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Document C2006/261/46

    Rechtssache T-236/06: Klage, eingereicht am 1. September 2006 — Landtag Schleswig-Holstein/Kommission

    ABl. C 261 vom 28.10.2006, p. 24–25 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    28.10.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 261/24


    Klage, eingereicht am 1. September 2006 — Landtag Schleswig-Holstein/Kommission

    (Rechtssache T-236/06)

    (2006/C 261/46)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Parteien

    Kläger: Landtag Schleswig-Holstein (Kiel, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: S. R. Laskowski, J. Caspar)

    Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Anträge des Klägers

    das Verfahren auszusetzen, so lange der Europäische Gerichtshof noch nicht über den bei ihm in derselben Sache anhängigen Rechtsstreit entschieden hat;

    sofern der Europäische Gerichtshof sich für unzuständig erklärt und die Rechtssache gemäß Artikel 54 der Satzung an das Gericht erster Instanz verweist;

    die Entscheidungen der Kommission vom 10. März 2006 und vom 23. Juni 2006 für nichtig zu erklären und

    der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Kommission hat in den angefochtenen Entscheidungen den Antrag des Klägers auf den Zugang zum Dokument SEK(2005) 420 unter Verweis auf Artikel 4 Absatz 2 Spiegelstrich 2 der Transparenzverordnung (1) abgelehnt. Dieses Dokument hat eine rechtliche Analyse im Zusammenhang mit der Zuständigkeit der Gemeinschaft im Bereich der Aufbewahrung personenbezogener Daten durch Betreiber von elektronischen Kommunikationsnetzen zum Inhalt.

    Der Kläger macht an erster Stelle die Verletzung des Artikels 10 EG in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 2 EU geltend. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Kommission verpflichtet sei, ihm im Rahmen der wechselseitig bestehenden Pflichten zur loyalen Zusammenarbeit unter Beachtung des Transparenzprinzips den Zugang zum beantragten Dokument zu gewähren, da ein starkes öffentliches und parlamentarisches Interesse an der vollständigen Herausgabe dieses Dokuments vorliege.

    Der Kläger rügt ferner die Verletzung des Artikels 255 EG sowie des Artikels 2 Absatz 1 der Transparenzverordnung. Er trägt diesbezüglich vor, dass die Kommission die Verweigerung des Zugangs zum beantragten Dokument unrichtigerweise auf Artikel 4 Absatz 2 Spiegelstrich 2 der Transparenzverordnung gestützt habe, da durch die Herausgabe des Dokuments keine Beeinträchtigung der Rechtsberatung der Kommission eingetreten wäre. Demzufolge habe die Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft angewandt.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (Abl. L 145, S. 43).


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