allgemeinen Ziels „Entwicklung der Solidarität und Förderung der Toleranz junger Menschen gegenüber allen Facetten der menschlichen Existenz, insbesondere zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts der Europäischen Union“:

a)

Möglichkeit für junge Menschen, ihr persönliches Engagement im Rahmen von Freiwilligentätigkeiten auf europäischer und internationaler Ebene zum Ausdruck zu bringen;

b)

Einbeziehung junger Menschen in die Solidaritätsmaßnahmen der Europäischen Union;

c)

Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen Zivil- und Freiwilligendiensten für junge Menschen auf nationaler Ebene.

(3)

Im Rahmen des allgemeinen Ziels „Förderung des gegenseitigen Verständnisses zwischen den jungen Menschen aus verschiedenen Ländern “„:“

a)

Ausbau von Austauschmaßnahmen und eines interkulturellen Dialogs zwischen den jungen Menschen in Europa und in den Nachbarländern;

b)

Beitrag zur Verbesserung der Qualität der Unterstützungsstrukturen im Jugendbereich und der Arbeit der qualifizierten Aktive in der Jugendarbeit und in den Jugendorganisationen in diesen Ländern;

c)

Entwicklung einer thematischen Zusammenarbeit mit anderen Ländern, in die junge Menschen und qualifizierte Aktive in der Jugendarbeit und in den Jugendorganisationen einbezogen werden.

(4)

Im Rahmen des allgemeinen Ziels „Beitrag zur Entwicklung der Qualität der Systeme zur Unterstützung der Aktivitäten junger Menschen und der Kompetenzen der Organisationen der Zivilgesellschaft im Jugendbereich“:

a)

Beitrag zur Vernetzung der Organisationen;

b)

Förderung der Ausbildung und Zusammenarbeit der qualifizierten Aktiven in der Jugendarbeit und in den Jugendorganisationen;

c)

Förderung der Innovation bei Jugendaktivitäten;

d)

Beitrag zur besseren Information der jungen Menschen einschließlich der besonderen Beachtung des Zugangs zu besserer Information von jungen Menschen mit Behinderungen ;

e)

Bemühung um eine bessere Anerkennung der nichtformalen Bildung junger Menschen.

(5)

Im Rahmen des allgemeinen Ziels „Förderung der europäischen Zusammenarbeit in der Jugendpolitik unter Berücksichtigung der lokalen und regionalen Ebene “:

a)

Förderung des Austauschs vorbildlicher Praktiken und der Zusammenarbeit zwischen Behörden und politisch Verantwortlichen;

b)

Förderung des strukturierten Dialogs zwischen den zuständigen Politikern und den jungen Menschen;

c)

Verbesserung der Kenntnisse über den Jugendbereich.

Artikel 4

Aktionen des Programms

Um die allgemeinen Programmziele und Einzelziele zu verwirklichen, werden die folgenden Aktionen durchgeführt, die im Anhang näher ausgeführt sind.

1.

Jugend für Europa

Ziel dieser Aktion ist die Unterstützung des Jugendaustauschs, um die Mobilität junger Menschen zu verbessern, sowie von Jugendinitiativen, Projekten und Aktivitäten zur Beteiligung am demokratischen Leben, um die aktive Bürgerschaft und das gegenseitige Verständnis zu entwickeln.

2.

Europäischer Freiwilligendienst

Ziel dieser Aktion ist die stärkere Beteiligung junger Menschen an verschiedenen Arten von Freiwilligentätigkeiten innerhalb und außerhalb der Europäischen Union.

3.

Jugend in der Welt

Mit dieser Aktion sollen Projekte mit den Partnerländern des Programms gemäß Artikel 5 gefördert werden, insbesondere der Austausch von jungen Menschen und qualifizierten Aktiven in der Jugendarbeit und in den Jugendorganisationen , die Unterstützung von Initiativen zur Stärkung des gegenseitigen Verständnisses junger Menschen und ihres Sinns für Solidarität und Toleranz sowie die Entwicklung der Zusammenarbeit im Jugendbereich und in der Zivilgesellschaft in den genannten Ländern.

4.

Qualifizierte Aktive in der Jugendarbeit und in den Jugendorganisationen und Unterstützungssysteme

Ziel dieser Aktion ist die Unterstützung der auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen, insbesondere der Arbeit nichtstaatlicher Jugendorganisationen, und deren Vernetzung, die Unterstützung der Projekteinreicher bei der Organisation von europäischen Jugendprojekten und die Sicherstellung von Qualität durch Austausch und Ausbildung sowie die Vernetzung der qualifizierten Aktiven in der Jugendarbeit und in den Jugendorganisationen , die Förderung der Innovation und der Qualität der Maßnahmen, die Information der jungen Menschen und der Aufbau der für die Erreichung der Programmziele erforderlichen Strukturen und Aktivitäten sowie die Förderung von Partnerschaften mit lokalen und regionalen Gebietskörperschaften.

5.

Unterstützung der politischen Zusammenarbeit

Ziel dieser Aktion ist die Organisation des Dialogs zwischen den Akteuren des Jugendbereichs, insbesondere den jungen Menschen, den qualifizierten Aktiven in der Jugendarbeit und in den Jugendorganisationen und den politisch Verantwortlichen , die Unterstützung von Jugendseminaren zu sozialen, kulturellen und politischen Themen, die junge Menschen interessieren , die Förderung der politischen Zusammenarbeit im Jugendbereich und die Durchführung von Maßnahmen sowie die Vernetzung, die für eine bessere Kenntnis des Jugendbereichs erforderlich sind.

Artikel 5

Teilnahme am Programm

(1)   Am Programm beteiligen können sich die folgenden Länder, die nachstehend als „die am Programm teilnehmenden Länder“ bezeichnet werden:

a)

die Mitgliedstaaten;

b)

gemäß den Bestimmungen des EWR-Abkommens die EFTA-Staaten, die Mitglieder des EWR sind;

c)

die Türkei und die mittel- und osteuropäischen Beitrittsländer im Rahmen der Heranführungsstrategie, gemäß den allgemeinen Grundsätzen und den allgemeinen Bedingungen und Bestimmungen für die Teilnahme dieser Länder an den Gemeinschaftsprogrammen, die im Rahmenabkommen und in den Beschlüssen der Assoziierungsräte festgelegt sind;

d)

die westlichen Balkanländer gemäß den Bestimmungen, die mit diesen Ländern nach dem Abschluss von Rahmenabkommen über ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen festzulegen sind;

e)

die Schweiz, sofern ein bilaterales Abkommen mit diesem Land geschlossen wird.

(2)   An den in Ziffer 2.1, 2.2 und 3 des Anhangs aufgeführten Aktionen können Länder teilnehmen, die mit der Europäischen Gemeinschaft Assoziierungs- oder Kooperationsabkommen geschlossen haben und im Folgenden „Partnerländer des Programms“ genannt werden.

Für die in Absatz 1 genannte Zusammenarbeit sind gegebenenfalls finanzielle Beiträge zu entrichten, die gemäß den mit den Partnerländern des Programms zu vereinbarenden Verfahren bereitzustellen sind.

Artikel 6

Zugang zum Programm

(1)   Das Programm richtet sich an junge Menschen, Jugendgruppen, qualifizierte Aktive in der Jugendarbeit und in den Jugendorganisationen , Jugendorganisationen und sonstige im Jugendbereich tätige Partner.

(2)   Unbeschadet der im Anhang festgelegten Bestimmungen für die Durchführung der Aktionen richtet sich das Programm an junge Menschen zwischen 13 und 30 Jahren. Als Hauptzielgruppe sollte es sich jedoch an junge Menschen zwischen 15 und 28 Jahren richten.

(3)   Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen rechtmäßig in einem am Programm teilnehmenden Land oder je nach Art der Aktion in einem Partnerland des Programms wohnhaft sein.

(4)   Alle jungen Menschen müssen unter Beachtung der im Anhang festgelegten Bedingungen unterschiedslos Zugang zu den Programmaktivitäten erhalten. Die Kommission und die am Programm teilnehmenden Länder sorgen dafür, dass besondere Vorkehrungen für junge Menschen getroffen werden, die sich aus bildungspolitischen, sozialen, physischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder geografischen Gründen nur sehr schwer am Programm beteiligen können.

(5)   Die am Programm teilnehmenden Länder treffen die erforderlichen Maßnahmen, um Mobilitätshindernisse der Teilnehmer zu beseitigen, damit diese Zugang zur Gesundheitsversorgung erhalten und sozialversichert bleiben sowie reisen und sich im Gastland aufhalten können. Dies betrifft insbesondere das Einreise- und Aufenthaltsrecht und die Möglichkeit, sich frei zu bewegen. Die am Programm teilnehmenden Länder treffen die erforderlichen Maßnahmen, um den Aufenthalt von Teilnehmerinnen und Teilnehmern aus Drittländern in ihrem Hoheitsgebiet zu ermöglichen , um jede Art von Diskriminierung zu verhindern und um Hilfestellung für Menschen mit Behinderungen lösten zu können.

Artikel 7

Internationale Zusammenarbeit

Das Programm ist auch offen für eine Zusammenarbeit mit für Jugendfragen zuständigen internationalen Organisationen, insbesondere mit dem Europarat.

Artikel 8

Durchführung des Programms

(1)   Die Kommission sichert die Durchführung der Aktionen dieses Programms im Einklang mit dem Anhang.

(2)   Die Kommission und die am Programm teilnehmenden Länder treffen geeignete Maßnahmen zum Aufbau von Strukturen auf europäischer, nationaler und gegebenenfalls regionaler und lokaler Ebene, um die Programmziele zu verwirklichen und um die Programmaktionen aufzuwerten.

(3)   Die Kommission und die am Programm teilnehmenden Länder treffen geeignete Maßnahmen, um die Anerkennung nicht formaler und informeller Bildungserfahrungen junger Menschen zu fördern, insbesondere durch Ausstellung landes- oder europaweit gültiger Bescheinigungen oder Zeugnisse zur Anerkennung der erworbenen Erfahrung und zur Bestätigung der unmittelbaren Beteiligung der jungen Menschen oder der qualifizierten Aktiven in der Jugendarbeit und in den Jugendorganisationen an einer Programmaktion. Dieses Ziel kann durch die Komplementarität mit anderen in Artikel 11 vorgesehenen Aktionen der Gemeinschaft verstärkt werden.

(4)     Die Kommission und die teilnehmenden Länder konsultieren das Europäische Parlament, junge Menschen, Jugendorganisationen und andere Organisationen, die mit der Umsetzung von Projekten betraut sind, im Hinblick auf die Definition der Zielsetzungen des Programms und die Evaluierung.

(5)   Die Kommission und die am Programm teilnehmenden Länder sorgen durch die Festlegung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Maßnahmen für den Schutz der finanziellen Interessen der Union.

(6)   Die Kommission und die am Programm teilnehmenden Länder achten darauf, dass die vom Programm unterstützten Aktionen in geeigneter Weise bekannt und publik gemacht werden.

(7)   Die am Programm teilnehmenden Länder müssen:

a)

die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den reibungslosen Ablauf des Programms auf nationaler Ebene sicherzustellen, unter Einbeziehung der mit Jugendfragen befassten Akteure gemäß den nationalen Gepflogenheiten;

b)

Nationale Agenturen für die Gesamtkoordinierung der Durchführung der Programmaktionen auf nationaler Ebene einrichten oder solche Agenturen benennen und für deren Überprüfung sorgen, und zwar in Übereinstimmung mit Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und nach Maßgabe der folgenden Kriterien:

i)

als Nationale Agenturen eingerichtete oder benannte Organisationen müssen Rechtspersönlichkeit besitzen (und dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats unterliegen). Ministerien können nicht als Nationale Agenturen benannt werden;

ii)

die Nationalen Agenturen müssen über eine angemessene Zahl von Mitarbeitern verfügen, die die notwendigen Fach- und Sprachkenntnisse für die Arbeit im Bereich der internationalen Zusammenarbeit besitzen;

iii)

sie müssen über eine geeignete Infrastruktur verfügen, insbesondere in Bezug auf Informationstechnologie und Kommunikationsmittel , die auch den Zugangsbedingungen von Menschen mit Behinderungen gerecht werden ;

iv)

sie müssen über Mitarbeiter verfügen, die auf dem Gebiet der Jugendarbeit und der Jugendpolitik ausreichend qualifiziert sind, und in der Lage sein, die Unterstätzung der Nutzer des Programms zu gewährleisten;

v)

sie müssen in einem administrativen Umfeld arbeiten, das es ihnen ermöglicht, ihre Aufgaben in zufrieden stellender Weise auszuführen und Interessenkonflikte zu vermeiden;

vi)

sie müssen in der Lage sein, die auf Gemeinschaftsebene festgelegten Vertragsbedingungen und Regeln für das Finanzmanagement einzuhalten;

vii)

ihre Managementkapazität muss in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Gemeinschaftsmittel stehen, mit deren Verwaltung sie beauftragt werden;

c)

die Verantwortung dafür tragen, dass die unter Buchstabe b genannten Nationalen Agenturen die ihnen für die Projektförderung anvertrauten Mittel ordnungsgemäß verwalten, sowie insbesondere dafür, dass die Nationalen Agenturen die Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und der Vermeidung von Doppelfinanzierungen mit anderen Förderinstrumenten der Gemeinschaft einhalten, dass sie gegebenenfalls der Verpflichtung nachkommen, sämtliche von den Empfängern zurückzuzahlenden Mittel einzuziehen;

d)

notwendige Maßnahmen ergreifen, damit die unter Buchstabe b genannten Nationalen Agenturen in angemessener Weise kontrolliert werden und einer entsprechenden Finanzaufsicht unterliegen, insbesondere:

i)

geben sie der Kommission, bevor die Nationale Agentur ihre Arbeit aufnimmt, die notwendigen Zusicherungen in Bezug auf die Existenz und die Eignung der Agentur, die Funktionsfähigkeit der dort angewandten Verfahren sowie — im Einklang mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung — der Kontrollmechanismen, der Rechnungsführungssysteme und der Modalitäten für die Auftragsvergabe und die Gewährung von Finanzhilfen;

ii)

legen sie der Kommission am Ende jedes Haushaltsjahres eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Finanzsysteme und -verfahren der Nationalen Agenturen sowie über die Richtigkeit ihrer Rechnungsführung vor;

e)

in Bezug auf die bereitzustellenden Dokumente und zusätzlichen Informationen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten, insbesondere in Zusammenhang mit den in Buchstabe b Ziffer vii und Buchstabe d genannten Kriterien;

f)

im Falle von Unregelmäßigkeiten sowie von fahrlässigen oder betrügerischen Handlungen der in Buchstabe b genannten Nationalen Agentur, die zu offenen Forderungen der Kommission gegenüber der Nationalen Agentur führen, für die ausstehenden Mittel haften.

(8)   Im Rahmen des Verfahrens von Artikel 9 Absatz 1 kann die Kommission für jede der im Anhang genannten Aktionen Leitlinien festlegen, die auf der Weiterentwicklung der Prioritäten für die europäische Zusammenarbeit im Jugendbereich basieren, um die Programmaktionen an diese Entwicklung anzupassen.

(9)     Die Kommission richtet eine Datenbank für die in Absatz 7 Buchstabe d genannten Dokumente ein.

Artikel 9

Durchfuhrungsmaßnahmen

(1)   Die für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die nachstehenden Punkte werden gemäß dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren erlassen:

a)

Bestimmungen für die Durchführung des Programms, einschließlich des jährlichen Arbeitsplans;

b)

allgemeine Ausgewogenheit zwischen den Programmaktionen;

c)

Kriterien (insbesondere junge Bevölkerung, BIP und geografische Entfernung zwischen den Ländern) für die vorläufige Verteilung der Mittel für die dezentral verwalteten Maßnahmen auf die Mitgliedstaaten;

d)

Bestimmungen für die Evaluierung des Programms;

e)

Bestimmungen für die Bescheinigung der Teilnahme der jungen Menschen an den Aktionen;

f)

Bestimmungen für die Anpassung der Programmaktionen gemäß Artikel 8 Absatz 8.

(2)   Die für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die anderen Punkte werden gemäß dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Konsultationsverfahren erlassen.

Artikel 10

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus den Vertretern der Mitglied-Staaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Die in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf zwei Monate festgelegt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(4)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 11

Komplementarität mit anderen Gemeinschaftsinstrumenten

(1)   Die Kommission sorgt für die Verbindung zwischen dem Programm und anderen gemeinschaftlichen Aktionsbereichen, insbesondere den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Kultur, Sport, Sprachen, soziale Integration, Chancengleichheit, Bekämpfung von Diskriminierungen, Forschung, Unternehmen und Außenbeziehungen der Union.

(2)   Das Programm kann Mittel mit anderen Gemeinschaftsinstrumenten zusammenlegen, um Maßnahmen durchzuführen, die gemeinsamen Zielen des Programms und dieser Instrumente entsprechen.

(3)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen für die Herausstellung der Programmaktionen, die zur Verwirklichung der Ziele anderer gemeinschaftlicher Aktionsbereiche wie allgemeine und berufliche Bildung, Kultur, Sport , Sprachen, soziale Integration, Gleichstellung der Geschlechter, Chancengleichheit und Bekämpfung von Diskriminierungen beitragen.

Artikel 12

Komplementarität mit nationalen Politiken und Instrumenten

(1)   Die am Programm teilnehmenden Länder können für nationale, regionale und lokale Maßnahmen gemäß Artikel 4 ein europäisches Gütesiegel erhalten.

(2)   Ein am Programm teilnehmendes Land kann für die betreffenden Teilnehmer und Teilnehmerinnen nationale Mittel bereitstellen, die gemäß den Programmvorschriften verwaltet werden, und dafür die dezentralen Strukturen des Programms in Anspruch nehmen, sofern es sich anteilsmäßig an deren Finanzierung beteiligt.

Artikel 13

Allgemeine Finanzbestimmungen

(1)   Der indikative Finanzrahmen für die Durchführung dieses Programms wird für den in Artikel 1 vorgesehenen Zeitraum von sieben Jahren ab dem 1. Januar 2007 auf 1 128 000 000 EUR festgelegt.

(2)   Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

Artikel 14

Finanzbestimmungen für Teilnehmerinnen und Teilnehmer

(1)   Nach Artikel 114 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 kommen natürliche Personen für eine Förderung im Rahmen des Programms in Betracht.

(2)   Nach Artikel 176 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften  (12) kann die Kommission je nach Art der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und der Maßnahmen entscheiden, ob diese von der Überprüfung der für die vollständige Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahme bzw. des vorgeschlagenen Arbeitsprogramms erforderlichen Fachkenntnisse und beruflichen Qualifikationen befreit werden kann. Die Kommission muss den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Festlegung der Verpflichtungen im Verhältnis zur Höhe der finanziellen Unterstützung beachten und dabei die Merkmale der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, ihr Alter, die Art der Aktion und den Umfang der finanziellen Unterstützung berücksichtigen.

(3)   Je nach Art der Maßnahme können die Finanzhilfen in Form von Zuschüssen oder Stipendien geleistet werden. Die Kommission kann außerdem Auszeichnungen für Maßnahmen oder Projekte vergeben, die im Rahmen des Programms durchgeführt werden. Nach Artikel 181 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 und je nach Art der Maßnahme können Pauschalfinanzierungen und/oder die Anwendung von Richtsätzen für Kosten je Einheit genehmigt werden.

(4)     Das Finanzierungsverfahren ist so kurz wie möglich, und die Organisationen werden über das Ergebnis so rasch wie möglich unterrichtet. Die Kommission gewährleistet, dass zwischen dem offiziellen Eingang eines Antrags von einer Organisation und dem Eingang der ersten Zahlung auf dem Konto der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nicht mehr als vier Monate verstreichen, falls der Antrag angenommen wird. Dies gilt nicht für die Aktionen 4.1 und 42 des Programms.

(5)   Betriebskostenzuschüsse, die im Rahmen dieses Programms an auf europäischer Ebene tätige Einrichtungen gemäß Artikel 162 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 vergeben werden, werden bei Verlängerung nicht zwangsläufig gemäß Artikel 113 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 degressiv angesetzt.

(6)   Nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 kann die Kommission hoheitliche Aufgaben, insbesondere Haushaltsvollzugsaufgaben, auf die in Artikel 8 Absatz 2 genannten Einrichtungen übertragen.

(7)   Nach Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 gilt die in Artikel 14 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung beschriebene Möglichkeit auch für Einrichtungen der am Programm teilnehmenden Länder, die nicht den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten oder der Mitgliedsländer des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der beitrittswilligen Länder unterliegen.

Artikel 15

Überprüfung und Evaluierung

(1)   Die Kommission überprüft regelmäßig die Durchführung des Programms. Diese Überprüfung umfasst die in Absatz 3 genannten Berichte sowie spezifische weitere Aktivitäten.

(2)   Die Kommission sorgt für eine regelmäßige, unabhängige und externe Evaluierung des Programms.

(3)   Die am Programm teilnehmenden Länder übermitteln der Kommission bis spätestens 30. Juni 2010 einen Bericht über die Durchführung des Programms und bis spätestens 30. Juni 2015 einen Bericht über die Wirkung des Programms.

(4)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen folgende Berichte vor:

a)

einen Zwischenbericht mit der Evaluierung der erzielten Ergebnisse und über qualitative und quantitative Aspekte der Durchführung dieses Programms bis spätestens 31. März 2011;

b)

eine Mitteilung über die Fortsetzung dieses Programms bis spätestens 31. Dezember 2011;

c)

einen Bericht über die Ex-post-Evaluierung bis spätestens 31. März 2016.

Artikel 16

Übergangsbestimmung

Die vor dem 31. Dezember 2006 auf der Grundlage des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG oder des Beschlusses Nr. 790/2004/EG eingeleiteten Maßnahmen werden bis zu ihrem Abschluss gemäß den Bestimmungen dieser Beschlüsse weitergeführt. Der nach Artikel 8 des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG eingesetzte Ausschuss wird durch den in Artikel 10 des vorliegenden Beschlusses eingesetzten Ausschuss ersetzt.

Artikel 17

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt ab 1. Januar 2007.

Geschehen zu ... am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 234 vom 22.9.2005, S. 46 .

(2)  ABl. C 71 vom 22.3.2005, S. 34 .

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2005.

(4)  ABl. L 117 vom 18.5.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.885/2004 des Rates (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1).

(5)  ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 24.

(6)   ABl. C 180 E vom 31.7.2003, S. 145 .

(7)  ABl. C 168 vom 13.7.2002, S. 2.

(8)  ABl. C 115 vom 15.5.2003, S. 1.

(9)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(10)  ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

(11)   ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23 .

(12)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3).

ANLAGE

Im Rahmen der Aktionen zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele und der Einzelziele des Programms werden Projekte begrenzten Umfangs unterstützt, die die aktive Beteiligung junger Menschen fördern.

Die Teilnahme junger Menschen an den Programmaktionen erfordert keine vorherigen Erfahrungen oder Qualifikationen, es sei denn in bestimmten Ausnahmefällen, die in den Aktionen angegeben sind.

Die Aktionen umfassen die folgenden Maßnahmen:

AKTION 1 — Jugend für Europa

Diese Aktion zielt auf die Förderung der aktiven Bürgerschaft junger Menschen und des gegenseitigen Verständnisses von jungen Menschen durch die nachstehenden Maßnahmen ab.

Die indikative finanzielle Ausstattung für die Aktion 1 sollte nicht weniger als 30 % der Gesamtkosten betragen, die für alle fünf Aktionen (für den Zeitraum 2007-2013) vorgesehen sind.

1.1. Jugendaustausch

Der Jugendaustausch ermöglicht einer oder mehreren Jugendgruppen, zu Gast bei einer Gruppe eines anderen Landes zu sein und gemeinsame Aktivitäten durchzuführen. Er richtet sich grundsätzlich an junge Menschen zwischen 13 und 25 Jahren.

Die Aktivitäten, die auf transnationalen Partnerschaften der verschiedenen Akteure eines Projekts basieren, zielen auf die aktive Beteiligung der jungen Menschen ab und sollen ihnen ermöglichen, unterschiedliche soziale und kulturelle Realitäten zu erfahren und kennen zu lernen und gleichzeitig voneinander zu lernen und das Bewusstsein für ihre europäische Bürgerschaft zu stärken. Im Rahmen der Aktion werden vorrangig multilaterale Mobilitätsmaßnahmen für Gruppen unterstützt.

Der bilaterale Austausch von Jugendgruppen ist vor allem dann sinnvoll, wenn es sich um eine erste Aktivität auf europäischer Ebene handelt oder kleine oder lokale Vereinigungen beteiligt sind, die über keine Erfahrung auf europäischer Ebene verfügen. Bilaterale Austauschmaßnahmen eignen sich ebenfalls für benachteiligte junge Menschen, die so stärker in das Programm einbezogen werden können.

Im Rahmen des Austauschs werden ferner Vorbereitungsmaßnahmen, zur Förderung der aktiven Beteiligung der jungen Menschen an den Projekten, insbesondere sprachlicher und interkultureller Natur, sowie transnationale Jugendtreffen unterstützt, auf denen wichtige Themen für die Zukunft junger Menschen und die Zukunft Europas erörtert werden.

Aktivitäten zur Vor- und Nachbereitung, vor allem auf sprachlichem und interkulturellem Gebiet, die die aktive Teilnahme von jungen Menschen an den Projekten verstärken sollen, werden im Rahmen dieser Aktion gefordert.

1.2. Unterstützung von Jugendinitiativen

Im Rahmen dieser Maßnahme werden Projekte unterstützt, bei denen junge Menschen aktiv und direkt von ihnen selbst konzipierte Aktivitäten durchführen, deren Hauptakteure sie sind, um so ihre Eigeninitiative, ihren Unternehmungsgeist und ihre Kreativität zu entwickeln. Die Maßnahme richtet sich grundsätzlich an junge Menschen zwischen 16 und 30 Jahren.

Die Maßnahme ermöglicht die Unterstützung von Gruppeninitiativen, die auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene konzipiert wurden, sowie die Vernetzung vergleichbarer Projekte in verschiedenen Ländern. Ziel ist die Stärkung der europäischen Dimension der Initiativen und die Förderung von Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch zwischen jungen Menschen.

Besondere Aufmerksamkeit genießen benachteiligte junge Menschen.

1.3. Projekte der partizipativen Demokratie

Im Rahmen dieser Maßnahme werden Projekte oder Aktivitäten unterstützt, die die Beteiligung junger Menschen am demokratischen Leben fördern sollen. Die Projekte und Aktivitäten zielen auf die aktive Teilnahme junger Menschen am Leben der jeweiligen lokalen, regionalen oder nationalen Gemeinschaft und auf internationaler Ebene ab.

Die Maßnahme richtet sich grundsätzlich an junge Menschen zwischen 13 und 30 Jahren.

Die Aktivitäten oder Projekte basieren auf transnationalen Partnerschaften, die Ideen, Erfahrungen und vorbildliche Verfahren lokaler oder regionaler Aktivitäten oder Projekte zur besseren Beteiligung junger Menschen auf den verschiedenen Ebenen zusammenführen sollen. Im Rahmen dieser Aktivitäten können Konsultationen junger Menschen über ihre Bedürfnisse und Wünsche organisiert werden, um neue Konzepte für ihre aktive Teilnahme an einem demokratischen Europa zu entwickeln.

AKTION 2 — Europäischer Freiwilligendienst

Freiwilligentätigkeiten sollen durch die nachstehenden Maßnahmen die Solidarität junger Menschen entwickeln, ihre aktive Bürgerschaft fördern und dem gegenseitigen Verständnis der jungen Menschen zugute kommen.

Die indikative finanzielle Ausstattung für Aktion 2 sollte nicht weniger als 23 % der Gesamtkosten betragen, die für alle fünf Aktionen (für den Zeitraum 2007-2013) vorgesehen sind.

2.1. Individueller europäischer Freiwilligendienst

Die Freiwilligen nehmen außerhalb ihres eigenen Landes an einer nicht gewinnorientierten und nicht bezahlten Tätigkeit teil, die der Allgemeinheit zugute kommt. Der Europäische Freiwilligendienst darf nicht zum Abbau potenzieller oder bestehender bezahlter Arbeitsplätze führen oder diese ersetzen.

Der Europäische Freiwilligendienst hat eine Dauer von mehreren Monaten bis zu einem Jahr. In begründeten Fällen sind auch kürzere Einsätze möglich, insbesondere, um die Teilnahme benachteiligter junger Menschen zu fördern.

Diese Maßnahme richtet sich grundsätzlich an junge Menschen zwischen 18 und 30 Jahren. An bestimmten Jugendinitiativen können bei geeigneter Betreuung beispielsweise auch junge Menschen ab 16 Jahren teilnehmen.

Die Maßnahme „Europäischer Freiwilligendienst“ deckt insbesondere — ganz oder teilweise —die Vergütung der Freiwilligen, ihre Versicherung, die Reise- und Unterhaltskosten sowie gegebenenfalls einen weiteren Zuschuss für benachteiligte junge Menschen ab.

Im Rahmen der Maßnahme werden außerdem Tätigkeiten mit dem Ziel unterstützt, die Freiwilligen vor allem vor ihrer Abreise zu schulen und die verschiedenen Partner zu koordinieren. Gegebenenfalls können auch Initiativen weiterverfolgt werden, die auf den im Rahmen des Europäischen Freiwilligendienstes gemachten Erfahrungen aufbauen.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission sorgen für die Einhaltung bestimmter Qualitätsstandards: die Freiwilligentätigkeit beinhaltet eine nicht formale Bildungserfahrung, die aus pädagogischen Maßnahmen, die die jungen Menschen in persönlicher, interkultureller und fachlicher Hinsicht vorbereiten sollen, sowie einer fortlaufenden persönlichen Betreuung besteht. Besonders wichtig sind die Partnerschaft zwischen den am Projekt beteiligten Akteuren sowie die Vermeidung von Risiken.

2.2. Europäischer Freiwilligendienst für Gruppen

Mit dieser Maßnahme werden Freiwilligenprojekte unterstützt, die dieselben Merkmale wie die unter Punkt 2.1 beschriebenen Projekte aufweisen und Gruppen von jungen Menschen ermöglichen, gemeinsam an auf lokaler, regionaler, nationaler, europäischer oder internationaler Ebene eingerichteten Aktivitäten teilzunehmen.

Die Maßnahme richtet sich grundsätzlich an junge Menschen zwischen 18 und 30 Jahren.

2.3. Zusammenarbeit zwischen Zivil- und Freiwilligendiensten

Mit dieser Maßnahme wird die Zusammenarbeit zwischen nationalen und internationalen Freiwilligendiensten unterstützt. Durch das Programm können die Verbesserung von Synergien und die Schaffung von Kompatibilität zwischen den verschiedenen Formen des freiwilligen Zivildienstes auf europäischer und einzelstaatlicher Ebene gefördert werden, um die europäische Dimension zu stärken.

AKTION 3 — Jugend in der Welt

Ziel dieser Aktion ist die Entwicklung des gegenseitigen Verständnisses der Völker — im Geiste der Öffnung gegenüber der Welt — indem gleichzeitig zur Entwicklung qualitativ hochwertiger Systeme, die die Jugendaktivitäten in den betreffenden Ländern unterstützen, beigetragen wird. An der Aktion können die Partnerländer des Programms teilnehmen.

Die indikative finanzielle Ausstattung für Aktion 3 soüte nicht weniger als 4 % der Gesamtkosten betragen, die für alle fünf Aktionen (für den Zeitraum 2007-2013) vorgesehen sind.

3.1. Zusammenarbeit mit den Nachbarländern des erweiterten Europa

Mit dieser Maßnahme werden Projekte mit den Partnerländern des Programms unterstützt, die gemäß den Bestimmungen zur europäischen Nachbarschaftspolitik der Union und gemäß Artikel 5 Absatz 2 jeweils als Nachbarländer gelten  (1).

Gefördert wird der — grundsätzlich multilaterale — Jugendaustausch, der mehreren Gruppen junger Menschen aus den am Programm teilnehmenden Ländern und aus den Nachbarländern Europas ermöglicht, ein gemeinsames Tätigkeitsprogramm zu verwirklichen. Die Maßnahme richtet sich grundsätzlich an junge Menschen zwischen 13 und 25 Jahren. Die Tätigkeiten, die auf transnationalen Partnerschaften zwischen den Akteuren eines Projekts basieren, beinhalten die vorherige Schulung von Führungskräften und die aktive Beteiligung junger Menschen und sollen ihnen ermöglichen, unterschiedliche gesellschaftliche und kulturelle Realitäten zu erfahren und kennen zu lernen. Bezuschusst werden können Maßnahmen zur Förderung der aktiven Teilnahme junger Menschen an den Projekten, insbesondere, wenn es sich um sprachliche und interkulturelle Vorbereitungsmaßnahmen handelt.

Sofern angemessene nationale Verwaltungsstellen in den Nachbarländern eingerichtet werden, können Initiativen von jungen Menschen oder Jugendgruppen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene unterstützt werden, wenn sie mit vergleichbaren Initiativen in den am Programm teilnehmenden Ländern vernetzt werden. Es handelt sich dabei um Aktivitäten, die die jungen Menschen selbst konzipiert haben und deren Hauptakteure sie sind. Diese Maßnahme richtet sich grundsätzlich an junge Menschen zwischen 18 und 30 Jahren. An bestimmten Jugendinitiativen können bei geeigneter Betreuung beispielsweise auch junge Menschen ab 16 Jahren teilnehmen.

Mit der Maßnahme werden Aktivitäten unterstützt, die die Fähigkeiten nichtstaatlicher Organisationen im Jugendbereich und deren Vernetzung fördern sollen. Damit wird deren Bedeutung für die Entwicklung der Zivilgesellschaft in den Nachbarländern anerkannt. Ziel ist die Ausbildung der qualifizierten Aktive in der Jugendarbeit und in den Jugendorganisationen sowie der Austausch von Erfahrungen, Fachkenntnissen und vorbildlichen Verfahren zwischen diesen Betreuern. Gefördert werden Tätigkeiten, die die Einrichtung von dauerhaften und qualitativ hochwertigen Projekten und Partnerschaften ermöglichen.

Ferner sollen Projekte unterstützt werden, die Innovation und Qualität fördern und auf die Durchführung und Weiterentwicklung innovativer Konzepte im Jugendbereich abzielen.

Eine finanzielle Unterstützung kann für Informationsmaßnahmen für junge Menschen und qualifizierte Aktive in der Jugendarbeit und in den Jugendorganisationen gewährt werden.

Die Maßnahme unterstützt auch Tätigkeiten im Bereich der jugendpolitischen Zusammenarbeit mit den Nachbarländern. Ziel dieser Aktivitäten ist insbesondere die Förderung der Zusammenarbeit und des Austauschs von Ideen und vorbildlichen Verfahren im Jugendbereich sowie anderer Maßnahmen zur Valorisie-rung und Verbreitung der Projektergebnisse und Tätigkeiten der betreffenden Länder im Jugendbereich.

3.2. Zusammenarbeit mit anderen Ländern

Im Rahmen dieser Maßnahme wird die jugendpolitische Zusammenarbeit mit den Partnerländern des Programms unterstützt, insbesondere der Austausch vorbildlicher Verfahren.

Gefördert werden der Austausch qualifizierter Aktive in der Jugendarbeit und in den Jugendorganisationen und ihre Ausbildung sowie der Aufbau von Partnerschaften und Netzen von Jugendorganisationen.

Auf thematischer Basis können multilaterale Jugendaustauschmaßnahmen zwischen diesen Ländern und den am Programm teilnehmenden Ländern durchgeführt werden.

Unterstützt werden Aktivitäten mit potenzieller Multiplikatorwirkung.

Im Rahmen der Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern werden aus dieser Maßnahme nur die europäischen Projektteilnehmer finanziert.

AKTION 4 — Qualifizierte Aktive in der Jugendarbeit und in den Jugendorganisationen und Unterstützungssysteme

Ziel dieser Aktion ist die Weiterentwicklung der Strukturen zur Unterstützung junger Menschen, die Unterstützung der Arbeit der qualifizierten Aktiven in der Jugendarbeit und in den Jugendorganisationen , die Verbesserung der Qualität des Programms und die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements junger Menschen auf europäischer Ebene durch die Förderung von auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen.

Die indikative finanzielle Ausstattung für Aktion 4 sollte nicht weniger ab 15 % der Gesamtkosten betragen, die für alle fünf Aktionen (für den Zeitraum 2007-2013) vorgesehen sind.

4.1. Förderung von auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen

Im Rahmen dieser Maßnahme werden nichtstaatliche europaweit tätige Jugendorganisationen unterstützt, die Ziele von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen. Die Tätigkeiten dieser Organisationen müssen insbesondere einen Beitrag zur aktiven Beteiligung der jungen Staatsbürger am öffentlichen und gesellschaftlichen Leben sowie zur Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen der europäischen Zusammenarbeit im Jugendbereich im weitesten Sinne leisten.

Um einen Betriebskostenzuschuss zu erhalten, muss eine Einrichtung folgende Bedingungen erfüllen:

die Einrichtung muss seit mindestens einem Jahr rechtmäßig bestehen;

es muss sich um eine Einrichtung ohne Gewinnzweck handeln;

die Einrichtung muss ihren Sitz (gemäß Artikel 5 Absatz 1) in einem der am Programm teilnehmenden Länder oder in bestimmten osteuropäischen Ländern (2) haben;

sie muss — eigenständig oder im Verbund mit anderen Einrichtungen — auf europäischer Ebene tätig sein; ihre Struktur und ihre Tätigkeiten müssen mindestens acht am Programm teilnehmende Länder umfassen; es kann sich um ein europäisches Netz von im Jugendbereich tätigen Einrichtungen handeln;

die Tätigkeiten der Einrichtung müssen den Grundsätzen entsprechen, die der Gemeinschaftsaktion im Jugendbereich zugrunde liegen;

es kann sich um eine Einrichtung handeln, die ausschließlich Maßnahmen zugunsten junger Menschen durchführt, oder um eine Einrichtung mit größerer Reichweite, deren Aktivitäten sich teilweise an junge Menschen richten;

junge Menschen müssen in die Verwaltung der Tätigkeiten einbezogen werden, die für sie durchgeführt werden.

Die Organisationen, die einen Betriebskostenzuschuss erhalten, werden im Zuge einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt. Mit den ausgewählten Einrichtungen können mehrjährige Partnerschaftsrahmenvereinbarungen geschlossen werden. Trotz Abschluss von Rahmenvereinbarungen werden alljährlich Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für weitere Teilnehmerinnen und Teilnehmer durchgeführt.

Vor allem die folgenden Tätigkeiten der Jugendorganisationen können zur Stärkung und Wirksamkeit der Gemeinschaftsmaßnahmen beitragen:

Vertretung der vielfältigen Auffassungen und Interessen junger Menschen auf europäischer Ebene;

Jugendaustausch und Freiwilligendienste;

nicht formale und informelle Bildungsmaßnahmen und Jugendaktionsprogramme;

Förderung des interkulturellen Lernens und Verstehens;

Diskussionen über europäische Fragen, die Politik der Europäischen Union oder die Jugendpolitik;

Verbreitung von Informationen über die Gemeinschaftsaktionen;

Maßnahmen zur Förderung der Beteiligung und der Eigeninitiative junger Menschen.

Im Rahmen dieser Maßnahme werden für die Festlegung des Betriebskostenzuschusses nur die für die reibungslose Durchführung der normalen Tätigkeiten der Einrichtung notwendigen Betriebskosten berücksichtigt: Personalkosten, Gemeinkosten (Mieten, Mietnebenkosten, Ausrüstung, Büromaterial, Telekommunikation, Postgebühren usw.), Kosten interner Sitzungen und Kosten für Veröffentlichung, Information und Verbreitung.

Der Zuschuss wird unter Beachtung der Unabhängigkeit der Einrichtung in Bezug auf ihre Personalauswahl und die detaillierte Definition ihrer Tätigkeiten gewährt.

Ein Leitfaden, der die gesetzlichen Rechte und Pflichten bei Annahme eines gewährten Zuschusses eindeutig erläutert, sollte von der Kommission bereitgestellt werden.

Die betreffenden Einrichtungen werden zu mindestens 20 % aus anderen als gemeinschaftlichen Quellen finanziert.

Im Interesse der Nachhaltigkeit und der Kontinuität von Jugendorganisationen, die gemäß dem Beschluss Nr. 790/2004/EG gegründet wurden, liegt der jährliche Mindestzuschuss im Rahmen der Aktion 4.1 bei 2 600 000 EUR.

4.2. Unterstützung des Europäischen Jugendforums

Im Rahmen dieser Maßnahme können unter folgenden Bedingungen Zuschüsse für die Unterstützung der laufenden Aktivitäten des Europäischen Jugendforums als Einrichtung von allgemeinem europäischem Interesse gewährt werden:

Unabhängigkeit des Europäischen Jugendforums bei der Auswahl seiner Mitglieder, wobei die verschiedenen Arten von Jugendorganisationen möglichst umfassend vertreten sein sollten;

Autonomie des Europäischen Jugendforums bei der detaillierten Festlegung seiner Tätigkeiten;

möglichst umfassende Einbeziehung von Jugendorganisationen, die nicht Mitglied des Forums sind, und von nicht organisierten jungen Menschen in die Tätigkeiten des Europäischen Jugendforums;

aktive Beteiligung des Europäischen Jugendforums an den politischen Verfahren, die junge Menschen auf europäischer Ebene betreffen, insbesondere durch die Beteiligung an den Konsultationen der Zivilgesellschaft durch die europäischen Organe und durch die Erklärung der Positionen dieser Organe gegenüber seinen Mitgliedern.

Die erstattungsfähigen Ausgaben des Europäischen Jugendforums umfassen sowohl die Betriebskosten als auch die für die Durchführung seiner Maßnahmen erforderlichen Ausgaben. Da das Fortbestehen des Europäischen Jugendforums gesichert werden muss, wird bei der Verteilung der Programmmittel folgende Leitlinie berücksichtigt: Die alljährlich dem Europäischen Jugendforum zugeteilten Mittel belaufen sich auf mindestens 2 200 000 EUR.

Nach Eingang eines Arbeitsplans und eines angemessenen Finanzplans können die Zuschüsse dem Europäischen Jugendforum zugewiesen werden. Die Zuschüsse können jährlich gewährt werden oder gemäß einer Partnerschaftsrahmenvereinbarung mit der Kommission alljährlich verlängert werden.

Das Forum wird zu mindestens 20 % aus anderen als gemeinschaftlichen Quellen finanziert.

Das Europäische Jugendforum hat insbesondere folgende Aufgaben:

Vertretung der jungen Menschen bei der Europäischen Union;

Koordinierung der Positionen seiner Mitglieder gegenüber der Europäischen Union;

Bereitstellung von Informationen über die Jugend für die europäischen Organe;

Bereitstellung von Informationen über die Europäische Union für die nationalen Jugendräte und nichtstaatlichen Organisationen;

Förderung und Vorbereitung der Teilnahme junger Menschen am demokratischen Leben;

Beitrag zum neuen Rahmen der Zusammenarbeit im Jugendbereich in der Europäischen Union;

Beitrag zur Entwicklung der Jugendpolitiken, der Jugendarbeit und von Bildungsmöglichkeiten, zur Bereitstellung von Informationen über junge Menschen und zur Entwicklung repräsentativer Strukturen für junge Menschen in ganz Europa;

Diskussion und Reflexion über Jugendfragen in Europa und anderen Gebieten der Erde sowie über die Jugendmaßnahmen der Europäischen Union.

4.3. Ausbildung und Vernetzung qualifizierter Aktiver in der Jugendarbeit und in den Jugendorganisationen

Mit dieser Maßnahme wird die Ausbildung von qualifizierten Aktiven in der Jugendarbeit und in den Jugendorganisationen , insbesondere Jugendleitern, Projektverantwortlichen, Jugendberatern und pädagogischen Projektmitarbeitern unterstützt. Gefördert wird außerdem der Austausch von Erfahrungen, Fachkenntnissen und vorbildlichen Verfahren zwischen diesen qualifizierten Aktiven . Ferner werden Tätigkeiten unterstützt, die die Einrichtung von dauerhaften und hochwertigen Projekten und Partnerschaften im Rahmen des Programms ermöglichen. Besondere Bedeutung wird Tätigkeiten beigemessen, die die Beteiligung von benachteiligten jungen Menschen fördern, für die eine Teilnahme an Gemeinschaftsmaßnahmen besonders schwierig ist.

4.4. Projekte zur Förderung von Innovation und Qualität

Mit dieser Maßnahme werden Projekte gefördert, deren Ziel die Einführung, Umsetzung und Weiterentwicklung innovativer Konzepte im Jugendbereich ist. Dabei können die Konzepte den Inhalt und die Ziele in Verbindung mit der Entwicklung des Rahmens für die europäische Zusammenarbeit im Jugendbereich, die Beteiligung von Partnern aus verschiedenen Umfeldern oder die Verbreitung von Informationen betreffen.

4.5. Informationsmaßnahmen für junge Menschen und qualifizierte Aktive in der Jugendarbeit und in den Jugendorganisationen

Diese Maßnahme fördert Informations- und Kommunikationsmaßnahmen für junge Menschen durch die Verbesserung des Zugangs zu wichtigen Informationen und Kommunikationsdiensten, um die Beteiligung junger Menschen am öffentlichen Leben auszuweiten und die Verwirklichung ihres Potenzials als aktive, verantwortungsvolle Bürger zu erleichtern. Zu diesem Zweck werden Tätigkeiten auf europäischer und nationaler Ebene unterstützt, die den Zugang junger Menschen zu Informationen und Kommunikationsdiensten verbessern, die Bereitstellung hochwertiger Informationen ausweiten und die Beteiligung junger Menschen an der Erstellung und Verbreitung von Informationen fördern.

Insbesondere können europäische, nationale, regionale und lokale Jugendportale zur Verbreitung jugendspezifischer Informationen über alle möglichen — hauptsächlich die von jungen Menschen am häufigsten genutzten — Informationskanäle entwickelt werden. Unterstützt werden können auch Maßnahmen, die die Mitarbeit junger Menschen bei der Erstellung und Verbreitung verständlicher, benutzerfreundlicher, gezielter Informationen und Ratschläge fördern, um die Qualität der Informationen und den Zugang für alle jungen Menschen zu verbessern. In allen Veröffentlichungen muss die Gleichstellung der Geschlechter explizit und unmissverständlich berücksichtigt und eine geschlechtsspezifische Sprache verwendet werden.

4.6. Partnerschaften

Ziel dieser Maßnahme ist die Finanzierung von Partnerschaften mit regionalen oder lokalen Einrichtungen, um auf Dauer Projekte zu entwickeln, die verschiedene Programmmaßnahmen kombinieren können. Die Finanzierung betrifft die Projekte und die Koordinierungstätigkeiten.

4.7. Unterstützung der Programmstrukturen

Diese Maßnahme ermöglicht die Finanzierung der in Artikel 8 Absatz 2 vorgesehenen Strukturen, insbesondere der Nationalen Agenturen. Die Unterstützung kann in Form eines Betriebskostenzuschusses von höchstens 50 % der förderfähigen Gesamtkosten gemäß dem genehmigten Arbeitsprogramm der Agentur geleistet werden. Die Maßnahme ermöglicht ferner die Finanzierung vergleichbarer Einrichtungen, wie nationale Koordinatoren, Ressourcenzentren, das EURODESK-Netzwerk, die Plattform Euro-Med Jugend und die Vereinigungen junger europäischer Freiwilliger, die auf nationaler Ebene gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 Durchführungsaufgaben wahrnehmen.

4.8. Valorisierung

Die Kommission kann Seminare, Kolloquien oder Sitzungen organisieren, die die Durchführung des Programms erleichtern, und geeignete Informations-, Veröffentlichungs- und Verbreitungsmaßnahmen sowie Programmüberwachungs- und Evaluierungsmaßnahmen durchführen. Diese Tätigkeiten können aus Zuschüssen finanziert werden, die im Zuge von Ausschreibungen vergeben werden, oder direkt von der Kommission organisiert und finanziert werden.

AKTION 5 — Unterstützung der politischen Zusammenarbeit

Ziel dieser Aktion ist die Förderung der europäischen Zusammenarbeit im Jugendbereich.

Die indikative finanzielle Ausstattung für Aktion 5 sollte nicht weniger als 4 % der Gesamtkosten betragen, die für alle fünf Aktionen (für den Zeitraum 2007-2013) vorgesehen sind.

5.1. Begegnungen junger Menschen mit Verantwortlichen der Jugendpolitiken

Mit dieser Maßnahme werden Tätigkeiten unterstützt, die die politische Zusammenarbeit und den strukturierten Dialog zwischen jungen Menschen und ihren Organisationen und Verantwortlichen von Jugendpolitiken ermöglichen. Ziel dieser Tätigkeiten ist insbesondere die Förderung der Zusammenarbeit und des Austauschs von Ideen und vorbildlichen Verfahren im Jugendbereich, der vom jeweiligen Ratsvorsitz der Union organisierten Konferenzen , die Unterstützung von Jugendseminaren, die die Verbundenheit junger Menschen mit Europa als politischer, sozialer und kultureller Gemeinschaft anregen und fordern, sowie anderer Maßnahmen zur Valorisierung und Verbreitung der Projektergebnisse und Aktivitäten der Europäischen Union im Jugendbereich.

5.2. Europäische Jugendwoche

In diesem Zusammenhang wird die Europäische Jugendwoche als regelmäßige Dauereinrichtung zum festen Bestandteil der europäischen Jugendpolitik. Ein Team von jungen Menschen sollte sich an der Organisation der Aktivitäten beteiligen, um die Teilnahme junger Menschen in den Mittelpunkt der Woche zu stellen.

Folgende Aktivitäten sollten auf einer zentralisierten und dezentralisierten Grundlage als Teil der Europäischen Jugendwoche stattfinden:

Information über die Arbeit der europäischen Institutionen;

Aktivitäten, die es jungen Menschen ermöglichen, den Mitgliedern des Europäischen Parlaments ihre Anliegen zu vermitteln;

eine Preisverleihung für die besten Jugendprojekte, die durch das Programm „Jugend in Aktion“ gefordert wurden.

5.3. Unterstützung von Tätigkeiten zur Verbesserung des Verständnisses und des Wissens im Jugendbereich

Diese Maßnahme unterstützt spezifische Projekte zur Erfassung der vorhandenen Kenntnisse über die im Rahmen der offenen Koordinierungsmethode festgelegten vorrangigen Themen im Jugendbereich sowie Projekte zur Vervollständigung und Aktualisierung dieser Kenntnisse und zur Erleichterung des Zugangs dazu.

Gefördert werden kann außerdem die Entwicklung von Methoden für die Analyse und den Vergleich von Studienergebnissen und die entsprechende Qualitätssicherung.

Ferner können Tätigkeiten zur Vernetzung der verschiedenen Akteure des Jugendbereichs unterstützt werden.

5.4. Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen

Mit dieser Aktion kann die Zusammenarbeit der Europäischen Union mit für Jugendfragen zuständigen internationalen Organisationen, insbesondere mit dem Europarat und den Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen, unterstützt werden.

6. VERWALTUNG DES PROGRAMMS

Der Finanzrahmen des Programms kann auch die Ausgaben für die Maßnahmen zur Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Rechnungsprüfung und Evaluierung abdecken, die für die Verwaltung des Programms und die Verwirklichung seiner Ziele unmittelbar erforderlich sind, insbesondere Ausgaben für Studien, Sitzungen, Informations- und Veröffentlichungsmaßnahmen sowie Ausgaben für IT-Netze für den Informationsaustausch und sonstige Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, auf die die Kommission bei der Verwaltung des Programms zurückgreifen kann.

Um vorbildliche Verfahren und Modellprojekte vorzustellen, wird eine Datenbank eingerichtet, die Informationen über bestehende Ideen für Jugendaktivitäten auf europäischer Ebene enthält.

7. KONTROLLEN UND PRÜFUNGEN

Für die gemäß dem Verfahren von Artikel 13 Absatz 2 dieses Beschlusses ausgewählten Projekte wird ein auf Stichproben basierendes Auditsystem eingerichtet.

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer bewahren für die Einsichtnahme durch die Kommission alle Ausgabenbelege für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der letzten Zahlung auf. Sie sorgen dafür, dass gegebenenfalls Belege, die bei seinen Partnern oder Mitgliedern aufbewahrt werden, der Kommission zur Verfügung gestellt werden.

Die Kommission ist berechtigt, die Verwendung des Zuschusses unmittelbar durch ihre Bediensteten oder durch eine qualifizierte externe Einrichtung ihrer Wahl überprüfen zu lassen. Die Prüfungen können während der gesamten Laufzeit des Vertrags und während eines Zeitraums von fünf Jahren ab Zahlung des Restbetrags durchgeführt werden. Die Ergebnisse der Prüfungen können Rückzahlungsforderungen der Kommission nach sich ziehen.

Den Bediensteten der Kommission und dem von der Kommission beauftragten externen Personal wird in angemessener Weise Zugang zu den Räumlichkeiten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie zu allen für die Durchführung der Prüfungen erforderlichen Informationen, einschließlich der elektronisch gespeicherten Daten, gewährt.

Der Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) haben in Bezug auf Kontrollen und Prüfungen die gleichen Rechte wie die Kommission; dies gilt insbesondere für das Zugangsrecht.

Die in Anwendung von Artikel 10 getroffenen Entscheidungen der Kommission, die Vereinbarungen mit den Nationalen Agenturen, die Abkommen mit den teilnehmenden Drittstaaten sowie die daraus resultierenden Vereinbarungen und Verträge sehen ausdrücklich eine Überprüfung und finanzielle Kontrolle durch die Kommission (oder einen befugten Vertreter der Kommission) einschließlich OLAF, sowie Audits — erforderlichenfalls auch vor Ort — durch den Europäischen Rechnungshof vor. Diese Kontrollen können bei den Nationalen Agenturen sowie erforderlichenfalls auch bei den Teilnehmerinnen und Teilnehmern durchgeführt werden.

Die Kommission kann darüber hinaus gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (3) Kontrollen und Überprüfungen vor Ort vornehmen.

Für die im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Gemeinschaftsaktionen gilt, dass gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (4) der Tatbestand der Unregelmäßigkeit bei jedem Verstoß gegen eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts und bei jeder Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen als Folge einer Handlung oder Unterlassung einer juristischen Person gegeben ist, die — in Form einer ungerechtfertigten Ausgabe — einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder die von ihr verwalteten Haushalte bewirkt hat bzw. bewirken würde.


(1)  Vorbehaltlich künftiger Entwicklungen gelten als Nachbarländer: Armenien, Aserbaidschan , Belarus, Georgien, Republik Moldau, Russische Förderation, Ukraine, Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko, Palästinensische Gebiete, Syrien und Tunesien.

(2)  Belarus, Republik Moldau, Russische Förderation, Ukraine.

(3)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(4)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

P6_TA(2005)0397

Programm „Kultur 2007“ (2007-2013) ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das Programm „Kultur 2007“ (2007-2013) (KOM(2004)0469 — C6-0094/2004 — 2004/0150(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2004)0469) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 151 Absatz 5 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0094/2004),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0269/2005),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

betont, dass die im Vorschlag der Kommission für den Zeitraum nach 2006 enthaltenen Mittelansätze vom Beschluss über den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen abhängen;

3.

fordert die Kommission auf, nach Annahme des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens gegebenenfalls einen Vorschlag zur Anpassung des finanziellen Referenzbetrags des Programms vorzulegen;

4.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P6_TC1-COD(2004)0150

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 25. Oktober 2005 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. .../2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Programm „Kultur“ (2007-2013)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 151 Absatz 5 erster Gedankenstrich,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es kommt darauf an, die kulturelle Zusammenarbeit und den kulturellen Austausch zu unterstützen, um die sprachliche und kulturelle Vielfalt in Europa zu achten und zu fördern und den europäischen Bürgerinnen und Bürgern eine bessere Kenntnis der anderen Kulturen Europas zu ermöglichen ; gleichzeitig gilt es, ihr Bewusstsein in Bezug auf das gemeinsame europäische Kulturerbe zu schärfen . Die Förderung der kulturellen und sprachlichen Zusammenarbeit und Vielfalt trägt somit durch die direkte Einbindung der europäischen Zivilgesellschaft in den Integrationsprozess dazu bei, der Europabürgerschaft greifbare Realität zu verleihen.

(2)

Eine aktive Kulturpolitik, die auf die Erhaltung der europäischen kulturellen Vielfalt und die Förderung seiner gemeinsamen kulturellen Elemente und des kulturellen Erbes abzielt, kann dazu beitragen, dem Erscheinungsbild der Europäischen Union in der Welt mehr Kontur zu geben.

(3)

Das architektonische Erbe ist wichtiger Bestandteil des europäischen Kulturerbes. Die Gemeinschaftspolitik muss zu seiner Erhaltung und seinem Schutz die nationalen und regionalen Maßnahmen ergänzen.

(4)

Um die volle Zustimmung und Beteiligung der Bürger am europäischen Aufbauwerk zu gewährleisten, bedarf es einer stärkeren Hervorhebung ihrer gemeinsamen kulturellen Werte und Wurzeln als Schlüsselelement ihrer Identität und ihrer Zugehörigkeit zu einer Gesellschaft, die sich in Übereinstimmung mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auf Freiheit, Gerechtigkeit, Demokratie, Achtung der Würde und Integrität des Menschen, Toleranz und Solidarität gründet.

(5)

Im Rahmen des Programms „Kultur“ (2007-2013) sollten die Bereiche des kulturellen Erbes und des kulturellen Schaffens der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden wie Architektur, bildende Kunst, Musik, Literatur und Theater, und zwar nicht auf Sektoren festgelegt und offen für Innovation und transdisziplinäre Synergien.

(6)

Der kulturelle Sektor ist ein wichtiger Arbeitgeber, wobei außerdem ein eindeutiger Zusammenhang zwischen Investitionen in Kultur und wirtschaftlicher Entwicklung besteht.

(7)

Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass der kulturelle Sektor einen signifikanten Beitrag zur allgemeinen politischen Entwicklung leistet. Der Einßuss der Kulturwirtschaft auf die Entwicklungen im Rahmen der Strategie von Lissabon muss gestärkt werden, da dieser Wirtschaftszweig einen zunehmend größeren Beitrag zur europäischen Wirtschaft leistet.

(8)

Wenn die Strategie von Lissabon erfolgreich umgesetzt und eine hochgradig wettbewerbsfähige wissensbasierte Wirtschaft geschaffen werden soll, die von der Bevölkerung verstanden und unterstützt wird, muss Fachwissen in eine breitere kulturelle Matrix eingebettet werden, weshalb es wichtig ist, die Kulturpolitik auf regionaler, nationaler und europäischer Ebene zu stärken.

(9)

Es ist ferner erforderlich, die aktive Bürgerbeteiligung zu fördern und die Bekämpfung jeglicher Form der Ausgrenzung, einschließlich Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, zu verstärken.

(10)

Museen sind wichtig als Orte der Bewahrung und Vermittlung des europäischen Kulturerbes; sie können dazu beitragen, bürgerschaftliches Engagement zu fordern und die Ausgrenzung zu bekämpfen, indem sie Einblick in die Geschichte Europas und seine kulturelle Vielfalt gewähren und das Verständnis dafür fördern.

(11)

Menschen, die in großer Armut leben, sind häufig in kultureller Hinsicht benachteiligt. Durch die Verbesserung des Zugangs möglichst vieler Menschen zur Kultur und zum kulturellen Erbe kann daher die soziale Ausgrenzung bekämpft werden.

(12)

Gemäß Artikel 3 des Vertrags wirkt die Gemeinschaft bei allen in diesem Artikel genannten Tätigkeiten darauf hin, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern.

(13)

Mit den Kulturförderprogrammen„Kaleidoskop“, „Ariane“, „Raphael“ und„Kultur 2000“gemäß den Beschlüssen Nr. 719/96/EG (3), Nr. 2085/97/EG (4), Nr. 2228/97/EG (5) und Nr. 508/2000/EG (6) des Europäischen Parlaments und des Rates wurden vielversprechende Schritte zur Durchführung der Gemeinschaftsmaßnahmen im Kulturbereich getan. Insbesondere durch die Evaluierung dieser Kulturförderprogramme wurden wichtige Erkenntnisse gewonnen. Es gilt nun, die kulturellen Maßnahmen der Gemeinschaft zu straffen und zu verstärken, wobei die Ergebnisse der durchgeführten Evaluierungen, die Schlussfolgerungen der Konsultation aller Beteiligten und die Arbeiten der europäischen Institutionen zugrunde gelegt werden sollten. Zu diesem Zweck sollte ein entsprechendes Programm aufgelegt werden.

(14)

Die europäischen Institutionen haben sich bei verschiedenen Gelegenheiten zu Fragen geäußert, die die Gemeinschaftstätigkeit im Kulturbereich und die Herausforderungen der kulturellen Zusammenarbeit betreffen: insbesondere der Rat in seinen Entschließungen vom 25. Juni 2002 über einen neuen Arbeitsplan für die europäische Zusammenarbeit im Kulturbereich (7) und vom 19. Dezember 2002 zur Umsetzung des Arbeitsplans für die europäische Zusammenarbeit im Kulturbereich (8), das Europäische Parlament in seinen Entschließungen vom 5. September 2001 zur kulturellen Zusammenarbeit in der Europäischen Union (9), vom 28. Februar 2002 zu der Durchführung des Programms „Kultur 2000“ (10) und vom 22. Oktober 2002 zu der Bedeutung und der Dynamik des Theaters und der darstellenden Künste im erweiterten Europa (11) und vom 4. September 2003 zur Kulturwirtschaft (12) sowie der Ausschuss der Regionen in seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2003 zu der Verlängerung des Programms „Kultur 2000“.

(15)

In den Schlussfolgerungen des Rates vom 16. November 2004 zum Arbeitsplan im Kulturbereich (2005-2006), in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. September 2003 zur Kulturwirtschaft sowie in der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 28. Januar 2004 zur Kulturwirtschaft in Europa wird bekräftigt, dass die wirtschaftliche und soziale Besonderheit der nicht dem audiovisuellen Sektor zuzurechnenden Kulturwirtschaft stärker berücksichtigt werden muss.

(16)

Der Rat hob in den oben genannten Entschließungen die Notwendigkeit hervor, auf Gemeinschaftsebene im Kulturbereich einen kohärenteren Ansatz zu verfolgen, und unterstrich die Tatsache, dass der zusätzliche europäische Nutzen ein grundlegendes und entscheidendes Konzept der europäischen Zusammenarbeit im Kulturbereich und eine allgemeine Voraussetzung für die kulturelle Tätigkeit der Gemeinschaft ist.

(17)

Um den gemeinsamen Kulturraum der Völker Europas zu einer lebendigen Realität werden zu lassen, ist es notwendig, die Erhaltung des kulturellen Erbes von europäischer Bedeutung und das Wissen darüber, die grenzüberschreitende Mobilität der Kulturakteure, die internationale Verbreitung von künstlerischen und kulturellen Werken und Erzeugnissen sowie den Dialog und den kulturellen Austausch zu fördern.

(18)

In diesem Kontext ist Folgendes zu fördern: eine engere Zusammenarbeit zwischen den Kulturakteuren, indem sie dazu angeregt werden, mehrjährige Kooperationsnetze zu bilden, die die Entwicklung gemeinsamer Aktivitäten ermöglichen, sowie die Unterstützung von stärker zielgerichteten Maßnahmen mit echtem europäischem Zusatznutzen, die Unterstützung kultureller Ereignisse mit großer Öffentlichkeitswirksamkeit, die Unterstützung europäischer Einrichtungen für kulturelle Zusammenarbeit, die Durchführung von Analysen zu ausgewählten Themen von europäischem Interesse, von Aktivitäten der Informationserfassung und -Verbreitung sowie von Valorisierungsmaßnahmen im Bereich der kulturellen Kooperation.

(19)

In Anwendung des Beschlusses Nr. 1419/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Einrichtung einer Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“für die Jahre 2005 bis 2019 (13) sollten für diese Aktion umfassende Mittel bereitgestellt werden, die bei den europäischen Bürgerinnen und Bürgern auf große Resonanz stößt und die dazu beiträgt, das Gefühl der Zugehörigkeit zu einem gemeinsamen Kulturraum zu verstärken. Hierbei sollte der Schwerpunkt auf der europaweiten kulturellen Zusammenarbeit liegen.

(20)

Einrichtungen, die sich für die europäische kulturelle Zusammenarbeit einsetzen und somit die Rolle eines „Kulturbotschafters“ ausüben, sollten Unterstützung erhalten, wobei die von der Europäischen Union gewonnenen Erfahrungen im Rahmen des Beschlusses Nr. 792/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen (14) zugrunde gelegt werden sollten.

(21)

Im Einklang mit Artikel 151 Absatz 4 des Vertrags sollte die Politik der Gemeinschaft im Kultursektor auf andere Politikbereiche, Aktionen und Instrumente der Gemeinschaft abgestimmt sein und sie ergänzen. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Schnittstelle zwischen kulturpolitischen und bildungspolitischen Maßnahmen der Gemeinschaft gelten, um sicherzustellen, dass Gemeinschaftsprojekte mit Doppelcharakter (beispielsweise Projekte zur Ausbildung junger Musiker) in dem jeweils geeigneteren der beiden Bereiche gefördert werden können.

(22)

Es ist notwendig, dass die Europäische Union sowohl auf nationaler und europäischer als auch auf internationaler Ebene eine Politik der Sensibilisierungs und Unterstützung zugunsten der Konvention zum Schutz der Vielfalt kultureller Inhalte und künstlerischer Ausdrucksformen der UNESCO führt. Sie sollte darauf achten, dass dieses Übereinkommen die Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht im Namen der Kultur oder der Traditionen schwächt.

(23)

Das Programm soll — unter Achtung des Grundsatzes der Meinungsfreiheit — zu den Bemühungen der Europäischen Union um Förderung der nachhaltigen Entwicklung und Bekämpfung jeglicher Diskriminierung beitragen.

(24)

Die Kandidatenländer der Europäischen Union und die EFTA-Mitgliedsländer, die dem EWR-Abkommen beigetreten sind, haben die Möglichkeit, sich entsprechend den mit diesen Ländern geschlossenen Abkommen an Gemeinschaftsprogrammen zu beteiligen.

(25)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom19. und 20. Juni 2003 die „Agenda von Thessaloniki für die westlichen Balkanstaaten: Auf dem Weg zur europäischen Integration“ angenommen, wonach die Gemeinschaftsprogramme gegenüber den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern auf der Basis von Rahmenabkommen zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern geöffnet werden sollten. Diese Länder sollten — auf Wunsch und unter Berücksichtigung von Haushaltszwängen oder politischen Prioritäten — die Möglichkeit haben, am Programm teilzunehmen, oder, gemäß noch mit den Betroffenen zu vereinbarenden spezifischen Modalitäten, eine enger begrenzte Zusammenarbeit auf der Grundlage zusätzlicher Mittel zu erlangen.

(26)

Das Programm sollte ebenfalls geöffnet werden für die Zusammenarbeit mit weiteren Drittländern, die mit der Europäischen Gemeinschaft Abkommen mit einem Kulturteil geschlossen haben; die entsprechenden Bedingungen sind noch festzulegen.

(27)

Deshalb sollte für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 ein einheitliches Finanzierungs- und Planungsinstrument für die kulturelle Zusammenarbeit unter der Bezeichnung „Programm Kultur“ geschaffen werden.

(28)

Es herrscht allgemeine Einigkeit darüber, dass einem solchen Finanzierungs- und Planungsinstrument Haushaltsmittel in angemessenem Umfang zur Verfügung gestellt werden müssen, wenn es die von ihm angestrebten Ziele erreichen soll.

(29)

Die Maßnahmen der Gemeinschaff sind komplementär zu nationalen oder regionalen Maßnahmen, die im Bereich der kulturellen Zusammenarbeit durchgeführt werden. Da Ziele der beabsichtigten Maßnahmen, nämlich die Erhaltung des kulturellen Erbes von europäischer Bedeutung und das Wissen darüber, die grenzüberschreitende Mobilität der Kulturakteure in Europa, die transnationale Verbreitung von Kunstwerken und kulturellen und künstlerischen Erzeugnissen sowie der interkulturelle Dialog, auf Ebene der Mitgliedstaaten aufgrund ihrer grenzübergreifenden Natur nicht ausreichend erreicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrages niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht dieser Beschluss nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(30)

Bei den Modalitäten der Gemeinschaftsunterstützung ist der besondere Charakter des kulturellen Sektors in Europa zu berücksichtigen und es ist insbesondere darauf zu achten, die administrativen und finanziellen Verfahren so weit wie möglich zu vereinfachen und an die verfolgten Ziele sowie an die Gepflogenheiten und Entwicklungen des kulturellen Sektors anzupassen.

(31)

Wegen der großen Vielfalt der Kulturen und Sprachen in Europa sollten Üterarische Übersetzungen in moderne Sprachen gefördert werden, u.a. auch die Übersetzungen der griechischen und lateinischen Texte der klassischen Antike und des Mittelalters; dabei sind die Besonderheiten der literarischen Übersetzung zu berücksichtigen.

(32)

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten in Zusammenarbeit dafür sorgen, dass dieses Programm regelmäßig überwacht und bewertet wird, damit insbesondere bei den Prioritäten für die Umsetzung der Maßnahmen Anpassungen vorgenommen werden können. Dies sollte auch eine externe Evaluierung durch unabhängige, unparteiische Stellen beinhalten.

(33)

Die Verfahren zur Begleitung und Evaluierung des Programms sollten anhand konkreter, messbarer, realistischer, relevanter und zeitlich festgelegter Ziele und Indikatoren erfolgen.

(34)

Es sind zweckmäßige Vorkehrungen zu treffen, um Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern und verloren gegangene, zu Unrecht gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Mittel wieder einzuziehen.

(35)

In diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgelegt, der den vorrangigen Bezugsrahmen der Haushaltsbehörde gemäß Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (15) bildet.

(36)

Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (16) erlassen werden.

(37)

Es sind Übergangsbestimmungen vorzusehen, um für einen reibungslosen Übergang zwischen den in den Beschlüssen Nr. 508/2000/EG und Nr. 792/2004/EG niedergelegten Programmen und dem durch diesen Beschluss eingerichteten Programm zu sorgen —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Einrichtung des Programms und Laufzeit

(1)   Mit diesem Beschluss wird das Programm „Kultur“ eingerichtet, ein auf mehrere Jahre ausgelegtes einheitliches Programm für Maßnahmen der Gemeinschaft im kulturellen Bereich (nachstehend „das Programm“ genannt).

(2)   Die Laufzeit des Programms beginnt am 1. Januar 2007 und endet am 31. Dezember 2013.

Artikel 2

Finanzielle Ausstattung des Programms

(1)   Der Finanzrahmen für die Durchführung dieses Programms wird für den in Artikel 1 genannten Zeitraum auf 600 Mio. EUR festgelegt.

(2)   Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt.

Artikel 3

Programmziele

(1)   Das Hauptziel des Programms besteht darin, durch den Ausbau der kulturellen Zusammenarbeit zwischen Kulturschaffenden, Kulturakteuren und kulturellen Einrichtungen der am Programm teilnehmenden Länder zur Förderung eines den Europäern gemeinsamen Kulturraums beizutragen und damit die Entstehung einer Europabürgerschaft zu begünstigen.

(2)   Das Programm umfasst folgende spezifische Zielsetzungen:

a)

Förderung der Erhaltung des kulturellen Erbes von europäischer Bedeutung und des Wissens darüber;

b)

Unterstützung der grenzüberschreitenden Mobilität von Menschen, die im Kultursektor arbeiten;

c)

Unterstützung der internationalen Verbreitung von künstlerischen und kulturellen Werken und Erzeugnissen;

d)

Förderung des interkulturellen Dialogs.

Artikel 4

Aktionsbereiche des Programms

(1)   Die Programmziele werden durch folgende, im Anhang ausführlicher beschriebene Maßnahmen verwirklicht:

a)

Unterstützung kultureller Projekte:

Mehrjährige Kooperationsnetze

Kooperationsprojekte

Besondere Projekte

b)

Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen ;

c)

Unterstützung von Analysen, von Informationserfassung und -Verbreitung sowie von Valorisierungsmaßnahmen für Themen, die für den Kultursektor relevant sind, wie kulturelle Zusammenarbeit , kulturelles Erbe, Zusammenwirken von Bildung und Kultur, Fortbildung von Künstlern und Beschäftigung im Kultursektor;

d)

Unterstützung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Musik- und Kunsterziehung, die den erfolgreichen Austausch bewährter Verfahren und eine engere Zusammenarbeit auf europäischer Ebene fördern.

(2)   Die Durchführung dieser Maßnahmen erfolgt gemäß den im Anhang aufgeführten Bestimmungen.

Artikel 5

Bestimmungen betreffend Drittländer

(1)   Das Programm steht folgenden Ländern offen:

den EFTA-Ländern, die Mitglieder des EWR sind, im Einklang mit dem EWR-Abkommen;

den Kandidatenländern, die in den Genuss einer Heranführungsstrategie der Europäischen Union kommen, entsprechend den allgemeinen Grundsätzen und den Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Gemeinschaftsprogrammen, die in dem Rahmenabkommen bzw. in den Beschlüssen der Assoziationsräte geregelt sind;

den westlichen Balkanländern, wobei die Modalitäten auf der Grundlage von Rahmenabkommen bezüglich ihrer Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen zu vereinbaren sind;

den Ländern, die in die europäische Nachbarschaftspolitik einbezogen werden, in Einklang mit den noch auszuarbeitenden Aktionsplänen.

Die in diesem Absatz aufgeführten Länder nehmen vorbehaltlich der Erfüllung der einschlägigen Bedingungen und der Bereitstellung zusätzlicher Mittel in vollem Umfang an dem Programm teil.

Die Kommission sorgt für die Abstimmung des Programms mit anderen Maßnahmen der Gemeinschaft, insbesondere in den Berächen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend, Sport, Sprachen, soziale Eingliederung, Außenpolitik der Union, Bekämpfung von Diskriminierung sowie Forschung.

(2)   Das Programm ermöglicht auch die Zusammenarbeit mit weiteren Drittländern, die mit der Europäischen Gemeinschaft Kulturthemen beinhaltende Assoziations- oder Kooperationsabkommen geschlossen haben, und zwar auf der Grundlage zusätzlicher Mittel und spezifischer Modalitäten, die noch festzulegen sind.

Westliche Balkanländer gemäß Absatz 1, die keine Beteiligung am Programm in vollem Umfang wünschen, können eine Zusammenarbeit mit dem Programm gemäß den in diesem Absatz vorgesehenen Bedingungen erlangen.

Artikel 6

Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen

Das Programm ermöglicht die Zusammenarbeit mit für den kulturellen Bereich zuständigen internationalen Organisationen, wie der UNESCO oder dem Europarat, auf der Grundlage gemeinsamer Beiträge und nach Maßgabe der jeweiligen Regeln der einzelnen Institutionen oder Organisationen für die Durchführung der in Artikel 4 genannten kulturellen Maßnahmen.

Artikel 7

Komplementarität mit anderen Aktionsmitteln der Gemeinschaft

Die Kommission sorgt für die Abstimmung des Programms mit anderen Maßnahmen der Gemeinschaft, insbesondere den im Rahmen der Strukturfonds erfolgenden, sowie in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend, Sport, Sprachen, soziale Eingliederung, Bekämpfung jeglicher Diskriminierung und Forschung.

Artikel 8

Durchführung

(1)   Die Kommission führt die Gemeinschaftsmaßnahmen dieses Programms gemäß dem Anhang durch.

(2)   Folgende Maßnahmen werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren getroffen:

a)

jährlicher Arbeitsplan, einschließlich der Prioritäten sowie der Auswahlkriterien und -verfahren;

b)

Jahreshaushaltsplan und Aufschlüsselung der Mittel für die verschiedenen Programmaktionen;

c)

Maßnahmen für die Begleitung und Evaluierung des Programms.

(3)   Alle anderen zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 vorgesehenen Beratungsverfahren erlassen.

Artikel 9

Transparenz

(1)     Allen Kulturakteuren werden die von den Sachverständigen festgelegten Auswahlkriterien und die angewandte Bewertungsskala zugänglich gemacht.

(2)     Unabhängig davon, ob ein Akteur eine Unterstützung erhält oder nicht, haben die Antragsteller Anspruch auf sachdienliche Informationen über die Gründe für die endgültige Entscheidung.

Artikel 10

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(4)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 11

Kulturkontaktstellen

(1)   Die Kulturkontaktstellen gemäß Teil I Abschnitt 3.3 des Anhangs sind die Durchführungseinrichtungen für die Verbreitung von Informationen über das Programm auf nationaler Ebene, unter Beachtung von Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (17) (im Folgenden: die Haushaltsordnung).

(2)   Die Kulturkontaktstellen müssen:

über ausreichendes Personal verfügen, das einer Tätigkeit im Umfeld internationaler Zusammenarbeit angemessene berufliche Qualifikationen und Sprachfähigkeiten mitbringt;

über eine angemessene Infrastruktur verfügen, insbesondere hinsichtlich der Informatikausstattung und der Kommunikationsmittel,

in ein Verwaltungsumfeld eingebunden sein, das ihnen die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben ermöglicht und Interessenskonflikte vermeidet.

Artikel 12

Finanzbestimmungen

(1)   In Anwendung von Artikel 176 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (18) kann die Kommission abhängig von den Merkmalen der Zuschussempfänger und der Natur der Maßnahmen entscheiden, ob die betreffenden Zuschussempfänger von der Überprüfung der für die erfolgreiche Durchführung der Maßnahme bzw. des Arbeitsprogramms erforderlichen Fachkenntnisse und beruflichen Qualifikationen ausgenommen werden können.

(2)   Die Finanzhilfen werden in Form von Zuschüssen an juristische Personen gewährt. In bestimmten Fällen können in Anwendung von Artikel 114 Absatz 1 der Haushaltsordnung Zuschüsse an natürliche Personen vergeben werden. Die Kommission kann ferner Preise an natürliche oder juristische Personen für Maßnahmen oder Projekte, die im Rahmen des Programms durchgeführt werden, verleihen. Gemäß Artikel 181 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 können abhängig von der Art der jeweiligen Maßnahme Pauschalfinanzierungen und/oder die Anwendung von Stückkostensätzen zugelassen werden.

(3)   In Anwendung von Artikel 168 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 können bestimmte punktuelle Aktivitäten der Kulturhauptstädte Europas, die gemäß dem Beschluss Nr. 1419/1999/EG benannt werden, eine Finanzhilfe erhalten.

Artikel 13

Beitrag des Programms zu anderen Politikbereichen der Gemeinschaft

Das Programm trägt zur Stärkung der Querschnittspolitiken der Europäischen Gemeinschaft bei, insbesondere durch:

a)

Förderung des Grundsatzes der Meinungsfreiheit;

b)

Stärkung des Gefühls der Europabürgerschaft sowie des Bewusstseins, ein kulturelles Erbe von europäischer Bedeutung zu teilen;

c)

Sensibilisierung für die Notwendigkeit, einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung zu leisten;

d)

Bekräftigung der Bedeutung eines europäischen Programms der kulturellen Zusammenarbeit mit dem Ziel, gegenseitiges Verständnis, soziale Integration und Toleranz innerhalb der Europäischen Union zu fördern;

e)

Beitrag zur Beseitigung jeglicher Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung ;

f)

Sensibilisierung der europäischen Bürgerinnen und Bürger für kulturelle Belange und Verstärkung des Zusammenwirkens von Bildung und Kultur;

g)

Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt in aü ihren Formen in Europa.

Besondere Aufmerksamkeit gilt der Kohärenz und Komplementarität des Programms mit der Gemeinschaftspolitik im Bereich der kulturellen Zusammenarbeit mit Drittländern.

Artikel 14

Begleitung und Evaluierung

(1)   Die Kommission überwacht regelmäßig die Durchführung des Programms. Die Ergebnisse des Beglei-tungs- und Evaluierungsprozesses fließen in die Durchführung des Programms ein.

Diese Begleitung umfasst insbesondere die Berichte gemäß Absatz 4 Buchstaben a und c.

Die einzelnen Ziele des Programms werden gegebenenfalls auf der Grundlage der Berichtsergebnisse nach dem in Artikel 251 des Vertrags festgelegten Verfahren revidiert.

(2)   Die Kommission gewährleistet eine regelmäßige Evaluierung des Programms durch externe und unabhängige Bewerter.

(3)     Die Bewertung des Programms muss den in diesem Beschluss formulierten Zielen Rechnung tragen, um sicherzustellen, dass sie auch verwirklicht werden.

(4)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen folgende Evaluierungsberichte vor:

a)

bis zum 31. Dezember 2010 einen externen und unabhängigen Zwischenbericht über die erzielten Ergebnisse sowie über die qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung dieses Programms;

b)

bis zum 31. Dezember 2011 eine Mitteilung über die Fortführung dieses Programms;

c)

bis zum 31. Dezember 2015 einen externen und unabhängigen Bericht über die Ex-post-Evaluierung.

Artikel 15

Übergangsbestimmungen

Vor dem 31. Dezember 2006 aufgrund der Beschlüsse Nr. 508/2000/EG oder Nr. 792/2004/EG begonnene Maßnahmen unterliegen bis zu ihrem Abschluss den Bestimmungen der genannten Beschlüsse.

Der Ausschuss gemäß Artikel 5 des Beschlusses Nr. 508/2000/EG wird durch den Ausschuss gemäß Artikel 10 des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 16

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu ... am ...

Im Namen des Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)   ABl. C 164 vom 5.7.2005, S. 65.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2005.

(3)  ABl. L 99 vom 20.4.1996, S. 20.

(4)  ABl. L 291 vom 24.10.1997, S. 26.

(5)  ABl. L 305 vom 8.11.1997, S. 31.

(6)  ABl. L 63 vom 10.3.2000, S. 1.

(7)  ABl. C 162 vom 6.7.2002, S. 5.

(8)  ABl. C 13 vom 18.1.2003, S. 5.

(9)  ABl. C 72 E vom 21.3.2002, S. 142 .

(10)  ABl. C 293 E vom 28.11.2002, S. 105.

(11)  ABl. C 300 E vom 11.12.2003, S. 156.

(12)  ABl. C 76 E vom 25.3.2004, S. 459.

(13)  ABl. L 166 vom 1.7.1999, S. 1.

(14)  ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 40 .

(15)  ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

(16)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(17)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(18)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3).

ANLAGE

1. ERSTER AKTIONSBEREICH: UNTERSTÜTZUNG KULTURELLER PROJEKTE

1.1. Mehrjährige Kooperationsnetze

Das Programm unterstützt auf Dauer angelegte, strukturierte mehrjährige Kooperationsnetze für kulturelle Zusammenarbeit zwischen europäischen Kulturakteuren. Mit dieser Unterstützung soll den Netzen in der Anfangs- und Aufbauphase bzw. in der Phase der geografischen Ausdehnung geholfen werden. Es geht darum, diese Initiativen auf eine dauerhafte Basis zu stellen und sie in die finanzielle Unabhängigkeit zu entlassen.

Jedes Netz besteht aus mindestens sechs Akteuren aus vier Teilnehmerländern des Programms. Dadurch sollen Akteure aus einem oder mehreren Kulturbereichen an verschiedenen mehrjährigen Aktivitäten oder Projekten — bereichsspezifisch oder bereichsübergreifend, aber auf jeden Fall mit gemeinsamer Zielsetzung — beteiligt sein. Jedes Netz hat einen federführenden Akteur, der die übrigen beteiligten Akteure vertritt und gegenüber der Kommission verantwortlich ist.

Jedes Netz dient der Durchführung zahlreicher strukturierter, mehrjähriger Aktivitäten. Diese Aktivitäten müssen sich über die gesamte Dauer der Gemeinschaftsfinanzierung erstrecken. Sie müssen auf mindestens zwei der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a bis c genannten spezifischen Zielsetzungen abstellen. Vorrang haben Netze, die der Entwicklung von Aktivitäten dienen, die alle drei Zielsetzungen des Artikels 3 Absatz 2 Buchstaben a bis c umfassen.

Die Kooperationsnetze werden anhand von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gemäß der Haushaltsordnung und deren Durchführungsbestimmungen ausgewählt. Als Kriterien dienen unter anderem die einschlägige Erfahrung der Mitorganisatoren in ihrem jeweiligen Tätigkeitsbereich, ihre finanzielle und operationeile Befähigung, die vorgeschlagenen Aktivitäten erfolgreich durchzuführen, sowie die Qualität dieser Aktivitäten und ihre Übereinstimmung mit dem Hauptziel und den spezifischen Zielsetzungen des Programms gemäß Artikel 3.

Die mehrjährigen Kooperationsnetze stützen sich auf eine Kooperationsvereinbarung — ein gemeinsames Dokument in einer Rechtsform, die in einem der teilnehmenden Staaten anerkannt ist —, die von allen Mitorganisatoren unterzeichnet wird.

Die Gemeinschaftsunterstützung darf 70 % der Projektkosten nicht übersteigen und ist degressiv. Sie beträgt höchstens500 000EUR pro Jahr. Die Unterstützung wird für einen Zeitraum von mindestens drei und höchstens fünf Jahren gewährt. Während dieser Zeit können einige der Mitorganisatoren ausgetauscht werden, solange das Ziel und die Zahl der vertretenen Länder gleich bleiben.

Für diese Art der Unterstützung werden ca. 29 % des gesamten Programmbudgets angesetzt.

1.2. Kooperationsprojekte

Das Programm unterstützt kulturelle Kooperationsprojekte — bereichsspezifischer oder bereichsübergreifender Art — zwischen europäischen Akteuren. Hierbei werden Kreativität und Innovation ein vorrangiger Platz eingeräumt , insbesondere Projekten zur Erhaltung des kulturellen Erbes von europäischer Bedeutung und des Wissens darüber. Man will insbesondere zu Projekten anregen, die neue Kooperationsmöglichkeiten erproben, um sie langfristig auszubauen.

Jedes Projekt muss im Rahmen einer Partnerschaft konzipiert und durchgeführt werden, der mindestens drei Kulturakteure aus drei verschiedenen Teilnehmerländern angehören, unabhängig davon, ob diese Akteure aus einem oder mehreren Kulturbereichen stammen.

Die Projekte werden anhand von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt, unter Beachtung der Haushaltsordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen. Als Kriterien dienen unter anderem die einschlägige Erfahrung der Mitorganisatoren, ihre finanzielle und Operationelle Fähigkeit, die vorgeschlagenen Aktivitäten erfolgreich durchzuführen, sowie die Qualität dieser Aktivitäten und ihre Übereinstimmung mit dem Hauptziel und den spezifischen Zielsetzungen des Programms gemäß Artikel 3.

Die Gemeinschaftsunterstützung darf 70 % der Projektkosten nicht übersteigen. Sie darf nicht weniger als 30 000 EUR und nicht mehr als 200 000EUR pro Jahr betragen. Die Unterstützung wird für einen Zeitraum von 12 bis 24 Monaten gewährt.

Die für diesen Aktionsunterbereich festgelegten Bedingungen hinsichtlich der Mindestzahl von Akteuren, die erforderlich sind, um Projekte einzureichen, sowie der Unter- und Obergrenzen für die Gemeinschaftsunterstützung können angepasst werden, um die besonderen Bedingungen des Literaturübersetzens zu berücksichtigen.

Für diese Art der Unterstützung werden ca. 30 % des gesamten Programmbudgets angesetzt.

1.3. Besondere Projekte

Das Programm unterstützt ebenfalls besondere Projekte. Der besondere Charakter dieser Projekte besteht darin, dass sie breit angelegt sein müssen, bei den Bürgern Europas auf große Resonanz stoßen und dazu beitragen sollten, das Gefühl der Zugehörigkeit zu ein und derselben Gemeinschaft stärker ins Bewusstsein zu rücken und das Verständnis für die kulturelle Vielfalt der Mitgliedstaaten sowie für den interkulturellen und internationalen Dialog zu wecken. Sie müssen auf mindestens zwei der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a bis c dieses Beschlusses genannten spezifischen Zielsetzungen abstellen.

Diese besonderen Projekte tragen ebenfalls dazu bei, die Wahrnehmung der Gemeinschaftstätigkeit im kulturellen Bereich zu verbessern und die kulturelle Ausstrahlung unseres Kontinents zu verstärken.

Zum Beispiel können im Rahmen dieser „besonderen Projekte“ Preisverleihungen unterstützt werden, die die Künstler und die kulturellen oder künstlerischen Werke und Leistungen würdigen, sie über die Landesgrenzen hinaus bekannt machen und dadurch Mobilität und Austausch begünstigen, beispielsweise nach dem Vorbild des Prix Europa.

In diesem Zusammenhang erhalten auch die „Kulturhauptstädte Europas“ umfassende Mittel, um die Durchführung von Aktivitäten zu fördern, bei denen der Schwerpunkt auf der Öffentlichkeitswirksamkeit und der europaweiten kulturellen Zusammenarbeit liegt.

Außerdem können in diesem Rahmen Kooperationsprojekte mit Drittländern und internationalen Organisationen unterstützt werden, wie in Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 vorgesehen.

Die genannten Beispiele stellen keine erschöpfende Liste förderfähiger Projekte im Rahmen dieses Aktionsunterbereichs dar.

Die Modalitäten für die Auswahl der besonderen Projekte hängen von der Art des jeweiligen Projekts ab. Die Zuschüsse werden anhand von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und von Ausschreibungen vergeben, außer in den von Artikel 54 und 168 der Haushaltordnung ausdrücklich vorgesehenen Fällen. Ferner kommt die Übereinstimmung der einzelnen Projekte mit dem Hauptziel und den spezifischen Zielsetzungen des Programms gemäß Artikel 3 zum Tragen.

Die Gemeinschaftsunterstützung darf 60 % der Projektkosten nicht übersteigen.

Für diese Art der Unterstützung werden ca. 16 % des gesamten Programmbudgets angesetzt.

2. Zweiter Aktionsbereich: Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen sowie von Massnahmen zur Erhaltung der wichtigsten mit den Deportationen in Verbindung stehenden Schauplätze und Archive und ihrer Mahnmalfunktion

Diese Förderung umfasst Betriebskostenzuschüsse zur Kofinanzierung der Ausgaben im Zusammenhang mit dem fortlaufenden Arbeitsprogramm einer Einrichtung, deren Ziele im Bereich Kultur von allgemeinem europäischem Interesse oder Bestandteil der Kulturpolitik der Europäischen Union sind.

Diese Zuschüsse sollen auf der Grundlage von jährlichen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden.

Für diesen Aktionsbereich werden ca. 14 % des gesamten Programmbudgets angesetzt.

Unterstützung für Organisationen von europäischem kulturellem Interesse

Unterstützung erhalten können Einrichtungen, die auf eine oder mehrere der folgenden Arten der kulturellen Zusammenarbeit dienen:

Wahrnehmung von Aufgaben der Vertretung auf Gemeinschaftsebene,

Sammeln oder Verbreiten von Informationen , um die europaweite kulturelle Zusammenarbeit zu erleichtern,

Vernetzung von Kultureinrichtungen auf europäischer Ebene,

Mitwirkung an der Durchführung kultureller Kooperationsprojekte,

Ausübung der Rolle eines „Kulturbotschafters“, beispielsweise nach dem Vorbild des Europäischen Jugendorchesters .

Diese Einrichtungen müssen eine echte europäische Dimension aufweisen. In dieser Hinsicht müssen sie ihrer Tätigkeit — entweder eigenständig oder in Form eines Zusammenschlusses verschiedener Vereinigungen — auf europäischer Ebene nachgehen, und ihre Struktur (eingetragene Mitglieder) sowie ihre Tätigkeiten müssen potenziell auf die gesamte Europäische Union ausstrahlen oder mindestens sieben europäische Länder abdecken.

Die Auswahl der Einrichtungen, die derartige Betriebskostenzuschüsse empfangen, erfolgt auf der Grundlage einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen. Als Kriterium dient die Übereinstimmung des Arbeitsprogramms der betreffenden Einrichtungen mit den spezifischen Zielsetzungen gemäß Artikel 3. Mit den auf diese Weise ausgewählten Einrichtungen können Rahmenpartnerschaftsabkommen geschlossen werden.

Der im Rahmen dieses Aktionsbereichs vergebene Betriebskostenzuschuss darf 80 % der förderfähigen Ausgaben einer Einrichtung, die innerhalb des relevanten Kalenderjahrs anfallen, nicht übersteigen.

3. Dritter Aktionsbereich: Unterstützung von Analysen, von Informationssammlung und -Verbreitung sowie von Valorisierungsmassnahmen im Bereich der kulturellen Zusammenarbeit

Für diesen Aktionsbereich werden ca. 5 % des gesamten Programmbudgets angesetzt.

3.1. Unterstützung von Analysen im Bereich der kulturellen Zusammenarbeit

Das Programm unterstützt die Durchführung von Studien und Analysen im Bereich der kulturellen Zusammenarbeit. Diese Unterstützung soll dazu beitragen, die Menge der verfügbaren Informationen und Daten über die kulturelle Zusammenarbeit auf europäischer Ebene zu erhöhen, insbesondere was die Mobilität der Kulturakteure, die Verbreitung der künstlerischen und kulturellen Werke und Erzeugnisse und den interkulturellen Dialog anbelangt.

Im Rahmen dieses Aktionsbereichs können Studien und Analysen unterstützt werden, die eine bessere Kenntnis des Phänomens der europaweiten kulturellen Kooperation sowie die Schaffung förderlicher Rahmenbedingungen ermöglichen. Projekte zur Erhebung und Auswertung statistischer Daten sollten ganz besonderes Gewicht erhalten.

3.2. Unterstützung der Informationserfassung und -Verbreitung sowie von Valorisierungsmaßnahmen im Bereich der kulturellen Zusammenarbeit

Das Programm unterstützt die Sammlung und Verbreitung von Informationen sowie Valorisierungsmaßnahmen durch die Entwicklung eines Internet-Tools, das auf den Bedarf der Fachkräfte des Kultursektors im Rahmen der europaweiten kulturellen Zusammenarbeit ausgerichtet ist.

Dieses Tool soll den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren, die Verbreitung von Informationen über das Kulturförderprogramm, aber auch die europaweite kulturelle Zusammenarbeit im weiteren Sinne ermöglichen.

3.3. Unterstützung von Kulturkontaktstellen

Ferner ist die Unterstützung von „Kulturkontaktstellen“ vorgesehen, um dadurch die gezielte, wirksame Verbreitung praktischer Informationen über das Programm vor Ort sicherzustellen. Diese Stellen, die auf nationaler Ebene tätig sind, werden von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis eingerichtet. Soweit durchführbar, werden sie in denselben Räumlichkeiten wie die Kommissionsvertretung in den jeweiligen Hauptstädten der Mitgliedstaaten angesiedelt .

Die Kulturkontaktstellen haben die Aufgabe,

für das Programm zu werben;

möglichst vielen Fachleuten und Kulturakteuren durch eine effiziente Informationsverbreitung den Zugang zum Programm zu erleichtern und sie für die Teilnahme an den Projekten zu gewinnen;

für wirksame Verbindungen zu den verschiedenen Kulturfördereinrichtungen der Mitgliedstaaten zu sorgen und damit einen Beitrag zur gegenseitigen Ergänzung der im Rahmen des Programms ergriffenen Maßnahmen und der einzelstaatlichen Fördermaßnahmen zu leisten;

auf passendem Niveau Informationen bereitzustellen und Kontakte zwischen den an dem Programm und den an anderen für Kulturvorhaben offenen Gemeinschaftsprogrammen teilnehmenden Akteuren herzustellen.

II. PROGRAMMVERWALTUNG

Der Finanzrahmen des Programms kann auch Ausgaben für vorbereitende und begleitende Maßnahmen, Kontrollmaßnahmen, Audit und Evaluierung abdecken, sowie Ausgaben, die jeweils direkt zur Verwaltung des Programms und zur Umsetzung von dessen Zielen notwendig sind, insbesondere für Studien, Sitzungen, Informations- und Publikationsmaßnahmen, Ausgaben für Informatiknetze zum Informationsaustausch sowie alle Ausgaben für Verwaltungshilfe und technische Assistenz, die die Kommission für die Verwaltung des Programms beanspruchen kann.

III. KONTROLLEN UND PRÜFUNGEN

Für die nach dem Verfahren gemäß Artikel 12 Absatz 1 ausgewählten Projekte wird ein System der stichprobengestützten Überprüfung geschaffen.

Der Empfänger eines Zuschusses hält sämtliche Belege über die getätigten Ausgaben fünf Jahre ab der letzten Zahlung der Kommission zu deren Verfügung. Der Zuschussempfänger sorgt dafür, dass gegebenenfalls die Belege, die sich im Besitz der Partner oder Mitglieder der Organisation befinden, der Kommission zur Verfügung gestellt werden.

Die Kommission kann die Verwendung des Zuschusses entweder unmittelbar durch ihre Bediensteten oder durch eine von ihr bestimmte qualifizierte externe Einrichtung überprüfen lassen. Die Prüfungen können während der gesamten Laufzeit des Vertrags und während eines Zeitraums von fünf Jahren ab Zahlung des Restbetrags durchgeführt werden. Die Kommission ordnet gegebenenfalls auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfungen eine Einziehung an.

Den Bediensteten der Kommission und den von der Kommission beauftragten Personen wird in angemessener Weise Zugang zu den Räumlichkeiten des Empfängers sowie zu allen für die Durchführung der Prüfungen erforderlichen Informationen, einschließlich der elektronisch gespeicherten Daten, gewährt.

Der Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) haben in Bezug auf Kontrollen und Prüfungen die gleichen Rechte wie die Kommission; dies gilt insbesondere für das Zugangsrecht.

Zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten ist die Kommission darüber hinaus berechtigt, im Rahmen dieses Programms Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 (1) vorzunehmen. Gegebenenfalls werden Untersuchungen von OLAF gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 (2) durchgeführt.

IV. INFORMATIONS-, KOMMUNIKATIONS- UND VALORISIERUNGSMASSNAHMEN

1. Kommission

Die Kommission kann zur Förderung der Umsetzung des Programms Seminare, Kolloquien oder Sitzungen ausrichten, und sie kann geeignete Maßnahmen zur Information, Verbreitung, Veröffentlichung und Valorisierung sowie zur Begleitung und Evaluierung des Programms ergreifen. Derartige Aktivitäten können mithilfe von Zuschüssen oder im Rahmen von Vergabeverfahren finanziert oder aber auf direktem Wege von der Kommission organisiert und finanziert werden.

2. Kontaktstellen

Die Kommission und die Mitgliedstaaten organisieren auf freiwilliger Basis den Austausch von für die Umsetzung des Programms nützlichen Informationen und intensivieren diesen Austausch; dies geschieht über kulturelle Kontaktstellen, die als Durchführungseinrichtungen auf nationaler Ebene fungieren, unter Beachtung von Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 der Haushaltsordnung.

V. AUFSCHLÜSSELUNG DES GESAMTBUDGETS

Aufschlüsselung der jährlichen Haushaltsmittel des Programms

 

Prozentualer Anteil des Budgets

Aktionsbereich 1 (Unterstützung von Projekten)

ca. 75 %

Mehrjährige Kooperationsnetze

ca. 29 %

— Kooperationsprojekte

ca. 30 %

— Besondere Projekte

ca. 16 %

Aktionsbereich 2 (Unterstützung von Einrichtungen)

ca. 14 %

Aktionsbereich 3 (Analyse und Information)

ca 5 %

Operative Ausgaben insgesamt

ca. 94 %

Programmverwaltung

ca. 6 %


(1)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(2)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

P6_TA(2005)0398

Förderprogramm für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007) ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007) (KOM(2004)0470 — C6-0093/2004 — 2004/0151(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2004)0470) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2, Artikel 157 Absatz 3 und Artikel 150 Absatz 4 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0093/2004),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0278/2005),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

betont, dass die in dem Legislativvorschlag für den Zeitraum nach 2006 enthaltenen Mittelansätze von dem Beschluss über den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen abhängig sind;

3.

fordert die Kommission auf, nach der Annahme des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens gegebenenfalls einen Vorschlag zur Anpassung des finanziellen Referenzbetrags vorzulegen;

4.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P6_TC1-COD(2004)0151

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 25. Oktober 2005 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. .../2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 157 Absatz 3 und Artikel 150 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der audiovisuelle Sektor spielt bei der Entstehung einer europäischen Bürgerschaft eine zentrale Rolle, weil er für die Europäer, vor allem die jungen unter ihnen, derzeit das wichtigste Vermittlungsinstrument gemeinsamer, grundlegender, sozialer und kultureller Werte der Union ist. Durch die Gemeinschaftsförderung soll dem europäischen audiovisuellen Sektor ermöglicht werden, den interkulturellen Dialog und das Verständnis der verschiedenen europäischen Kulturen füreinander zu stärken und sein politisches, kulturelles, soziales und wirtschaftliches Potenzial weiterzuentwickeln, das einen echten Mehrwert im Hinblick auf die Verwirklichung der europäischen Bürgerschaft darstellt. Die Unterstützung durch die Gemeinschaft soll die Wettbewerbsfähigkeit stärken und vor allem den Marktanteil nicht nationaler europäischer Werke in Europa erhöhen.

(2)

Genauso wichtig sind die Förderung einer aktiven Bürgerschaft und die verstärkte Achtung des Grundsatzes der Menschenwürde, die verstärkte Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie der verstärkte Kampf gegen alle Formen der Diskriminierung und des Ausschlusses, wie z.B. Rassismus und Fremdenfeindlichkeit.

(3)

Die zunehmende Präsenz und der Einfluss von Frauen im audiovisuellen Sektor kann eine Veränderung seiner Inhalte bewirken sowie das Interesse der Frauen als Publikum wecken und ist für die Geschlechtergleichstellung in der Gesellschaft insgesamt von entscheidender Bedeutung.

(4)

Die Förderung des audiovisuellen Sektors durch die Gemeinschaft stützt sich auf Artikel 151 des Vertrags, der Folgendes festlegt:

Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung der nationalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes.

Die Gemeinschaft trägt bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen dieses Vertrags den kulturellen Aspekten Rechnung, insbesondere zur Wahrung und Förderung der Vielfalt ihrer Kulturen.

(5)

Die Förderung des audiovisuellen Sektors durch die Gemeinschaft fügt sich darüber hinaus in den Kontext des neuen auf der Tagung des Europäischen Rates von Lissabon vom 23. und 24. März 2000 festgelegten strategischen Ziels für die Europäische Union ein, nämlich Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Wirtschaftsreform und sozialen Zusammenhalt als Bestandteile einer wissensbasierten Wirtschaft zu stärken. In seinen Schlussfolgerungen hat der Rat festgehalten, dass „die Informationsanbieter durch die Nutzung und Vernetzung der kulturellen Vielfalt in Europa einen Mehrwert“ schaffen. Dieser Ansatz wurde in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 20. und 21. März 2003 bestätigt.

(6)

Die Förderung des audiovisuellen Sektors durch die Gemeinschaft baut schließlich auf der umfangreichen Erfahrung mit den Programmen MEDIA I, MEDIA II, MEDIA Plus und MEDIA Fortbildung  (4) auf, mit denen der Ausbau der europäischen audiovisuellen Industrie seit 1991 unterstützt wird. In der Evaluierung der genannten Programme wird diese Erfahrung besonders hervorgehoben (5).

(7)

Die Evaluierung hat gezeigt, dass sich die Gemeinschaftsaktion auf folgende Bereiche besonders konzentrieren muss:

Im Vorfeld der audiovisuellen Produktion: auf die Entwicklung europäischer audiovisueller Werke sowie den Erwerb und die Vertiefung von Kompetenzen im audiovisuellen Bereich, wobei Letzteres als integraler Bestandteil des Vorproduktionsprozesses audiovisueller Werke zu sehen ist;

nach Abschluss der Produktion: auf den Vertrieb europäischer audiovisueller Werke, ihre Verwertung in Kinos und entsprechende Promotion;

auf die Digitalisierung, die einen entscheidenden Beitrag zur Stärkung des audiovisuellen Sektors leisten und ein zentrales Element von MEDIA 2007 werden sollte;

und dass die vorrangige Förderung digitaler Dienste und europäischer Kataloge notwendig ist, um die Zersplitterung des europäischen audiovisuellen Marktes zu überwinden.

(8)

Das Programm MEDIA muss die Urheber (Drehbuchautoren und Regisseure) im Schaffensprozess unterstützen und sie ermuntern, neue kreative Techniken anzuwenden, die die Innovationsfähigkeit des europäischen audiovisuellen Sektors stärken.

(9)

Es gibt unterschiedliche Digitalisierungsplattformen für die Wiedergabe von Filmen, abhängig vom jeweiligen Zweck bzw. den Nutzern und den Bedürfnissen. Pilotprojekte des MEDIA — Programms könnten als Versuchsfeld dienen, das die Festlegung neuer Standards ermöglicht, die auf die Bedürfnisse des audiovisuellen Sektors zugeschnitten sind.

(10)

Die vorbereitende Maßnahme „Wachstum und audiovisuelle Medien: i2iAudiovisual“ wurde als Ergänzung zu den Programmen MEDIA Plus und MEDIA Fortbildung eingerichtet und markierte ihrerseits eine weitere Etappe bei der Umsetzung der Politik zur Förderung des audiovisuellen Sektors durch die Gemeinschaft. Sie sollte die Probleme beseitigen, auf die kleine und mittlere Unternehmen (KMU) beim Zugang zu Finanzierungen stoßen. Die Bewertung von „Wachstum und audiovisuelle Medien: i2iAudiovisual“ ergab, dass die Maßnahme den Bedürfnissen des Sektors entsprach und die Gemeinschaftsmaßnahme fortgesetzt werden sollte, stellte aber klar, das sie stärker auf die besonderen Bedürfnisse des Sektors ausgerichtet werden sollte.

(11)

Der europäische audiovisuelle Sektor ist gekennzeichnet durch sein hohes Potenzial für Wachstum, Innovation und Dynamik, durch die Zersplitterung des Marktes aufgrund der kulturellen und sprachlichen Vielfalt und in der Folge durch eine große Zahl mittelgroßer, kleiner und kleinster Unternehmen mit chronischer Unterkapitalisierung. Bei der Umsetzung der Gemeinschaftsförderung ist diese besondere Beschaffenheit des audiovisuellen Sektors zu berücksichtigen und es ist sicherzustellen, dass die Verwaltungs- und Finanzierungsverfahren in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Fördergelder stehen und soweit wie möglich erheblich vereinfacht und auf die verfolgten Ziele sowie auf die Gepflogenheiten und Interessen der audiovisuellen Industrie abgestimmt werden. Die Vereinfachung muss insbesondere zu einer Verkürzung der Zeitspanne zwischen der Planung der Projekte und ihrer Zugänglichkeit für das Publikum führen.

(12)

Unionsweit ist es ein bedeutendes Wettbewerbshindernis, dass spezialisierte Unternehmen für die Kreditfinanzierung im audiovisuellen Sektor fast vollständig fehlen.

(13)

Alle im Rahmen dieses Programms eingeführten Maßnahmen müssen mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere mit Artikel 11, der die Freiheit der Meinungsäußerung und die Pluralität der Medien schützt, im Einklang stehen.

(14)

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten ihre Förderung des audiovisuellen Sektors, vor allem die Ergebnisse der vorbereitenden „i2i“-Maßnahme, daraufhin überprüfen, inwieweit die zukünftige Förderung die Entwicklung spezialisierter Produktangebote für KMU bei der Kreditfinanzierung erleichtern kann.

(15)

Dort, wo in den Mitgliedstaaten kreditfinanzierte Systeme entwickelt wurden, um nationale audiovisuelle Projekte zu fördern und privates Kapital zu mobilisieren, sollte überprüft werden, wie solches Kapital mit der Unterstützung von MEDIA 2007 auch für nicht nationale europäische Projekte geöffnet werden kann.

(16)

Artikel 3 des Vertrags legt fest, dass die Gemeinschaft bei allen in diesem Artikel genannten Tätigkeiten darauf hinwirkt, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern, und Artikel 13 des Vertrags sieht vor, dass die Gemeinschaft geeignete Vorkehrungen zu treffen hat, um Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen. Das Programm setzt sich auch zum Ziel, Bürgern mit Behinderungen eine Teilnahme zu ermöglichen, insbesondere Menschen mit besonderen Bedürfnissen und Hörschädigungen.

(17)

Artikel II-82 des Vertrags über eine Verfassung für Europa sieht vor, dass die Union unter anderem die kulturelle und sprachliche Vielfalt achtet, und es ist daher notwendig, die besonderen Erfordernisse der kleinen Mitgliedstaaten und der Mitgliedstaaten mit unterschiedlichen Sprachräumen zu beachten.

(18)

Die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in diesem Sektor und vor allem der kleinen und mittleren Unternehmen kann durch mehr Transparenz und intensivere Verbreitung von Informationen zum europäischen audiovisuellen Markt gestärkt werden. Mehr Transparenz und die Verbreitung von Informationen fördern das Vertrauen der privaten Investoren durch besseres Verständnis des in dem Sektor steckenden Potenzials. Darüber hinaus erleichtern sie die Bewertung und Überprüfung der Gemeinschaftsmaßnahme. Die Beteiligung der Gemeinschaft an der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle soll maßgeblich zur Erreichung dieser Ziele beitragen.

(19)

In einer Union mit 25 Mitgliedstaaten wird Kooperation zunehmend zu einer strategischen Methode, um die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Filmindustrie zu stärken. Es besteht daher die Notwendigkeit, Unionsweite Netzwerke auf allen MEDIA- Programmebenen — Fortbildung, Entwicklung, Vertrieb und Promotion — verstärkt zu fordern. Dies gilt insbesondere für die Vernetzung mit Akteuren aus denjenigen Mitgliedstaaten, die der Union nach dem 30. April 2004 beigetreten sind. Jegliche Kooperationsstrategie der Akteure des audiovisuellen Sektors muss in Einklang mit den Wettbewerbsregeln der Union stehen.

(20)

Eine öffentliche finanzielle Filmförderung auf europäischer, nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ist von wesentlicher Bedeutung, damit der Sektor seine strukturellen Schwierigkeiten überwinden und die europäische audiovisuelle Industrie der Herausforderung der Globalisierung begegnen kann. Die öffentlichen Fördermechanismen sollten im Einklang mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 151 Absatz 4 des Vertrags stehen und nicht Gegenstand einer Liberalisierung im Rahmen der internationalen Handelsverhandlungen sein.

(21)

Die Beitrittsländer und die EFTA-Staaten, die Mitglieder des EWR sind, sind berechtigt, gemäß den mit diesen Ländern geschlossenen Vereinbarungen an den Gemeinschaftsprogrammen teilzunehmen.

(22)

Die Zusammenarbeit im Rahmen der Programme MEDIA und Eurimages sollte gestärkt werden, ohne jedoch Finanz- und Verwaltungsfragen zu integrieren.

(23)

Der Europäische Rat von Thessaloniki vom 19. und 20. Juni 2003 verabschiedete die „Agenda von Thessaloniki für die westlichen Balkanstaaten: Auf dem Weg zur Europäischen Integration“, die die Öffnung der Gemeinschaftsprogramme für die Länder vorsieht, die derzeit den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess durchlaufen. Dazu sollen Rahmenvereinbarungen zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern geschlossen werden.

(24)

Die übrigen europäischen Länder, die das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen des Europarates unterzeichnet haben, gehören dem europäischen audiovisuellen Raum an und sind daher auf der Grundlage zusätzlicher Mittel und gemäß den Bestimmungen von zwischen den betreffenden Parteien zu schließenden Vereinbarungen berechtigt, an diesem Programm teilzunehmen. Diese Länder müssen die Möglichkeit haben — wenn sie es aus budgetären Erwägungen oder aufgrund der Prioritäten ihrer audiovisuellen Industrie wünschen — am Programm teilzunehmen oder von einer eingeschränkten Form der Kooperation zu profitieren, und zwar auf der Grundlage zusätzlicher Mittel und gemäß spezifischer Modalitäten, die die betreffenden Parteien vereinbaren.

(25)

Eine auf gemeinsamen und ausgewogenen Interessen beruhende Kooperation mit nicht-europäischen Drittstaaten kann für die europäische audiovisuelle Industrie einen Mehrwert in den Bereichen Promotion, Marktzugang, Vertrieb, Ausstrahlung und Verwertung europäischer Werke in diesen Ländern erbringen. Eine solche Kooperation ist auf der Basis zusätzlicher Mittel und gemäß spezifischer Modalitäten zu entwickeln, die die betroffenen Parteien in entsprechenden Vereinbarungen festlegen.

(26)

Es sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, um Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern sowie nicht rückzahlbare Zuschüsse, die unrechtmäßig ausbezahlt oder verwendet wurden, wieder einzuziehen.

(27)

Der vorliegende Beschluss legt für die gesamte Laufzeit des Programms einen Finanzrahmen fest, der den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinn der Punkte 33 und 34 der interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (6) bildet.

(28)

Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (7) erlassen werden.

(29)

Es sind Übergangsbestimmungen vorzusehen, um den reibungslosen Übergang zwischen den durch Beschluss 2000/821/EG und durch Beschluss Nr. 163/2001/EG eingerichteten Programmen und dem mit diesem Beschluss eingerichteten Programm zu gewährleisten.

BESCHLIESSEN:

Titel 1

Allgemeine Ziele des Programms und Finanzrahmen

Artikel 1

Ziele und Prioritäten des Programms

(1)   Mit diesem Beschluss wird für den Zeitraum vom1. Januar 2007 bis zum31. Dezember 2013 ein Förderprogramm für den europäischen audiovisuellen Sektor, nachstehend „das Programm“ genannt, eingerichtet.

(2)   Der audiovisuelle Sektor ist ein wesentliches Instrument für die Vermittlung und Entfaltung europäischer grundlegender, sozialer und kultureller Werte und die Entwicklung hoch qualifizierter, zukunftsorientierter Arbeitsplätze. Die Kreativität dieses Sektors ist ein positiver Faktor für die. Wettbewerbsfähigkeit und die Anziehungskraft der Kultur auf das Publikum. Das Programm soll den audiovisuellen Sektor wirtschaftlich stärken, damit er diese kulturellen Funktionen bestmöglich erfüllen kann, und zwar durch den Aufbau einer Industrie mit starken und diversifizierten Inhalten sowie eines rege genutzten und zugänglichen Erbes.

Die allgemeinen Ziele des Programms lauten:

a)

die sprachliche und kulturelle Vielfalt und das europäische kinematografische und audiovisuelle Erbe zu wahren und zu erschließen, allen Bürgerinnen und Bürgern Europas den Zugang zu diesem Erbe zu gewährleisten, sich für den Pluralismus der Medien und die Meinungsfreiheit einzusetzen und den Dialog zwischen den Kulturen innerhalb der Union selbst sowie zwischen der Union und ihren Nachbarn zu fördern;

b)

die Verbreitung europäischer audiovisueller Werke innerhalb und außerhalb der Union durch die verstärkte Kooperation der Akteure zu forcieren;

c)

die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen audiovisuellen Industrie und der europäischen audiovisuellen Werke auf dem europäischen und denjenigen internationalen Märkten, die die Entstehung von Arbeitsplätzen begünstigen, mittels Förderung der Beziehungen zwischen den in diesem Sektor tätigen Akteuren zu stärken;

(3)   Zur Erreichung dieser Ziele unterstützt das Programm

a)

in der Vorproduktionsphase: den Erwerb und die Vertiefung von Kompetenzen im audiovisuellen Bereich sowie die Entwicklung europäischer audiovisueller Werke,

b)

nach Produktionsabschluss: den Vertrieb und die Promotion europäischer audiovisueller Werke,

c)

Pilotprojekte, um die Anpassung des Programms an Marktentwicklungen zu gewährleisten.

(4)   Für die in Absatz 3 aufgeführten Interventionsbereiche gelten folgende Prioritäten:

a)

Förderung des kreativen Schaffens im audiovisuellen Sektor sowie des Wissens und der Verbreitung des europäischen kinematografischen und audiovisuellen Erbes;

b)

Stärkung der Finanzierungs- und Produktionsstruktur des europäischen audiovisuellen Sektors, insbesondere der KMU;

c)

Abbau des Ungleichgewichtes am europäischen audiovisuellen Markt zwischen den Ländern mit großer audiovisueller Produktionskapazität und Ländern oder Regionen mit geringer Produktionskapazität und/ oder mit geringer geographischer Ausdehnung und kleinem Sprachgebiet;

d)

Berücksichtigung der Marktentwicklungen im Bereich der Digitalisierung, einschließlich Förderung von attraktiven digitalen Katalogen europäischer Filme im Rahmen digitaler Plattformen;

e)

die Notwendigkeit, die Vermarktung der europäischen audiovisuellen Werke zu steigern.

Artikel 2

Finanzrahmen

(1)   Der indikative Finanzrahmen für die Durchfükrung des Programms wird für den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zeitraum von sieben Jahren ab dem 1. Januar 2007 auf 1 055 000 000 EUR festgelegt.

(2)   Die jährlichen Finanzmittel werden von der Haushaltsbehörde im Rahmen der Finanziellen Vorausschau genehmigt.

(3)     Im Fall einer unvorhergesehenen Änderung des Programmzeitraums wird der ursprünglich festgelegte Betrag stets unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit geändert.

Titel 2

Spezifische Ziele für die Phase vor Produktionsbeginn

Artikel 3

Erwerb und Vertiefung von Kompetenzen im audiovisuellen Bereich

Die spezifischen Ziele des Programms in diesem Bereich lauten:

1.

Stärkung der Kompetenzen europäischer audiovisueller Fachleute in den Bereichen Entwicklung, Produktion, Vertrieb/Ausstrahlung und Promotion, um die Qualität und das Potenzial europäischer audiovisueller Werke zu erhöhen. Das Programm unterstützt insbesondere Aktionen folgenden Inhalts:

a)

Techniken des Drehbuchschreibens, um die Qualität der europäischen audiovisuellen Werke und ihr Verbreitungspotenzial zu erhöhen;

b)

wirtschaftliche, finanzielle und kaufmännische Abwicklung der Produktion, des Vertriebs und der Vermarktung audiovisueller Werke, mit dem Ziel, bereits in der Projektentwicklungsphase eine europäische Strategie zu entwickeln;

c)

von Anfang an Einbeziehung digitaler Technologien bei der Produktion, Postproduktion, dem Vertrieb, der Verwertung und Archivierung europäischer audiovisueller Programme.

Fachleute und Ausbilder/innen, die nicht aus den Ländern stammen, in denen die im Rahmen der Buchstaben (a) bis (c) unterstützten Fortbildungsmaßnahmen stattfinden, müssen am Programm teilnehmen können.

2.

Stärkung der europäischen Dimension der audiovisuellen Aus- und Weiterbildung durch folgende Maßnahmen:

a)

Förderung der Vernetzung und der Mobilität der europäischen Akteurinnen/Akteure im Fortbildungsbereich, vor allem:

der europäischen Filmschulen,

der Aus- und Fortbildungseinrichtungen;

der Partner des fachspezifischen Bereichs;

b)

Ausbildung der Ausbilder/innen;

c)

Unterstützung individueller Ausbildungswege;

d)

Koordinierungs- und Promotionsmaßnahmen von Einrichtungen, die im Rahmen von in Absatz 1 aufgelisteten Aktionen unterstützt werden.

3.

Fachleuten aus den neuen Mitgliedstaaten sowie aus anderen Mitgliedstaaten, die eine geringe audiovisuelle Produktionskapazität haben und/oder ein kleines geographisches Gebiet bzw. einen kleinen Sprachraum abdecken, die Möglichkeit zu bieten, mittels Stipendien an den in Nummer 1 aufgeführten Aus-und Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen.

Die in den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Maßnahmen werden gemäß den Bestimmungen im Anhang umgesetzt.

Artikel 4

Entwicklung

(1)   Die spezifischen Ziele des Programms in diesem Bereich lauten:

a)

Unterstützung der Entwicklung von Produktionsvorhaben, die für den europäischen und internationalen Markt bestimmt sind und von unabhängigen Produktionsunternehmen eingereicht werden;

b)

Unterstützung für die Ausarbeitung von Finanzplänen für europäische Produktionsgesellschaften und — projekte, insbesondere die Finanzierung von Koproduktionen.

Die unter Buchstaben (a) und (b) aufgeführten Maßnahmen werden gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs umgesetzt.

(2)   Die Kommission gewährleistet die Ergänzbarkeit zwischen den im Bereich der Vertiefung der Kompetenzen von Fachleuten unterstützten Maßnahmen und den in Absatz 1 aufgelisteten.

Titel 3

Spezifische Ziele für die Phase nach Produktionsabschluss

Artikel 5

Vertrieb und Ausstrahlung

Die spezifischen Ziele des Programms für diesen Bereich lauten:

a)

Stärkung des europäischen Vertriebssektors, indem die Verleihfirmen angeregt werden, in die Koproduktion, den Erwerb und die Promotion nicht-nationaler europäischer Filme zu investieren und koordinierte Vermarktungsstrategien zu verfolgen;

b)

Verbesserung der Verbreitung nicht nationaler europäischer Filme auf dem europäischen und internationalen Markt durch Anreizmaßnahmen für ihren Export, ihren Vertrieb aller Formate der Bildträger und ihre Vorführung in Kinos;

c)

Förderung der transnationalen Ausstrahlung von europäischen audiovisuellen Werken, die von unabhängigen Produktionsfirmen hergestellt wurden, indem die Kooperation zwischen Sendeanstalten einerseits und unabhängigen Produzenten und Verleihfirmen andrerseits unterstützt wird;

d)

Förderung der Digitalisierung europäischer audiovisueller Werke und Entwicklung eines wettbewerbsfähigen digitalen Marktes;

e)

Anreize für Kinos, die Möglichkeiten des digitalen Vertriebs zu nutzen;

f)

Förderung der Untertitelung als einer kostengünstigeren Methode, den Vertrieb und Verleih europäischer Filme über die jeweiligen nationalen Grenzen hinaus zu fördern.

Die unter Buchstaben (a) bis (f) aufgeßihrten Maßnahmen werden gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs umgesetzt.

Artikel 6

Promotion

Die speziellen Ziele für diesen Bereich des Programms lauten:

a)

intensivere Verbreitung europäischer audiovisueller Werke durch die Sicherstellung eines Zugangs zu europäischen und internationalen Fachmärkten für den europäischen audiovisuellen Sektor;

b)

besserer Zugang zu europäischen audiovisuellen Werken für das europäische und internationale Publikum;

c)

Förderung gemeinsamer Aktionen nationaler Einrichtungen für die Promotion von Filmen und audiovisuellen Programmen;

d)

Unterstützung von Promotionsaktionen für das europäische kinematografische und audiovisuelle Erbe und Verbesserung des Zugangs der Öffentlichkeit zu diesem Erbe sowohl auf europäischer als auch auf internationaler Ebene;

e)

Verbesserung der Promotion und des Vertriebs europäischer audiovisueller Werke auf digitalen Plattformen.

Die unter Buchstaben (a) bis (e) aufgeßihrten Maßnahmen werden gemäß den Bestimmungen im Anhang umgesetzt.

Titel 4

Pilotprojekte

Artikel 7

Pilotprojekte

(1)   Damit das Programm mit den Entwicklungen des Marktes Schritt hält, vor allem mit der Einführung und Nutzung neuer Informations- und Kommunikationstechnologien, können Pilotprojekte unterstützt werden.

(2)   Bei der Umsetzung von Absatz 1 wird die Kommission von technischen Beratungsgruppen unterstützt. Diese Gruppen setzen sich aus Sachverständigen zusammen, die die Mitgliedstaaten auf Vorschlag der Kommission ernennen.

Titel 5

Umsetzungsmodalitäten und Finanzbestimmungen

Artikel 8

Bestimmungen für Drittstaaten

(1)   Das Programm steht folgenden Ländern offen, sofern sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen und zusätzliche Finanzmittel bereitstellen:

a)

EFTA-Staaten, die Mitglied des EWR sind, gemäß den Bestimmungen des EWR-Abkommens;

b)

die Kandidatenländer, die Nutznießer der Heranführungsstrategie an die Union sind, gemäß den allgemeinen Grundsätzen sowie den allgemeinen Bedingungen und Modalitäten für die Teilnahme dieser Länder an den Gemeinschaftsprogrammen, wie sie in der Rahmenvereinbarung bzw. in den Beschlüssen der Assoziationsräte festgelegt sind;

c)

die westlichen Balkanländer gemäß den Modalitäten, die mit diesen Ländern nach Unterzeichnung der zu schließenden Rahmenvereinbarung über ihre Teilnahme an den Gemeinschaftsprogrammen vereinbart werden.

(2)   Das Programm steht außerdem den nicht in Absatz 1 genannten Ländern offen, die das Europäische Übereinkommen des Europarates über das grenzüberschreitende Fernsehen unterzeichnet haben, vorausgesetzt sie stellen zusätzliche Mittel gemäß den Bestimmungen von zwischen den betroffenen Parteien zu schließenden Vereinbarungen bereit.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 geregelte Öffnung des Programms für Drittstaaten kann von der vorherigen Prüfling der betreffenden nationalen Rechtsvorschriften auf deren Vereinbarkeit mit dem gemeinsamen Besitzstand, einschließlich Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (8) abhängig gemacht werden. Diese Bestimmung wird nicht auf Aktionen gemäß Artikel 3 angewandt.

(4)   Darüber hinaus lässt das Programm Kooperationen mit anderen Drittstaaten zu, die mit der Union Assoziations- oder Kooperationsabkommen mit Klauseln zum audiovisuellen Bereich abgeschlossen haben, und zwar auf der Grundlage zusätzlicher Mittel gemäß spezifischer zu vereinbarender Modalitäten. Die in Absatz 1 angesprochenen westlichen Balkanländer und die von der Europäischen Nachbarschaftspolitik abgedeckten europäischen Länder, die nicht in vollem Umfang am Programm teilnehmen möchten, können unter den in diesem Absatz vorgesehenen Bedingungen die Möglichkeit einer Kooperation im Rahmen des Programms nutzen.

Artikel 9

Finanzbestimmungen

(1)   Gemäß Artikel 114 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften  (9) können die Begünstigten des Programms juristische Personen sein.

Unbeschadet der Vereinbarungen und Übereinkommen, bei denen die Gemeinschaft Vertragspartei ist, müssen sich die durch das Programm begünstigten Unternehmen entweder direkt oder durch Mehrheitsbeteiligung im Besitz von Mitgliedstaaten und/oder Angehörigen von Mitgliedstaaten befinden und bleiben.

(2)   Gemäß Artikel 176 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften  (10), kann die Kommission je nach den spezifischen Eigenschaften der Begünstigten und der Art der Aktionen darüber entscheiden, ob für die Begünstigten der Nachweis der Kompetenzen und beruflichen Qualifikationen entfällt, die zur vollständigen Durchführung der Aktion oder des Arbeitsprogramms erforderlich sind.

(3)   Je nach Art der Aktion kann die Finanzierung in Form einer Subvention (11) oder eines Stipendiums erfolgen. Die Kommission kann auch im Rahmen des Programms durchgeführte Aktionen oder Projekte mit Preisen auszeichnen. Gemäß Artikel 181 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 und je nach Art der Aktion können Pauschalfinanzierungen und/oder die Anwendung von Stückkostensätzen genehmigt werden.

(4)     Bezüglich der Kriterien der Förderungswürdigkeit sowie der von den Begünstigten vorzulegenden und auszufüllenden Dokumente beachtet die Kommission den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

(5)   Die im Rahmen des Programms zugewiesenen Mittel dürfen 50 % der tatsächlichen Ausgaben der unterstützten Aktionen nicht überschreiten. In Fällen, die ausdrücklich im Anhang aufgeführt sind, kann die finanzielle Unterstützung allerdings bis zu 75 % der tatsächlichen Ausgaben der unterstützten Aktionen betragen. Die Vergabeverfahren sind transparent und objektiv zu gestalten.

(6)   Je nach Typus der kofinanzierten Aktion und gemäß Artikel 112 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 kann die Kommission Ausgaben als förderfähige Ausgaben anerkennen, die in direktem Zusammenhang mit der Umsetzung der unterstützten Aktion stehen, selbst wenn der/die Begünstigte sie zum Teil vor dem Auswahlverfahren getätigt hat.

(7)   In Anwendung von Artikel 113 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (12) kann die Kofinanzierung ganz oder teilweise in Form von Sachleistungen erfolgen, sofern der Wert der Sachleistungen weder die tatsächlich entstandenen und in Rechnungsunterlagen ordnungsgemäß nachgewiesenen Kosten noch die am Markt allgemein üblichen Kosten übersteigt.

(8)   Die Rückzahlungen von im Rahmen des Programms gewährten Beträgen — solchen, die aus den Programmen MEDIA (1991-2006) stammen, und solchen, die von den ausgewählten Projekten nicht verwendet wurden — werden dem Finanzierungsbedarf des Programms MEDIA 2007 zugeschlagen.

Artikel 10

Umsetzung des Beschlusses

(1)   Die Kommission führt das Programm entsprechend den im Anhang festgelegten Modalitäten durch.

(2)   Die für die Umsetzung des Beschlusses erforderlichen Maßnahmen zu folgenden Bereichen werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren festgelegt:

a)

die allgemeinen Leitlinien für alle im Anhang aufgeführten Maßnahmen;

b)

der Inhalt von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Auswahl von Projekten;

c)

Fragen zur jährlichen internen Aufteilung der Programmressourcen, einschließlich der für die Bereiche Vertiefung der beruflichen Kompetenzen, Entwicklung, Vertrieb/Ausstrahlung und Promotion vorgesehenen Maßnahmen;

d)

die Modalitäten für die Überprüfung und Evaluierung der Maßnahmen.

(3)   Alle anderen für die Umsetzung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Konsultationsverfahren festgelegt.

Artikel 11

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von einem aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammengesetzten Ausschuss unterstützt, in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2)   Bei Bezugnahme auf diesen Absatz gelten Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt die Bestimmung von Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(4)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 12

MEDIA-Desks

(1)   Das europäische Netz der MEDIA — Desks agiert als Durchführungseinrichtung für die Verbreitung von Informationen über das Programm auf nationaler Ebene, vor allem für grenzüberschreitende Projekte, wobei es wie unter Punkt 2.2 des Anhangs vorgesehen Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1605/2002 beachtet.

(2)     Die Zusammenarbeit der MEDIA — Desks in Netzen, vor allem in Nachbarschaftsnetzen, ist zu fordern, um Austausch und Kontakte zwischen Fachleuten zu ermöglichen und das Publikum für die herausragenden Ereignisse des Programms sowie für Preise oder Auszeichnungen zu sensibilisieren. Die MEDIA — Desks spielen eine wertvolle Rolle als Informations- und Servicezentren hinsichtlich der Entstehung neuer audiovisueller Zentren.

(3)   Die Media — Desks müssen folgende Kriterien beachten:

sie müssen über ausreichendes Personal, die ihrer Aufgabe erforderlichen beruflichen Qualifikationen und die für eine Tätigkeit im Umfeld internationaler Zusammenarbeit üblichen Sprachkenntnisse verfügen;

sie müssen über adäquate Infrastrukturen verfügen, insbesondere was die Datenverarbeitungs- und Kommunikationseinrichtungen betrifft;

sie müssen in einem Verwaltungskontext arbeiten, der ihnen ermöglicht ihre Aufgaben zu erledigen und jeglichen Interessenkonflikt zu vermeiden.

(4)     Die Kommission regt die Einrichtung der MEDIA — Desks und der MEDIA — Antennen in den Ländern oder Regionen mit niedriger Produktionskapazität gemäß den Prioritäten nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c an und fördert ihre Sichtbarkeit.

Artikel 13

Beitrag des Programms zu anderen Politiken und Vorrechten der Gemeinschaft

(1)   Das Programm trägt zur Stärkung der horizontalen Politiken bei, indem es

a)

die Grundrechte auf freie Meinungsäußerung sowie Pluralität und Unabhängigkeit der Medien fördert;

b)

dazu auffordert, sich der Bedeutung der kulturellen Vielfalt und der Multikulturalität in Europa sowie der verbesserten gegenseitigen Anerkennung der unterschiedlichen europäischen Kulturen als Mittel zur Verwirklichung der europäischen Bürgerschaft und der integrierenden Gesellschaft bewusst zu werden, und alle Formen von Diskriminierung, einschließlich Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, zu bekämpfen;

c)

die Bedeutung eines Beitrags zur nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung ins Bewusstsein rückt;

d)

den Kampf gegen jede Form von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der religiösen Überzeugung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung und die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern unterstützt ;

e)

einen Beitrag zur Debatte und zur Information über die Union als Raum der Gleichheit, des Friedens, der Demokratie, der Freihat, des Wohlstandes, der Sicherheit und des Rechts leistet.

(2)     Die Kommission stellt die Zusammenarbeit zwischen diesem Programm und anderen Gemeinschaftsprogrammen in den Bereichen Aus- und Weiterbildung, Forschung und hinsichtlich der Informationsgesellschaft sicher.

(3)    Die Kommission stellt die effektive Zusammenarbeit zwischen diesem Programm und Aktionen im Bereich Bildung und Audiovisuelles im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der Union und Nicht-Mitgliedstaaten und den entsprechenden internationalen Organisationen, insbesondere dem Europarat (durch Eurimages und der Europäischen Beobachtungsstelle für audiovisuelle Medien) sicher.

(4)     Die Kommission ergreift Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Tätigkeiten im Rahmen des Programms andere gemeinschaftliche und europaweite Tätigkeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung im Hinblick auf den Film- und den audiovisuellen Sektor ergänzen.

Artikel 14

Überprüfung und Bewertung

(1)   Die Kommission stellt sicher, dass eine Ex-ante-Bewertung, eine Begleitung und eine Ex-post-Bewertung der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen erfolgt, und sorgt für eine optimale Zugänglichkeit und eine transparente Umsetzung des Programms.

Die Überprüfung umfasst die Erstellung von Berichten gemäß Absatz 3 Buchstaben a und c sowie spezifische Tätigkeiten.

(2)   Die Kommission sorgt für eine regelmäßige, externe und unabhängige Bewertung des Programms.

(3)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen:

a)

drei Jahre nach der Annahme des Programms einen Zwischenbericht über die Bewertung der erzielten Ergebnisse , die Übereinstimmung zwischen Programm und technologischem Kontext und dessen Auswirkungen auf den europäischen Markt und die qualitativen und quantitativen Aspekte der Umsetzung des Programms , der insbesondere eine Bewertung der Wirksamkeit der strukturellen Aufholmaßnahmen in den kürzlich der Union beigetretenen Ländern ermöglicht, einen Zwischenbericht über die Bewertung der erzielten Ergebnisse und die qualitativen und quantitativen Aspekte der Umsetzung des Programms,

b)

vier Jahre nach der Annahme des Programms eine Mitteilung betreffend die Fortsetzung des Programms und

c)

nach Abschluss des Programms einen ausführlichen Ex-post-Bewertungbericht über die Durchführung und die Ergebnisse des Programms vor.

Artikel 15

Übergangsbestimmungen

Die vor dem 31. Dezember 2006 auf der Basis des Beschlusses 2000/821/EG und des Beschlusses Nr. 163/2001/EG begonnenen Maßnahmen werden bis zu ihrem Abschluss gemäß den Bestimmungen der genannten Beschlüsse umgesetzt.

Der in Artikel 8 des Beschlusses 2000/821/EG und in Artikel 6 des Beschlusses Nr. 163/2001/EG vorgesehene Ausschuss wird durch den in Artikel 11 dieses Beschlusses vorgesehenen Ausschuss ersetzt.

Titel 6

Informationen zum Europäischen Audiovisuellen Sektor und Beteiligung an der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle

Artikel 16

Informationen zum europäischen audiovisuellen Sektor

Die Union trägt zu mehr Transparenz im und verstärkter Information über den audiovisuellen Sektor bei.

Artikel 17

Beteiligung an der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle

Zum Zweck der Umsetzung von Artikel 16 ist die Union während der gesamten Laufzeit des Programms Mitglied der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle.

Die Kommission vertritt die Union in ihren Beziehungen zur Informationsstelle.

Artikel 18

Beitrag zur Erreichung der Programmziele

Die Beteiligung der Union an der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle ist integraler Bestandteil des Programms und trägt wie folgt zur Erreichung seiner Ziele bei:

6. Sie fördert die Transparenz des Marktes durch eine verbesserte Vergleichbarkeit der in den einzelnen Ländern erhobenen Daten und sichert den Unternehmen den Zugang zu Statistiken und finanziellen wie juristischen Informationen. Dadurch wird die Wettbewerbsfähigkeit gestärkt und der Ausbau des europäischen audiovisuellen Sektors vorangetrieben.

7. Sie erlaubt eine bessere Überprüfung des Programms und vereinfacht seine Evaluierung.

8. Ergänzend zur wirtschaftlichen Bewertung veranlasst sie in Absprache mit der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle die Erforschung der verschiedenen Publikumsgruppen, ihres Verhaltens und ihrer Vorlieben.

Artikel 19

Überprüfung und Bewertung

Die Beteiligung der Union an der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle wird im Rahmen der Bewertung und Überprüfung des Programms gemäß Artikel 14 des Beschlusses bewertet und überprüft.

Titel 7

Inkrafttreten des Beschlusses

Artikel 20

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt ab 1. Januar 2007.

Geschehen zu ... am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)   ABl. C 255 vom 14.10.2005, S. 39 .

(2)   ABl. C 164 vom 5.7.2005, S. 76 .

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2005.

(4)  Diese Programme wurden durch den Beschluss 90/685/EWG des Ratesvom 21. Dezember 1990 über die Durchführung eines Aktionsprogramms zur Förderung der Entwicklung der europäischen audiovisuellen Industrie (MEDIA) (1991 — 1995) (ABl. L 380 vom 31.12.1990, S. 37),den Beschluss 95/563/EG des Rates vom 10. Juli 1995 über ein Programm zur Förderung der Projektentwicklung und des Vertriebs europäischer audiovisueller Werke (MEDIA II — Projektentwicklung und Vertrieb) (1996 — 2000) (ABl. L 321 vom 30.12.1995, S. 25), den Beschluss 95/564/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Durchführung eines Fortbildungsprogramms für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (MEDIA II — Fortbildung) (ABl. L 321 vom 30.12.1995, S. 33), den Beschluss 2000/821/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 zur Durchführung eines Programms zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke (MEDIA Plus— Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit) (ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 82. Zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 846/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 4)) und den Beschluss Nr. 163/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Januar 2001 zur Durchführung eines Fortbildungsprogramms für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (MEDIA-Fortbildung) (2001-2005) (ABl. L 26 vom 27.1.2001, S.1. Zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 845/2004/EG (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S.1)) eingerichtet.

(5)  Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Bericht über die Durchführung und die Ergebnisse des Programms MEDIA II (1996-2000) KOM (2003)0802 vom 18. Dezember 2003; Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Bericht über die Durchführung und die Ergebnisse nach Ablauf der ersten Hälfte der Laufzeit der Programme MEDIA Plus und MEDIA Fortbildung (2001-2005) sowie die Ergebnisse der vorbereitenden Maßnahme „Wachstum und audiovisuelle Medien: i2iAudiovisual“ KOM (2003)0725 vom 24. November 2003.

(6)  ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

(7)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(8)  ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23. Geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60).

(9)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(10)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3).

(11)  Im Fall selektiver Vertriebsförderung und gemäß Artikel 109 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und Artikel 168 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 werden die im ersten Jahr erzielten Einnahmen aus der Kinoauswertung mit dem MEDIA — Zuschuss (ausgenommen dem Zuschuss für Synchronisation/ Untertitelung) gegen gerechnet.

(12)  In Verbindung mit Artikel 172 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002..

ANLAGE

Titel 1: Operationelle Ziele und umzusetzende Maßnahmen

1.   Erwerb und Vertiefung von Kompetenzen im audiovisuellen Bereich

1.1.   Stärkung der Kompetenzen europäischer audiovisueller Fachleute in den Bereichen Entwicklung, Produktion, Vertrieb/Verbreitung und Promotion, um die Qualität und das Potenzial europäischen audiovisuellen Schaffens zu erhöhen.

1.1.1   Techniken des Drehbuchschreibens

Operationelles Ziel:

Erfahrene Drehbuchautoren sollen die Möglichkeit erhalten, ihre Fähigkeiten beim Entwickeln von Techniken, die auf traditionellen und interaktiven Schreibmethoden beruhen, zu verbessern.

Maßnahmen:

Förderung der Konzeption und Umsetzung von Fortbildungsmodulen zum Thema Identifizierung des Zielpublikums; Ausarbeitung und Bearbeitung von Drehbüchern für ein internationales Publikum; Beziehungen zwischen Drehbuchautor, -editor, Produzent und Filmverleiher;

Unterstützung von Fernunterricht und Förderung von Austauschen und Partnerschaften zwischen Ländern und Regionen mit geringer audiovisueller Produktionskapazität und/oder geringer geografischer Ausdehnung oder kleinem Sprachgebiet.

1.1.2   Wirtschaftliche, finanzielle und kaufmännische Abwicklung der Produktion, des Vertriebs, der Vermarktung und der Promotion audiovisueller Werke

Operationelles Ziel:

Die Fachleute sollen lernen, die europäische Dimension stärker wahrzunehmen und in die Entwicklung, Produktion, Vermarktung, den Vertrieb/die Ausstrahlung und die Promotion audiovisueller Programme zu integrieren.

Maßnahmen:

Ergänzend zu den Maßnahmen der Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der europäischen Dimension werden Konzeption und Aktualisierung von Fortbildungsmodulen zum Thema Management unterstützt.

Fernunterricht sowie Austausche und Partnerschaften zwischen Ländern und Regionen mit geringer audiovisueller Produktionskapazität und/oder geringer geografischer Ausdehnung oder kleinem Sprachgebiet.

Festsetzung einer Preisobergrenze für die Überlassung und Promotion von Material der nationalen Filmarchive der 25 Mitgliedstaaten, wenn dieses Material in KMU, die Filme oder Sendungen vergleichbaren Inhalts herstellen, oder von unabhängigen Filmproduzenten, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sind oder dort ihren Sitz haben, verwendet wird. Wird das Material für kommerzielle Zwecke mit dem Ziel der Produktion eines vergleichbaren Produkts durch den Produzenten, der um das entsprechende Archivmaterial ersucht hat, verwendet, so ist eine Aushandlung des Preises möglich, wobei jedoch stets der Pluralismus, die Wissensvermittlung sowie die Verbreitung des kulturellen Erbes beachtet werden müssen.

1.1.3   Von Anfang an Einbeziehung digitaler Technologien bei der Produktion, der Postproduktion, dem Vertrieb, der Verwertung und Archivierung europäischer audiovisueller Programme

Operationelles Ziel :

Die Fähigkeit der Fachleute, die digitalen Technologien in den Bereichen Produktion, Postproduktion, Vertrieb, Verwertung, Archivierung und Multimedia zu nutzen, soll weiterentwickelt werden.

Maßnahmen :

Ergänzend zu den Maßnahmen der Mitgliedstaaten werden Konzeption und Umsetzung von Fortbildungsmodulen zum Thema digitale audiovisuelle Techniken unterstützt.

Fernunterricht sowie Austausche und Partnerschaften zwischen Ländern und Regionen mit geringer audiovisueller Produktionskapazität und/oder geringer geographischer Ausdehnung oder kleinem Sprachgebiet werden gefördert.

1.2.   Stärkung der europäischen Dimension von audiovisuellen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen

1.2.1.   Unterstützung der Vernetzung der europäischen Fortbildungsakteure (europäische Filmschulen, Aus-und Fortbildungseinrichtungen, Partnerinnen des fachspezifischen Bereichs)

Operationelles Ziel :

Zwischen bestehenden Einrichtungen und/oder Fortbildungsmaßnahmen sollen Austausche und regelmäßige Zusammenarbeit stattfinden.

Maßnahme:

Die im Rahmen des Programms Begünstigten werden ermutigt, die Koordinierung ihrer Aus- und Weiterbildungsaktivitäten zu verstärken, um ein europäisches Netzwerk aufzubauen, das gemeinschaftliche Förderung erhalten kann, vor allem für Kooperationen mit Beteiligung von Akteuren —auch Fernsehsendern — aus Mitgliedstaaten, die nach dem 30. April 2004 der Union beigetreten sind, aus Mitgliedstaaten mit geringer audiovisueller Produktionskapazität und/oder geringer geographischer Ausdehnung oder kleinem Sprachraum.

1.2.2.   Ausbildung der Ausbilder

Operationelles Ziel:

Es sollen kompetente Ausbilder zur Verfügung stehen.

Maßnahme:

Mitwirkung an der Ausbildung der Ausbilder, vor allem durch Fernunterricht.

1.2.3.   Unterstützung individueller Ausbildungswege

Operationelles Ziel:

Studierende im Bereich Film sollen die europäischen Mobilitätsmaßnahmen nutzen.

Maßnahme:

Mobilitätsstipendien, die an ein Ausbildungsvorhaben geknüpft sind.

1.2.4.   Koordinierungs- und Promotionsmaßnahmen von Einrichtungen, die im Rahmen der unter Punkt 1.1.1 dieses Anhangs aufgelisteten Maßnahmen unterstützt werden.

Operationelles Ziel:

Die Koordinierung und Promotion der im Rahmen des Programms Begünstigten soll gefördert werden.

Maßnahme:

Mitwirkung an der Umsetzung zielgerichteter Koordinierungs- und Promotionsmaßnahmen für im Rahmen des Programms unterstützte Ausbildungsaktivitäten.

1.2.5.   Fachleuten aus den neuen Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union nach dem 30. April 2004 beigetreten sind, sowie aus anderen Mitgliedstaaten mit geringer audiovisueller Produktionskapazität und/oder geringer geographischer Ausdehnung und/oder kleinem Sprachraum die Möglichkeit zu bieten, mittels Stipendien an den unter Punkt 1.1.1 dieses Anhangs aufgelisteten Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen.

Operationelles Ziel:

Fachleute aus den neuen Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union nach dem 30. April 2004 beigetreten sind, sowie aus anderen Mitgliedstaaten mit geringer audiovisueller Produktionskapazität und/oder geringer geographischer Ausdehnung und/oder kleinem Sprachraum sollen die Möglichkeit haben, an den unter Punkt 1.1.1 dieses Anhangs aufgelisteten Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen.

Maßnahme:

Mitwirkung am Aufbau eines Stipendiensystems.

2.   Entwicklung

2.1.   Unterstützung der Entwicklung von Produktionsvorhaben, die für den europäischen und internationalen Markt bestimmt sind und von unabhängigen Produktionsunternehmen eingereicht werden

Operationelle Ziele:

In den Sparten Spielfilm, Animation, Dokumentation und Multimedia sollen europäische Werke entwickelt werden.

Die Unternehmen sollen qualitativ hochwertige Projekte mit internationalem Potenzial produzieren.

Die Schaffung des Pier Paolo Pasolini-Preises für junge Talente soll als Anreiz für die Förderung neuer Talente und Fachleute dienen.

Die Unternehmen sollen bereits in der Projektentwicklungsphase digitale Technologien für die Produktion und den Vertrieb berücksichtigen.

Die Unternehmen sollen bereits in der Projektentwicklungsphase Strategien für die internationale Verwertung, das Marketing und den Vertrieb ausarbeiten.

KMU's sollen Zugang zu Finanzmitteln für die Projektentwicklung haben und die Maßnahmen sollen auf ihre jeweiligen Bedürfnisse abgestimmt sein.

Die Aktionen sollen die von MEDIA unterstützten Maßnahmen im Bereich der Vertiefung der Kompetenzen von audiovisuellen Fachleuten ergänzen.

Maßnahmen:

Förderung der Entwicklung von audiovisuellen Projekten oder von Projektkatalogen, vor allem für Kooperationen mit Beteiligung von Akteuren aus Mitgliedstaaten, die nach dem 30. April 2004 der Union beigetreten sind, und/oder aus Mitgliedstaaten mit geringer audiovisueller Produktionskapazität und/oder geringer geographischer Ausdehnung oder kleinem Sprachraum.

Förderung der Digitalisierung europäischer audiovisueller Werke bereits ab der Projektentwicklungsphase.

2.2.   Unterstützung für die Ausarbeitung von Finanzplänen für europäische Produktionsgesellschaften und -vorhaben, einschließlich der Finanzierung von Koproduktionen

Operationelle Ziele:

Die Produktionsgesellschaften sollen für ihre Produktionsvorhaben in den Sparten Spielfilm, Dokumentation und Multimedia Finanzpläne ausarbeiten.

In Fortführung der vorbereitenden „i2i“ — Aktionen sotten auf europäischer Ebene sollen Finanzierungspartner/innen gesucht werden, um Synergien zwischen öffentlichen und privaten Investorinnen/Investoren zu schaffen und die Erarbeitung von Vertriebsstrategien bereits in der Projektentwicklungsphase zu fördern.

Maßnahmen:

Zuschüsse zu den indirekten Kosten privater Finanzierung von Produktionsvorhaben, die von KMU eingereicht werden (zum Beispiel Bankgebühren, Versicherungsbeiträge oder eine Fertigstellungsgarantie);

Unterstützung für den Zugang von KMU, insbesondere unabhängigen Produktionsgesellschaften, zu Finanzierungsgesellschaften, die im Bereich der Erstellung von Investitionsplänen für die Projektentwicklung, die Produktion und die Koproduktion europäischer audiovisueller Werke tätig sind und über internationales Vertriebspotenzial verfügen;

Ermutigung von Finanzintermediären, die Entwicklung und die Koproduktion europäischer audiovisueller Werke mit Potenzial für den internationalen Vertrieb zu unterstützen;

Förderung der Zusammenarbeit zwischen nationalen im audiovisuellen Bereich tätigen Einrichtungen.

3.   Vertrieb und Verbreitung

Operationelles horizontales Ziel:

Erschließung der Sprachenvielfalt der vertriebenen europäischen Werke.

Maßnahme:

Produzentinnen/Produzenten, Vertriebsfirmen und Sendeanstalten erhalten Unterstützung für die Synchronisierung und Untertitelung europäischer audiovisueller Werke in jeglicher Vertriebs- und Ausstrahlungsform, vor allem bei der Digitalisierung .

3.1.   Stärkung des europäischen Vertriebssektors, indem die Verleihfirmen angeregt werden, in die Koproduktion, den Erwerb und die Promotion nicht-nationaler europäischer Filme zu investieren und koordinierte Vermarktungsstrategien zu verfolgen

Operationelles Ziel Nr. 1:

Die Filmverleihfirmen sollen in die Koproduktion, den Erwerb, die Verwertungsrechte und die Promotion nicht-nationaler europäischer Filme investieren.

Maßnahmen:

Einrichtung eines automatischen Fördersystems für europäische Verleihfirmen, das sich am Kartenverkauf für die nicht-nationalen europäischen Filme in den am Programm teilnehmenden Ländern orientiert und eine an die Länder angepasste Deckelung pro Film vorsieht;

Bestimmungen, die festlegen, dass die Verleihfirmen diese Zuschüsse ausschließlich für Investitionen in

die Koproduktion von nicht-nationalen europäischen Filmen,

den Erwerb nicht-nationaler europäischer Filme,

die Ausgaben für Editing (Anfertigung von Kopien, Synchronisation und Untertitelung), Promotion und Werbung für nicht-nationale europäische Filme verwenden dürfen.

Operationelles Ziel Nr. 2:

Die europäischen Verleihfirmen sollen zur Kooperation angeregt werden, damit sie am europäischen Markt gemeinsame Strategien verfolgen.

Maßnahme:

Einrichtung eines selektiven Fördersystems für den Vertrieb europäischer nicht-nationaler Filme, das sich an Zusammenschlüsse europäischer Verleihfirmen richtet und ihnen einen Direktzuschuss gewährt, sofern es sich um dauerhafte Zusammenschlüsse handelt.

Operationelles Ziel Nr. 3:

Verleihfirmen, Produzenten sowie Filmhändler sollen zur Kooperation angeregt werden, damit sie bereits in der Produktionsphase internationale Verwertungsstrategien für europäische audiovisuelle Werke erarbeiten.

Maßnahme:

Einrichtung eines Fördersystems für die Erstellung eines Promotionskoffers (der eine untertitelte Kopie, eine internationale Tonspur — Musik und Spezialeffekte — und Promotionsmaterial enthält) für europäische kinematografische Werke.

Operationelles Ziel Nr. 4:

KMU sollen besseren Zugang zu Finanzierungen für den internationalen Vertrieb und Verkauf nicht-nationaler europäischer Werke erhalten.

Maßnahme:

Zuschuss zu den indirekten Kosten (z. B. Finanzkosten oder Versicherung) für die private Finanzierung internationaler Vertriebs- und/oder Verkaufsaktivitäten wie z. B: Erwerb von europäischen Filmkatalogen, Erschließung neuer Märkte für diese Filme, Einrichtung langfristiger Zusammenschlüsse europäischer Verleihfirmen.

3.2.   Verbesserung der Verbreitung nicht-nationaler europäischer Filme auf dem europäischen und internationalen Markt durch Anreizmaßnahmen für ihren Export, ihren Vertrieb aller Formate der Bildträger und ihre Vorführung in Kinos

Operationelles Ziel Nr. 1:

Die Verleihfirmen sollen angemessen in die Kosten für Edition und Promotion nicht nationaler europäischer Filme investieren.

Maßnahmen:

Einrichtung eines selektiven Fördersystems für den Filmverleih, damit sie europäische kinematografische Werke außerhalb ihres Produktionslandes promoten und vermarkten; die Filmauswahl könnte Kriterien beinhalten, laut denen die Vorhaben nach Herkunftsland und Budgetkategorie unterschieden werden.

Sonderförderungen für Filme, die sich mit der sprachlichen und kulturellen Vielfalt Europas auseinandersetzen; die Förderung erfolgt in Form eines für einen festgelegten Zeitraum gewährten Zuschusses für die Publikation eines Katalogs nicht-nationaler europäischer Werke.

Operationelles Ziel Nr. 2:

Zur Förderung der Verwertung nicht-nationaler europäischer Filme auf dem europäischen Markt soll die Koordinierung eines Kinonetzwerkes unterstützt werden.

Maßnahmen:

Anreize für die Kinobetreiber, über einen Mindestzeitraum hinweg in den Premierenkinos einen signifikanten Anteil nicht-nationaler europäischer Filme zu spielen; die Unterstützung für jeden einzelne Kinobetreiber wird auf der Basis des Kartenverkaufs für nicht-nationale europäische Filme während eines Referenzzeitraums festgesetzt.

Unterstützung für die Erarbeitung von Bildungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen für das junge Kinopublikum;

Förderung der Einrichtung und Konsolidierung eines Netzwerks europäischer Verleihfirmen, die gemeinsame Aktionen zugunsten einer solchen Programmierung entwickeln.

Operationelles Ziel Nr. 3:

Anreize für den internationalen Verkauf und Export nicht-nationaler europäischer Filme innerhalb Europas und in der Welt.

Maßnahme:

Einrichtung eines Fördersystems für europäische Unternehmen des internationalen Filmhandel (Filmhandelunternehmen), das auf ihrem Erfolg am Markt über einen bestimmten Zeitraum hinweg beruht. Die internationalen Filmhandelunternehmen sind verpflichtet, diese Unterstützung in den Erwerb und die Promotion neuer europäischer Werke auf dem europäischen und internationalen Markt zu investieren.

3.3.   Förderung der transnationalen Ausstrahlung europäischer audiovisueller Werke, die von unabhängigen Produktionsfirmen stammen, und Unterstützung der Kooperation zwischen Sendeanstalten einerseits und unabhängigen Verleih- und Produktionsfirmen andrerseits

Operationelles Ziel Nr. 1:

Förderung der Verbreitung nicht-nationaler europäischer Werke, die von unabhängigen Produktionsgesellschaften stammen.

Maßnahmen:

Für unabhängige Produzentinnen/Produzenten werden Anreize geschaffen, Werke zu realisieren (Spielfilme, Dokumentationen, Animationen), an denen mindestens drei Sendeanstalten aus mehreren Mitgliedstaaten oder mindestens zwei Sendeanstalten aas verschiedenen Mitgliedstaaten mit unterschiedlichen Sprachen beteiligt sind. Die Auswahlkriterien für die Begünstigten können Bestimmungen enthalten, die darauf abzielen, die Projekte nach Budgetkategorien zu unterscheiden.

Filme, die sich mit der Erschließung des audiovisuellen Erbes und der sprachlichen und kulturellen Vielfalt Europas befassen, erhalten Sonderförderungen.

Operationelles Ziel Nr. 2:

Unabhängigen europäischen Produktionsgesellschaften soll der Zugang zu Finanzierungen erleichtert werden.

Maßnahme:

Zuschuss zu den indirekten Kosten (z. B. Finanzkosten, Versicherungsbeiträge oder eine Fertigstellungsgarantie) privat finanzierter Produktionsvorhaben (Spielfilm, Dokumentation, Animation), an denen mindestens drei Sendeanstalten aus mehreren Mitgliedstaaten oder mindestens zwei Sendeanstalten aus verschiedenen Mitgliedstaaten mit unterschiedlichen Sprachen beteiligt sind.

Operationelles Ziel Nr. 3:

Förderung des internationalen Vertriebs europäischer Fernsehprogramme, die von unabhängigen Produzenten erstellt sind, wobei der Vertrieb solcher Programme die Zustimmung des unabhängigen Produzenten, der einen angemessenen Teil des Geschäftserlöses erhalten soll, erfordert.

Maßnahme:

Einrichtung eines Fördersystems für europäische Unternehmen, die Fernsehprogramme international vertreiben (internationale Programmhandelsunternehmen), auf der Grundlage ihres Markterfolgs über einen bestimmten Zeitraum hinweg. Die internationalen Programmhandelsunternehmen sind verpflichtet, diese Unterstützung in den Erwerb neuer europäischer Werke und deren Promotion auf dem europäischen und internationalen Markt zu investieren.

3.4.   Förderung der Digitalisierung europäischer audiovisueller Werke

Operationelles Ziel Nr. 1:

Der Vertrieb nicht-nationaler europäischer Werke in digitalisierter Form für den privaten Gebrauch (DVD) soll vor allem durch die Förderung der Zusammenarbeit von Editoren bei der Erstellung mehrsprachiger „Masters“ auf europäischem Niveau gestärkt werden.

Der Einsatz digitaler Technologien bei der Herstellung europäischer Werke (digitale „Masters“, die für alle europäischen Verleihfirmen marktgängig sind) soll vorangetrieben werden.

Vor allem für die Editoren sollen Anreize geschaffen werden, ausreichende Summen in Promotion und Vertrieb der nicht-nationalen europäischen audiovisuellen Werke zu investieren.

Die Mehrsprachigkeit europäischer Werke soll gefördert werden (Synchronisation, Untertitelung und mehrsprachige Produktion).

Maßnahmen:

Einrichtung eines automatischen Fördersystems für die Editoren kinematografischer und audiovisueller europäischer Werke auf Träger, die für den privaten Gebrauch bestimmt sind (wie z. B. DVD, DVD-ROM), wobei die Förderung vom Markterfolg über einen bestimmten Zeitraum abhängt. Die Editoren sind verpflichtet, diese Förderung in die Kosten für Edition und Vertrieb neuer nicht nationaler europäischer Werke in digitalem Format zu investieren.

Förderung von Unternehmen, die sich auf die Digitalisierung von Inhalten spezialisiert haben.

Operationelles Ziel Nr. 2:

Der Online-Vertrieb nicht-nationaler europäischer Werke soll mit Hilfe fortgeschrittener Vertriebsdienste und der neuen Medien (Internet, „Video-on-demand“, „Pay-per-view“) gefördert werden.

Die Anpassung der europäischen audiovisuellen Programmindustrie an die Entwicklungen der digitalen Technologie, vor allem im Bereich fortgeschrittener Online-Vertriebsdienste, soll unterstützt werden.

Maßnahme:

Europäische Unternehmen (Anbieter für den Online-Zugang, Spartenkanäle usw.) werden durch Fördermaßnahmen für die Digitalisierung von Werken und für die Erstellung von digitalem Promotion- und Werbematerial ermutigt, Kataloge europäischer Werke in digitalem Format zu erstellen, die mit Hilfe der neuen Medien verwertet werden sollen.

3.5.   Anreize für Kinos, die Möglichkeiten des digitalen Vertriebs zu nutzen

Operationelle Ziele:

Kinobetreiber sollen durch einfacheren Zugang zu Krediten ermutigt werden, in digitale Technik zu investieren.

Maßnahme:

Zuschuss zu den indirekten Kosten (z. B. Finanzkosten oder Versicherungsbeiträge), die für die Kinobetreiber bei der privaten Finanzierung von Investitionen in digitale Technik anfallen.

4.   Promotion

4.1.   Intensivere Verbreitung europäischer audiovisueller Werke durch die Sicherstellung eines Zugangs zu europäischen und internationalen Fachmärkten für den europäischen audiovisuellen Sektor

Operationelles Ziel Nr. 1:

Fachleute sollen besseren Zugang zu kommerziellen Veranstaltungen und zu audiovisuellen Fachmärkten in Europa und außerhalb erhalten.

Maßnahme:

Technische und finanzielle Unterstützung im Rahmen von Veranstaltungen wie:

den wichtigsten europäischen und internationalen Kinomärkten;

den wichtigsten europäischen und internationalen Fernsehmärkten;

spartenspezifischen Märkten, vor allem für Animationsfilme, Dokumentationen, Multimedia und neue Technologien.

Operationelles Ziel Nr. 2 und Maßnahme:

Förderung und Zuschüsse für die Erstellung europäischer Kataloge und die Einrichtung von Datenbanken zu europäischen Programmkatalogen für Fachleute.

Operationelles Ziel Nr. 3:

Förderung von Promotionszuschüssen ab der Vorproduktions- oder der Produktionsphase.

Maßnahmen:

Unterstützung für die Abhaltung von Foren für die Entwicklung, Finanzierung, Koproduktion und den Vertrieb von europäischen und/oder überwiegend europäischen Werken und Programmen;

Konzeption und Durchführung von Marketing- und Promotionskampagnen für europäische kinematografische und audiovisuelle Programme in der Produktionsphase;

4.2.   Besserer Zugang zu europäischen audiovisuellen Werken für das europäische und internationale Publikum

Operationelle Ziele und Maßnahmen:

Anreize und entsprechende Unterstützung für audiovisuelle Festivals, ihr Programm überwiegend oder zu einem signifikanten Teil mit europäischen Werken zu bestreiten;

Prioritäre Unterstützung für Festivals, die zur Promotion von Werken aus den Mitgliedstaaten oder aus Regionen mit geringer audiovisueller Produktionskapazität sowie von Werken junger europäischer Filmschaffender beitragen und die die sprachliche und kulturelle Vielfalt sowie den Dialog zwischen den Kulturen fördern;

Anregung und Unterstützung für Initiativen zur Förderung der Fähigkeit die Sprache der Bilder zu verstehen, die Festivals für ein junges Zielpublikum und in enger Zusammenarbeit mit Bildungseinrichtungen organisieren;

Förderung und Unterstützung von Initiativen von Fachleuten, vor allem von Kinobetreibern, öffentlichen oder kommerziellen Fernsehanstalten, Festivals und Kultureinrichtungen, die in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und der Kommission Promotionsaktivitäten zugunsten des europäischen kinematografischen und audiovisuellen Schaffens für die Zielgruppe „breites Publikum“ durchführen;

Förderung und Unterstützung von Veranstaltungen mit breiter Medienwirkung, wie z. B. einer Preisverleihung und Europäischen Filmfestivals;

Unterstützung der Teilnahme junger Fachleute und von Fachleuten aus den Ländern mit geringer audiovisueller Produktionskapazität an Europäischen Filmfestivals.

4.3.   Förderung gemeinsamer Aktionen nationaler Einrichtungen für die Promotion von Filmen und audiovisuellen Programmen

Operationelles Ziel:

Gemeinsame Aktionen und europäische Projekte sollen vernetzt und koordiniert werden.

Maßnahmen:

Unterstützung der Einrichtung einer oder mehrerer europäischer Promotions-Plattform(en);

Unterstützung von Zusammenschlüssen und europäischen Dachorganisationen nationaler und/ oder regionaler Promotionsorganisationen auf dem europäischen und internationalen Markt;

Unterstützung der Vernetzung von Festivals, vor allem im Hinblick auf den Austausch von Programmierungen und Fachwissen;

Förderung des Zusammenschlusses von Projekten mit identischen, ähnlichen und/oder komplementären Zielen;

Förderung der Vernetzung von Datenbanken und Katalogen;

Treffen von Vereinbarungen als Teil des Prozesses der systematischen Erfassung kinematografischer Werke, die Teil des nationalen Erbes der Mitgliedstaaten und Europas sind, sowie im Sinne der Empfehlung Nr. ... /... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... [zum Filmerbe und zur Wettbewerbsfähigkeit der einschlägigen Industriezweige]  (1) , um die mögliche Schaffung eines Netzwerks von Datenbanken zur Erfassung des Europäischen Audiovisuellen Erbes gemeinsam mit den einschlägigen Organisationen, insbesondere dem Europarat (durch Eurimages und die Europäische Beobachtungsstelle für audiovisuelle Medien), zu sondieren.

4.4.   Unterstützung von Promotionsaktionen für das europäische kinematografische und audiovisuelle Erbe und des Zugangs zu diesem Erbe

Operationelles Ziel und Maßnahme:

Unterstützung für Veranstaltungen, vor allem für ein junges Zielpublikum, die das europäische kinematografische und audiovisuelle Erbe promoten;

Unterstützung für die Archive des europäischen kinematografischen und audiovisuellen Erbes;

Unterstützung des Aspekts des europäischen kinematografischen und audiovisuellen Erbes auf neuen und innovativen Vertriebsplattformen.

5.   Pilotprojekte

Operationelles Ziel:

Das Programm soll an die Entwicklungen des Marktes vor allem in Verbindung mit der Einführung und Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien angepasst werden.

Maßnahmen:

Unterstützung von Pilotprojekten in den Bereichen, die nach Meinung der Akteurinnen und Akteure des audiovisuellen Sektors von der Einführung und Nutzung neuer Informations- und Kommunikationstechnologien betroffen sein werden;

weite Verbreitung der Ergebnisse der Pilotprojekte durch die Abhaltung von Konferenzen und Online- wie auch Offline-Veranstaltungen, um die Verbreitung bewährter Verfahren zu fördern.

Titel 2: Umsetzungsmodalitäten

1.   Unterstützung durch die Gemeinschaft

1.1.   Beitrag der Gemeinschaft zu den Kosten der unterstützten Maßnahmen

Die finanzielle Unterstützung durch MEDIA darf nur in den unten angeführten Fällen 50 % der Kosten der unterstützten Maßnahmen übersteigen.

Der Beitrag von MEDIA kann bis zu 60 % der Kosten betragen, wenn es sich um

(a)

Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen in Ländern oder Regionen mit geringer audiovisueller Produktionskapazität und/oder geringer geografischer Ausdehnung und kleinem Sprachgebiet handelt.

(b)

Projekte handelt, die im Rahmen der Aktionsbereiche Entwicklung, Vertrieb und Promotion eingereicht wurden und für die Erschließung der sprachlichen und kulturellen Vielfalt Europas von Relevanz sind.

(c)

unter Punkt 1.3. im Anhang (Vertrieb und Ausstrahlung) beschriebene Aktionen handelt, die gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 des Beschlusses festgelegten Verfahren ausgewählt wurden.

Der finanzielle Beitrag von MEDIA kann bis zu 75 % der Kosten für die unterstützten Aktionen betragen, wenn es sich um Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen in den neuen Mitgliedstaaten der Union handelt. Die Einhaltung dieser Bestimmung wird bei der Zwischenevaluierung des Programms besonders genau überprüft.

1.2   Modalitäten der Gemeinschaftsunterstützung

Die Unterstützung erfolgt in Form von Zuschüssen oder Stipendien.

Im Bereich der Aus- und Weiterbildung sind im Rahmen des Möglichen mindestens 10 % der verfügbaren Gelder neuen Aktivitäten zuzuweisen.

1.3   Auswahl der Projekte

Die ausgewählten Projekte müssen

den Bestimmungen des Beschlusses und seines Anhangs sowie

den Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 entsprechen.

2.   Kommunikationsmassnahmen

2.1   Von der Kommission zu ergreifende Maßnahmen

Die Kommission kann Seminare, Kolloquien oder Treffen organisieren, um die Umsetzung des Programms zu erleichtern. Sie kann jegliche geeignete Informations- und Verbreitungsmaßnahme ergreifen, vor allem was die Überprüfung und Evaluierung des Programms angeht. Derartige Aktivitäten können aus Zuschussmitteln oder über die Vergabe von Aufträgen finanziert oder aber direkt von der Kommission organisiert und finanziert werden.

2.2   MEDIA-Desks und MEDIA-Antennen

Die Kommission richtet gemeinsam und direkt mit den Mitgliedstaaten ein europäisches Netz von MEDIA-Desks und MEDIA-Antennen ein, das gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c) und Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 als Umsetzungseinrichtung auf nationaler Ebene und mit folgenden Zielsetzungen fungiert:

a)

die Fachleute des audiovisuellen Sektors über die verschiedenen Formen der ihnen im Rahmen der Politik der Union zur Verfügung stehenden Beihilfen zu informieren;

b)

für die Öffentlichkeitswirksamkeit und Promotion des Programms zu sorgen;

c)

so viele einschlägige Fachleute wie möglichen zur Teilnahme an den Aktionen des Programms zu bewegen;

d)

die Fachleute bei der Präsentation ihrer im Rahmen von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen eingereichten Projektvorhaben zu unterstützen;

e)

die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Fachleuten , Institutionen und Netzwerken zu fördern;

f)

als Bindeglied zwischen den verschiedenen Einrichtungen der Mitgliedstaaten zu fungieren, um die Komplementarität von Maßnahmen des Programms mit nationalen Fördermaßnahmen zu gewährleisten;

(g)

Zahlenmaterial über die nationalen audiovisuellen Märkte und ihre Entwicklung bereitzustellen.

3.   Informationen zum europäischen Audiovisuellen Markt und Beteiligung an der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle Sowie Zusammenarbeit mit dem Unterstützungsfonds Eurimages

Das Programm bildet die Rechtsgrundlage für die im Bereich der audiovisuellen Politik erforderlichen Ausgaben für die Überprüfung der Gemeinschaftsinstrumente.

Das Programm sieht die Fortsetzung der Beteiligung der Union an der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle vor. Diese Beteiligung erleichtert den Akteuren des Sektors den Zugang zu Informationen sowie deren Verbreitung. Darüber hinaus erhöht die Beteiligung die Transparenz im Bereich des Produktionsprozesses. Außerdem kann das Programm die Union in die Lage versetzen, Möglichkeiten einer Zusammenarbeit mit dem Koproduktionsfonds für kinematografische Werke des Europarates (Eurimages) zu sondieren, um die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen audiovisuellen Sektors am Weltmarkt zu fördern. Dabei sollte es sich nicht um eine finanzielle Zusammenarbeit handeln.

4.   Verwaltungsaufgaben

Der Finanzrahmen des Programms kann auch Ausgaben für vorbereitende und begleitende Maßnahmen, Kontrollmaßnahmen, Audit und Evaluierung abdecken, sowie Ausgaben die jeweils direkt zur Verwaltung des Programms und zur Umsetzung von dessen Zielen notwendig sind, insbesondere für Studien, Sitzungen, Informations- und Publikationsmaßnahmen, Ausgaben für Informatiknetze zum Informationsaustausch sowie alle Ausgaben für Verwaltungshilfe und technische Assistenz, die die Kommission für die Verwaltung des Programms beanspruchen kann.

5.   Kontrollen und Audits

Für Projekte, die gemäß dem in Artikel 9 Absatz 3 des Beschlusses beschriebenen Verfahren ausgewählt wurden, wird ein auf Stichproben basierendes Auditsystem eingerichtet.

Der Zuschussempfänger bewahrt alle Ausgabenbelege während eines Zeitraums von fünf Jahren ab der letzten Zahlung zur Einsichtnahme durch die Kommission auf. Der Zuschussempfänger sorgt gegebenenfalls dafür, dass Belege, die bei seinen Partnern oder Mitgliedern hinterlegt sind, der Kommission zur Verfügung gestellt werden.

Die Kommission ist berechtigt, durch ihre Beamten oder eine andere qualifizierte Einrichtung ihrer Wahl eine Prüfung der Verwendung des Zuschusses durchzuführen. Diese Audits können während der gesamten Laufzeit des Vertrags sowie bis zu fünf Jahre ab dem Datum der Zahlung des Restbetrags des Zuschusses durchgeführt werden. Die Ergebnisse dieser Audits können Rückzahlungsforderungen seitens der Kommission zur Folge haben.

Das Personal der Kommission sowie von der Kommission beauftragtes externes Personal erhält angemessenen Zugang zu den Büros des Zuschussempfängers sowie zu allen erforderlichen Informationen, auch solchen in elektronischem Format, um dieses Audit durchzuführen.

Der Rechnungshof sowie das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) verfügen über dieselben Rechte, vor allem des Zugangs, wie die Kommission.

Um die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und sonstigen Unregelmäßigkeiten zu schützen, ist die Kommission darüber hinaus gemäß Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates (2) berechtigt, im Rahmen des Programms Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen. Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung führt gegebenenfalls Untersuchungen durch, die der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) unterliegen.


(1)  ABl. L ....

(2)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2..

(3)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

P6_TA(2005)0399

Einführung von 1- und 2-Euro-Banknoten

Erklärung des Europäischen Parlaments zur Einführung von 1- und 2-Euro-Banknoten

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 116 seiner Geschäftsordnung,

A.

angesichts der Abneigung, die viele Unionsbürger nach wie vor gegenüber dem Euro empfinden,

B.

in Anbetracht der Auswirkungen, die das Fehlen von 1- und 2-Euro-Banknoten auf die Wahrnehmung des Wertes der Währung hat,

C.

in der Auffassung, dass das Fehlen dieser Banknoten auch die Wahrnehmung des Nominalwertes des Cents negativ beeinflusst,

D.

in Anbetracht der Vorteile, die Emission und Umlauf von 1- und 2-Euro-Banknoten für die Inflation und die Kontrolle der Lebenshaltungskosten bewirken könnten,

E.

in der Auffassung, dass es im Hinblick auf die bevorstehende Einführung der gemeinsamen Währung in den neuen Mitgliedstaaten umso notwendiger wird, einen Beschluss über die Ausgabe von solchen neuen Banknoten zu fassen,

F.

angesichts der unbestreitbaren Vorteile, die sich für alle Mitgliedstaaten daraus ergeben würden,

1.

fordert die Kommission, den Rat und die Europäische Zentralbank auf, die Notwendigkeit der Ausgabe von 1- und 2-Euro-Banknoten anzuerkennen;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Erklärung zusammen mit den Namen der Unterzeichner dem Rat, der Kommission, der Europäischen Zentralbank und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

Namen der Unterzeichner

Adamou, Agnoletto, Albertini, Andria, Andrikienė, Angelilli, Antoniozzi, Arif, Arnaoutakis, Atkins, Attard-Montalto, Aubert, Audy, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Badía i Cutchet, Barsi-Pataky, Battilocchio, Batzeli, Bauer, Beazley, Becsey, Beglitisn, Belohorská, Bennahmias, Berend, van den Berg, Berger, Berlato, Birutis, Bonino, Bono, Bonsignore, Borghezio, Bourlanges, Bowis, Bozkurt, Braghetto, Brejc, Breyer, Brie, Brok, Brunetta, Busk, Busuttil, Cabrnoch, Capoulas Santos, Carlotti, Carlshamre, Casa, Cashman, Caspary, Castex, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Cesa, Chatzimarkakis, Chmielewski, Christensen, Chruszcz, Cirino Pomicino, Claeys, Cocilovo, Corbey, Cornillet, Correia, Costa P., Cottigny, Coveney, Czarnecki M., Czarnecki R., D'Alema, Daul, Davies, De Keyser, Demetriou, De Michelis, Deprez, De Sarnez, Descamps, Désir, Dess, Deva, De Veyrac, Díaz De Mera García Consuegra, Dillen, Dimitrakopoulos, Dionisi, Di Pietro, Doorn, Doyle, Drčar Murko, Duka-Zólyomi, Duquesne, Ebner, Elles, Esteves, Estrela, Ettl, Eurlings, Evans Robert, Falbr, Fatuzzo, Fava, Fazakas, Ferber, Fernandes, Fernández Martín, Ferreira A., Figueiredo, Fjellner, Flasarová, Florenz, Foglietta, Fontaine, Fotyga, Fourtou, Fraga Estévez, Frassoni, Freitas, Friedrich, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Geremek, Gibault, Gierek, Gklavakis, Golik, Gollnisch, Gomes, Goudin, Grabowska, de Grandes Pascual, Grech, Griesbeck, de Groen-Kouwenhoven, Grosch, Grossetête, Gruber, Guellec, Gurmai, Gutiérrez-Cortines, Guy-Quint, Hamon, Handzlik, Hatzidakis, Hegyi, Henin, Hennicot-Schoepges, Herczog, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hudacký, Hutchinson, Hybášková, Ilves, Itälä, Iturgaiz Angulo, Janowski, Járóka, Jarzembowski, Jeggle, Jensen, Jöns, Juknevičienė, Kacin, Kaczmarek, Kamall, Karatzaferis, Kasoulides, Kelam, Kinnock, Klamt, Klass, Koch, Koch-Mehrin, Konrad, Korhola, Kósáné Kovács, Koterec, Kozlík, Kratsa-Tsagaropoulou, Kreissl-Dörfler, Kristovskis, Kudrycka, La Russa, Laignel, Lambrinidis, Landsbergis, Lang, Laperrouze, Lavarra, Le Foll, Le Pen J.-M., Le Pen M., Le Rachinel, Lehideux, Lehne, Leinen, Letta, Liberadzki, Libicki, Liese, Locatelli, Lombardo, López-Istúriz White, Louis, Maat, Madeira, Manders, Mann T., Mantovani, Markov, Marques, Martens, Martin D., Martinez, Masiel, Masip Hidalgo, Mathieu, Mato Adrover, Matsakis, Matsis, Matsouka, Mauro, Mavrommatis, Mayor Oreja, McGuinness, McMillan-Scott, Méndez De Vigo, Mikko, Mikolášik, Mölzer, Moraes, Morgan, Morgantini, Morillon, Muscardini, Muscat, Musotto, Mussolini, Musumeci, Napoletano, Navarro, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Obiols i Germà, Olajos, Oomen-Ruijten, Öry, Oviir, Pack, Panayotopoulos-Cassiotou, Pannella, Panzeri, Papadimoulis, Papastamkos, Parish, Pavilionis, Pinheiro, Pinior, Pirilli, Piskorski, Pistelli, Pittella, Pleštinská, Podestà, Poli Bortone, Pomés Ruiz, Posselt, Prets, Prodi, Queiró, Remek, Resetarits, Reul, Ribeiro e Castro, Riera Madurell, Ries, Rivera, Roithová, Romagnoli, Roszkowski, Rothe, Rudi Ubeda, Rübig, Rutowicz, Ryan, Sacconi, Saïfi, Sakalas, Salafranca Sánchez-Neyra, Salinas García, Salvini, Samaras, Santoro, dos Santos, Sartori, Saryusz-Wolski, Sbarbati, Schenardi, Schierhuber, Schröder, Schroedter, Schwab, Seeber, Siekierski, Sifunakis, Silva Peneda, Sinnott, Siwiec, Škottová, Sommer, Sonik, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Spautz, Speroni, Staniszewska, Starkevičiūtė, Stenzel, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Swoboda, Szájer, Szymański, Tabajdi, Tajani, Tannock, Tatarella, Thomsen, Toia, Trakatellis, Triantaphyllides, Tzampazi, Ulmer, Vakalis, Vanhecke, Van Hecke, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vatanen, Ventre, Vernola, Vidal-Quadras Roca, Vincenzi, Wagenknecht-Niemeyer, Weber H., Weisgerber, Wijkman, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Xenogiannakopoulou, Záborská, Zaleski, Zani, Zappalà, Železný, Zīle, Zingaretti, Zvěřina


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