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Document C2006/261/69

Rechtssache F-80/06: Klage, eingereicht am 21. Juli 2006 — Duyster/Kommission

ABl. C 261 vom 28.10.2006, p. 33–34 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

28.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 261/33


Klage, eingereicht am 21. Juli 2006 — Duyster/Kommission

(Rechtssache F-80/06)

(2006/C 261/69)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Tineke Duyster (Oetrange, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. H. A. M. van den Muijsenbergh)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig, hilfsweise für teilweise zulässig zu erklären;

die Entscheidungen der Anstellungsbehörde vom 22. Dezember 2005 und vom 11. Mai 2006 aufzuheben, hilfsweise, sie teilweise aufzuheben;

festzustellen, dass dem Antrag der Klägerin, ihren Elternurlaub unter Berufung auf Artikel 2 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 42a des Statuts über Elternurlaub (im Folgenden: ADB) rückgängig zu machen, keine Rechtsvorschrift entgegensteht;

festzustellen, dass die Beklagte kein stichhaltiges Argument und keinen stichhaltigen Rechtsgrund vorgetragen hat, der der Schlussfolgerung entgegenstünde, dass die Klägerin sich im aktiven Dienst befindet;

festzustellen, dass die Beklagte kein Argument dafür angeführt hat, der Klägerin die mit der dienstrechtlichen Stellung des aktiven Dienstes verbundenen Vorteile zu entziehen;

hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte durch keine Rechtsvorschrift daran gehindert ist, eine Interessenabwägung vorzunehmen, Artikel 2 Absatz 4 der ADB anzuwenden und auf dieser Grundlage eine Entscheidung über die Rückgängigmachung des Elternurlaubs zu treffen;

weiter hilfsweise, einem oder mehreren der genannten Anträge teilweise stattzugeben;

der Beklagten die Kosten einschließlich derjenigen für den Rechtsbeistand in Bezug auf die Entscheidung aufzuerlegen, die auf den Antrag der Klägerin vom 6. Dezember 2005 erlassen wurde.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin hat sich bereits im Rahmen der Rechtssachen F-51/05 (1) und F-18/06 (2) dagegen gewandt, dass die Kommission ihr zunächst vom 1. November 2004 bis 30. April 2005 Elternurlaub gewährt und danach mit Schreiben vom 17. November 2005 den Beginn des Elternurlaubs auf den 8. November 2004 festgelegt hat.

Am 6. Dezember 2005 stellte die Klägerin einen insbesondere auf Artikel 90 Absatz 1 des Statuts und die ADB über Elternurlaub gestützten Antrag auf Rückgängigmachung des im Schreiben der Anstellungsbehörde genannten Elternurlaubs. Am 22. Dezember 2005 lehnte die Anstellungsbehörde diesen Antrag als unzulässig ab. Daraufhin legte die Klägerin am 14. Februar 2006 gestützt auf Artikel 90 Absatz 2 des Statuts Beschwerde gegen die Entscheidung vom 22. Dezember 2005 ein. Am 16. Mai 2006 wies die Anstellungsbehörde mit einer nur wenige Zeilen umfassenden Entscheidung auch die Beschwerde als unzulässig zurück.

Die Klägerin stützt ihre Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidungen insbesondere auf folgende Gründe: i) Annahme falscher Tatsachen als Grundlage der Entscheidungen, ii) Verstoß gegen Inhalt sowie Sinn und Zweck des Artikels 90 Absätze 1 und 2 des Statuts, iii) Vorliegen von Widersprüchen, iv) Fehlende Klarheit der Entscheidungen, v) Verstoß gegen Inhalt sowie Sinn und Zweck des Artikels 42a des Statuts, vi) Verstoß gegen Inhalt sowie Sinn und Zweck des Artikels 2 der ADB, vii) Verstoß gegen die Rechtsprechung, viii) Verstoß gegen Inhalt sowie Sinn und Zweck des Artikels 25 des Statuts, ix) Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, des Vertrauensschutzes, der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit sowie Verstoß gegen den Grundsatz der Interessenabwägung, Nichteinhaltung der Informationspflicht des Arbeitgebers und Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, x) fehlender Beweis für die Behauptung der Anstellungsbehörde, dass der Inhalt des Antrags der Klägerin bereits Gegenstand der Rechtssache F-51/05 sei.

Außerdem trägt die Klägerin die Gründe vor, aus denen ihrem Antrag auch in materieller Hinsicht stattzugeben sei. Sie beruft sich u. a. darauf, dass eine neue Situation vorliege, die die Stellung eines neuen (auch rückwirkenden) Antrags rechtfertige, auf Inhalt sowie Sinn und Zweck von Artikel 42a des Statuts, auf den Inhalt der ADB, insbesondere Artikel 2 Absatz 4, auf die Artikel 35, 36, 59 und 62 des Statuts sowie auf die vorstehend unter x) genannten Rechtsgrundsätze.


(1)  ABl. C 217 vom 3.9.2005 (die Rechtssache war ursprünglich beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften unter dem Aktenzeichen T-249/05 im Register der Kanzlei eingetragen und ist mit Beschluss vom 15.12.2005 an das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union verwiesen worden).

(2)  ABl. C 154 vom 1.7.2006.


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