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Document C2006/261/25

Rechtssache C-363/06 P: Rechtsmittel, eingelegt am 6. September 2006 von Comunidad Autónoma de Valencia — Generalidad Valenciana gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 5. Juli 2006 in der Rechtssache T-357/05, Comunidad Autónoma de Valencia — Generalidad Valenciana/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

ABl. C 261 vom 28.10.2006, p. 14–15 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

28.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 261/14


Rechtsmittel, eingelegt am 6. September 2006 von Comunidad Autónoma de Valencia — Generalidad Valenciana gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 5. Juli 2006 in der Rechtssache T-357/05, Comunidad Autónoma de Valencia — Generalidad Valenciana/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-363/06 P)

(2006/C 261/25)

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Comunidad Autónoma de Valencia — Generalidad Valenciana (Prozessbevollmächtigte: J. V. Sánchez-Tarazaga Marcelino, Justitiar, Rechtsanwälte C. Fernández Vicién und I. Moreno-Tapia Rivas)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;

den Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 5. Juli 2006 aufzuheben;

die Rechtssache an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen, damit dieses die ursprüngliche Klage zulässt und das bisherige Verfahren fortgesetzt wird;

der Kommission sämtliche aus dem vorliegenden Verfahren entstehenden Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das vorliegende Rechtsmittel stützt sich auf folgende Gründe:

 

Das Gericht erster Instanz sei einem Rechtsirrtum unterlegen: Es habe gegen den EG-Vertrag verstoßen, insbesondere gegen das dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügte Protokoll über die Satzung des Gerichtshofes (das nach Artikel 311 des EG-Vertrags Bestandteil dieses Vertrages sei), konkret gegen Artikel 19 des Protokolls, der die Kriterien für die rechtliche Vertretung der Parteien vor den Gemeinschaftsgerichten aufstelle.

 

Das Gericht erster Instanz habe dadurch gegen die wesentlichen Verfahrensvorschriften verstoßen, dass es der Klägerin entgegen Artikel 44 § 6 der Verfahrensordnung des Gerichts keine Mängelbehebungsfrist eingeräumt habe, dass es fälschlicherweise Artikel 111 auf den vorliegenden Fall angewandt habe und dass es die Klägerin unter Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, der für alle Prozesse gelten müsse, nicht angehört habe, bevor es die Klage für unzulässig erklärt habe.

 

Das Gericht erster Instanz habe dadurch gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen, dass es dem Justitiar der Generalidad Valenciana ein Recht verweigert habe, das Prozessbevollmächtigten, die in früheren Fällen in der gleichen Eigenschaft wie dieser vor den Gemeinschaftsgerichten aufgetreten seien, nicht bestritten worden sei.


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